Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 12 vom 19. November 2002, S. 2


Landwirtschaftliche Fakultät


Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg 
zur Erlangung des Grades eines Doktors der Ernährungswissenschaften

vom 23.11.2001

Aufgrund des § 23 Abs. 5 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 15.05.2002 die folgende Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät beschlossen.

§ 1
Doktorgrade

(1) Die Landwirtschaftliche Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ernährungswissenschaften - Doktorin bzw. Doktor der Trophologie (Dr. troph.).

(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ernährungswissenschaften (Doktorin bzw. Doktor der Trophologie) ehrenhalber - Dr. troph. h. c. verleihen.

§ 2
Promotionsausschuss

(1) Die Durchführung aller Promotionen aufgrund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss benennt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und der Hochschullehrer eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Promotionsangelegenheiten.

(2) Die bzw. der Beauftragte für Promotionsangelegenheiten führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses, die dem Ausschuss und seiner bzw. seinem Vorsitzenden durch diese Ordnung ausdrücklich zugewiesen sind.

(3) Der Promotionsausschuss setzt sich aus den Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Landwirtschaftlichen Fakultät zusammen.
Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist die Dekanin bzw. der Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät.

(4) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme des Promotionsgesuches.

(5) Der Promotionsausschuss bestellt für das jeweilige Promotionsverfahren eine Promotionskommission. Die Promotionskommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, den Gutachterinnen und Gutachtern sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Fakultät, Medizinischen Fakultät oder des Fachbereiches Chemie. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor, die Mitglieder müssen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten oder Privatdozentinnen und Privatdozenten sein. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Mitglieder für die Promotionskommission vorschlagen. In begründeten Ausnahmefällen können als Mitglieder der Promotionskommission auch promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler benannt werden. Der Promotionsausschuss kann bei der Benennung der Mitglieder der Promotionskommission vom Vorschlag der Kandidatin bzw. des Kandidaten abweichen.
Falls erforderlich, können auch Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten oder Privatdozentinnen und Privatdozenten und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus anderen Fakultäten und von auswärtigen Universitäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen als zusätzliche Mitglieder bestellt werden.

§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Promotion weisen ihre akademische Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer durch ein Diplom oder Master einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Ernährungswissenschaften bzw. Ökotrophologie nach.

(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluss eines ernährungswissenschaftlichen Studiums im Ausland durch eine entsprechende Äquivalenzbescheinigung nachweisen kann.

(3) In begründeten Fällen können auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem anderen Diplom oder Master einer Hochschule mit Promotionsrecht zugelassen werden. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung.

(4) Absolventinnen und Absolventen eines ernährungswissenschaftlichen Studiums einer Fachhochschule (FH), die eine hervorragende Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen, können zur Promotion zugelassen werden.
Für die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand sind ein erfolgreich abgeschlossenes FH-Studium und eine besondere Eignung für die angestrebte Promotion erforderlich.
Die Eignung ist durch einen ordentlichen FH-Studienabschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 nachzuweisen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Einschlägigkeit des bisherigen Fachstudiums der Kandidatin bzw. des Kandidaten für das gewünschte Promotionsfach.

(5) Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Abs. 2 und 3 ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vor dem Einreichen des Zulassungsgesuches nach § 5 bei der Fakultät zu beantragen und für die Zulassung vorzuweisen. Die Dekanin bzw. der Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät gibt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Bei einer Ablehnung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 4
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 - 4 erfüllt und die Promotion beabsichtigt, kann bei der Fakultät die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema und die Professorin bzw. der Professor, Hochschul- und  Privatdozentin bzw. Hochschul- und Privatdozent der Fakultät anzugeben, die bzw. der ihre bzw. seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss. Eine Zustimmungserklärung der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers ist notwendig.

(2) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sind beizufügen:

(3) Mit der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sichert die Fakultät die Betreuung der wissenschaftlichen Arbeit zu.
Scheidet eine Betreuerin bzw. ein Betreuer aus der Universität aus, kann sie bzw. er bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens die Betreuung ausüben. Der Promotionssausschuss entscheidet über die weitere Betreuung, sofern die bisherige Betreuerin bzw. der bisherige Betreuer nicht mehr zur Verfügung steht. Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird dazu gehört.

