MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 12 vom 19. November 2002, S. 13
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Bachelorstudiengang (B.A.) Interkulturelle Europa- und Amerikastudien des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Bachlorstudiengang Interkulturelle Europa- und Amerikastudien vom 18.04.2001 die Ziele, Inhalte und den Verlauf des Bachelorstudiums Interkulturelle Europa- und Amerikastudien an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(1) Der Bachelor-Abschluss ist berufsqualifizierend und befähigt die Absolventen und Absolventinnen zur internationalen Zusammenarbeit und Kulturmittlung z.B. in öffentlichen Institutionen, Kultureinrichtungen, gesellschaftlichen Verbänden, in der Tourismusbranche sowie in Unternehmen, die auf internationale Kooperation ausgerichtet sind.
(2) Ziel ist die Ausbildung folgender Schlüsselqualifikationen:
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Kenntnisse in den Sprachen des gewählten Schwerpunktes (Abiturniveau) werden empfohlen. Für Frankreichstudien, Großbritannienstudien und USA-Studien sind auch im Kombinationsgebiet entsprechende Sprachkenntnisse empfohlen.
(3) Die Möglichkeiten zum Wechsel aus einem anderen Studiengang in den B.A. Studiengang regelt § 16 der Prüfungsordnung. Bezüglich gegebenenfalls noch zu erbringender Leistungen ist die Fachstudienberatung obligatorisch in Anspruch zu nehmen.
Das Bachelorstudium kann in der Regel jeweils im Wintersemester aufgenommen werden.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu einem Semester je Sprache, in denen die für ein gewähltes Kernfach entsprechend § 3 Abs. 2 erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Englisch und Französisch.
(2) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 ECTS-Kreditpunkte (im folgenden CP ‚Credit-Points‘).
(3) Das Bachelorstudium schließt mit dem berufsqualifizierenden akademischen Grad Bachelor of Arts, abgekürzt B.A., ab.
(1) Im Bacherlorstudiengang Interkulturelle Europa- und Amerikastudien werden ein Kernfach (Kulturstudien) und zwei Vertiefungsgebiete für Ergänzungsqualifikationen studiert. Hinzu kommen Einstiegsveranstaltungen in weitere Gebiete aus dem Kanon der möglichen Ergänzungsqualifikationen.
(2) Das Kernfach besteht aus zwei zu wählenden Kulturen/Kulturstudien. Die Kombinierbarkeit regelt § 6 der Prüfungsordnung.
(3) Das Kernfach besteht aus einem Schwerpunkt und einem Kombinationsgebiet.
(1) Die Studieninhalte konzentrieren sich im Kernfach Kulturstudien
und in den Ergänzungsqualifikationen auf Interkulturalität und
internationale Zusammenarbeit.
Fremdsprachenphilologien als Kulturstudien konstituieren sich wesentlich
im Zusammenwirken von Kulturkomparatistik, Kulturtransfer-, Rezeptions-
und Austausch- bzw. Begegnungsforschung.
(2) Daraus ergeben sich vier zentrale Studienkomponenten für das Kernfach:
(1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Seminare und sprachpraktische Übungen.
(2) Die Vorlesungen vermitteln grundlegende Kenntnisse und Arbeitsmethoden. Sie informieren zusammenhängend über größere Problembereiche und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig. Die Vorlesungen schließen mit Klausuren ab.
(3) Seminare dienen der selbständigen Erarbeitung bestimmter Themenfelder und erfordern daher eine thematische und/oder methodische Beschränkung. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien auswählen, systematisch entfalten und methodisch bearbeiten zu können. Referate und Hausarbeiten sind in der Regel die Formen der Leistungsbewertung und Grundlage für die Vergabe der Credit Points.
(4) Der Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse ist integrativer Bestandteil des Studiums und sollte in den sprachpraktischen Übungen so erfolgen, dass die Fähigkeiten und Fertigkeiten im gesprochenen und geschriebenen Bereich gleichermaßen geschult und ausgebaut werden. In den sprachpraktischen Übungen werden die Leistungen vorwiegend durch mündliche und schriftliche Tests überprüft.
(5) Die Berechnung des Leistungsvolumens im Kernfach Kulturstudien nach Credit Points erfolgt nach folgendem Schlüssel:
(6) Für die Berechnung des Leistungsvolumens in den Ergänzungsqualifikationen gelten die Regeln der jeweiligen Fachbereiche bzw. Fächer.
