Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. Februar 2002, S. 38



Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Prüfungsordnung für den auslandsorientierten Masterstudiengang 
Applied Polymer Science - Master of Science (M. Sc.) 
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom  14.05.2001

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Masterprüfungsordnung als Satzung erlassen:


Inhalt

1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Masterprüfung
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Studienvoraussetzungen und Regelstudienzeit
§ 4 Gliederung und Termine der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende
§ 6 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
§ 7 Mündliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung (Klausur)
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Masterarbeit
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 12 Auslandssemester
§ 13 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 15 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
§ 16 Wiederholung von Fachprüfungen

2. Masterprüfung
§ 17 Umfang und Durchführung der Masterprüfung
§ 18 Zulassung zur Masterprüfung
§ 19 Leistungsbewertung
§ 20 Wiederholung der Masterprüfung
§ 21 Zeugnis der Masterprüfung
§ 22 Urkunde über die Masterprüfung

3. Abschlussbestimmungen
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Ungültigkeit der Masterprüfung
§ 25 Entziehung des akademischen Grades "Master of Science"
§ 26 Rechtsbehelf
§ 27 Inkrafttreten

Anlagen
Anlage 1: Prüfungsplan
Anlage 2: Modellstudienplan
Anlage 3: Wahlpflichtfächer



1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Masterprüfung

Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiums im Studiengang Applied Polymer Science. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Akademischer Grad

Auf Grund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg den akademischen Grad Master of Science (M. Sc.).

§ 3
Studienvoraussetzungen und Regelstudienzeit

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang Applied Polymer Science ist mindestens der Nachweis eines anerkannten, erfolgreich absolvierten Bachelorstudiums der Ingenieurwissenschaften, der Chemie oder der Physik.
Da die Lehrveranstaltungen vorwiegend in Englisch abgehalten werden, sind Kenntnisse der englischen Sprache für die erfolgreiche Absolvierung des Masterstudienganges Applied Polymer Science erforderlich. Der Toefl-Test ist für ausländische Studierende verbindliche Zugangsvoraussetzung. Dies gilt nicht für Studierende, deren Muttersprache englisch ist. Deutsche Studierende müssen entweder den Toefl-Test oder aber mindestens UNIcert II, jeweils mit mündlicher und schriftlicher Prüfung, nachweisen.

(2) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Applied Polymer Science beträgt 4 Semester.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über drei Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 83 Semesterwochenstunden.

(4) Im 2. oder 3. Semester ist eine Projektarbeit mit einem Gesamtumfang von ca. 150 Stunden anzufertigen.

(5) Die Masterarbeit im Umfang von 6 Monaten wird im 4. Semester angefertigt.

§ 4
Gliederung und Termine der Prüfungen

(1) Die Masterprüfung umfasst einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Masterarbeit mit Kolloquium.

(2) Fachprüfungen werden erstmals in dem Semester angeboten, in dem gemäß Modellstudienplan die Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind (siehe Anlage 2).

(3) Jedes Semester schließt mit einer Prüfungsperiode ab, in der mindestens 1 Prüfungstermin je Prüfungsfach angeboten wird. Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode durch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuss erfolgen.

(4) Bei Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen auch außerhalb der Prüfungsperioden bzw. Wiederholungsprüfungen in der gleichen Prüfungsperiode wie die Erstprüfungen durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens der Studierenden besteht nicht.

(6) Die Studienpläne und die Studienordnung sind so zu gestalten, dass die Masterprüfung im Regelfall innerhalb der in § 3 festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.

(7) Die Studierenden können sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Masterprüfung nicht berücksichtigt.

§ 5
Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung eingehalten werden. Darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuss in allen Prüfungsangelegenheiten, für die in dieser Prüfungsordnung keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

Der Prüfungsausschuss hat dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Prüfungen und Studienzeiten zu berichten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Veränderung der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

Er kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an andere Ämter des Fachbereiches übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

so dass die Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer gewahrt ist.

Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitwirken. Als solche gelten unter anderem die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienzeiten und die Bestimmung der Prüfenden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende werden durch den Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden durch die Professorinnen und Professoren des Prüfungsausschusses gewählt und durch den Fachbereichsrat bestätigt. Wiederwahl ist ebenfalls zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 2 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Gleichzeitig ist für den Verhinderungsfall aus jeder Mitgliedergruppe eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu wählen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben.
Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter übertragen.
Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses. Sie bzw. er wird dabei durch das Prüfungsamt des Fachbereiches unterstützt.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigt für die Fachprüfungen sind alle Professorinnen und Professoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften und anderer Fachbereiche, die für das zu prüfende Lehrgebiet eine Berufung haben bzw. das entsprechende Fach in der Lehre vertreten.
Prüfungsberechtigt sind auch andere Personen, die mit Bestätigung des Fachbereichsrates das zu prüfende Fach in der Lehre vertreten; in diesem Falle kann die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränkt werden.

Zur bzw. zum Beisitzenden kann jedes Mitglied der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bestellt werden, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlussprüfung an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann dem Prüfungsausschuss die Prüfende bzw. den Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

Abs. 6 gilt für Prüfende und Beisitzende entsprechend.

(8) Die Namen der Prüfenden und der Beisitzenden sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

(9) Hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gilt für Prüfende und Beisitzende die gleiche Aussage wie für den Prüfungsausschuss.

(10) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses kann als Schriftführerin bzw. Schriftführer eine vom Prüfungsausschuss dafür bestimmte Person teilnehmen. Zur Lösung von Einzelfragen können kompetente Personen als Gäste geladen werden. Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit.

Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der nach Maßgabe von Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(11) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.

(12) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 6
Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise

(1) In einer Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Prüfungsleistungen können auf folgende Art erbracht werden:

(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, wobei die für das jeweilige Fach maßgebliche Prüfungsart in Anlage 1 festgelegt ist.

(4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(5) In bestimmten, im Prüfungsplan festgelegten Lehrgebieten, wird als Abschluss ein Leistungsnachweis gefordert.
Dieser Leistungsnachweis attestiert die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung und beinhaltet das Erreichen eines bestimmten Leistungsniveaus, das durch schriftliche Leistungskontrollen, Testate, positiv bewertete Belege, Praktikumsteilnahmebescheinigungen u.ä. quantifiziert werden kann. Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in Anlage 1 festgelegt. Darüber hinausgehende Anforderungen zur Erlangung der Leistungsnachweise sind in den betreffenden Lehrveranstaltungen den Studierenden jeweils in der ersten Veranstaltung der zutreffenden Lehrveranstaltungen mitzuteilen.
Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Masterprüfung.
Wird im Rahmen des Leistungsnachweises eine Note erteilt, so erscheint sie nicht auf dem Zeugnis und wird nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen.
Die Erlangung des Leistungsnachweises kann wiederholt werden. Durch die Prüfenden ist dazu in jedem Semester mindestens ein Termin anzubieten.

§ 7
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden


Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer bzw. einem Prüfenden geprüft.

Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Stoffgebieten, die von mehreren Prüfenden gelesen werden, wird die Prüfung in der Regel von mehreren Prüfenden durchgeführt. Hierbei wird die Kandidatin bzw. der Kandidat in jedem Stoffgebiet von nur einer bzw. einem Prüfenden geprüft.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat.

(4) Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu der gleichen Prüfung gemeldet haben, sind nach der Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen, sofern keiner der Kandidatinnen und Kandidaten widerspricht.
Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Versucht eine Zuhörerin bzw. ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. die störende Person auszuschließen.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach § 14. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer oder die Beisitzende bzw. den Beisitzenden.

 (7) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind durch die Beisitzenden (oder zweiten Prüfenden) zu protokollieren. Das Ergebnis jeder Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben, wobei die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Das Prüfungsprotokoll wird Bestandteil der Prüfungsakte der Studentin bzw. des Studenten.

§ 8
Schriftliche Prüfung (Klausur)

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Prüfungsdauer ist in den einzelnen Fächern für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleich.

(3) Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Prüfende gemäß § 14.

(5) Die Kriterien der Prüfungsbewertung werden offengelegt. Sie werden im Prüfungsamt des Fachbereiches deponiert und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten zulassen.

(6) Die Prüfenden können fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Vorkorrektur der schriftlichen Arbeiten übertragen.