(4) Der Promotionsausschuss teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Annahme oder Ablehnung des Antrages schriftlich mit.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber richtet ihr bzw. sein Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät und hat dabei nachstehende Angaben zu machen:

  1. Familiename, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname,
  2. vorhandener akademischer Grad,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum, Geburtsort,
  5. Wohnsitz und Korrespondenzanschrift,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Angabe der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlussprüfungen (Art, Fach, Zeitpunkt, Ergebnis).
(2) Dem Gesuch (Formblatt) sind beizufügen:
  1. Fünf Exemplare einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation im Format DIN A4) über ein Thema aus dem Gebiet der Ernährungswissenschaften. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

  2. Die Dissertation muss
  1. Eine schriftliche Erklärung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
  2. Eine Darstellung der wissenschaftlichen Entwicklung der Bewerberin bzw. des Bewerbers.
  3. Zeugnis über den Hochschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss.
  4. Die Promotionsurkunde, sofern die Bewerberin bzw. der Bewerber schon einen anderen Doktorgrad erworben hat.
  5. Eine Liste der Veröffentlichungen (falls vorhanden).
  6. Eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber schon vergebliche Promotionsversuche unternommen hat.
  7. Ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S.1229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 822).
  8. Vorschläge für die Gutachterinnen und Gutachter (§§ 2, 7) und die Mitglieder der Promotionskommission.
(3) Das Promotionsgesuch kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Eröffnung des Promotionsverfahrens zurückgenommen werden, solange die mündliche Prüfung noch nicht begonnen hat.

§ 6
Kumulative Dissertationen

(1) Die  Dissertation kann auch in kumulativer Form eingereicht werden.

(2) Abweichend von der üblichen Gliederung wird ein ausführlicher Textteil gefordert, der die eingefügten Originalarbeiten der kumulativen Arbeit übergreifend interpretiert und bewertet und in die Literatur einordnet (Einleitung, Zielstellung, Diskussion).

(3) Die kumulative Dissertation kann auf der Basis von Originalarbeiten zum Dissertationsthema (zur Veröffentlichung akzeptiert oder bereits publiziert) in nationalen oder internationalen Fachzeitschriften mit unabhängigen Gutachtersystemen erstellt werden. Die Fachzeitschriften müssen im "citation index" geführt werden. Eine Kompensation durch nicht rezensierte Beiträge in Zeitschriften, Vorträgen etc. ist nicht möglich.

(4) Die publizierten Beiträge müssen sinnvoll in eine übergeordnete Thematik, die dem Titel der Dissertation entspricht, einzuordnen sein.

(5) Die Promovendin bzw. der Promovend muss die Erstautorin bzw. der Erstautor von mindestens zwei Originalarbeiten sein. Für die Originalarbeiten, bei denen die Promovendin bzw. der Promovend nicht Erstautorin bzw. Erstautor ist, muss die wissenschaftliche Betreuerin bzw. der wissenschaftliche Betreuer bei der Einrichtung der Dissertation eine Stellungnahme über den Eigenanteil der Promovendin bzw. des Promovenden abgeben.

§ 7
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Landwirtschaftlichen Fakultät stellt fest, ob die formalen Voraussetzungen für die Annahme des Gesuchs erfüllt sind. In diesem Fall wird das Promotionsverfahren eröffnet und dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber mitgeteilt.

(2) Das Zulassungsgesuch muss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ablehnung des ersten Promotionsgesuches.
Die erneute Einreichung einer früher abgelehnten Dissertation ist nicht zulässig.

§ 8
Gutachterinnen und Gutachter der Dissertation

(1) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens veranlasst der Promotionsausschuss die Begutachtung der eingereichten Dissertation und bestellt hierfür drei Personen als Gutachterin bzw. Gutachter. Als Gutachterinnen und Gutachter können Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten und in begründeten Ausnahmefällen promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 5 bestellt werden.
Der Promotionsausschuss kann hierbei von dem Vorschlag der Bewerberin bzw. des Bewerbers abweichen.

