Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 12 vom 19. November 2002, S. 17


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Prüfungsordnung für den Masterstudiengang (M.A.) 
Interkulturelle Europa- und Amerikastudien

vom 18.04.2001

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang (M.A.) Interkulturelle Europa- und Amerikastudien des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.



I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Struktur des Master-Studienganges und Fächerkombinationen
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Studienumfang und Regelstudienzeit
§ 6 Kombinierbarkeit

II. Prüfungen
§ 7 Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Prüfungsleistungen
§ 9 Zweck, Themenstellung und Bearbeitung der M.A.-Thesis
§ 10 Abgabe der M.A.-Thesis und Verteidigung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der M.A.-Thesis
§ 12 Bildung der Gesamtnote für den Master-Abschluss
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Bestehen und Nichtbestehen
§ 15 Wiederholung
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen, Beisitzer
§ 19 Prüfungskommission
§ 20 Zeugnis
§ 21 Hochschulgrad und M.A.-Urkunde

III. Schlussbestimmungen
§ 22 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen bzw. des M.A.-Abschlusses
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Inkrafttreten



I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Master-Prüfung bietet einen berufsqualifizierenden Abschluss. Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat schwerpunktspezifisch vertiefte Fachkenntnisse erworben hat und in erweitertem Maße die Fähigkeit besitzt, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen.

§ 2
Akademischer Grad

Nach Erbringung aller durch die Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen verleiht der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften den akademischen Grad eines Master of Arts (M.A.).

§ 3
Struktur des Master-Studienganges und Fächerkombinationen

(1) Das Master-Studium setzt sich zusammen aus einem Kernfach und wahlobligatorischen Ergänzungsqualifikationen. Das Kernfach besteht aus zwei zu wählenden Kulturen/Kulturstudien, wobei die eine als Schwerpunkt studiert wird, die andere als Kombinationsgebiet.

(2) Als Schwerpunkt kann gewählt werden:

(3) Als Kombinationsgebiet kann gewählt werden: (4) Die Ergänzungsqualifikationen setzen sich aus dem Angebot folgender Disziplinen zusammen: Näheres regelt die Studienordnung.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Für die Aufnahme des Master-Studiums "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" ist ein Bachelor-Abschluss "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" oder ein anderer gleich- oder höherwertiger einschlägiger Abschluss Voraussetzung. Über die Einschlägigkeit wird im Sinne des § 16 entschieden.

§ 5
Studienumfang und Regelstudienzeit

(1) Das Master-Studium entspricht 120 ECTS (European Credit Transfer System) Kreditpunkten (im folgenden abgekürzt CP ‚credit-points‘).

(2) Die Berechnung des Leistungsvolumens im Kernfach erfolgt nach dem folgenden Schlüssel:

 
Vorlesung 3 CP,
Seminar 6 CP,
Übung 3 CP,
Sprachpraktische Übung 3 CP.
(3) Bei den Ergänzungsqualifikationen gelten die Regeln der jeweiligen Fachbereiche bzw. Fächer.

(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über vier Semester, in deren Verlauf studienbegleitende Prüfungen abzulegen sind. Teile des dritten und des vierten Semesters sind der Anfertigung der M.A.-Thesis gewidmet.

(5) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.

(6) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (Pflicht- und Wahlpflichtbereich).

§ 6
Kombinierbarkeit

(1) Die Schwerpunkt- bzw. die Kombinationsgebiete sind entsprechend dem B.A.-Abschluss "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" zu wählen. Im Rahmen der Ergänzungsqualifikationen sind die Vertiefungsgebiete frei wählbar.

(2) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können andere als die in § 3 genannten Ergänzungsqualifikationen gewählt werden.

II. Prüfungen

§ 7
Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungen erfolgen studienbegleitend. Damit sind alle Studienleistungen gleichzeitig auch Prüfungsleistungen. Hinzu kommt die M.A.-Thesis sowie deren Verteidigung.

(2) Studienbegleitende Prüfungen bestehen aus Leistungen, die im Rahmen der Lehrveranstaltungen in Form von Referaten, Hausarbeiten, Klausuren oder mündlichen und schriftlichen Tests zu erbringen sind. Dies gilt auch für Vorlesungen, die in der Regel mit Klausuren abzuschließen sind.