(7) Das Ergebnis jeder schriftlichen Prüfung ist nach Abschluss der Korrektur, spätestens nach drei Wochen, durch Aushang bekanntzugeben, wobei die Anonymität der Kandidatin bzw. des Kandidaten gewahrt bleiben  muss.

§ 9
Projektarbeit

(1) Projektarbeiten sind Zulassungsvoraussetzungen für die Masterprüfung. Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein.
Die Projektarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Das Gebiet der Arbeit können sich die Studierenden aus dem Angebot des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften frei wählen.
Weiterhin können Themen anderer Fakultäten und Fachbereiche gewählt werden, wenn eine fachliche Zweitbetreuung durch Professorinnen und Professoren bzw. habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften gewährleistet ist. Soll die Projektarbeit außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung durch den Prüfungsausschuss.
Jedes Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist (siehe unten) mit einem Zeitaufwand von ca. 150 Arbeitsstunden je Studentin bzw. Student erfolgreich bearbeitet werden kann.

(3) Themenstellung und Betreuung von Projektarbeiten erfolgt aus der Gruppe der an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Themenstellung und Betreuung kann mit Bestätigung des Prüfungsausschusses auch aus dem Kreis der Personen erfolgen, die eine Lehrtätigkeit im Fachbereich ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Bearbeitungsfrist einer Projektarbeit beträgt maximal 6 Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.
Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(5) Für die Gestaltung der Projektarbeiten sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Bei der Abgabe der Projektarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er, abgesehen von der eventuellen Mitwirkung einer namentlich genannten Betreuerin bzw. eines namentlich genannten Betreuers, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Projektarbeiten werden von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 14.
Eine nicht bestandene Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihr bzw. ihm gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Die Themenstellung und Betreuung der Masterarbeit erfolgt aus der Gruppe der am Fachbereich Ingenieurwissenschaften hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Masterarbeit kann nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften bzw. an ausländischen Partneruniversitäten (siehe § 12) bearbeitet werden, sofern eine fachliche Zweitbetreuung durch Professorinnen oder Professoren bzw. habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften gewährleistet ist.
Über weitere Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann.

Das Gebiet der Masterarbeit können sich die Studierenden unter Beachtung von § 10 Abs. 2 Satz 2 frei wählen. Sie haben das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für die Betreuerin/Themenstellerin bzw. den Betreuer/Themensteller zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch.
Auf besonderen Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema zugeteilt wird.

(3) Das Thema der Masteraufgabenstellung ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer. Die Aufgabenstellung wird durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Masteraufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden, die gemäß Anlage 1 festgelegten Leistungsnachweise erbracht und die Projektarbeit abgeschlossen hat. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Ausgabe der Masteraufgabenstellung schon gestatten, wenn noch eine letzte Prüfung oder ein letzter Leistungsnachweis ausstehen.

(5) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Masteraufgabenstellung durch das Prüfungsamt und kann nur in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal mit schriftlicher Begründung, spätestens nach 2 Monaten Bearbeitungszeit und mit Einwilligung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.

(7) Die Masterarbeit ist in englischer Sprache abzufassen. Für ihre Gestaltung sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Die Masterarbeit ist in dreifacher Ausfertigung abzugeben.

(8) Die Abgabe der Masterarbeit hat fristgemäß beim Prüfungsamt zu erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(9) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Masterarbeit wird beurteilt von der Betreuerin bzw. vom Betreuer und in der Regel von einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten Prüfer, die bzw. der vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der verantwortlichen Hochschullehrerin bzw. des verantwortlichen Hochschullehrers festgelegt wird.
Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt einzeln durch die Prüfenden entsprechend § 14 und ist schriftlich zu begründen.

Die Note des schriftlichen Teiles der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

Falls eine bzw. einer der beiden Prüfenden die schriftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer bzw. eines weiteren Prüfenden über die Benotung der schriftlichen Arbeit.

(11) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teiles der Masterarbeit wird eine Prüfungskommission gebildet und ein Prüfungskolloqium anberaumt. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Betreuerin bzw. dem Betreuer, der zweiten Prüferin bzw. dem zweiten Prüfer. Weiterhin können interessierte Professorinnen und Professoren und/oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Dritte aus Kooperationseinrichtungen mit entsprechender fachlicher Qualifikation hinzugezogen werden.

