MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. Februar 2002, S. 19
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S.141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung Chemie/Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Chemie erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA 26/1992, S. 488 ff.) und der Dritten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 1/2000) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Chemie an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
(2) Das Studium im Unterrichtsfach Chemie ist in der Regel mit allen
Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar, eine spezielle
Empfehlung für die Kombination mit anderen Unterrichtsfächern
wird nicht gegeben.
Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (vergleiche auch §
15 dieser Ordnung).
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in der Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes für Lehrämter. Vorschläge über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen unterbreitet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Hochschullehrerin bzw. ein von ihm beauftragter Hochschullehrer.
§ 6
Studienziele
(1) Das Studium bereitet im Sinne einer Grundbefähigung auf die spätere Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer an der Sekundarschule vor. Es soll Begriffe, Inhalte, Methoden und Denkweisen der Chemie und Chemiedidaktik vermitteln und für die Durchführung von chemischen Experimenten, insbesondere von chemischen Schulexperimenten, erforderliche Fertigkeiten ausbilden. Die künftige Lehrerin bzw. der künftige Lehrer soll ein solides Fachwissen erwerben, das sie bzw. ihn befähigt, die schulischen Lehrinhalte von einem höheren Standpunkt aus zu betrachten und ihre bzw. seine Kenntnisse in geeigneter Form in den Unterricht einzubringen. Sie bzw. er soll für neuere Entwicklungen offen sein und diese auf den Unterrichtsstoff übertragen können. Im Hinblick auf die zunehmende fächerübergreifende Gestaltung des Schulunterrichts werden spezielle fächerübergreifende Themen sowie fächerübergreifende Lehr- und Lernkonzepte in die Lehrveranstaltungen einbezogen. Im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden der gesellschaftliche Bezug der Chemie, insbesondere ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft und im täglichen Leben, wie auch die Wechselwirkung zwischen Chemie und Umwelt, herausgearbeitet.
(2) Das Grundstudium dient der Einführung der Studierenden in die Fachwissenschaft Chemie und Fachdidaktik Chemie. In ihm soll mit dem Erwerb solider Kenntnisse in den drei Kernfächern Anorganische, Organische und Physikalische Chemie sowie in der Fachdidaktik und mit dem Erlernen von Grundoperationen der Laborarbeit das Fundament für eine vertiefte Ausbildung im Hauptstudium gelegt werden. Im Hauptstudium sollen sowohl weiteres Basiswissen aus den genannten Kernfächern und Kenntnisse aus anderen chemischen Lehrgebieten und der Fachdidaktik Chemie vermittelt als auch die Befähigung zum Erkennen von größeren Zusammenhängen zwischen verschiedenen Teildisziplinen (interdisziplinäres Denken) durch die Studierenden erworben werden.
§ 7
Studieninhalte
(1) Das viersemestrige Grundstudium ist bestimmt durch obligatorische
Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Praktikum) in Allgemeiner
und Anorganischer Chemie, Organischer Chemie, Physikalischer Chemie und
Fachdidaktik sowie als Ergänzung durch die Wahlpflichtveranstaltungen
in Mathematik und Physik, sofern diese nicht als weitere Unterrichtsfächer
studiert werden (§ 8 Abs. 2).
Im Grundstudium werden theoretische Grundlagen und wichtige Stoffkenntnisse
erarbeitet.
(2) Im Hauptstudium werden die Lehrgebiete Anorganische Chemie und Organische Chemie vertieft behandelt. Im Lehrgebiet Technische Chemie werden Kenntnisse über chemisch-technische Prozesse und deren Bedeutung für die chemische Industrie und die Volkswirtschaft vermittelt.
(3) Die Lehrveranstaltungen Fachdidaktik Chemie, Chemische Schulexperimente
und Schulpraktische Übungen führen die Studierenden in die Fachpraxis
des Unterrichtsfaches Chemie ein und dienen dem Erwerb von didaktischen
Fähigkeiten.
Im Rahmen der beiden 4- bzw. 5-wöchigen Schulpraktika im Hauptstudium
(Blockpraktika) sollen die in der theoretischen Ausbildung (Lehrgebiete
Didaktik, Schulbezogene Experimentiermethoden) und in den Schulpraktischen
Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktischen Fähigkeiten angewandt
und zunehmend entwickelt werden (siehe Praktikumsordnung für Lehrämter
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg).
(4) Grundkenntnisse der historischen Entwicklung der Chemie werden durch die Vorlesung Geschichte der Chemie im Hauptstudium vermittelt.
§ 8
Aufbau des Studiums/Studienumfang
(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2) Im Grundstudium müssen folgende Lehrveranstaltungen absolviert werden:
(5) Das Stundenvolumen für das Studienfach Chemie (einschließlich Fachdidaktik Chemie) umfasst 58 SWS. Diese Zahl ergibt sich aus den in Abs. 2 und 3 genannten und in §§ 10 und 12 in ihrem Zeitumfang ausgewiesenen Lehrveranstaltungen.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
In der Lehrpraxis des Studienganges Chemie treten folgende Lehrveranstaltungsformen auf:
§ 10
Gliederung des Grundstudiums/Lehrangebot
Lehrgebiet |
|
Pflichtveranstaltung (Pf)
Wahlpflichtveranstaltung (WPf) |
(A) Allgemeine Chemie |
2 S 3 P* |
Pf Pf |
(B) Anorganische Chemie I |
2 S 3 P* |
Pf Pf |
(C) Organische Chemie I |
2 S 4 P* |
Pf Pf |
(D) Physikalische Chemie |
2 S 3 P* |
Pf Pf |
(H) Chemiedidaktik I
- Chemische Schulexperimente I - Schulpraktische Übungen |
1 S 1 S 1 Ü 2 S 1 Ü |
Pf Pf Pf Pf Pf |
(F) Mathematik |
|
|
(F) Physik |
1 P* |
WPf |
§ 11
Abschluss des Grundstudiums/Zwischenprüfung
(1) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Diese liegt in der Kompetenz des Fachbereiches Chemie und wird auf der Grundlage der geltenden Zwischenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, in der Zweck, Ziel und allgemeine Durchführungsmodalitäten dieser Prüfung festgelegt sind, durchgeführt.