(3) Der Umfang sämtlicher Prüfungsleistungen beträgt 120 CP, die sich folgendermaßen zusammensetzen:

Kernfach: Kulturstudien

1. Schwerpunkt
 
3 Veranstaltungen Sprachpraxis
6 SWS
9 CP
1 Vorlesung: Interkulturelle Kommunikation
2 SWS
3 CP
1 Seminar: Interkulturelle Kommunikation – Vertiefung
2 SWS
6 CP
3 Seminare: aus dem wahlobligatorischen Angebot
6 SWS
18 CP
1 Vorlesung: aus dem wahlobligatorischen Angebot
2 SWS
3 CP
Total:
 
39 CP

Die wahlobligatorischen Seminare und die Vorlesung können aus den folgenden Bereichen  gewählt werden:

2. Kombinationsgebiet
 
3 Veranstaltungen Sprachpraxis
6 SWS
9 CP
1 Seminar: Interkulturelle Kommunikation
2 SWS
6 CP
1 Übung: Interkulturelle Kommunikation
2 SWS
3 CP
2 Seminare: aus dem wahlobligatorischen Bereich, vergleiche unter 1.
4 SWS
12 CP
Total:
 
30 CP
3. a) M.A.-Thesis  
15 CP
    b) Verteidigung der M.A.-Thesis  
15 CP
Total:
30 CP
4. Ergänzungsqualifikationen
(zu wählen sind mindestens ein Vertiefungsgebiet im Umfang von je 12 bis 15 CP, sowie Veranstaltungen aus weiteren Gebieten nach Wahl im Umfang von 6 bis 11 CP. Der Gesamtumfang darf 21 CP nicht unterschreiten)
 
15 CP
Total:
21 CP

§ 8
Prüfungsleistungen

(1) Folgende Arten von Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

 Das Nähere regelt die Studienordnung.

(2) Die Ergebnisse der studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie der M.A.-Thesis sind entsprechend der Studienordnung § 13 Abs. 3 zu dokumentieren. Über die Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(4) Der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften stellt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck soll der Prüfling durch Aushang rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Termin, sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der M.A.-Thesis informiert werden. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Verteidigung. Dem Prüfling sind gegebenenfalls die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

§ 9
Zweck, Themenstellung und Bearbeitung der M.A.-Thesis

(1) Die M.A.-Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie widmet sich einer spezifischen und zugleich integrativen Problemstellung, die auf der Grundlage der absolvierten Kernfach-Module bearbeitet wird. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Kernfach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Jede in Forschung und Lehre tätige Professorin bzw. jeder in Forschung und Lehre tätige Professor oder Habilitierte ist berechtigt, das Thema der M.A.-Thesis zu stellen und die Arbeit zu betreuen.

(3) Die M.A.-Thesis wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern begutachtet. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter muss eine Professorin bzw. ein Professor oder ein habilitiertes Mitglied der Universität aus einem für den M.A.-Studiengang "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" einschlägigen Fach sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter kann jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte und im Prüfungsgebiet ausgewiesene Person mit Promotion sein. Der Prüfling kann für die M.A.-Thesis die Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(4) Die Ausgabe des Themas der M.A.-Thesis erfolgt über den zuständigen Prüfungsausschuss (Beantragungstermine sind durch den Prüfungsausschuss per Aushang, spätestens jedoch vier Wochen vor Ausgabe des Themas, bekanntzugeben). Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der Prüfling kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag des Prüflings wird vom zuständigen Prüfungsausschuss die rechtzeitige Ausgabe der M.A.-Thesis veranlasst. Das Thema der M.A.-Thesis kann ausgegeben werden, bevor die anderen Prüfungsleistungen vollständig erbracht sind. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die M.A.-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(6) Die Bearbeitungszeit der M.A.-Thesis beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der M.A.-Thesis sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der M.A.-Thesis eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag des Prüflings aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, um höchstens drei Monate verlängert werden. Im Ausnahmefall kann Studentinnen während der Schwangerschaft und/oder Studierenden mit Kindern im nichtschulpflichtigen Alter auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung für die Erstellung der M.A.-Thesis um drei Monate gewährt werden.

