Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. Februar 2002, S. 9



Fachbereich Chemie


Prüfungsordnung für den Studiengang Chemie Master of Science (M.Sc.) am Fachbereich Chemie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 23.03.2000

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Prüfungsordnung als Satzung beschlossen.



Inhalt

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Studienganges und Zweck der Prüfungen
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Studienvoraussetzungen, Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang
§ 4 Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfenden
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Wiederholungen von Fachprüfungen
§ 13 Ungültigkeit der Prüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 15 Gliederung der Masterprüfung
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 17 Meldung zu den Fachprüfungen der Masterprüfung
§ 18 Umfang der mündlichen Masterprüfungen
§ 19 Masterarbeit
§ 20 Verteidigung der Masterarbeit
§ 21 Wiederholung der Masterarbeit und der Verteidigung
§ 22 Zeugnis und Urkunde über die Masterprüfung
§ 23 Äquivalenzbescheinigung
§ 24 Inkrafttreten

Anlage: Masterstudium mit Zuordnung der Credit Points



Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziele des Studienganges und Zweck der Prüfungen

Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiums Chemie. Die Masterprüfung bescheinigt eine Vertiefungs- und Spezialausbildung im gewählten Teilgebiet der Chemie, die sowohl forschungs- als auch anwendungsbetont sind.

§ 2
Akademischer Grad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht der Fachbereich Chemie den akademischen Grad „Master of Science“ (abgekürzt M.Sc.)

§ 3
Studienvoraussetzungen, Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist in der Regel der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Bachelorstudiums mit dem Schwerpunkt Chemie an einer Hochschule oder Fachhochschule. Eine Zulassung zum Masterstudium kann auch erfolgen, wenn eine Diplom-Vorprüfung aus dem Diplomstudiengang Chemie, Biochemie bzw. Lebensmittelchemie und weitere Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die als gleichwertig zum 5. und 6. Fachsemester des Bachelorstudienganges Chemie anerkannt werden können. (siehe auch Studienordnung Chemie M.Sc. vom 23.03.2000; ABl. 2000, Nr. 6, S. 39).

(2) Das Masterstudium wird mit dem berufsqualifizierenden akademischen Grad „Master of Science“ nach 4 Semestern abgeschlossen.

(3) Der zeitliche Umfang für die planmäßigen Lehrveranstaltungen beträgt im Masterstudium 40 SWS, ausgewiesen für das 1. und 2. Semester. Die 9-monatige Masterarbeit wird im 3. und 4. Fachsemester angefertigt.

§ 4
Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen

(1) Die Masterprüfung soll in der Regel bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden.

(2) Die Masterprüfung umfasst zwei mündliche Fachprüfungen und die 9-monatige Masterarbeit einschließlich Verteidigung.
Die mündlichen Fachprüfungen werden studienbegleitend absolviert. Nach der letzten Fachprüfung wird das Thema der Masterarbeit ausgegeben.

(3) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die Fristen laut Abs. 1 und 2 um mehr als 4 Semester, oder wird eine Prüfung, zu der die Anmeldung erfolgt ist, aus von diesen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung ist nur innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern der bzw. dem an der Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Nachfrist gewährt wird (§ 17 Abs. 4 HSG LSA). Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Masterprüfung kann vor Ablauf der Regelstudienzeit absolviert werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Credit Points beigebracht werden.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt. Entsprechend dieser Zusammensetzung werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat Chemie über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Verteilung der Fachnoten und der Gesamtprädikate. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Überarbeitung der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des kommentierten Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat hat für die Prüfende bzw. den Prüfenden ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf eine gewünschte Prüfende bzw. einen gewünschten Prüfenden besteht nicht.

(2) Zu Prüfenden dürfen nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zu Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Die Bestellung der Prüfenden wird zu Beginn des entsprechenden Fachsemesters durch Aushang bekanntgegeben. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel der Prüfenden ist zulässig. Scheidet eine Prüfende bzw. ein Prüfender aus der Hochschule aus, bleibt deren bzw. dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.

(4) § 5 Abs. 6 Satz 2 dieser Ordnung gilt entsprechend.

§ 7
Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfenden

(1) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende eines jeden Semesters abgehalten. Über andere Festlegungen (individuelle Sonderstudienpläne) befindet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Chemie.

