Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 11 vom 24. September 2002, S. 3


Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Griechisch Lehramt an Gymnasien 
am Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 16.05.2001

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Griechisch - Lehramt an Gymnasien - des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf Grundlage
  1. der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488ff.),
  2. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 26.08.1993 (GVBl. LSA S. 456ff.),
  3. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 15.11.1995 (GVBl. LSA S. 344ff.) und
  4. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 2000, S. 2ff.)
Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Griechisch an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Griechisch ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar. Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich des Prüfungsemesters beträgt neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das erste Fachsemester kann sowohl zu Beginn eines jeden Winter- als auch zu Beginn eines jeden Sommersemesters erfolgen.

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Liegen zu Beginn des Studiums das Graecum bzw. Latinum nicht vor, sind diese bis zur Zwischenprüfung zu erwerben. Solide Kenntnisse in modernen Fremdsprachen sind erwünscht.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.

§ 6
Studienziele

(1) Das Studium des Faches Griechisch soll die Studierenden befähigen, Sprache und Literatur der Griechen im Zusammenhang mit der antiken Kultur zu verstehen und die Entwicklung der griechischen Sprache und Literatur in der Antike und der Spätantike bis in die byzantinische Zeit hinein zu überschauen. Inhalt, Funktion und Formen antiker literarischer Werke in griechischer Sprache angemessen zu erfassen und zu interpretieren, ist dabei die wichtigste Aufgabe. Weiterhin sollen die Studierenden sich Kenntnisse in Geschichte, Philosophie, Mythologie und Religion des griechisch-römischen Altertums aneignen und mit einem besonderen Gebiet der Klassischen Archäologie vertraut sein.

(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.

Das Grundstudium ermöglicht den Studierenden, ihre griechischen Sprachkenntnisse zu erweitern und zu festigen. Es bietet Einführungen in die wichtigsten Aspekte der Sprache und der Literaturgeschichte und soll die Studierenden mit den wichtigsten Fragestellungen, Methoden und Hilfsmitteln des Faches und seiner Didaktik vertraut machen.

Das Hauptstudium soll die inhaltlichen und methodischen Kenntnisse vertiefen, den interpretatorischen Zugang zu sprachlichen und literarischen Spezialgebieten eröffnen und die Studierenden in die Lage versetzen, selbständig wissenschaftliche Probleme zu behandeln und eine wissenschaftliche Hausarbeit anzufertigen. Zugleich soll es den Studierenden ermöglichen, Kriterien für die Auswahl des Stoffes in der Schulpraxis zu entwickeln und Methoden für dessen Vermittlung kennenzulernen.

§ 7
Studieninhalte

Das Studium umfasst folgende Bereiche:
 

  1. Griechische Sprache

  2. Die Studierenden machen sich mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechschen Philologie vertraut. Weiterhin sollen sie lernen, die griechische Grammatik, Sprachgeschichte, Lexikologie und Metrik zu beherrschen.
  3. Griechische Literatur

  4. Die Studierenden verschaffen sich durch eigene Lektüre bedeutender Werke einen Überblick über die griechische Literatur in ihren Gattungen. Sie sollen sich durch eigene Lektüre eine vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers und eines Dichters sowie deren literaturwissenschaftliche und -historische Einordnung aneignen.
  5. Geschichte und Kultur des griechisch-römischen Altertums

  6. Studierenden eignen sich Kenntnisse in Geschichte, Philosophie, Mythologie und Religion des griechisch-römischen Altertums an. Dabei sollen sie sich auch einen Überblick über die lateinische Literaturgeschichte verschaffen.
  7. Klassische Archäologie

  8. Die Studierenden erwerben Überblickskenntnisse über die Klassische Archäologie und machen sich mit einem besonderen Gebiet dieser Wissenschaft (z.B. Malerei, Plastik, Architektur, Numismatik) vertraut.
  9. Fachdidaktik Griechisch

  10. Die Studierenden machen sich zunächst mit der Geschichte des Altsprachenunterrichts vertraut. Weiterhin sollen sie Fähigkeiten zur Definition, Begründung und Umsetzung von Zielen und Inhalten des Unterrichts entwickeln. Theoretische und praktische Kenntnisse zur Übersetzungsmethodik werden ebenfalls vermittelt. Weitere Schwerpunkte bilden die Satz- und Texterschließung, die Wortschatzarbeit und die Interpretation von Texten, die Gestaltung von Lektürekursen und die Feststellung und Bewertung von Schülerleistungen.


§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Das Gesamtstundenvolumen eines Studiums für ein Lehramt an Gymnasien umfasst 160 Semesterwochenstunden (SWS). Davon fallen auf das Unterrichtsfach Griechisch 68 SWS inclusive mindestens 10 SWS Fachdidaktik.

