MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. Februar 2002, S. 56
Aufgrund des § 74 Abs. 4 i.V.m. § 74 Abs. 3 sowie des § 80 Abs. 1 – 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg am 19.12.2001 die folgende Satzung der Studierendenschaft erlassen:
Abschnitt 2 StudentInnenrat
§ 7 Wahl, Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 8 Aufgaben und Befugnisse des StudentInnenrates
§ 9 Ordentliche Sitzungen des StudentInnenrates
§ 10 Außerordentliche Sitzungen
des StudentInnenrates
§ 11 Beschlussfähigkeit
§ 12 Beschlussfassung und Bekanntgabe
Abschnitt 3 Sprecher oder Sprecherinnen
§ 13 Wahl und Aufgaben
Abschnitt 4 Fachschaften und Fachschaftsräte
§ 14 Fachschaft
§ 15 Organ und Aufgaben der Fachschaft
§ 16 Finanzen der Fachschaft
§ 17 Wahl, Zusammensetzung und Mitgliedschaft
des Fachschaftsrates
§ 18 Aufgaben, Sprecher und Sprecherinnen
und Befugnisse des Fachschaftsrates
§ 19 Sitzungen und Beschlüsse
des Fachschaftsrates
Abschnitt 5 Ausschüsse und Arbeitskreise
§ 20 Zeitweilige oder ständige
Ausschüsse und Arbeitskreise
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Die Studierenden der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bilden die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
(1) Studierende der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
(2) Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erklärt werden, der Wiedereintritt ist möglich. Austritt wie Wiedereintritt sind mit der Rückmeldung schriftlich gegenüber dem Immatrikulationsamt der Universität zu erklären.
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen selbst.
Ihre Aufgaben sind:
Organe der Studierendenschaft sind:
(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom StudentInnenrat beschlossenen Beitragsordnung.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung.
Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, schriftliche Anfragen und Anträge an den StudentInnenrat bzw. den Fachschaftsrat zu richten. Sie sind innerhalb von drei Vorlesungswochen zu beantworten.
Abschnitt 2 StudentInnenrat
(1) Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl den StudentInnenrat.
Die Wahlen erfolgen jährlich und sollen parallel zu den Gremienwahlen
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg stattfinden.
(2) Der StudentInnenrat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie in ordnungsgemäßen Wahlen gewählt werden.
Dabei bilden die einzelnen Fachschaften und das Studienkolleg je einen
Wahlkreis.
Es werden in Wahlkreisen
(3) Die Mitgliedschaft im StudentInnenrat endet durch:
(1) Der StudentInnenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, den Gremien und der Universitätsverwaltung sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Studierendenschaft.
(2) Der StudentInnenrat hat seine Tätigkeit auf die in § 3
genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der StudentInnenrat die Befugnis:
(1) Die konstituierende Sitzung wird jeweils spätestens am 21. Tage nach einer Neuwahl durch den Wahlausschuss einberufen, der die Wahlen i.S.d. § 13 durchführt und sodann die Leitung der Sitzung an die allgemeinen Sprecher und Sprecherinnen abgibt.
(2) Die Einberufung und Leitung aller weiteren Sitzungen erfolgt durch die allgemeinen Sprecher und Sprecherinnen mit einwöchiger, in der vorlesungsfreien Zeit mit zweiwöchiger Ladungsfrist. In der Einladung müssen Termin und Ort der Sitzung sowie die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten sein. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form an alle Mitglieder des StudentInnenrates.
(3) Die Sitzungen sind während der Vorlesungszeit mindestens alle drei Wochen durchzuführen.
(4) Die Sitzungen des StudentInnenrates sind in der Regel öffentlich. Gäste können ein Rederecht erhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
(5) Sozialdarlehen und Personalfragen werden nichtöffentlich behandelt. Darüber hinaus kann auf Antrag die Öffentlichkeit durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
(6) Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Mitglieder der Studierendenschaft können die Protokolle einsehen.