(2) Der Prüfungsbeginn ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Die Meldefrist für einen nach Abs. 2 festgelegten Prüfungszeitraum beträgt vier Wochen; frühestens acht Wochen bis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat zur Prüfung anmelden.
Die konkreten Termine der einzelnen Fachprüfungen werden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben. Die zur Prüfung zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten werden über Prüfende, Prüfungszeit und Prüfungsort spätestens zwei Wochen vorher per Aushang unter Beachtung des Datenschutzes informiert.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn Inhalt und Umfang (Credit Points) denjenigen des Masterstudiums an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Wesentlichen entsprechen.
Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht werden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Das gilt nicht für die Diplomarbeit im Diplomstudiengang Chemie. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der bzw. des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei nichtvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Weiterhin soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über das für das Fachgebiet erforderliche breite Fachwissen verfügt.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel vor einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungen abgelegt.
Mündliche Prüfungen können dann vor zwei oder mehr Prüfern (Kollegialprüfungen) abgelegt werden, wenn die Lehr- bzw. Prüfungsinhalte von diesen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vertreten werden. Diesbezügliche Festlegungen trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach in der Regel 45 Minuten.

(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten und der bzw. des Prüfenden, der bzw. des Beisitzenden sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von der oder dem bzw. den Prüfenden oder von der bzw. dem Beisitzenden geführt und von allen unterzeichnet.

(5) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und in mündlicher Form zu begründen.

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fachprüfungen der Masterprüfung werden von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden durch folgende Noten ausgedrückt:
 
1 = sehr gut =    eine hervorragende Leistung
2 = gut =    eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
      Anforderungen liegt
3 = befriedigend =    eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
4 = ausreichend =    eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
      genügt
5 = nicht ausreichend =    eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
      nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die 2 Fachprüfungen, die Masterarbeit sowie die Verteidigung jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
Das Gesamtprädikat der Masterprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der Fachprüfungsnoten, der Note der Verteidigung und der doppelt gewichteten Note der Masterarbeit.

(3) Das Gesamtprädikat der Masterprüfung lautet bei einem Durchschnitt
 
bis 1,5 = sehr gut bzw. B = very good
von 1,6 bis 2,5 = gut bzw. C = good
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend bzw. D = satisfactory
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend bzw. E = sufficient
über 4,0 = nicht ausreichend bzw. F = fail

Liegt der Notendurchschnitt der Fachprüfungen bei 1,0, so wird das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung“  bzw. „A = excellent“ vergeben.

(4) Bei der Bildung der Durchschnittsnote nach den Abs. 2 und 3 wird nur die erste Dezimal-Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Diese bzw. dieser kann bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm vorwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen – sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen – im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungszeitraum nachgeholt werden.

(4) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt ebenfalls die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(5) Die Entscheidung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 12
Wiederholungen von Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind auch diese Teilleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) zu erbringen. Für die Wiederholung einer Teilleistung gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens 4 Wochen, muss jedoch spätestens 12 Monate nach Mitteilung über das Nichtbestehen abgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist gilt diese Prüfung als endgültig nicht bestanden sofern nicht der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(4) Bei Wiederholung ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfung die Noten der vorangegangenen Prüfung ohne weitere Kennzeichnung.

(5) An anderen Einrichtungen nicht bestandene Prüfungsleistungen der Masterprüfung können an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg nicht wiederholt werden.

§ 13
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Festlegungen des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412).

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

§ 15
Gliederung der Masterprüfung

(1) Die zwei mündlichen Fachprüfungen werden studienbegleitend absolviert. Die Prüfungstermine liegen in der Regel am Ende des jeweiligen Fachsemesters.

(2) Bei zwei Fachprüfungen im gleichen Semester wird ein Prüfungszeitraum von 4 Wochen gewährt.

(3) Die Masterarbeit ist nach erfolgreichem Abschluss der zwei mündlichen Fachprüfungen anzufertigen. Zwischen der letzten mündlichen Fachprüfung und dem Beginn der Masterarbeit dürfen nicht mehr als 4 Wochen liegen.

§ 16
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Fachsemesters wird durch Klausuren, Kolloquien, Testate und Übungs- bzw. Praktikumsleistungen belegt und mit der vorgegebenen Zahl der Credit Points honoriert.
Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von der bzw. dem Verantwortlichen bekanntgegeben.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist

  1. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie mit dem vollzähligen Nachweis der geforderten Credit Points für das jeweilige bzw. die jeweiligen Semester (siehe Anlage),
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Masterprüfung im Studiengang Chemie nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob sie bzw. er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(3) Sämtliche dem Antrag auf Zulassung beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben an der Prüfungsakte.
Die Originalbescheinigungen werden bei Antragstellung vorgelegt, die entsprechenden Kopien für die Prüfungsakte abgegeben.