Die Kommission ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichen der Masterarbeit durchzuführen und gemäß § 14 zu benoten. Die Note des Kolloquiums ergibt sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission.
Sollte das Kolloquium mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, kann es innerhalb einer Frist von vier Wochen einmal wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.

(12) Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich zu 80% aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20% aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben.

(13) Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt § 20.

§ 11
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit im oben genannten Sinne liegt dann vor, wenn Inhalt und Umfang (Credit Points) denjenigen des Masterstudiums an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Wesentlichen entsprechen.

(3) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.

(4) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für das Fach zuständigen Prüfenden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Einstufung in das entsprechende Semester.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

§ 12
Auslandssemester

(1) Für die erfolgreiche Absolvierung des Masterstudienganges Applied Polymer Science ist die Durchführung eines Auslandssemesters für deutsche Studierende erforderlich. Bei ausländischen Studierenden kann auf das Auslandssemester verzichtet werden.

(2) Ein Auslandssemester kann im 2. oder 3. Fachsemester an einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wobei durch den Fachbereich vorab unter Berücksichtigung von § 11 Umfang, Vergleichbarkeit und Anerkennung der zu belegenden Lehrgebiete zu klären sind.

(3) Alternativ zu Abs. 2 besteht die Möglichkeit, die Masterarbeit an einer ausländischen Universität zu absolvieren. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 zu beachten.

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren

(1) Bedingung für die Zulassung zur Masterprüfung ist, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Meldung als Studentin bzw. Student der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Studiengang Applied Polymer Science eingeschrieben war und die in § 18 geforderten speziellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen ist vom Nachweis der in Anlage 1 benannten Voraussetzungen abhängig. Form, Inhalt und Umfang dieser Prüfungsvorleistungen sind für jedes Fach gesondert festgelegt und werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung erläutert.
In jedem Semester ist mindestens ein Termin zur Erbringung der Prüfungsvorleistungen vorzusehen.

Die Nachweise werden von den Prüfenden erteilt und sind durch die Studierenden bis 2 Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorzulegen.

(3) Die Zulassung zu Prüfungen ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem sie bzw. er die von ihr bzw. ihm beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(4) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss anhand des eingereichten Antrages bei Vorliegen des Nachweises der Prüfungsvorleistungen, erforderlichenfalls im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern.
Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterprüfung im Studiengang Applied Polymer Science oder einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf sie nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig oder die in Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 14
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
= gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
   Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
   genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen 
   nicht genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Fachnote lautet:
 
bei einem Durchschnitt  bis 1,5 = sehr gut bzw. B = very good
bei einem Durchschnitt  über 1,5 bis 2,5 = gut bzw. C = good
bei einem Durchschnitt  über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bzw. D = satisfactory
bei einem Durchschnitt  über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bzw. E = sufficient
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend bzw. F = fail

(3) Die Festlegung der Gesamtnote für die Masterprüfung erfolgt nach § 19 Abs. 3 unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1).
Für die Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Bei der Bildung der Fach- und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Auf Zeugnissen werden Noten verbal gemäß Abs. 2 angegeben.

(6) Bei Gruppenprüfungen bzw. Gruppenarbeiten müssen die Leistungsanteile der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten deutlich abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden.

(7) Die Bewertung von Prüfungsvorleistungen geht nicht in die Prüfungsnote ein.

§ 15
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Studentin bzw. der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung  die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuss.

Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann gleichzeitig durch die Prüfenden bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Eine gleiche Verfahrensweise erfolgt, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört. Die entsprechenden Sachverhalte sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 16
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) In maximal zwei Fällen können Fachprüfungen, die zu den im Prüfungsplan (siehe Anlage 1) vorgesehenen Terminen abgelegt und bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach bestandener Erstprüfung beantragt und durchgeführt werden. Im Falle der Notenverbesserung kann ein bereits ausgestelltes Zeugnis korrigiert, d.h. eingezogen und neu ausgestellt werden.

(2) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder gemäß § 15 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Sind sie vor dem im Prüfungsplan (siehe Anlage 1) vorgesehenen Semester absolviert und nicht bestanden worden, so werden sie auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht angerechnet.