(1) Auf Antrag von 1/4 der gewählten Mitglieder oder auf Verlangen mindestens eines Sprechers bzw. einer Sprecherin ist der StudentInnenrat durch die Sprecher oder Sprecherinnen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(1) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Der StudentInnenrat ist in ordentlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
(2) Die in Abs. 1 getroffene Regelung gilt nicht für den Fall, dass der StudentInnenrat bei zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen nicht beschlussfähig ist.
(3) Ist der StudentInnenrat trotz ordentlicher Ladung nicht beschlussfähig, können die allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen eine außerordentliche Sitzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt anberaumen, wobei die Ladungsfrist eine Woche beträgt. In diesem Fall ist der StudentInnenrat beschlussfähig.
(1) Der StudentInnenrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Änderungen der Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3) Der StudentInnenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit 3/4-Mehrheit der gewählten Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der StudentInnenrat die Geschäfte kommissarisch weiter, allerdings dürfen dabei nur noch die offenen Verbindlichkeiten beglichen und keine neuen eingegangen werden.
(4) Auf außerordentlichen Sitzungen, die bereits in der Ladung auf den Zweck der Auflösung hinweisen, kann sich der StudentInnenrat mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen. Die weitere Verfahrensweise regelt § 12 Abs. 3.
(5) Die Beschlüsse des StudentInnenrates sind bindend. Sie werden durch Aushang an den schwarzen Brettern des StudentInnenrates bekanntgegeben.
Abschnitt 3 Sprecher oder Sprecherinnen
(1) Der StudentInnenrat wählt aus seiner Mitte
(2) Die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen bilden den Finanzausschuss und führen den Haushalt entsprechend dem Haushaltsplan des StudentInnenrates. Sie sind für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des StudentInnenrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen dürfen nicht zugleich einen anderen Sprecherposten bekleiden.
(3) Die Sprecher und Sprecherinnen für Soziales bilden den Sozialausschuss, nehmen zu Sozialfragen der Studierenden abschließend Stellung und vergeben nach Maßgabe der Finanzordnung Sozialdarlehen.
(4) Aus der Gruppe der allgemeinen Sprecherinnen oder Sprecher, die die laufenden Geschäfte führen, wählen die Mitglieder des StudentInnenrates den Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin, der bzw. die zusätzlich die Interessen der Studierendenschaft im Senat wahrnimmt und insofern an die Beschlüsse des StudentInnenrates gebunden ist.
(5) Die Wahlen finden jeweils für eine Art von Sprechern oder Sprecherinnen des Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 gemeinsam statt. Dabei hat jedes Mitglied des StudentInnenrates so viele Stimmen, wie Posten zu besetzen sind. Stimmen dürfen nicht kumuliert werden.
(6) Gibt es für jede Sprecher- oder Sprecherinnenart nur höchstens die Anzahl an Kandidaten oder Kandidatinnen, die der Anzahl der zu Wählenden entspricht, so muss im ersten Wahlgang jeder Kandidat bzw. jede Kandidatin die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreichen. Gibt es mehr Kandidaten oder Kandidatinnen als die Anzahl der zu Wählenden, so ist im 1. Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Ist ein 2. Wahlgang erforderlich, reicht in jedem Fall die einfache Mehrheit. Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
(7) In einem weiteren Wahlgang werden die jeweiligen Stellvertreter
und Stellvertreterinnen gewählt. Hierbei hat jedes Mitglied des StudentInnenrates
so viele Stimmen, wie Kandidaten oder Kandidatinnen vorhanden sind. Die
Reihenfolge in der Stellvertretung bestimmt sich nach der Reihenfolge der
erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhält
ein Kandidat bzw. eine Kandidatin für die Stellvertretung weniger
als die einfache Mehrheit der Stimmen, so wird
er bzw. sie nicht Mitglied der Stellvertretung.
(8) Für den Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin ist keine Stellvertretung zu wählen; hier bilden die übrigen allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen die Stellvertretung, in der Reihenfolge auf sie im Hauptwahlgang entfallenden Stimmen.
(9) Die Sprecher oder Sprecherinnen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
(11) Die Sprecher oder Sprecherinnen nehmen die täglichen Aufgaben des StudentInnenrates zwischen den Sitzungen und die Aufgaben, die ihnen durch die Satzung zugewiesen sind, wahr. Sie sind für die Arbeitsfähigkeit des StudentInnenrates verantwortlich. Die Sprecher oder Sprecherinnen vertreten den StudentInnenrat gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
(12) Die Sprecher und Sprecherinnen dürfen sowohl über materielle als auch finanzielle Mittel entsprechend der Finanzordnung verfügen.