(2) Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter soll in der Regel diejenige Professorin bzw. derjenige Professor, Hochschuldozentin bzw. Hochschuldozent oder Privatdozentin bzw. Privatdozent sein, unter deren bzw. dessen Betreuung die Dissertation angefertigt wurde.
Eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter muss Professorin bzw. Professor (§ 23 Abs. 2 des HSG LSA) sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter darf der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg nicht angehören.

(3) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je eine Gutachterin bzw. je ein Gutachter des jeweiligen Fachgebietes zu bestellen.

§ 9
Begutachtung der Dissertation

(1) Jede Gutachterin bzw. jeder Gutachter hat der Promotionskommission ein begründetes, unabhängiges Gutachten über die Dissertation spätestens 8 Wochen nach seiner Bestellung vorzulegen, die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu empfehlen und eine Bewertung vorzuschlagen.

(2) Die Bewertung (Note) für eine zur Annahme empfohlene Dissertation kann lauten:
 
sehr gut (magna cum laude) = 1
gut (cum laude) = 2
genügend (rite)  = 3

Es sind auch die Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(3) Empfiehlt eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird vom Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter bestellt.
Die Auslage nach § 10 Abs. 1 kann dann erst nach Eingang des zusätzlichen Gutachtens beginnen.

(4) Empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter mehrheitlich eine Überarbeitung der Dissertation, so teilt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, so kann die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses diesem Ersuchen entsprechen.
Die fünf Pflichtexemplare der überarbeiteten Fassung der Dissertation sind erneut einzureichen.

§ 10
Einsichtnahme in die Gutachten

(1) Nach Eingang aller Gutachten gibt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät durch Aushang bekannt, dass die Dissertation und die Gutachten 14 Tage im Dekanat zu ihrer Einsichtnahme ausliegen. Innerhalb dieser Frist kann schriftlich begründeter Widerspruch gegen die Beurteilung der Arbeit erhoben werden.
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann die Gutachten ebenfalls einsehen.

(2) Haben die Gutachterinnen und Gutachter die Annahme der Dissertation empfohlen und ist kein Widerspruch erhoben worden, so stellt der Promotionsausschuss ihre Annahme und als Bewertung das arithmetische Mittel aus den Notenvorschlägen der Gutachterinnen und Gutachter fest.

(3) Liegt ein Widerspruch gegen die Gutachten der Dissertation vor, so entscheidet der Promotionsausschuss, ob dieser bei der Bewertung der Dissertation berücksichtigt werden soll.

(4) Empfehlen zwei der gemäß § 8 bestellten Gutachterinnen und Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuss die Ablehnung fest.

(5) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Das Promotionsverfahren ist gemäß § 17 Abs. 3 abzuschließen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.

§ 11
Disputation

(1) Die Disputation hat eine Dauer von maximal 90 Minuten.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hält einen 30-minütigen Vortrag über ihre bzw. seine Dissertation. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll sich über Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und über grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken.
Die Disputation erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.

(3) Die Disputation findet unter Leitung der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission statt. Der Termin ist so festzulegen, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder anwesend sein kann. Sollte ein Mitglied der Kommission kurzfristig ausfallen, so benennt die bzw. der Vorsitzende der Kommission in Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses Ersatz.

(4) Zur Disputation werden die Dekanin bzw. der Dekan, die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät eingeladen.

(5) Der Termin für die Disputation wird unmittelbar nach Feststellung der Annahme der Dissertation durch die Promotionskommission festgelegt und der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Frist zwischen dieser Mitteilung und dem Termin der Disputation darf vier Wochen nicht unterschreiten. Eine kürzere Frist kann nur im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber festgesetzt werden.

(6) Termin und Ort der Disputation werden durch Aushang bekanntgemacht.

(7) Der Verlauf und das Ergebnis der Disputation sind in einem Protokoll festzuhalten.
Werden von den Mitgliedern der Promotionskommission Änderungen der Dissertation verlangt, so sind diese in dem Protokoll festzuhalten und der Bewerberin bzw. dem Bewerber mitzuteilen.

(8) Nach bestandener Disputation wird das wissenschaftliche Prüfungsverfahren nach § 15 abgeschlossen. Anderenfalls wird nach § 13 verfahren.

§ 12
Bewertung der Disputation

(1) Unmittelbar nach der Disputation berät die Promotionskommission (§ 2 Abs. 3) über die Disputationsleistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses sowie die bzw. der Beauftragte für Promotionsangelegenheiten können bei der Beratung teilnehmen.