(4) Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist zu versagen, wenn

  1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Anzahl der Credit Points nicht erreicht hat oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Masterprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 17
Meldung zu den Fachprüfungen der Masterprüfung

Die Studentin bzw. der Student hat sich spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungstermins bzw. Prüfungszeitraumes gemäß § 7 Abs. 2 schriftlich im Prüfungsamt Chemie zur Prüfung anzumelden.

§ 18
Umfang der mündlichen Masterprüfungen

(1) Die mündliche Masterprüfung besteht aus zwei Fachprüfungen in der gewählten Vertiefungsrichtung:

- Umweltanalytik und Umweltchemie

  1. Umweltanalytik und Umweltmesstechnik
  2. Umweltchemie und Umweltschutztechnologie
- Anorganische Chemie
  1. Metallorganische Chemie / Homogene Katalyse
  2. Festkörperchemie / Materialwissenschaften
- Organische Chemie
  1. Bioorganische Chemie / Naturstoffe (Katalyse)
  2. Supramolekulare Chemie / Synthesechemie
- Physikalische Chemie
  1. Biophysikalische Chemie
  2. Physikalische Chemie der Flüssigkristalle
- Technische Chemie
  1. Poröse technische Silikate
  2. Reaktionstechnik
- Makromolekulare Chemie
  1. Synthese von Polymeren
  2. Charakterisierung von Polymeren
Regelabfolge Fachprüfungen:
 
1. Semester
30 CP
2. Semester
30 CP
3. Semester
30 CP
4. Semester
30 CP
Zulassungsbedingung:
30 bzw. 60 CP
Zulassungsbedingung für Masterarbeit: bestandene Fachprüfungen
2 Fachprüfungen in der gewählten Vertiefungsrichtung
9-monatige Masterarbeit, 
Abgabe und Verteidigung der Masterarbeit

(2) Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung beträgt für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten in der Regel 45 Minuten.
Die Prüfungsnote wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch die Prüfende bzw. den Prüfenden mitgeteilt und begründet.

(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten der entsprechenden Lehrgebiete des Masterstudiums.

§ 19
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine chemische Problematik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden experimentell oder theoretisch zu bearbeiten und verständlich darzustellen.

(2) Die Masterarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Universität oder interdisziplinär an der Universität durchgeführt werden.

(3) Die Masterarbeit ist nach Bestehen der mündlichen Fachprüfungen durchzuführen. Sie kann von Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und jeder bzw. jedem in Forschung und Lehre hauptamtlich tätigen habilitierten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Institutes, das die Lehre des Schwerpunktfaches im Wesentlichen gestaltet, ausgegeben und betreut werden.
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für die Wahl der Betreuerin bzw. des Betreuers und für das Thema Vorschläge zu machen.

(4) Die Betreuerin bzw. der Betreuer hat die Ausgabe des Themas dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Kann eine Kandidatin bzw. ein Kandidat keine Betreuerin bzw. keinen Betreuer benennen, sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten dafür, dass diese bzw. dieser eine Betreuerin bzw. einen Betreuer und ein Thema der Masterarbeit erhält.

(6) Das Thema und die Aufgabenstellung für die Masterarbeit müssen so beschaffen sein, dass diese innerhalb der Bearbeitungszeit fertig gestellt werden kann. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Masterarbeit soll 9 Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers die Bearbeitungszeit bis zu 3 Monaten verlängern.
Weist die Kandidatin bzw. der Kandidat nach, dass sie bzw. er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungszeit.

(7) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben oder geändert werden. Das neue oder geänderte Thema sowie der Beginn der Neubearbeitung sind aktenkundig zu machen. Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Die Masterarbeit ist in 3 deutsch- oder englischsprachigen Exemplaren fristgemäß an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu liefern, wobei der Abgabezeitpunkt aktenkundig zu machen ist. Sie muss mit einer Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten versehen sein, dass sie bzw. er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(9) Die Masterarbeit ist von zwei Gutachterinnen und Gutachtern zu bewerten. Eine bzw. einer der Gutachterinnen und Gutachter soll Betreuerin bzw. Betreuer der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beachtung der Aussage Abs. 3 bestimmt.
Die Bewertung ist innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen und schriftlich zu begründen.
Beträgt bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Gutachterinnen und Gutachter die Notendifferenz mehr als 1,0 so wird durch den Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter hinzugezogen.
Die Note der Masterarbeit errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der Noten der zwei bzw. drei Gutachterinnen und Gutachter analog § 10 Abs. 3.