(3) Die erste Wiederholungsprüfung ist in angemessener Frist in der Regel innerhalb eines Jahres anzumelden und abzulegen. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(4) Im Falle einer schriftlichen Wiederholungsprüfung darf die Bewertung "nicht ausreichend" nur nach ergänzender mündlicher Prüfung getroffen werden. Die Ergänzungsprüfung ist im gleichen Prüfungszeitraum durchzuführen. Im Ergebnis einer Ergänzungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden.

(5) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann zulässig, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Erreichung des Studienzieles mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zweimal möglich. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist umgehend, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Ende desjenigen Prüfungszeitraumes, in dem die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, beim Prüfungsausschuss zu beantragen.

(7) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 2 und 6 angerechnet.

(8) An anderen Einrichtungen nicht bestandene Prüfungsleistungen des Masterstudiums können an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg nicht wiederholt werden.

(9) Für die Wiederholung von Projektarbeiten und Masterarbeiten gelten §§ 9 bzw. 20.

2. Masterprüfung

§ 17
Umfang und Durchführung der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung beinhaltet zwei Prüfungsabschnitte (PA).

(2) Bestandteile des 1. PA der Masterprüfung sind Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und eine Projektarbeit. Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass im Regelfall die Fachprüfungen und die Projektarbeit bis Ende des 3. Semesters abgeschlossen werden können.

(4) Der 2. PA der Masterprüfung beinhaltet die Anfertigung der Masterarbeit und das zugehörige Prüfungskolloquium.

(5) Studien- und Prüfungsorganisation sind so zu gestalten, dass die Masterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(6) Die Fristen für die Fachprüfungen, die Projektarbeit und die Masterarbeit sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt.

§ 18
Zulassung zur Masterprüfung

(1) Für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen gilt § 13.

(2) Zum 1. PA der Masterprüfung kann zugelassen werden, wer die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach erforderlichen studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 13 Abs. 2 und Anlage 1).

(3) Zum 2. PA der Masterprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die bis Ende des dritten Semesters geforderten Fachprüfungen bestanden und die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,
  2. eine Projektarbeit abgeschlossen hat.
§ 19
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 14; bezüglich der Projektarbeit und der Masterarbeit siehe auch §§ 9 und 10.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen einschließlich der Projektarbeit und der Masterarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich

Die Gesamtnote wird gemäß § 14 Abs. 2 angegeben.

(4) Bei überragenden Leistungen wird bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 und Bewertung der Masterarbeit mit 1,0 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" bzw. "A = excellent" erteilt.

(5) Die Masterprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

§ 20
Wiederholung der Masterprüfung

(1) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 17 Abs. 6 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, dass Leistungen der Masterprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird. (siehe Abs. 5)

(2) Fachprüfungen können gemäß § 16 wiederholt werden; für die Wiederholung der Projektarbeit gilt § 9 Abs. 6.

(3) Ist die Masterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgegeben worden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; eine Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn zuvor kein Gebrauch von der Rückgaberegelung gemacht wurde.

(4) Wird auch die zweite Masterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Ist die Masterprüfung auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird.
Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuss anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 21
Zeugnis der Masterprüfung

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag des Kolloquiums zur Masterarbeit anzugeben.

(2) Das Masterprüfungszeugnis enthält:

Das Zeugnis der Masterprüfung wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können durch das Prüfungsamt des Fachbereiches zusätzlich bescheinigt werden:

(4) Ist die Masterprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 20 Abs. 5 als endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Masterprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und die erkennen läßt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

§ 22
Urkunde über die Masterprüfung

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Master of Science" beurkundet.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

3. Abschlussbestimmungen

§ 23
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss einer Fachprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen innerhalb von drei Monaten Einsicht in ihre bzw. seine schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

§ 24
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 25
Entziehung des Akademischen Grades "Master of Science"

Der verliehene akademische Grad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 26
Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung § 68 ff. möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzulegen.

(2) Über den Widerspruch soll jeweils innerhalb eines Monats vom Prüfungsausschuss entschieden werden, soweit Entscheidungen in dieser Zeit möglich sind.
Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuss nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Masterprüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften vom 14.05.2001und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.06.2001 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.07.2001.

Halle (Saale), 4. September 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 31.07.2001 genehmigt.