Vorlesung 3 CP, Seminar 6 CP, Sprachpraktische Übung 3 CP.
Ein längerfristiger Auslandsaufenthalt während des Studiums wird dringend empfohlen. Die Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen regelt § 16 der Prüfungsordnung.
(1) Kernfach - Schwerpunkt:
10 Veranstaltungen Sprachpraxis |
|
|
1 Vorlesung: Kulturtheorien (historisch-vergleichend) – Einführung |
|
|
1 Seminar: Kulturtheorien (historisch-vergleichend) – Einführung |
|
|
1 Vorlesung: Kulturgeschichte (Sprache, Literatur, Mentalitäten) |
|
|
1 Seminar: Vergleichende Kulturgeschichte, Imagologie und nationale Identitätskonstruktionen |
|
|
1 Vorlesung: Gesellschaft und Kultur der Gegenwart |
|
|
2 Seminare: Gesellschaft und Kultur der Gegenwart |
|
|
1 Seminar: Selbst- und Fremdbilder im Kontext von Kultur- und Sprachpolitik |
|
|
1 Vorlesung: Praktische Interkulturelle Kommunikation und Fremderfahrung |
|
|
1 Seminar: Praktische Interkulturelle Kommunikation und Fremderfahrung |
|
|
Total:
|
|
(2) Kernfach - Kombinationsgebiet:
8 Veranstaltungen Sprachpraxis |
|
|
1 Vorlesung: Einführung in die Kulturgeschichte |
|
|
1 Seminar: Vergleichende Kulturgeschichte, Imagologie und nationale Identitätskonstruktionen |
|
|
1 Seminar: Selbst- und Fremdbilder im Kontext von Kultur- und Sprachpolitik |
|
|
1 Vorlesung: Gesellschaft und Kultur der Gegenwart |
|
|
1 Seminar: Gesellschaft und Kultur der Gegenwart |
|
|
Total:
|
|
(3) B.A. Thesis |
|
|
(4) Ergänzungsqualifikationen | Total: |
|
Zu wählen sind mindestens 2 Vertiefungsgebiete (je 12 bis 15 CP)
sowie Einstiegsveranstaltungen in weiteren Gebieten (12 bis 22 CP).
Der Gesamtumfang darf 42 CP nicht unterschreiten.
(1) Die B.A. Thesis widmet sich einer spezifischen und zugleich integrativen Problemstellung, die auf der Grundlage der absolvierten Kernfach-Bereiche bearbeitet wird. Sie soll zeigen, dass der bzw. die Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Kernfach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) Die Fristen und Prüfungsmodalitäten regelt die Prüfungsordnung.
(1) Den Studierenden werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen die Modalitäten der obligatorischen Leistungskontrollen und die bei erfolgreicher Absolvierung der Lehrveranstaltungen erzielbaren Credit Points mitgeteilt.
(2) Nicht bestandene Prüfungsteile können einmal wiederholt werden.
(3) Die Fristen regelt § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung.
(1) Die Fachstudienberatung ist obligatorisch zu Beginn, vor und nach Auslandsaufenthalten sowie vor der Meldung zur B.A.-Thesis.
(2) Ergänzend dazu kann das Prüfungsamt in prüfungsrelevanten Fragen konsultiert werden.
(3) Zu Beginn des Studiums erhalten die Studierenden vom Fachstudienberater bzw. von der Fachstudienberaterin ihres Schwerpunktfaches eine Studien- und Prüfungsübersicht. Darin werden alle im Laufe des Studiums absolvierten Prüfungsleistungen und die dabei erworbenen CP’s dokumentiert.
(4) Die Studien- und Prüfungsübersicht dient der Beratung und zugleich dem internen Nachweis der in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen.
§ 14
Bachelorprüfung und der akademische Grad "Bachelor of Arts"
(1) Das Bachelorstudium ist abgeschlossen, wenn alle durch die Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
(2) Es werden ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) ausgestellt. Näheres hierzu regelt die Prüfungsordnung.
Diese Studienordnung tritt zum Sommersemester 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.
Halle (Saale), 13. September 2002
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 11.07.2001 beschlossen und dem
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.07.2001 angezeigt.