Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 11 vom 24. September 2002, S. 13


Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Denkmalpflege 
am Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 19.12.2001

und dem Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen 
der Hochschule Anhalt (FH), Abteilung Dessau

vom 15.05.2002

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S.300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) haben die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und  die Hochschule Anhalt (FH) die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.



I. Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck und Umfang der Studienleistungen und Prüfungen
§ 2 Prüfungsausschuss

II. Prüfungen und Studienleistungen
§ 3 Leistungsscheine
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 5 Abschlussarbeit
§ 6 Mündliche Abschlussprüfung
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 10 Annahme und Bewertung der Abschlussarbeit
§ 11 Abnahme und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 12 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde
§ 13 Inkrafttreten



I. Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Umfang der Studienleistungen und Prüfungen

(1) Alle Leistungsscheine und Prüfungen auf dem Weg zur Erlangung des akademischen Grades eines Masters of Science in Heritage Management (MScHM) dienen der Feststellung, ob die Prüflinge die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse, die in dem viersemestrigen Aufbaustudiengang Denkmalpflege vermittelt worden sind, erworben haben und ob sie auch die Fähigkeit besitzen, diese Erkenntnisse und Methoden am praktischen Fall anzuwenden.

(2) Der akademische Grad eines Masters of Science in Heritage Management (MScHM) wird erlangt durch den Erwerb von 120 ECT Punkten bestehend aus Teilnahmescheinen und studienbegleitend erworbenen Leistungsscheinen in den ersten drei Fachsemestern sowie durch die erfolgreiche Anfertigung einer Abschlussarbeit und das Bestehen einer mündlichen Abschlussprüfung im vierten Fachsemester.

§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren und aller anderen in Verbindung mit dem Aufbaustudiengang Denkmalpflege stehenden Prüfungsaufgaben bilden die beteiligten Fachbereiche der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Drei der Mitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammen, die beiden anderen werden je aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr.

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen vor allem die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Studiengang und die Behandlung von Widersprüchen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss die Entwicklung des Aufbaustudienganges zu beobachten und Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie des Studienplans zu geben. Der Prüfungsausschuss legt auch die Wahlpflichtmodule fest.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen.

II. Prüfungen und Studienleistungen

§ 3
Leistungsscheine

(1) Die benoteten Leistungsscheine werden aufgrund von studienbegleitenden Studienleistungen erbracht. Ein Leistungsschein wird aufgrund einer bestandenen Klausur (90 Minuten) oder eines erfolgreichen Referates erteilt.

(2) Die Anzahl der Leistungsscheine in den vier Semestern ist auf insgesamt acht festgelegt. Für welche Module ein Leistungsschein zu erbringen ist, geht aus dem Studienplan (Anlage der Studienordnung) hervor.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst die Anfertigung einer Abschlussarbeit und das Bestehen einer mündlichen Abschlussprüfung im vierten Fachsemester.

(2) Zur Abschlussarbeit kann nur zugelassen werden, wer alle Leistungs- und Teilnahmescheine erbracht hat. Dem entspricht der Nachweis der geforderten 92 ECT-Punkte.

(3) Teilnahme- und Leistungsscheine, die in vergleichbaren Aufbaustudiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, können angerechnet werden. Über die Anrechenbarkeit entscheidet der gemeinsame Prüfungsausschuss.

(4) Zur mündlichen Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, dessen Abschlussarbeit mindestens mit der Note „ausreichend (4,0)“ bewertet worden ist.

§ 5
Abschlussarbeit

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Prüfling innerhalb einer Frist von vier Monaten ein Problem aus dem Bereich der Denkmalpflege selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Hierbei können Teile aus dem Modul D VI (Praxisprojekt) Verwendung finden.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird zu Beginn des vierten Semesters über den Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

(3) Dem Prüfling ist bei Anmeldung zur Abschlussarbeit die Gelegenheit zu geben, selber ein Thema vorzuschlagen.

(4) Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden.

§ 6
Mündliche Abschlussprüfung

(1) In der mündlichen Abschlussprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsergebnisse aus der Abschlussarbeit darzustellen weiß sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

(2) Die Abschlussprüfung dauert in der Regel pro Prüfling 30 Minuten und findet am Ende des vierten Semesters statt.