(2) Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung sind
1. Leistungsnachweise im Grundstudium
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Fachprüfungen
(5) Die Fachprüfungen werden von einer bzw. einem durch den Prüfungsausschuss berufenen Prüferin bzw. Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.
(6) Der Prüfling kann für die Abnahme der Prüfung eine Prüferin bzw. einen Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag sollte entsprochen werden; er begründet jedoch keinen verbindlichen Anspruch.
(7) Die Fachprüfungen werden als mündliche Einzelprüfungen durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt für jedes Fach 30 Minuten.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums/Lehrangebot
Lehrgebiet |
|
Pflichtveranstaltung (Pf)
Wahlpflichtveranstaltung (WPf) |
(B) Anorganische Chemie II |
1 S 2 P* |
Pf WPf** |
(C) Organische Chemie II |
1 S 2 P* |
Pf WPf** |
(E) Technische Chemie |
|
|
(G) Geschichte der Chemie |
|
|
(H) Fachdidaktik der Chemie II
- Chemische Schulexperimente II |
1 S 1 Ü |
Pf Pf |
Spezialveranstaltungen |
|
|
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums/Erste Staatsprüfung
(1) Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung gemäß der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA S. 2), abgeschlossen.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung sind:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (vergleiche § 11 dieser Studienordnung)
2. Leistungsnachweise für das Hauptstudium:
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten
aus den absolvierten Lehrgebieten, insbesondere
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach
unter fachwissenschaftlichem oder fachdidaktischem oder unter beiden Aspekten
gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.
a) Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden)
Die Arbeit unter Aufsicht ist in zwei Teile untergliedert:
(1) Entsprechend der Forderung der Prüfungsordnung § 7 Abs. 4 Pkt. 1. ist eine Protokollierung über den Besuch der Lehrveranstaltungen aller Fachsemester beizubringen; die beiden letzten Semester vor dem Ersten Staatsexamen müssen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt absolviert werden. Der Teilnahmenachweis an den obligatorischen, wahlobligatorischen und auch fakultativen Lehrveranstaltungen wird als quittierte Eintragung im Einschreibebogen für das jeweilige Semester erbracht (Anlage 1). Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über denen der Studiennachweise liegen.
(2) Die Leistungsnachweise für die Lehrgebiete entsprechend § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 werden durch Klausuren, mündliche oder schriftliche Leistungskontrollen sowie Übungs- und Praktikumsleistungen erbracht.
(3) Die Studiennachweise für die Lehrgebiete entsprechend § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 werden durch aktive Seminarteilnahme, Versuchsprotokolle, Präparatesynthesen, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen und Hausaufgaben oder andere gleichwertige Formen erbracht.
(4) Die Erbringungsformen, sowie die lehrgebietsbegleitenden Auflagen werden mit Beginn des Lehrgebietes von der bzw. dem Verantwortlichen verbindlich mitgeteilt.
(5) Für die Verfahren zur Erlangung der Leistungsnachweise sind zwei Wiederholungen möglich. Die erste Wiederholung erfolgt in der ursprünglich praktizierten Form; die zweite Wiederholung ist prinzipiell ein mündliches Verfahren bei der bzw. dem für das Lehrgebiet verantwortlichen Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer.
(6) Für den Fall, dass auch die zweite Wiederholung nicht bestanden wird, ist das gesamte Lehrgebiet zu wiederholen. Das bedeutet eine komplette Wiederholung des Praktikums, der Seminare und sonstiger Auflagen des Lehrgebietes. Die Wiederholung hat zum nächsten regulären Angebot des Lehrgebietes zu erfolgen. Weitere Wiederholungen sind nicht möglich.
(7) Die Leistungsnachweise sollen in der Regel nach Abschluss des Lehrgebietes in dem laut Studienplan vorgegebenen Fachsemester erbracht werden. Sie müssen spätestens im darauffolgenden Semester realisiert werden, andernfalls ist entsprechend Abs. 5 das gesamte Lehrgebiet zu wiederholen.
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a der 1. LPVO und werden durch Aushang veröffentlicht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Chemie vom 23.03.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.12.2000.
Halle (Saale), 15. Oktober 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 14.05.2001 zur Kenntnis genommen.
Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
- Fachbereich CHEMIE -
Einschreibebogen für das | Wintersemester _______ / _____ |
Sommersemester _______ / _____ |
Name: | Vorname: |
Immatrikulationsnummer: |
Studiengang: CHEMIE/Lehramt an Sekundarschulen | Fachsemester: |
Art der Lehrveranstaltung
(V, S, Ü, P) |
Bezeichnung der Lehrveranstaltung | SWS | Name und Unterschrift des
Lehrbeauftragten |
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Anlage 2
Liste der Wahlmöglichkeiten für die Wahlpflichtveranstaltungen
(Die zur Auswahl stehenden Veranstaltungen werden zu Beginn eines Studienjahres aktualisiert.)
Spezialvorlesungen
Praktika
Wahlmöglichkeit besteht zwischen dem Praktikum „Anorganische Chemie
II“ und dem Praktikum „Organische Chemie II“.