Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. Februar 2002, S. 31



Fachbereich Mathematik und Informatik


Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Bioinformatik 
am Fachbereich Mathematik und Informatik 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 20.04.2001

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Bioinformatik des Fachbereiches Mathematik und Informatik erlassen:



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2 Abschlussgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang
§ 4 Zulassung zum Studiengang
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten und  Prüfungsleistungen
§ 8 Arten der Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfungen
§ 10 Schriftliche Prüfungen
§ 11 Master's Thesis
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Umfang und Art der Abschlussprüfung
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 15 Zeugnis, Abschlussurkunde
§ 16 Ungültigkeit der Abschlussprüfung
§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18 Inkrafttreten


§ 1
Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Ziel des Aufbaustudiums Bioinformatik ist es, auf der Basis vorhandener Kenntnisse im biologischen und chemischen Bereich auf Diplomniveau sowie grundlegendem mathematischen Wissen die erforderlichen Zusatzkenntnisse der Informatik und Bioinformatik zu vermitteln.

(2) Die Abschlussprüfung zum Master of Science in Bioinformatik bildet den Abschluss des Aufbaustudienganges. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die im Rahmen des Studienganges vermittelten Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Abschlussgrad

Nach bestandener Abschlussprüfung verleiht der Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg den akademischen Grad "Master of Science in Bioinformatik".

§ 3
Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussarbeit (im folgenden Master's Thesis genannt) und der Prüfungen vier Semester.

(2) Die ersten zwei Fachsemester dienen im Wesentlichen der Vermittlung von Grundkenntnissen in Informatik, Bioinformatik und Mathematik. Im dritten Fachsemester sollen die Studierenden vertiefende Kenntnisse in speziellen Gebieten der Informatik und Bioinformatik erwerben. Für die Anfertigung der Master's Thesis ist das vierte Fachsemester vorgesehen.

(3) Das Lehrangebot in den ersten drei Fachsemestern umfasst ingesamt 62 SWS sowie zwei je zweiwöchige biowissenschaftliche Blockpraktika.

§ 4
Zulassung zum Studiengang

(1) Zum Aufbaustudiengang kann zugelassen werden, wer

  1. ein abgeschlossenes Studium der Biologie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines äquivalenten Faches an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, in der Regel mindestens mit der Note "Gut"

  2. und
  3. das Auswahlgespräch gemäß Abs. 3 bestanden hat.
Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von Fachvertretern unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

(2) Die Zulassung zum Aufbaustudiengang erfolgt über das Immatrikulationsamt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Der Antrag ist bis zum 15. August des Jahres zu stellen, in dem das Studium aufgenommen werden soll.

(3) Das Auswahlgespräch wird in Form einer mündlichen Prüfung von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und dauert in der Regel 25 bis 35 Minuten. § 5 Abs. 7 und § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. In begründeten Fällen kann das Auswahlgespräch auf Beschluss des Prüfungsausschusses entfallen.

(4) Über den Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid erteilt; ablehnende Bescheide werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus dieser Prüfungsordnung ergeben, ist ein Prüfungsausschuss zuständig.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten und drei studentischen Mitgliedern des Fachbereiches Mathematik und Informatik. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Rat des Fachbereiches Mathematik und Informatik bestellt. Er benennt darüber hinaus für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Professorinnen und Professoren der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt eine Professorin bzw. einen Professor zur bzw. zum Vorsitzenden. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Professorinnen und Professoren und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere in den ihm durch diese Ordnung zugewiesenen Fällen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

(7) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen beobachtend anwesend zu sein. Der Prüfungsausschuss kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen lassen und die beteiligten Prüfenden und Beisitzenden hören.

(8) Alle ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Vorschläge der Studierenden sollen, soweit es der Zweck der Prüfung zulässt, berücksichtigt werden. Vorschläge begründen keinen Anspruch.

(2) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Namen der Prüfenden spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.

(3) Zum Prüfenden können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu Prüfenden bestellt werden, müssen eigenverantwortlich selbständige Lehrtätigkeit in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, ausüben und das betreffende Prüfungsfach in der Lehre vertreten haben. Bei jeder Prüfung muss mindestens eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer mitwirken.

(4) Jede mündliche Prüfung ist von mindestens zwei Prüfenden oder von einer bzw. einem Prüfenden und einer bzw. einem Beisitzenden durchzuführen. Beisitzende müssen sachverständig auf dem Gebiet sein, das Prüfungsgegenstand ist. Zur bzw. zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Qualifikation eines entsprechenden Hochschulabschlusses besitzt. Die Studierenden können eine weitere Beisitzende bzw. einen weiteren Beisitzenden benennen. Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet.

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in einem Studiengang Bioinformatik an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg anerkannt.

(2) Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von Fachvertretern unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

(3) Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen abgelegt wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

§ 8
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:

(2) Jede Fachprüfung nach § 13 wird entweder als eine Blockprüfung oder studienbegleitend durch mehrere Teilprüfungen abgelegt. Gegenstand einer studienbegleitenden Teilprüfung ist jeweils der Inhalt der zugehörigen Lehrveranstaltung. Sie wird in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung abgelegt. Bei studienbegleitenden Teilprüfungen legt die Prüferin bzw. der Prüfer die Form  der Teilprüfung bis spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung fest.