Anlage 1
Prüfungsplan

Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 83 Semesterwochenstunden.

Abschlussleistungen:
 
- M mündliche Prüfung
- K schriftliche Prüfung als Klausur
- Projektarbeit
- L Leistungsnachweis über erfolgreiche Teilnahme

Die geforderten Abschlussleistungen sind Inhalt der folgenden Tabellen.

Weitere Festlegungen:

  1. Die Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung erfolgt gemäß § 19.
  2. Bis zum Beginn der Masterarbeit ist eine Projektarbeit mit einem Bearbeitungsumfang von ca. 150 Stunden erfolgreich zu bearbeiten (siehe § 9).
  3. Nach Erbringung aller Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 kann die Masteraufgabenstellung in einem Zeitraum von 6 Monaten bearbeitet werden.
 Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Masterprüfung:
 
Lehrgebiet Art Semester 1) Dauer (min) Faktor 2) Leistungsnachweise/
Prüfungsvorleistungen
Trends in der Polymerwissenschaft
L
1
-
-
 
Einführung in Polymer Engineering
L
1
-
-
 
Organische Chemie
K
1
120
1
Praktikumsschein
Ingenieurmechanik
K
1
120
1
2 Belege
Physikalische Chemie
L, K 3)
1
120
1
Praktikumsschein
Grundlagen der Materialwissenschaften (Keramiken, Metalle, Kunststoffe)
M
1
30
1
 
Materialphysik 
M
1
30
1
 
Messpraktikum
L
1
-
-
Praktikumsschein
Polymersynthese
L
2
-
-
Praktikumsschein
Polymercharakterisierung
K
2
120
1
Praktikumsschein
Spektroskopische Methoden, Thermische Analyse, Relaxationsspektroskopie
M
2
30
1
Praktikumsschein
Oberflächenmodifizierung, Korrosion, Korrosionsschutz
L
2
-
-
Praktikumsschein
Grundlagen der Polymerphysik
K
2
120
1
 
Recycling, Trennverfahren, Rheologie, Fluidmechanik
L
2
-
-
Praktikumsschein
Polymerverarbeitung
M
3
30
1
Praktikumsschein
Kunststoffprüfung
K
3
120
1
Praktikumsschein
Plaste-, Composite- und Elastomeranwendungen
L
3
-
-
 
Polymere in Land- und Forstwirtschaft, Medizin, Pharmazie und Ernährung
L
3
-
-
 
Polymere in Elektronik und Optik
L
3
-
-
 
Biopolymere
L
3
-
-
 
Simulation, Modellierung, FEM-Rechnungen
M
3
30
1
 
Wahlpflichtfächer
M
2/3
30
1
 

Anmerkungen:
1) Sem = Semester des Prüfungsangebotes laut Modellstudienplan (siehe Anlage 2)
2) Die Wichtungsfaktoren in der oben genannten Tabelle werden bei der Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung berücksichtigt.
3) Für Studierende mit einem Bachelor in Physik: Leistungsnachweis
Für Studierende mit einem Bachelor in Ingenieurwissenschaften: Klausur

Anlage 2
Modellstudienplan

Lehrgebiete zur Masterprüfung:

Um die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Studierenden entsprechend der jeweils absolvierten Bachelorstudiengänge (Ingenieurwissenschaften, Chemie, Physik) zu berücksichtigen und anzugleichen, wird das erste Semester als Homogenisierungssemester durchgeführt. Die Sprachausbildung erfolgt studienbegleitend.
 
  Bachelor in:
Physik
Chemie
Ingenieurwissenschaften
Nr. Lehrgebiet
V/Ü/Pr
CP
V/Ü/Pr
CP
V/Ü/Pr
CP
1 Trends in der Polymerwissenschaft
2/0/0 L
2
2/0/0 L
2
2/0/0 L
2
2 Einführung  in Polymer Engineering 
2/0/0 L
2
2/0/0 L
2
2/0/0 L
2
3 Organische Chemie
3/0/3 P
6
-
 
3/0/3 P
6
4 Ingenieurmechanik
4/2/0 P
6
4/2/0 P
6
-
 
5 Physikalische Chemie
3/0/0 L
3
-
 
3/0/3 P
6
6 Grundlagen der Materialwissenschaften (Keramiken, Metalle, Kunststoffe)
4/2/0 P
6
4/2/0 P
6
-
 
7 Materialphysik
-
-
4/2/0 P
6
4/2/0 P
6
8 Messpraktikum
-
-
0/0/3 L
3
0/0/3 L
3
  Summe
18/4/3
25
16/6/3
25
14/2/9
25
  gesamt: 25 SWS
25
 
25
 
25
 

Das 2. und 3. Semester ist für alle Studierenden einheitlich.
 