(7) Die M.A.-Thesis ist in deutscher oder in einer der innerhalb des Kernfachs studierten Sprachen abzufassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

§ 10
Abgabe der M.A.-Thesis und Verteidigung

(1) Die M.A.-Thesis ist in dreifacher Ausfertigung fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt bei positiver Bewertung der M.A.-Thesis dem Prüfling die Gutachten für die Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung. Bei einer Bewertung der M.A.-Thesis mit "nicht ausreichend" findet keine Verteidigung statt.

(3) Die Verteidigung findet frühestens 2 Wochen nach Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der M.A.-Thesis statt.

(4) Die Verteidigung der M.A.-Thesis ist öffentlich.

(5) In der Verteidigung ist der Nachweis der Befähigung zur Anwendung von erworbenen Kenntnissen und Methoden sowie zentraler Mittlerkompetenzen zu erbringen.

(6) Die Verteidigung dauert in der Regel 45 Minuten. Davon entfallen ca. 15 Minuten auf den Vortrag und ca. 30 Minuten auf die mündliche Verteidigung. Die Hälfte der mündlichen Verteidigung erfolgt in einer der Fremdsprachen des Kernfachs. Über Verlauf und Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweilig Prüfenden bzw. im Falle der M.A.-Thesis durch die Gutachterinnen und Gutachter festgesetzt. Im Falle der Verteidigung erfolgt die Benotung durch die Mitglieder der Prüfungskommission.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen, einschließlich der M.A.-Thesis und der Verteidigung sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
   Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
   genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen 
   nicht mehr genügt.

(3) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(4) Die Bewertung der M.A.-Thesis erfolgt durch zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Darunter soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der M.A.-Thesis sein. Die Note wird - bei zwei Gutachten, die die Note 4,0 oder besser vorschlagen - aus dem arithmetischen Mittel dieser beiden Gutachten gebildet. Schlägt eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter eine schlechtere Note vor, wird eine Drittgutachterin bzw. ein Drittgutachter bestellt. Schlägt diese bzw. dieser gleichfalls eine Note schlechter als 4,0 vor, ist die Arbeit nicht bestanden. Ansonsten gilt Satz 2. Das Bewertungsverfahren ist spätestens nach sechs Wochen abzuschließen.

(5) Die M.A.-Thesis kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal - mit einem neuen Thema - wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der M.A.-Thesis in der nach § 9 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung der ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 12
Bildung der Gesamtnote für den Master-Abschluss

(1) Für die Bildung der Gesamtnote für den Master-Abschluss wird das arithmetische Mittel aller Prüfungsleistungen, ausgenommen die M.A.-Thesis und die Verteidigung, gebildet. Dieses Mittel (Teilnote A) erhält die Wichtung 2. Die durch die M.A.-Thesis erreichte Note erhält die Wichtung 1 (Teilnote B). Die Note der Verteidigung (Teilnote C) erhält ebenfalls die Wichtung 1. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Mittel dieser drei Teilnoten. Dabei wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Das Gesamtprädikat des Master-Abschlusses lautet bei einem Durchschnitt
 
bis 1,5 = sehr gut bzw. B
von 1,6 bis 2,5 =  gut bzw. C
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend bzw. D
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend bzw. E
über 4,0 = nicht ausreichend bzw. F

(3) Liegt der Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen bei 1,0, so wird das Gesamtprädikat "mit Auszeichnung" bzw. "A" vergeben.

§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings bzw. eines von ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweils Prüfenden oder der bzw. dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der belastenden Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Nur in diesem Fall können die für eine Veranstaltung oder einen Prüfungsteil vorgesehenen CP erworben werden. Der Master-Abschluss ist erreicht und gilt als bestanden, wenn 120 CP in den in § 7 vorgegebenen Bereichen nachgewiesen sind.

(2) Hat der Prüfling eine Prüfungsleistung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nicht bestanden, so erteilt die Leiterin bzw. der Leiter der Veranstaltung dem Prüfling hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Hat der Prüfling die M.A.-Thesis oder die Verteidigung nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Hat der Prüfling die erforderlichen CP zum Studienabschluss nicht erreicht, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Abschluss M.A. nicht erreicht wurde.