Abschnitt 4 Fachschaften und Fachschaftsräte
Alle Mitglieder der Studierendenschaft eines Fachbereiches bilden eine Fachschaft. Für die Zuordnung zu einer Fachschaft ist die durch die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg getroffene Mitgliedschaft zu einem Fachbereich maßgebend.
(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
(2) Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen selbst.
Der § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
(2) Die Fachschaft stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Fachschaftsrat beschlossen wird.
(3) Die Fachschaft kann eigenes Vermögen bilden, das entsprechend den Bestimmungen der Finanzordnung der Studierendenschaft zu verwalten ist.
(4) Für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung gilt die Finanzordnung der Studierendenschaft entsprechend.
(5) Das Protokoll der Rechnungsprüfung ist den Sprechern oder Sprecherinnen für Finanzen des StudentInnenrates unverzüglich vorzulegen.
(6) Bei Auflösung des Fachschaftsrates wird das Vermögen der Fachschaft treuhänderisch vom StudentInnenrat verwaltet, bis erneut ein Fachschaftsrat gewählt ist.
§ 17
Wahl, Zusammensetzung und Mitgliedschaft des Fachschaftsrates
(1) Die Fachschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl den Fachschaftsrat.
Die Wahlen erfolgen jährlich und sollen parallel zu den Gremienwahlen
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg stattfinden.
(2) Der Fachschaftsrat hat so viele Mitglieder, wie in ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen in der Fachschaft gewählt werden, jedoch mindestens vier Studierende. Bis zu 1000 Wahlberechtigten gehören dem Fachschaftsrat sieben, bei über 1000 Wahlberechtigten neun Studierende an.
(3) Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch:
Eine Kooptation von Mitgliedern ist auf Antrag beim StudentInnenrat möglich. Dieser Antrag ist vom StudentInnenrat zu bestätigen.
§ 18
Aufgaben, Sprecher und Sprecherinnen und Befugnisse des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft und hat daher seine Tätigkeit auf die in § 15 Abs. 2 genannten Aufgaben der Fachschaft zu richten.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben wählt der Fachschaftsrat aus seiner Mitte einen Sprecher bzw. eine Sprecherin für Finanzen und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
Für besondere Aufgaben kann der Fachschaftsrat einen weiteren Sprecher bzw. eine weitere Sprecherin wählen.
Der § 13 gilt entsprechend.
(3) Der Fachschaftsrat hat die Befugnis
Für die Sitzungen und Beschlüsse des Fachschaftsrates gelten die §§ 9 bis 12 entsprechend.
Abschnitt 5 Ausschüsse und Arbeitskreise
(1) Neben den durch diese Ordnung eingerichteten beiden ständigen Ausschüssen für Finanzen und Soziales, § 13 Abs. 2 und 3, können durch den StudentInnenrat weitere zeitweilige oder ständige Ausschüsse oder Arbeitskreise gebildet werden.
(2) Ausschüsse wie Arbeitskreise arbeiten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben selbständig, und berichten dem StudentInnenrat über ihre Arbeit und Ziele. Sie sind dem StudentInnenrat über ihre finanzielle Situation rechenschaftspflichtig.
(2) Dem StudentInnenrat bleibt es frei, diese Ausschüsse oder Arbeitskreise jederzeit, begründet und mit einer Frist von vier Wochen aufzulösen. Ein Einspruch gegen Auflösung von Arbeitskreisen des StudentInnenrates ist innerhalb von zehn Werktagen möglich. Über den Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden.
(3) Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände oder Rechte, die die Ausschüsse oder Arbeitskreise während ihrer Tätigkeit erworben haben sowie deren finanziellen Erträge gehen nach deren Auflösung auf den StudentInnenrat über.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Diese Vorschriften finden erstmals zu den Wahlen zum StudentInnenrat im Mai 2002 Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 20. Dezember 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Rektor am 19.12.2001 erlassen.