§ 7
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten der Leistungsscheine und der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = hervorragende Leistung
2 = gut = überdurchschnittliche Leistung
3 = befriedigend = durchschnittliche Leistung
4 = ausreichend = trotz Mängel genügende Leistung
5 = nicht ausreichend = wegen erheblicher Mängel ungenügende Leistung

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten, mit Ausnahme der Note 5, durch Erhöhen oder Vermindern um 0,3 verändert werden. Ausgeschlossen dabei sind die Noten 0,7 und 4,3.

§ 8
Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Eine Studienleistung zur Erlangung eines Leistungsscheines kann, wenn sie nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(2) Die Abschlussarbeit und die mündliche Abschlussprüfung können je einmal wiederholt werden.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Studien- oder Prüfungsleistung gilt als abgelegt und mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder nach Prüfungsbeginn ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

(2) Triftige Gründe für ein Versäumnis oder einen Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3,4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechenden Fristen des Bundeserziehungsgeldes über die Elternzeit ist möglich.

(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis der Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder mit nicht zugelassenen Hilfsmitteln zu beeinflussen, wird diese mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet.

(4) Innerhalb von einem Monat können die Prüflinge die sie betreffenden Entscheidungen vom Prüfungsausschuss überprüfen lassen. Der Widerspruch ist schriftlich zu behandeln und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Annahme und Bewertung der Abschlussarbeit

(1) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß vier Monate nach Ausgabe des Themas beim Prüfungsamt der Hochschule Anhalt (FH) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Eine nicht fristgemäß abgelieferte Arbeit ist mit „nicht ausreichend (5,0)“ zu bewerten.

(2) Die Abschlussarbeit wird von zwei durch den Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen und Prüfern selbstständig begutachtet, worunter eine die Betreuerin bzw. einer der Betreuer sein soll.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten und ist entsprechend § 7 vorzunehmen.

(4) Beträgt die Notendifferenz beider Gutachten mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend (5,0)“, so wird durch den Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin  bzw. ein dritter Gutachter bestellt. Die Endnote der Abschlussarbeit wird in diesem Fall durch das arithmetische Mittel der beiden besten Bewertungen gebildet.

§ 11
Abnahme und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird von zwei durch den Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine der Prüferinnen bzw. einer der Prüfer muss Professorin bzw. Professor sein.

(2) Zur Abnahme der Prüfung sind Professorinnen oder Professoren sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, befugt.

(3) Der Prüfungsausschuss macht dem Prüfling die Namen der Prüferinnen und der Prüfer mit dem Aushang des Prüfungstermins (Tag der mündlichen Abschlussprüfung) bekannt.

(4) Die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ist entsprechend § 7 vorzunehmen.

§ 12
Bildung der Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Note für die Abschlussarbeit und die Note der mündlichen Abschlussprüfung. Dabei gehen beide Noten im Verhältnis 2:1 ein.

(2) Nach bestandener mündlicher Abschlussprüfung erhält der Prüfling möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Leistungsscheine, Thema und Note der Abschlussarbeit, die Note der mündlichen Abschlussprüfung sowie die Gesamtnote. Auf Wunsch des Prüflings werden auch die nicht benoteten Module im Zeugnis aufgeführt, an denen er teilgenommen hat.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfung (der mündlichen Abschlussprüfung). Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Prüfling eine Urkunde, mit der der akademische Grad eines Masters of Science in Heritage Management (MScHM) verliehen wird. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses und wird von den Dekanen der beiden am Aufbaustudiengang Denkmalpflege beteiligten Fachbereiche unterschrieben und entsprechend gesiegelt.

(5) Bei vorzeitigem Abgang stellt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dem Prüfling eine Bescheinigung über das Ergebnis der bisher erbrachten Leistungen aus.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bzw. in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule Anhalt (FH) in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 19. Dezember 2001 und des Fachbereiches Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule Anhalt (FH), Abteilung Dessau, vom 15. Mai 2002, des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15. Mai 2002, des Senats der Hochschule Anhalt (FH) vom 17. Juli 2002.

Halle (Saale), 26. August 2002
 

Prof.Dr.Wilfried Grecksch
Rektor

Dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 27.08.2002 angezeigt.