(3) Wer in einer Prüfungsleistung mindestens die Note ausreichend (4,0) erzielt hat, erhält die der entsprechenden Lehrveranstaltung, Blockprüfung oder Master's Thesis zugeordnete Zahl an Kreditpunkten. Einer Lehrveranstaltung sind in der Regel eineinhalb Kreditpunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet.

(4) Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann ihnen der Prüfungsausschuss auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder in Gruppen (Gruppenprüfung) von bis zu drei Studierenden durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können Aufgabenstellungen in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidatin bzw. Kandidat im Fall einer Blockprüfung 25 bis 35 Minuten betragen, im Fall von studienbegleitenden Prüfungsleistungen in der Regel 15 bis 20 Minuten.

(4) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das Ort, Zeit und Zeitdauer, Gegenstand, Ergebnisse und Verlauf der Prüfung, die Namen der Prüfenden, Beisitzenden und Studierenden sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Das Protokoll wird von allen Prüfenden bzw. der oder dem Prüfenden und der bzw. dem Beisitzenden unterzeichnet und ist den Prüfungsakten beizufügen.

(5) Die Note der mündlichen Prüfung wird durch arithmetische Mittelung der Einzelnoten aller Prüferinnen und Prüfer gebildet. Vor der Festlegung der Note ist gegebenenfalls die Beisitzerin bzw. der Beisitzer zu hören. Die Bewertung ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüferin bzw. den Prüfer bekanntzugeben.

(6) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörende zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden dem nicht widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 10
Schriftliche Prüfungen

(1) Eine schriftliche Prüfung (Klausur) wird unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt. Die Dauer einer schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel 10 bis 15 Minuten pro Kreditpunkt der zugehörigen Lehrveranstaltung.

(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten, die an der Klausur teilgenommen haben, und besondere Vorkommnisse einzutragen sind, insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung unzulässiger Hilfsmittel. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben.

§ 11
Master's Thesis

(1) Die Master's Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Master's Thesis soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Master's Thesis kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer der Universität, die bzw. der am Aufbaustudiengang Bioinformatik beteiligt ist, ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Master's Thesis mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch an einer anderen Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule betreut werden. Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten mit der Ausgabe und Betreuung von Master's Thesis beauftragen. In der Regel wird die Master's Thesis von derjenigen Person betreut, die sie ausgegeben hat.

(3) Die Master's Thesis kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, sofern eine prüfungsberechtigte Person der Universität bei der Vergabe der Arbeit schriftlich ihr Einverständnis erklärt, das Erstgutachten zu übernehmen. Der Prüfungsausschuss achtet bei der Vergabe der Master's Thesis auf die Gleichwertigkeit der Themen.

(4) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema ihrer Master's Thesis Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass die Studierenden rechtzeitig das Thema einer Master's Thesis erhalten.

(5) Die Studierenden haben einmal die Möglichkeit, ein an sie ausgegebenes Thema für eine Master's Thesis innerhalb einer Frist von zwei Monaten unbearbeitet zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.

(6) Die Ausgabe des Themas der Master's Thesis erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Termin der Ausgabe des Themas der Master's Thesis ist aktenkundig zu machen. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Master's Thesis darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Themenstellung muss diesem Zeitmaß angepasst sein. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss die Frist nach Rücksprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer um drei Monate verlängern.

(7) Die Master's Thesis ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuss einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(8) Die Master's Thesis ist von zwei Gutachterinnen und Gutachtern zu bewerten, von denen mindestens eine bzw. einer eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer sein soll. Eine bzw. einer der Gutachterinnen und Gutachter soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit sein. Das zweite Gutachten wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Gesamtnote der Master's Thesis ergibt sich als arithmetisches Mittel der durch die Gutachten festgelegten Noten, sofern die Differenz der Einzelbewertungen nicht mehr als 1,7 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,7, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Master's Thesis bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Master's Thesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Master's Thesis kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(9) Die Master's Thesis kann als Gruppenarbeit von mehreren Studierenden gemeinsam bearbeitet werden. In einem solchen Fall müssen die Teilleistungen aller Beteiligten einzeln ausweisbar sein. Die Teilleistungen sind getrennt zu bewerten.

(10) Eine nicht fristgemäß eingereichte oder mit "nicht ausreichend" bewertete Master's Thesis kann nur einmal wiederholt werden, wobei eine Rückgabe des neuen Themas nicht möglich ist.

§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
= gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
   Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
   genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen 
   nicht mehr genügt.

(2) Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten mit Ausnahme von Note 5,0 um 0,3 erhöht bzw. erniedrigt werden. Die Note 1,0 kann jedoch nicht verbessert, die Note 4,0 nicht verschlechtert werden. In dieser Form sind die Noten zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen.

(3) Wird eine Teil- oder Blockprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, ist sie nicht bestanden. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird dies als je ein Maluspunkt bei studienbegleitenden Teilprüfungen, als zwei Maluspunkte bei einer Blockprüfung gezählt.