§ 20
Verteidigung der Masterarbeit

(1) Die Verteidigung besteht aus einem in der Regel in englischer Sprache gehaltenen Vortrag über Inhalt und Ergebnisse der Masterarbeit und einer anschließenden Diskussion in der Regel in deutsch. Der Vortrag soll 15 Minuten und die Diskussion ca. 30 Minuten dauern.

(2) Nach Eingang der Gutachten setzt der Prüfungsausschuss in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Masterarbeit einen Verteidigungstermin fest.

(3) Die Zulassung zur Verteidigung erfolgt, wenn die Gutachter die Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet haben.

(4) Die bei der Verteidigung gezeigten Leistungen werden durch eine Kommission bewertet. Dieser Kommission gehören als Vorsitzende bzw. Vorsitzender die Institutsdirektorin bzw. der Institutsdirektor oder ein von ihr bzw. ihm beauftragte Vertreterin bzw. beauftragter Vertreter, die Betreuerin bzw. der Betreuer der Masterarbeit sowie mindestens zwei weitere im jeweiligen Institut tätige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der bzw. dem Vorsitzenden benannt werden.

(5) Die Note der Verteidigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Beratung in der Kommission im Anschluss an die Verteidigung mitgeteilt.

(6) Die Verteidigung soll in der Regel nicht später als 4 Wochen, bei Einholung eines dritten Gutachtens nicht später als 8 Wochen nach Abgabe der Masterarbeit erfolgen. Der Termin der Verteidigung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mindestens 1 Woche vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 21
Wiederholung der Masterarbeit und der Verteidigung

Wird die Masterarbeit oder die Verteidigung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Masterarbeit oder die Verteidigung an den Prüfungsausschuss zu stellen ist, eine einmalige Wiederholung möglich. Die Wiederholung der Masterarbeit bedeutet Bearbeitung eines neuen Masterthemas entsprechend § 19. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit bzw. der Verteidigung ist ausgeschlossen.

§ 22
Zeugnis und Urkunde über die Masterprüfung

(1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden.

(2) Aus dem Zeugnis muss die Vertiefungsrichtung des Masterstudienganges erkennbar sein.

(3) Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen und die Namen der Prüfenden; das Zeugnis enthält weiterhin das Masterthema sowie den Namen der Betreuerin bzw. des Betreuers, die Noten für die Masterarbeit und für die Verteidigung und schließlich das Gesamtprädikat der Masterprüfung.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (in der Regel die Verteidigung) erbracht worden ist.

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde über die Verleihung des Grades Master of Science (M.Sc.) mit dem Prädikat und Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2 beurkundet.

(6) Zeugnis und Urkunde werden von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Chemie und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Chemie unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.

§ 23
Äquivalenzbescheinigung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung wird an alle Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges eine Bescheinigung ausgestellt, die die Äquivalenz des akademischen Grades „Master of Science“ mit dem akademischen Grad „Diplom“ bestätigt.

(2) Diese Äquivalenzbescheinigung trägt das Datum von Zeugnis bzw. Masterurkunde; sie wird von der Dekanin bzw. dem Dekan und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Chemie unterzeichnet und ist mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.

§ 24
Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung für den Studiengang Chemie M.Sc. gilt erstmals für Studentinnen und Studenten, die dieses Studium zum Wintersemester 2003/2004 (1. Fachsemester) beginnen.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 15. Oktober 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.10.2000 genehmigt.

Anlage
Masterstudium mit Zuordnung der Credit Points

Vertiefungsrichtung „Umweltanalytik und Umweltchemie“

1. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Umweltanalytisches
Praktikum
(methodenorientiert)
7,5
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
Umweltmesstechnisches Praktikum1)
2,5
5
Umweltanalytik I
(Techniken für anorganische Analytik, Fallbeispiele)
2/-
3
     
Umweltmesstechnik1)
1/-
1
     
Umweltchemie
2/-
3
     
Ökotoxikologie2)
1/-
1
     
Summe  
14
   
16

2. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Umweltchemisches
Praktikum
(problemorientiert)
7,5
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
Umweltbiochemisches  Praktikum3)
Ökotoxikologisches Praktikum2)
2,5
5
Umweltanalytik II
(matrixorientierte organische Analytik)
2/-
3
     
Analytische Umweltbiochemie3)
1/-
1
     
Umweltschutztechnologien
2/-
3
     
Umweltstandards
1/-
1
     
Summe  
14
   
16



1) gemeinsam mit Fachbereich Ingenieurwissenschaften
2) gemeinsam mit Medizinischer Fakultät
3) gemeinsam mit Fachbereich Biochemie/Biotechnologie

Vertiefungsrichtung „Anorganische Chemie“
(Metallorganische Chemie / Homogene Katalyse; Festkörperchemie/Materialwissenschaften)