Nr. Lehrgebiet
SWS
Semester
CP
     
2.
3.
 
     
V/Ü/Pr
V/Ü/Pr
 
9 Polymersynthese
4
2/0/2 L
-
4
10 Polymercharakterisierung
4
2/0/2 P
-
4
11 Spektroskopische Methoden, Thermische Analyse, Relaxationsspektroskopie
4
2/0/2 P
-
4
12 Oberflächenmodifikation, Korrosion, Korrosionsschutz
4
2/0/2 L
-
4
13 Grundlagen der Polymerphysik
4
2/2/0 P
-
4
14 Recycling, Trennverfahren, Rheologie, Fluidmechanik
6
4/0/2 L
-
6
15 Polymerverarbeitung
4
-
2/0/2 P
4
16 Kunststoffprüfung
4
-
2/0/2 P
4
17 Plaste-, Composite- und Elastomeranwendungen
4
-
2/2/0 L
4
18 Polymere in Land- und Forstwirtschaft, Medizin, Pharmazie und Ernährung
4
-
4/0/0 L
4
19 Polymere in Elektronik und Optik
2
-
2/0/0 L
2
20 Biopolymere
4
-
4/0/0 L
4
21 Simulation, Modellierung, FEM-Rechnungen
4
-
2/2/0 P
4
22 Wahlpflichtfächer
6
6 P
6
  Summe 2. und 3. Semester (52 SWS Pflichtbereich und 6 SWS Wahlpflichtfächer)
58
26
26
58
  Gesamtsumme
83
   
83

Anmerkungen:

  1. Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichtfächer kann individuell gestaltet werden.
  2. Stundenaufteilung:

  3. V = Vorlesung
    Ü = Übung
    Pr = Praktikum
  4. geforderte Abschlüsse:

  5. P = Prüfung
    L = Leistungsnachweis
    CP = Credit Points (nach ETCS)
  6. Eine Projektarbeit
  7. Masterarbeit im 4. Semester
  8. Die Lehrgebiete des 1. Semesters (Homogenisierungssemester) sind entsprechend der Vorkenntnisse zu belegen (siehe Studienordnung)
Anlage 3
Wahlpflichtfächer


Lehrgebiete
SWS
CP
Simulation des Materialverhaltens (FEM, Bruch, Schädigung, mechanisches Verhalten, Materialinhomogenitäten, Mikromechanik)
6
6
Implantate (spezielle orthopädische Biomaterialien, Endoprothesenmaterialien, Gelenkmaterialien, Dentalmaterialien, Sensoren für medizinische Implantate, Tissue engineering)
6
6
Morphologiecharakterisierung (Mikroskopie: TEM, SEM, AFM, LM, IR, (Raman)-Mikroskopie, Streumethoden: WAXS, SAXS, SANS, NR)
6
6
Fertigungstechnologien für Materialien (Keramiken, Festkörperthermodynamik und -diffusion, Metalle)
6
6
Moderne experimentelle Methoden der Polymerphysik
6
6
Thermodynamik von Polymeren (PVT-Eigenschaften, Mischungen, Zustandsgleichung, Polymerlösungen) 
6
6
Spezialgebiete der Mathematik und Mechanik
2
2
Grundlagen der Biologie und Biotechnologie
4
4
Steuerung von diskontinuierlichen Prozessen in der Industrie
2
2
Informationstechnik
2
2
Proteine
2
2
Weitere Angebote von Fakultäten und Fachbereichen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Gesamtumfang von 6 SWS    

Vor Beginn jedes Semesters wird eine aktuelle Angebotsliste veröffentlicht, aus der die angebotenen Fächer, die Lehrbeauftragten und der Umfang der Lehrveranstaltungen für das jeweilige Semester ersichtlich sind.