(4) Setzt sich eine Fachprüfung nach § 13 aus mehreren Teilprüfungen zusammen, so errechnet sich die Note der Fachprüfung durch gewichtete arithmetische Mittelungen der Einzelnoten, wobei die Gewichtung entsprechend der Kreditpunkte der Teilprüfungen erfolgt. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung erfolgt durch arithmetische Mittelung der fünf Fachprüfungen nach § 13, wobei die Note der Master's Thesis doppelt gezählt wird. Auch hier wird bei der Berechnung der Gesamtnote nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Umfang und Art der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden fünf Fachprüfungen:

  1. Grundwissen Informatik und Mathematik,
  2. biowissenschaftliche Praktika,
  3. Vertiefung Informatik,
  4. Bioinformatik,
  5. Master's Thesis.
(2) Bei Anmeldung zu einer Teilprüfung muss die bzw. der Studierende angeben, zu welcher Fachprüfung die Teilprüfung gehören soll. Ein und dieselbe Lehrveranstaltung kann nur Prüfungsinhalt genau einer Prüfungsleistung sein.

(3) Die Fachprüfung "Grundwissen Informatik und Mathematik" ist bestanden, wenn in den folgenden Teilprüfungen alle 48 Kreditpunkte erworben wurden:

(4) Die Fachprüfung "biowissenschaftliche Praktika" ist bestanden, wenn in den folgenden Teilprüfungen alle 18 Kreditpunkte erworben wurden: (5) Die Fachprüfung "Vertiefung Informatik" ist bestanden, wenn in Veranstaltungen des Hauptstudiums zur Praktischen oder Angewandten Informatik, die im Vorlesungsverzeichnis für den Aufbaustudiengang Bioinformatik ausgewiesen sind, mindestens 21, maximal 30 Kreditpunkte erworben wurden.

(6) Die Fachprüfung "Bioinformatik" ist durch erfolgreiches Ablegen einer mündlichen Blockprüfung über die folgenden Veranstaltungen bestanden, denen insgesamt mindestens 21 und maximal 30 Kreditpunkte zugeordnet sein müssen:

(7) Die Master's Thesis wird durch erfolgreiches Anfertigen der entsprechenden wissenschaftlichen Arbeit bestanden (siehe § 11). Ihr sind insgesamt 30 Kreditpunkte zugeordnet.

(8) Zu jeder Fachprüfung hat die bzw. der Studierende einen schriftlichen Antrag zur Zulassung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Besteht eine Fachprüfung aus studienbegleitenden Studienleistungen, ist dieser Antrag für jede Teilprüfung zu stellen, der dann spätestens am 15. Januar bzw. 15. Juni des laufenden Semesters beim Prüfungsausschuss vorliegen muss.

(9) Voraussetzung für die Zulassung zur Master's Thesis ist das Bestehen der Fachprüfungen "Grundwissen Informatik und Mathematik" und "biowissenschaftliche Praktika".

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle fünf Fachprüfungen bestanden sind und die Zahl von insgesamt drei Maluspunkten nicht überschritten wurde.

(11) Das erfolgreiche Ablegen weiterer Prüfungs- oder Studienleistungen bzw. die erfolgreiche Teilnahme an Berufspraktika muss von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bestätigt werden, sofern sie im Zeugnis ausgewiesen werden sollen.

§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wird nach erfolgter Meldung oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurückgetreten oder wird die Master's Thesis nicht fristgemäß abgegeben, so gilt die Prüfung in diesem Fach bzw. die Master's Thesis als nicht bestanden. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Dieser kann bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(2) Wer versucht, das Ergebnis der eigenen Prüfungsleistungen oder das anderer schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu stören, kann von der Fortsetzung der Prüfung mit der Folge ausgeschlossen werden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Werden Studierende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, können sie verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15
Zeugnis, Abschlussurkunde

(1) Nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung wird ein Zeugnis durch den Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg ausgestellt.

(2) Das Zeugnis enthält die Angabe des Studienganges und die Fachprüfungen mit den entsprechenden Noten, die Gesamtnote sowie das Thema der Master's Thesis. Auf Wunsch der bzw. des Studierenden weist es zusätzlich die bis zum Abschluss der Abschlussprüfung benötigten Studiensemester aus sowie das erfolgreiche Ablegen weiterer Prüfungs- oder Studienleistungen bzw. die erfolgreiche Teilnahme an Berufspraktika.

(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde und von der Dekanin bzw. dem Dekan und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterin bzw. dessen Vertreter unterzeichnet. Es trägt das Siegel des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(4) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im selben Studiengang oder nicht an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg erbracht, wird die Anrechnung der betreffenden Leistungen im Zeugnis vermerkt.

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Abschlussprüfung wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Master of Science in Bioinformatik ausgestellt. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg versehen.

§ 16
Ungültigkeit der Abschlussprüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Abschlussurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Mathematik und Informatik vom 20.04.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.06.2001 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.07.2001.

Halle (Saale), 13. August 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.2001 genehmigt.