§ 15
Wiederholung

(1) Die Prüfungsleistungen können, sofern sie als "nicht ausreichend" bewertet wurden, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer als mindestens "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll spätestens zum Beginn des auf dem fehlgeschlagenen Versuch folgenden Semesters erfolgen (in der Regel bis zum 15. April bzw. 15. Oktober). Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfungsleistung auf Antrag bei der bzw. dem zuständigen Prüfungsbeauftragten möglich. Eine zweite Wiederholung der M.A.-Thesis sowie der Verteidigung ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet.

§ 16
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland können angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit durch die für ein Fach zuständige Prüfungsbeauftragte bzw. den für ein Fach zuständigen Prüfungsbeauftragten in Abstimmung mit der zuständigen Professorin bzw. dem zuständigen Professor festgestellt worden ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im M.A.-Studiengang "Interkulturelle Europa- und Amerikastudien" der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg im wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften bzw. von sonstigen universitären Kooperationsabkommen zu beachten.

(2) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Bei nicht vergleichbarer Bewertung muss die anzuerkennende Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss in Rücksprache mit den Fachvertretern gewichtet werden.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Unter der Voraussetzung der Einschlägigkeit und der Gleichwertigkeit können Examensarbeiten anderer Studiengänge als M.A.-Thesis anerkannt werden. Das Gleiche gilt für entsprechende ausländische Abschlüsse. Über die Einschlägigkeit und die Gleichwertigkeit befinden zwei Gutachterinnen oder Gutachter aus dem Kreis der § 9 Abs. 2 benannten Personen.

§ 17
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der M.A.-Thesis ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften zuständig. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus einer bzw. einem Vorsitzenden, vier Professorinnen oder Professoren oder Habilitierten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Assistentin oder einem wissenschaftlichen Assistenten sowie einer oder einem Studierenden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, diejenige der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die erneute Bestellung ist möglich.

(2) Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die bzw. der vom Prüfungsausschuss gewählte Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.

(4) Der Prüfungsausschuss bestellt ferner die Gutachterinnen und Gutachter für die M.A.-Thesis. Zu Gutachterinnen oder Gutachtern dürfen nur Professorinnen oder Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

(5) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die M.A.-Thesis sowie über die Verteilung der Noten der Prüfungsleistungen und der M.A.-Thesis. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des M.A.-Studienganges Interkulturelle Europa- und Amerikastudien sowie der Studienpläne.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 18
Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen, Beisitzer

Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einen Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

§ 19
Prüfungskommission

(1) Für jeden Prüfungsfall wird im Zusammenhang mit der Beantragung der Zulassung zur M.A.-Thesis eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission besteht aus den beiden Gutachtern sowie einem weiteren Prüfer.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission befinden über die Note der Verteidigung.

§ 20
Zeugnis

(1) Hat ein Prüfling den M.A.-Abschluss erreicht, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden das Thema der M.A.-Thesis und deren Note, die Note der Verteidigung, die einzelnen Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die Gesamtnote des Abschlusses in der in § 12 vorgegebenen Wichtung aufgenommen. Ferner wird die alphabetbasierte Bewertung ausgewiesen. Im Ausland studierte Semester und Studienorte werden ausgewiesen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Verteidigung.

§ 21
Hochschulgrad und M.A.-Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen für den M.A.-Abschluss erforderlichen Prüfungsleistungen wird der Hochschulgrad "Master of Arts" (abgekürzt M.A.) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling eine M.A.-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Grades eines Master of Arts beurkundet.

(3) Die M.A.-Urkunde wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

III. Schlussbestimmungen

§ 22
Ungültigkeit von Prüfungsleistungen bzw. des M.A.-Abschlusses

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend § 13 Abs. 3  berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfungsleistung für "nicht ausreichend" und der M.A.-Abschluss als nicht bestanden erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Ergebnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" und der M.A.-Abschluss als nicht bestanden erklärt werden.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die M.A.-Urkunde einzuziehen, wenn der M.A.-Abschluss aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 23
Einsicht in die Prüfungsakte

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zum Sommersemester 2002 in Kraft.

Halle (Saale), 13. September 2002

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 11.07.2001 beschlossen und dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.07.2001 angezeigt.