(2) Das Grundstudium umfasst in der Regel das 1.-4. Semester und besteht aus mindestens 30 SWS, davon gehören 20 SWS dem Pflichtbereich an und sind wie folgt abzudecken:
 
- 1 propädeutische Übung: 
   Einführung in die Klassische Philologie 
2 SWS,
- 1 griechische Sprachübung  2 SWS,
- 1 Stilübung Unterstufe 2 SWS,
- 2 kursorische Lektüreübungen 4 SWS,
- 2 Proseminare zur griechischen Literatur 4 SWS,
- 2 fachdidaktische Proseminare  4 SWS,
- 1 schulpraktische Übung 2 SWS.

Die verbleibenden wenigstens 10 SWS gehören dem Wahlbereich an. Zu ihm zählen vor allem die Überblicksvorlesungen zur griechischen und lateinischen Literatur und die Spezialvorlesungen; den Studierenden steht aber auch die Möglichkeit offen, weitere Sprach- und Lektüreübungen sowie Proseminare des Faches Griechisch, Übungen zur griechischen Sprachwissenschaft und entsprechende Veranstaltungen der benachbarten altertumswissenschaftlichen Disziplinen zu belegen.

(3) Das Hauptstudium umfasst in der Regel das 5.-9. Semester und besteht aus mindestens 38 SWS. Davon gehören 18 SWS dem Pflichtbereich an und sind wie folgt abzudecken:
 
- 2 Hauptseminare zur griechischen Literatur  4 SWS,
- 2 Stilübungen Oberstufe  4 SWS,
- 1 kursorische griechische Lektüreübung  2 SWS,
- 1 kursorische lateinische Lektüreübung  2 SWS,
- 1 althistorische oder archäologische Veranstaltung 2 SWS,
- 2 fachdidaktische Hauptseminare  4 SWS,
- 2 vierwöchige Schulpraktika in der vorlesungsfreien Zeit,
- 1 wissenschaftliche Exkursion.

Die verbleibenden wenigstens 20 SWS gehören dem Wahlbereich an. Die Studierenden haben die Möglichkeit, zwischen dem Besuch von Spezialvorlesungen, weiteren Übungen, Veranstaltungen zur griechischen Sprachwissenschaft sowie Haupt- und Oberseminaren des Faches Griechisch oder entsprechenden Lehrangeboten der benachbarten altertumswissenschaftlichen Disziplinen zu wählen.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Kenntnissen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.

(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in den Arbeitsbereich, die Methoden und Problemstellungen der Gräzistik.

(3) Hauptseminare (HS) dienen grundsätzlich der eigenständigen Erarbeitung spezieller Themen der Gräzistik. Die Studierenden sollen befähigt werden, die Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten selbständig und in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.

(4) Oberseminare (OS) dienen der intensiven wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit speziellen Fragestellungen und Methoden des Faches Griechisch.

(5) Übungen (Ü) sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Texte und Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung seiner Kenntnisse in der griechischen Literatur geben.

(6) Sprach- und Stilübungen (SprÜ/StÜ) sind in der Regel deutsch-griechische Übersetzungsübungen, die die Kenntnis der griechischen Sprache in Grammatik und Stilistik vertiefen sollen.

(7) Schulpraktische Übungen (SpÜ) dienen dazu, die Studierenden in die Unterrichtspraxis einzuführen. Die Studierenden bereiten unter Anleitung eigenen Unterricht vor, unterrichten selbst und werden zunehmend befähigt, die eigene Unterrichtsarbeit und die der anderen Studierenden einzuschätzen.

(8) Schulpraktika (SP). In den zwei jeweils vierwöchigen Schulpraktika werden die theoretischen Grundlagen der Ausbildung von den Studierenden im fortlaufenden Unterrichtsprozess angewendet, vertieft und erweitert.

(9) Wissenschaftliche Exkursionen (E) zu antiken Stätten des Mittelmeerraumes dienen dem vertieften Einblick in die griechisch-römische Kultur und Zivilisation.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

(1) Der Pflichtbereich des Grundstudiums (20 SWS) gliedert sich wie folgt:

  1. in Lehrveranstaltungen, die mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden müssen. Diese sind:

  2.  
    - 2 Proseminare zur griechischen Literatur (B)  4 SWS
    - 1 Stilübung Unterstufe (A) 2 SWS
    - 1 griechische Sprachübung 2 SWS
  1. in Lehrveranstaltungen, die mit einem Studiennachweis abgeschlossen werden müssen. Diese sind:

  2.  
    - 2 kursorische Lektüreübungen (B) 4 SWS
    - 1 propädeutische Übung: Einführung in die Klassische Philologie 2 SWS
    - 1 fachdidaktisches Proseminar
    - 1 schulpraktische Übung
  3. in eine Lehrveranstaltung, die mit einem Teilnahmeschein abgeschlossen werden muss. Diese ist:

  4.  
    - 1 fachdidaktisches Proseminar  2 SWS
(2) Dem Wahlbereich gehören wenigstens weitere 10 SWS an. Die Studierenden können zwischen folgenden Lehrangeboten wählen: Überblicks- und Spezialvorlesungen, Sprach- und Lektüreübungen sowie weiteren Proseminaren. Empfohlen wird der Besuch einer Veranstaltung zur griechischen Sprachwissenschaft. Es ist auch möglich, entsprechende Veranstaltungen der benachbarten Disziplinen zu belegen.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:

  1. Leistungsnachweise
    1. zwei Leistungsnachweise zu (B) aus Proseminaren zur griechischen Literatur,
    2. zwei Leistungsnachweise zu (A)
      1. Griechische Sprachübung,
      2. Griechische Stilübung (Unterstufe);
  2. Studiennachweise
    1. zwei Nachweise zu (B) aus kursorischen griechischen Lektüreübungen,
    2. Nachweis der propädeutischen Übung Einführung in die Klassische Philologie,
    3. Nachweis zu (E) aus einem fachdidaktischen Proseminar,
    4. Nachweis einer schulpraktischen Übung gemäß Praktikumsordnung;
  3. Teilnahmenachweis
    1. Nachweis zu (E) aus einem fachdidaktischen Proseminar;
  4. Nachweis des Graecums bzw. Latinums.
(2) Art und Dauer der Zwischenprüfung:
Die Zwischenprüfung findet statt in Form (3) Der erfolgreiche Abschluss der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

(1) Der Pflichtbereich (18 SWS) des Hauptstudiums gliedert sich wie folgt:

  1. in Lehrveranstaltungen, die mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden müssen. Diese sind:

  2.  
    - 2 Hauptseminare zur griechischen Literatur (B)  4 SWS,
    - 2 Stilübungen Oberstufe (A) 4 SWS,
    - 1 fachdidaktisches Hauptseminar (E) 2 SWS.
  3. in Lehrveranstaltungen, die mit einem Studiennachweis abgeschlossen werden müssen. Diese sind:

  4.  
    - 1 kursorische griechische Lektüreübung (B) 2 SWS,
    - 1 kursorische lateinische Lektüreübung 2 SWS,
    - 1 althistorische oder archäologische Veranstaltung (C oder D) 2 SWS,
    - 2 vierwöchige Praktika in der vorlesungsfreien Zeit,
    - 1 wissenschaftliche Exkursion.
  1. in eine Lehrveranstaltung, die mit einem Teilnahmenachweis abgeschlossen werden muss. Diese ist:

  2.  
    - 1 fachdidaktisches Hauptseminar (E)  2 SWS.
(2) Dem Wahlbereich gehören wenigstens weitere 20 SWS an. Die Studierenden können zwischen folgenden Lehrangeboten wählen: Spezialvorlesungen, Oberstil- und Lektüreübungen, Haupt- und Oberseminaren. Es ist auch möglich, entsprechende Veranstaltungen zur griechischen Sprachwissenschaft, zur Fachdidaktik und zu den benachbarten Disziplinen zu belegen.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind:

  1. Leistungsnachweise
    1. zwei Hauptseminare zur griechischen Literatur (B),
    2. zwei griechische Stilübungen Oberstufe (A),
    3. griechische Literaturdidaktik (E);
  2. Studiennachweise
    1. Nachweis einer griechischen Lektüreübung (B),
    2. Nachweis einer lateinischen Lektüreübung,
    3. ein Nachweis zu C oder D,
    4. ein Nachweis aus einer wissenschaftlichen Exkursion;
  3. Teilnahmenachweise
    1. ein Nachweis zu E.
Des weiteren sind die Leistungs- und Studiennachweise aus dem Grundstudium sowie die Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung.

(2) Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab. Ihre Bestandteile sind:

Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu den Klausurarbeiten ist die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit.

Voraussetzung für die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen ist der erfolgreiche Abschluss der zwei Klausurarbeiten.

(3) Inhaltliche Anforderungen der mündlichen Prüfung sind:

  1.  Griechische Sprache
  1. Griechische Literatur
  1. Geschichte und Kultur des griechisch-römischen Altertums
  1. Klassische Archäologie
  1. Fachdidaktik Griechisch
§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

(1) Voraussetzung für Leistungsnachweise sind:

(2) Voraussetzung für Studiennachweise sind: (3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studium der Lehrämter ist Aufgabe des Instituts für Klassische Altertumswissenschaften (Fach Gräzistik bzw. Latinistik) im Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften. Sie erfolgt durch Lehrende des Instituts, die speziell als Studienberater und Studienberaterinnen eingesetzt sind. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird in folgenden Fällen empfohlen: (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die Regelung in der 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Übergangsregelungen

Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften vom 16.05.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.08.2002.

Halle (Saale), 30. August 2002
 

Prof.Dr.Wilfried Grecksch
Rektor