Die Bewertung kann lauten:
 
1 = sehr gut
2 = gut
3 = genügend oder
4 =  nicht ausreichend

Als Zwischennoten sind 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(2) Als Endnote für die Disputationsleistung wird das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Promotionskommission festgestellt. Dabei findet nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung, die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Disputation ist bestanden, wenn die Endnote 3 oder kleiner ist.

§ 13
Nichtantritt und Wiederholung der Disputation

(1) Versäumt die Bewerberin bzw. der Bewerber ohne triftigen Grund einen ihr bzw. ihm gestellten Termin, so gilt die Disputation als nicht bestanden.

(2) Ist die Disputation nicht bestanden, so kann die Bewerberin bzw. der Bewerber sie nur einmal wiederholen. Die Wiederholung muss vor Ablauf eines halben Jahres beantragt werden.

(3) Die Wiederholung der Disputation muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Wird die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt oder wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Es ist gemäß § 17 Abs. 3 abzuschließen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

§ 14
Gesamtnote für die Promotion

(1) Die Gesamtnote für eine erfolgreiche Promotion wird in der an die Disputation der Dissertation anschließenden Schlusssitzung durch die Promotionskommission (gemäß § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1) festgestellt.

(2) Bei der Ermittlung der Gesamtnote gehen das arithmetische Mittel der Bewertung der Dissertation gemäß § 9 Abs. 2 (auch bei mehr als 3 Gutachten) und die Endnote der Disputation gemäß § 12 Abs. 2 ein. Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die Dissertation mit einer Wichtung von zwei und die Endnote der Disputation mit einer Wichtung von eins zu berücksichtigen. Bei allen Einzelschritten der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Als Gesamtbewertung der Promotionsleistungen ist eine Gesamtnote festzulegen, die lauten kann:
 
< = 1,5: sehr gut (magna cum laude)
> 1,5 bis 2,5: gut (cum laude)
> 2,5 bis 3,0: bestanden (rite)

Werden die Promotionsleistungen mit "sehr gut" (1,0) bewertet, so ist die Gesamtnote "ausgezeichnet" (summa cum laude) zu vergeben.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist das Ergebnis der Promotionsleistung im Anschluss an die Schlusssitzung der Promotionskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekanntzugeben.

§ 15
Abschluss der wissenschaftlichen Prüfung

(1) Das Gesamtergebnis der wissenschaftlichen Prüfung des Promotionsverfahrens ist von der  Promotionskommission festzustellen und dem Promotionsausschuss mitzuteilen. Dieser teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Gesamtergebnis schriftlich mit.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss der wissenschaftlichen Prüfung stellt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät auf Antrag eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Prüfung mit Angabe der Gesamtnote aus, deren Gültigkeit nach Aushändigung der Promotionsurkunde erlischt.

§ 16
Veröffentlichungen der Dissertation

(1) Zum Abschluss eines in den wissenschaftlichen Prüfungen erfolgreichen Verfahrens muss die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliotheken der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zugänglich gemacht werden.

(2) Hierzu ist die Bewerberin bzw. der Bewerber verpflichtet, unentgeltlich mindestens 25 Exemplare ihrer bzw. seiner als Promotionsleistung anerkannten Dissertation in gedruckter Form innerhalb von 6 Monaten einzureichen (Pflichtexemplare). Sie müssen ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem Titel, Verfasser, die Namen der Gutachterinnen und Gutachter, das Promotionsdatum sowie der Name der Dekanin bzw. des Dekans, unter dessen Amtszeit die Gesamtnote festgestellt wurde, ersichtlich sind. Davon sind 6 Exemplare bei der Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, 1 Exemplar bei der Fakultätsbibliothek und 18 Exemplare in dem Institut, in dem die Dissertation angefertigt wurde, einzureichen.

(3) Statt dessen kann die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät für die Veröffentlichung ihrer bzw. seiner vollständigen Dissertation auch eine der folgenden Wiedergabeformen unter den jeweils genannten Voraussetzungen wählen. Bei Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitung (gemäß § 16 Abs. 3b) kann die Dekanin bzw. der Dekan auf Antrag von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 Befreiung erteilen.