1. Semester
Vorlesungen/Seminare
V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
     
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Koordinationschemie/
Reaktionstheorie
2/-
3
Vertieftes Synthesepraktikum
7
10
Festkörperchemie/
Materialwissenschaften
2/-
3
Methodenpraktikum
(NMR, IR. MS, GC-MX, x-ray, Chromatographie, molecular modeling etc.)
3
5
Metallorganische Chemie
2/-
3
     
Summe  
15
   
15

2. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
     
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Homogene und heterogene Katalyse
2/-
3
Forschungsgruppen-
praktikum
7
10
Angewandte instrumentelle Analytik
2/-
3
Methodenpraktikum
(NMR, IR. MS, GC-MX, x-ray, Chromatographie, molecular modeling etc.)
3
5
Computer- und Quantenchemie
2/-
3
     
Summe  
15
   
15

Vertiefungsrichtung „Organische Chemie“
(Bioorganische Chemie; Supramolekulare Chemie)

1. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Organische Synthesen
10
15
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Methoden der Synthesechemie
2/1
3
     
Bioorganische Chemie
2/-
3
     
Theoretische organische Chemie / Computerchemie
2/-
3
     
Summe  
15
   
15

2. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
2/-
3
     
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Supramolekulare Chemie
2/-
3
Vertiefungspraktikum
5
8,0
Chemoenzymatische Synthesen
2/-
3
Vertiefungspraktikum
5
8,0
Naturstoffe
1/-
1,0
     
Organische Festkörper
1/-
1,0
     
Summe  
14
   
16

Vertiefungsrichtung „Physikalische Chemie“
(Biophysikalische Chemie; Flüssige Kristalle)

1. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Physikalische Chemie I
8
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Molekülspektroskopie
2/-
3
     
Flüssigkristalle I
2/-
3
     
Quantenchemie
2/-
3
     
Mischphasenthermo-
dynamik
1/-
1
     
Physikalische Chemie der Grenzflächen
2/-
3
     
Summe  
19
   
11

2. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Physikalische Chemie II
8
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Biophysikalische Chemie
2/-
3
     
Flüssigkristalle II
1/-
1
     
Statistische Thermodynamik
2/-
3
     
Mikroelektrochemie
2/-
3
     
Relaxation-Transport-
Dynamik
2/-
3
     
Summe  
19
   
 11

Vertiefungsrichtung „Technische Chemie“

1. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Technische Chemie
5
7
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Grundlagen der Betriebswirtschaft
2/-
3
     
Anorganische Technische Chemie
1/-
1,5
     
Organische Zwischenprodukte
1/-
1,5
     
Reaktionstechnik
2/-
3
     
Polymerisationstechnik
1/-
1,5
     
Wassertechnologie
1/-
1,5
     
Adsorption und Katalyse
2/-
3
     
Chemische Verfahrenstechnik
1/-
2
     
Summe  
23
   
7

2. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Technische Chemie
5
7
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Grundlagen der Betriebswirtschaft
2/-
3
     
Anorganische Technische Chemie
1/-
1,5
     
Organische Zwischenprodukte
(Nachwachsende Rohstoffe)
1/-
1,5
     
Reaktionstechnik
1/-
1,5
     
Rechenübungen (Reaktionstechnik/
Prozesssimulation)
-/2
3
     
Umwelttechnik
1/-
1,5
     
Biotechnologie
1/-
1,5
     
Technologie der Kunststoffe
1/-
1,5
     
Chemische Verfahrenstechnik
2/-
3
     
Summe  
23
   
7

Vertiefungsrichtung „Makromolekulare Chemie“

1. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Polymerverarbeitung/
Kunststoffprüfung
3
5
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Polymersynthese I
2/-
3
     
Polymerstruktur/
Polymerdynamik I
2/-
3
     
Methoden der Polymercharakterisierung
in Lösung
2/-
3
     
Technologie der Polymerherstellung
2/-
3
     
Polymerverarbeitung
2/-
3
     
Kunststoffprüfung
1/-
2
     
Statistische Thermodynamik
-/1
1
     
Modellierung von Polymerisationsreaktionen und Polymerstrukturen
-/1
1
     
Summe  
25
   
5

2. Semester
Vorlesungen/Seminare V SWS / 
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Makromolekulare Chemie
10
15
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
mit Praktikum (Natürliche Polymere, Chromatographie von Polymeren)    
Polymersynthese II
2/-
3
     
Spezialpolymere
2/-
3
     
Polymerstruktur/
Polymerdynamik II
2/-
3
     
Summe  
15
   
15