MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. Februar 2002, S. 2
Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Prüfungsordnung als Satzung beschlossen.
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Studienganges und Zweck
der Prüfungen
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Studienvoraussetzungen, Regelstudienzeit,
Gliederung des Studiums und Studienumfang
§ 4 Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Bekanntgabe der Prüfungstermine
und Prüfenden
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Wiederholungsmodalitäten
von Fachprüfungen
§ 13 Ungültigkeit der Prüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 15 Gliederung der Bachelorprüfung
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen,
Zulassungsverfahren
§ 17 Meldung zu den Fachprüfungen
der Bachelorprüfung
§ 18 Umfang der Bachelorprüfung
§ 19 Zeugnis und Urkunde über
die Bachelorprüfung
§ 20 Äquivalenzbescheinigung
§ 21 Inkrafttreten
Anlage: Bachelorstudium mit Zuordnung der Credit Points und Leistungsnachweise
Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudiums Chemie. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Eintritt ins Berufsleben notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres bzw. seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Chemie den berufsqualifizierenden Abschluss „Bachelor of Science“ (abgekürzt B.Sc.)
§ 3
Studienvoraussetzungen, Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums
und Studienumfang
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (siehe auch Studienordnung Chemie B.Sc. vom 23.03.2000, ABl. 2000 Nr. 6 S. 39).
(2) Das Bachelorstudium wird mit dem berufsqualifizierenden akademischen Grad als „Bachelor of Science“ nach 6 Semestern abgeschlossen.
(3) Der zeitliche Umfang für die planmäßigen Lehrveranstaltungen beträgt im Bachelorstudium 180 SWS.
(1) Die Bachelorprüfung soll in der Regel bis zum Ende des 6. Semesters abgeschlossen sein.
(2) Die sechs mündlichen Fachprüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend absolviert.
(3) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die Fristen laut Abs. 1 und 2 um mehr als 4 Semester, oder wird eine Prüfung, zu der die Anmeldung erfolgt ist, aus von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu vertretenden Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung ist nur innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern der bzw. dem an der Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Nachfrist gewährt wird (§ 17 Abs. 4 HSG LSA). Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Die Bachelorprüfung kann vor Ablauf der Regelstudienzeit absolviert werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Credit Points bzw. Leistungsnachweise beigebracht werden.
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend dieser Zusammensetzung werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder dessen bzw. deren Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat Chemie über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Verteilung der Fachnoten und der Gesamtprädikate. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Überarbeitung der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des kommentierten Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden.
Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat hat für
die Prüfende bzw. den Prüfenden ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch
auf eine gewünschte Prüfende bzw. einen gewünschten Prüfenden
besteht nicht.
(2) Zu Prüfenden dürfen nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zu Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Bestellung der Prüfenden wird zu Beginn des entsprechenden Fachsemesters durch Aushang bekanntgegeben. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel der Prüfenden ist zulässig. Scheidet eine Prüfende bzw. ein Prüfender aus der Hochschule aus, bleibt deren bzw. dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.
(4) § 5 Abs. 6 Satz 2 dieser Ordnung gilt entsprechend.
(1) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende eines jeden Semesters abgehalten. Über andere Festlegungen (individuelle Sonderstudienpläne) befindet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Chemie.
(2) Der Prüfungsbeginn ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekanntzugeben.
(3) Die Meldefrist für einen nach Abs. 2 festgelegten Prüfungszeitraum
beträgt vier Wochen; frühestens acht Wochen bis spätestens
vier Wochen vor Prüfungsbeginn kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat
zur Prüfung anmelden.
Die konkreten Termine der einzelnen Fachprüfungen werden spätestens
vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben. Die zur Prüfung
zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten werden über Prüfende,
Prüfungszeit und Prüfungsort spätestens zwei Wochen vorher
per Aushang unter Beachtung des Datenschutzes informiert.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Eine Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Chemie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule wird als gleichwertig zu den 4 Fachprüfungen Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie und Experimentalphysik der Bachelorprüfung anerkannt; eine Fortführung des Studiums ist im 5. Fachsemester des Bachelorstudienganges möglich.
(3) Eine komplett bestandene Diplom-Vorprüfung in einem verwandten Studiengang und andere der Diplom-Vorprüfung vergleichbare Prüfungen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit der einzelnen Fachprüfungen mit den studienbegleitenden Fachprüfungen der Bachelorprüfung festgestellt werden kann.
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt
wird. Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn Inhalt und Umfang (Credit Points)
denjenigen des Bachelorstudiums an der Martin-Luther-Universität Halle
– Wittenberg im Wesentlichen entsprechen.
Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht
werden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei nichtvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Weiterhin soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel vor einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungen abgelegt. Mündliche Prüfungen können dann vor zwei oder mehr Prüfenden (Kollegialprüfungen) abgelegt werden, wenn die Lehr- bzw. Prüfungsinhalte von diesen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vertreten werden. Diesbezügliche Festlegungen trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach in der Regel 30 Minuten.
(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten und der bzw. des Prüfenden, der bzw. des Beisitzenden sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von der bzw. dem bzw. den Prüfenden oder von der bzw. dem Beisitzenden geführt und von allen unterzeichnet.
(5) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und in mündlicher Form zu begründen.
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fachprüfungen
der Bachelorprüfung werden von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden
durch folgende Noten ausgedrückt:
1 | = sehr gut | = eine hervorragende Leistung |
2 | = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt |
3 | = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt |
4 | = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen
genügt |
5 | = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen
nicht mehr genügt |
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern
um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und
5,3 sind ausgeschlossen.
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“
(4,0) ist.
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle 6 Fachprüfungen
mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
Das Gesamtprädikat der Bachelorprüfung errechnet sich als
arithmetisches Mittel der Fachprüfungsnoten.
(3) Das Gesamtprädikat der Bachelorprüfung lautet bei einem
Durchschnitt
bis 1,5 | = sehr gut | bzw. B = very good |
von 1,6 bis 2,5 | = gut | bzw. C = good |
von 2,6 bis 3,5 | = befriedigend | bzw. D = satisfactory |
von 3,6 bis 4,0 | = ausreichend | bzw. E = sufficient |
über 4,0 | = nicht ausreichend | bzw. F = fail |
Liegt der Notendurchschnitt der Fachprüfungen bei 1,0 so wird das Gesamtprädikat „Mit Auszeichnung“ bzw. „A= excellent“ vergeben.
(4) Bei der Bildung der Durchschnittsnote nach den Abs. 2 und 3 wird nur die erste Dezimal-Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Diese bzw. dieser kann bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm vorwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.
(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen – sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen – im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungszeitraum nachgeholt werden.
(4) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt ebenfalls die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(5) Die Entscheidung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss.
(6) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können auf Antrag höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind auch diese Teilleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) zu erbringen. Für die Wiederholung einer Teilleistung gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens 4 Wochen, muss
jedoch spätestens 12 Monate nach Mitteilung über das Nichtbestehen
abgelegt werden.
Bei Versäumnis der Frist gilt diese Fachprüfung der Bachelorprüfung
als endgültig nicht bestanden sofern nicht der Studentin bzw. dem
Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihr bzw. ihm
nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(4) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfungen die Noten der vorangegangenen Prüfung ohne weitere Kennzeichnung.
(5) An anderen Einrichtungen nicht bestandene Fachprüfungen der Bachelorprüfung können an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg nicht wiederholt werden.
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Festlegungen des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der Fassung vom 07.01.1999 (GVBl. LSA S. 2).
(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch
die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung
für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
(1) Die Fachprüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend absolviert.
(2) Die Prüfungstermine liegen am Ende des jeweiligen Fachsemesters.
(3) Bei zwei Fachprüfungen im gleichen Semester wird ein Prüfungszeitraum von 4 Wochen gewährt.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Fachsemesters
wird durch Klausuren, Kolloquien, Testate und Übungs- bzw. Praktikumsleistungen
belegt und mit der vorgegebenen Zahl der Credit Points honoriert.
Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von
der bzw. dem Verantwortlichen bekanntgegeben.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist
(4) Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist zu versagen, wenn
Die Studentin bzw. der Student hat sich spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungstermins bzw. Prüfungszeitraumes gemäß § 7 Abs. 2 schriftlich im Prüfungsamt Chemie zur Prüfung anzumelden.
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus sechs mündlichen Fachprüfungen in folgenden Fächern:
30 CP |
30 CP |
30 CP |
30 CP |
30 CP |
30 CP |
Zulassungs-
bedingung: 60 CP |
Zulassungs-
bedingung: 90 CP |
Zulassungs-
bedingung: 120 CP |
Zulassungs-
bedingung: 180 CP |
||
Anorganische Chemie | Physikalische Chemie
Experimentalphysik |
Organische Chemie | Technische Chemie
Analytische Chemie |
(2) Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat wird in jedem der in Abs. 1
genannten Fachprüfungen einzeln geprüft. Die Prüfung dauert
in der Regel 30 Minuten.
Die Note der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch die Prüfende
bzw. den Prüfenden mitgeteilt und begründet.
(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Bachelorstudiums laut Studienordnung.
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, die Namen der Prüfenden und das Gesamtprädikat. Es weist auch die benoteten Leistungsnachweise des 5. und 6. Fachsemesters aus. Bestätigt werden außerdem die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Toxikologie für Chemikerinnen und Chemiker und Rechtskunde für Chemikerinnen und Chemiker.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde über die Verleihung des Grades Bachelor of Science (B.Sc.) mit dem Prädikat und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2 beurkundet.
(5) Zeugnis und Urkunde werden von der Dekanin bzw. vom Dekan des Fachbereiches Chemie und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Chemie unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.
(1) Die vier Fachprüfungen der Bachelorprüfung
(2) Nach erfolgreichem Abschluss dieser vier Fachprüfungen wird eine Äquivalenzbescheinigung mit dem Sachverhalt laut Abs. 1 ausgestellt.
(3) Diese Äquivalenzbescheinigung trägt das Datum der letzten Fachprüfung; sie wird unterzeichnet von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Chemie und wird mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.
(1) Die Prüfungsordnung für den Studiengang Chemie B.Sc. gilt erstmals für Studentinnen und Studenten, die dieses Studium zum Wintersemester 2000/2001 (1. Fachsemester) beginnen.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 19. Oktober 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.10.2000 genehmigt.
Anlage
Bachelorstudium mit Zuordnung der Credit Points und Leistungsnachweise
1. Fachsemester
|
|
|
|
|
Anorganische Chemie I |
5
|
1
|
12
|
20
|
Mathematik/Informatik I |
3
|
1
|
5
|
|
Experimentalphysik I |
2
|
1
|
5
|
|
Summe |
30
|
2. Fachsemester
|
|
|
|
|
Anorganische Chemie II
(Leistungsnachweis) |
3
|
1
|
6
|
11
|
Physikalische Chemie I |
3
|
1
|
4
|
|
Analytische Chemie I |
2
|
1
|
5
|
9
|
Mathematik/Informatik II |
2
|
1
|
3
|
|
Experimentalphysik II |
2
|
1
|
3
|
|
Summe |
30
|
3. Fachsemester
|
|
|
|
|
Organische Chemie I |
4
|
1
|
5
|
|
Physikalische Chemie II
(Leistungsnachweis) |
4 | 2 | 15 | 18 |
Mathematik/Informatik III
(Leistungsnachweis) |
2
|
1 | 3 | |
Experimentalphysik III
(Leistungsnachweis) |
4
|
4 | ||
Summe |
30
|
4. Fachsemester
|
|
|
|
|
Organische Chemie II
(Leistungsnachweis) |
4
|
20
|
23
|
|
Analytische Chemie II | 2 | 2 | ||
Biochemie |
2
|
2 | ||
Theoretische Chemie I | 3 | 3 | ||
Summe |
30
|
5. Fachsemester
|
|
|
|
|
Anorganische Chemie III |
4
|
9
|
11
|
|
Physikalische Chemie III
(Benoteter Leistungsnachweis) |
4 | 6 | 9 | |
Analytische Chemie III |
3
|
3 | ||
Technische Chemie I | 3 | 3 | ||
Makromolekulare Chemie I |
3
|
3
|
||
Toxikologie für Chemikerinnen und Chemiker |
1
|
1
|
||
Summe |
30
|
6. Fachsemester
|
|
|
|
|
Anorganische Chemie IV
(Benoteter Leistungsnachweis) |
4
|
4
|
||
Organische Chemie III
(Benoteter Leistungsnachweis) |
4 | 1 | 6 | 11 |
Analytische Chemie IV
(Leistungsnachweis) |
4
|
4 | ||
Technische Chemie II
(Leistungsnachweis) |
3 |
4
|
7 | |
Theoretische Chemie II |
3
|
3
|
||
Rechtskunde für Chemikerinnen und Chemiker |
1
|
1
|
||
Summe |
30
|