  1. Micro-Reproduktion.

  2. Voraussetzung: Die Micro-Reproduktionen müssen bibliothekarisch zulässig sein, und sie müssen den Inhalt der Dissertation, insbesondere den der Abbildungen, ohne Informationsverlust wiedergeben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät im Einvernehmen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bzw. aufgrund schriftlicher Stellungnahme der Gutachterinnen und Gutachter über die Dissertation. Es sind 50 Micro-Reproduktionen und 2 Exemplare der Originalform der Dissertation abzuliefern.
  3. Wenn die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren (mit ISBN- bzw. ISSN- Nr.) nachgewiesen wird, so sind nur vier Pflichtexemplare abzuliefern, davon drei bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, eins bei der Fakultätsbibliothek. Diese müssen ein gesondertes Titelblatt nach Abs. 2 Satz 2 besitzen. Bei Veröffentlichungen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift gilt als Abgabedatum die endgültige Annahme der Arbeit durch den Herausgeber der Zeitschrift.
  4. Elektronische Publikation der Dissertation entsprechend der Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek.
(4) Werden einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten im Rahmen des Promotionsverfahrens für die Dissertation Auflagen erteilt, so ist ein Muster der für die Veröffentlichung vorgesehenen Exemplare der Dissertation gemäß Abs. 2 oder 3  zuerst der Betreuerin bzw. dem Betreuer abzugeben. Dieser - oder falls keine Betreuerin bzw. kein Betreuer vorhanden ist, einer der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter - bestätigt der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission, dass den gestellten Anforderungen entsprechend den Festlegungen im Protokoll gem. § 11 Abs. 7 Genüge getan ist.
Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über die Abgabe der Pflichtexemplare Bestätigungen, die der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät vorzulegen sind.

(5) Die Abgabefrist kann von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden, höchstens jedoch um sechs Monate.

§ 17
Abschluss des Verfahrens, Urkunde

(1) Unmittelbar nach Abgabe der Pflichtexemplare wird auf Antrag von der Dekanin bzw. vom Dekan eine vorläufige amtliche Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doktorin der Ernährungswissenschaften" bzw. "Doktor der Ernährungswissenschaften", abgekürzt "Dr. troph.". Ihre Gültigkeit erlischt nach Aushändigung der Promotionsurkunde.

(2) Die Promotion wird vollzogen, indem die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Promotionsurkunde aushändigt. Diese ist auf den Tag der Gesamtbewertung (§ 14) ausgefertigt und muss den Titel der Dissertation nennen sowie die Gesamtnote der Promotion ausweisen. Die Promotionsurkunde wird von der Rektorin bzw. vom Rektor der Universität und von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterschrieben. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde ausgestellt werden.

(3) Wird das Promotionsverfahren gemäß §§ 10 oder 13 abgelehnt, muss der Bewerberin bzw. dem Bewerber eine von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterschriebene schriftliche Begründung der Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt werden.

§ 18
Ungültigkeit des Promotionsverfahrens

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist die Entscheidung darüber schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 19
Entzug des Doktorgrades

(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 26 des HSG LSA.

(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät.

§ 20
Ehrenpromotion

(1) Ein Beschluss über die Verleihung des Grades einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ernährungswissenschaften ehrenhalber (Dr. troph. h. c.) bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates der Landwirtschaftlichen Fakultät gemäß § 28 des HSG LSA.
Dieser Beschluss ist dem Senat zur Kenntnis zu geben.

(2) Mit der Verleihung der Ehrenpromotion sollen Personen gewürdigt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft und Technik gemäß § 23 Abs. 4 des HSG LSA erworben haben.

(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät durch Überreichen der hierfür ausgefertigten Promotionsurkunde, in der die Verdienste der bzw. des Promovierten hervorzuheben sind und die von der Rektorin bzw. vom Rektor der Universität und von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterzeichnet ist.

§ 21
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses und der Promotionskommission kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Landwirtschaftlichen Fakultät zu erheben.

(2) Der Promotionsausschuss hat den Widerspruch innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 11. Dezember 2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 und der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen- Anhalt vom 17.09.2002.

Halle (Saale), 24. Oktober 2002

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor