Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 55



Fachbereich Physik


Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 31.03.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik des Fachbereiches Physik erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik vom 31.03.2000 Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums der Physik mit dem genannten berufsqualifizierenden Abschluss.

§ 2
Regelstudienzeit

Der Fachbereich Physik stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das einem Studenten bzw. einer Studentin ermöglicht, in der Regel nach dem vierten Fachsemester die Diplom-Vorprüfung abzulegen und sich nach dem achten Fachsemester zur Diplomarbeit und zur Diplomprüfung anzumelden. Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester und schließt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit ein.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium beginnt  mit dem Wintersemester.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Neben dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. nach Feststellungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 HSG LSA wird von dem Studierenden bzw. der Studierenden der Physik ein besonderes naturwissenschaftliches Interesse erwartet, das zweckmäßigerweise auf einer guten schulischen Ausbildung in naturwissenschaftlichen Fächern und in Mathematik basieren sollte. Auf die wichtige Rolle der Mathematik als Sprache jeder physikalischen Theorie und damit als Grundlage der quantitativen Beschreibung physikalischer Vorgänge wird hier besonders hingewiesen.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches.

§ 6
Ziele und Inhalte des Studienganges

(1) Ziel des Studienganges Physik (Diplom) ist es, dem Studenten bzw. der Studentin die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die er bzw. sie benötigt, um als Diplom-Physiker bzw. Diplom-Physikerin nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. Der Physiker bzw. die Physikerin ist in einem weiten Spektrum von Berufen tätig. Es umfasst die physikalische Forschung in Industrie und Forschungsinstituten; Lehre und Forschung an Universitäten und Fachhochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen, anwendungsbezogene Entwicklung, Produktion und Vertrieb in der Industrie sowie die administrative, wissenschaftliche sowie technische Planung und Leitung in Wirtschaft und Verwaltung.

(2) Das Studium bietet daher der Grundlagenausbildung breiten Raum. Eine Vertiefung und Erweiterung erfährt das Studium darüber hinaus in dem Wahlfach physikalischer Richtung und dem Gebiet der Diplomarbeit. Das diesbezügliche Angebot hängt von den Forschungsschwerpunkten der Fachgruppen des Fachbereiches ab. Die Auswahl aus diesem Angebot liegt weitgehend in der Verantwortung des Studenten bzw. der Studentin. In der Diplomarbeit soll der Student bzw. die Studentin ein physikalisches Problem wissenschaftlich bearbeiten und seine Lösung physikalisch begründet darstellen.

(3) Die breite Grundlagenausbildung hat im Physikstudium Vorrang vor jeder Spezialisierung. In Anbetracht der schnellen Entwicklung sowohl der Naturwissenschaften wie der gesellschaftlichen Notwendigkeiten sind Vielseitigkeit, die Fähigkeit zur Einarbeitung in neue physikalische Fragestellungen und wissenschaftliche Selbständigkeit kombiniert mit Kommunikations- und Teamfähigkeit die wichtigsten Ausbildungsziele.

(4) Von dem Studenten bzw. der Studentin wird auch erwartet, dass sie sich mit Problemstellungen befassen, die ihnen ermöglichen, die Physik im größeren Rahmen historischer, philosophischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge zu sehen. Sie sollen die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Auswirkungen physikalischer Kenntnisse und technischer Entwicklungen auf Natur und Gesellschaft entwickeln.

§ 7
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium der Physik (Diplom) gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Diplom-Vorprüfung schließt als Zwischenprüfung das Grundstudium ab. Der berufsqualifizierende Abschluss wird nach dem Hauptstudium mit dem Ablegen der Diplomprüfung erreicht.

(2) Im folgenden werden mit Pflichtveranstaltungen solche bezeichnet, an denen der Student bzw. die Studentin teilnehmen muss, weil die Kenntnis ihres Stoffes unabdingbarer Grundstock des Physikstudiums ist. Bei Wahlpflichtveranstaltungen kann der Student bzw. die Studentin aus einer Reihe von Veranstaltungen auswählen, muss sie aber in einem geforderten Umfang besuchen.

(3) Physikvorlesungen werden häufig von Übungen und Praktika begleitet. Sie bilden dann eine zusammenhängende Lehrveranstaltung und stehen unter der Verantwortung der veranstaltenden Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen. Die Übungs- und Praktikumsaufgaben sind eng an den jeweiligen Stoff der Vorlesung gekoppelt. Sie dienen zur Einübung des Stoffes und zur Selbstkontrolle der Studierenden. Gleichzeitig wird in den Übungen und in den Praktika der in der Prüfungsordnung geforderte Leistungsnachweis über das Verständnis der Lehrveranstaltung erbracht.

§ 8
Grundstudium

(1) Dieser Studienabschnitt bietet im wesentlichen ein systematisches Studium der Grundlagen in den Fächern Experimentelle Physik, Theoretische Physik, Mathematik und einem Nebenfach aus der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät, die auch die Prüfungsfächer für die Diplom-Vorprüfung sind. In Mathematik und einem Nebenfach aus der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät werden in Verantwortung dieser Fachbereiche Veranstaltungen angeboten, die nach Möglichkeit die speziellen Erfordernisse der Physik berücksichtigen.

(2) Da in dieser Ausbildungsphase Grundkenntnisse in beträchtlichem Umfang erarbeitet werden müssen, besteht nur in sehr geringem Maß die Möglichkeit zur eigenen Gestaltung eines Studienplanes. Dies gilt vor allem für die Aufeinanderfolge der Vorlesungen. Die Wochenstundenbelastung ist relativ hoch, so dass man auf eine Gleichbelastung während der ersten vier Semester besonders achten sollte. Aus all diesen Gründen wird empfohlen, sich an den beigefügten Studienplan (Anhang II) zu halten, den gebotenen Vorlesungsstoff sofort gründlich durchzuarbeiten und sich um die Zulassung der zur Diplom-Vorprüfung notwendigen Übungs- und Praktikumsbescheinigungen zu bemühen. Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Beginn des fünften Semesters abgelegt werden.

(3) Themen und Umfang der Lehrveranstaltungen sind im Anhang I angegeben. Die Gesamtstundenanzahl im Grundstudium beträgt 82 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 9
Hauptstudium

(1) In diesem Studienabschnitt wird das systematische Grundlagenstudium durch die Pflichtvorlesungsveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika) in der Experimentellen und Theoretischen Physik einschließlich Forschungspraktikum fortgesetzt (Anhang I). Die Gesamtstundenanzahl der Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium beträgt 58 SWS.

(2) Das Forschungspraktikum vermittelt einen näheren Einblick in die Arbeits- und Untersuchungsmethoden der Fachgruppen sowie den selbständigen Umgang mit speziellen Verfahren und Apparaturen. Es besteht aus drei Versuchen, die in drei verschiedenen Fachgruppen im 8. Semester durchzuführen sind. Dieses Praktikum bietet den Studierenden die Möglichkeit der Einarbeitung in die Forschungstätigkeit der Fachgruppen unter Anleitung der vom Leiter bzw. der Leiterin beauftragten Mitarbeiter dieser Fachgruppen.

(3) Zusätzlich zu diesen Pflichtveranstaltungen sind Wahlpflichtveranstaltungen in zwei Wahlpflichtfächern (WPF) zu belegen, von denen eines ein physikalisches Erweiterungs- und Vertiefungsfach sein muss (physikalisches WPF), während das zweite WPF aus Nachbardisziplinen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich ausgewählt werden soll (nichtphysikalisches WPF). Regelabweichungen sind auf Antrag möglich. Die Mindeststundenzahl in jedem der beiden WPF beträgt je 6 SWS.

(4) Im physikalischen WPF bietet der Fachbereich einen Katalog von Möglichkeiten an, der sich an den im Fachbereich vertretenen Forschungsgebieten orientiert. Innerhalb der einzelnen Wahlfächer werden nach Möglichkeit in aufeinanderfolgenden Semestern zusammengehörige bzw. aufeinander aufbauende Unterrichtsveranstaltungen angeboten. Diese für die physikalischen WPF angebotenen Veranstaltungen wechseln je nach Arbeitsrichtung innerhalb des Fachbereiches und Aktualität der Themen. Sie werden in der Vorlesungsankündigung des Fachbereiches gesondert gekennzeichnet. Die Auswahl des physikalischen WPF aus den vom Fachbereich angebotenen Möglichkeiten liegt in der Verantwortung der Studierenden und sollte mit der Arbeitsrichtung der Diplomarbeit konform sein. Die Veranstaltungen des physikalischen WPF können - falls die Prüfung erst nach der Diplomarbeit abgelegt wird - auch während der Diplomarbeit besucht werden.

(5) Der Besuch von Veranstaltungen des nichtphysikalischen Wahlpflichtfaches - in der Regel aus den mathematischen-naturwissenschaftlichen-technischen Nachbardisziplinen - gehört ebenso verbindlich zum Hauptstudium. Dabei muss mindestens eine der gewählten Veranstaltungen eine Veranstaltung des Hauptstudiums des WPF oder eine spezielle Veranstaltung für Nebenfachstudenten sein. Bezüglich der Wahl dieses Faches und der Prüfungsleistungen ist die zuständige Diplomprüfungsordnung zu beachten.

(6) Die verschiedenen Möglichkeiten der physikalischen und nichtphysikalischen Wahlpflichtfächer werden vom Fachbereich Physik regelmäßig vorgestellt und aktualisiert.

(7) In der Diplomarbeit bearbeitet der Student  bzw. die Studentin eine experimentelle oder theoretische Aufgabe nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Das Thema wird in der Regel von einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin oder einem habilitierten oder Akademischen Mitarbeiter bzw. einer habilitierten oder Akademischen Mitarbeiterin des Fachbereiches Physik als Betreuer der Arbeit gestellt. Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(8) Die Wahl des Themas der Diplomarbeit setzt eine angemessene Kenntnis der Methoden des Arbeitsgebietes voraus, in dem die Arbeit abgefasst werden soll. Hierzu bieten die Fachgruppen des Fachbereiches u.a. Versuche im Forschungspraktikum (siehe § 9 Abs. 2), das physikalische WPF (§ 9 Abs. 4) und fakultative Spezialveranstaltungen an.

(9) Die Diplomarbeit ist einerseits eine wissenschaftliche Arbeit des Studenten bzw. der Studentin, die unter Anleitung als Teil der Ausbildung durchgeführt wird, andererseits auch bewertete Prüfungsleistung, die zu einem Drittel in das Ergebnis der Diplomprüfung eingeht.

(10) Das Hauptstudium lässt über die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus einen Spielraum für den Besuch weiterer Veranstaltungen. Die Studierenden sollten im Hauptstudium - wie auch während eines eventuell folgenden Graduiertenstudiums - alle Möglichkeiten nutzen, sich ihren Neigungen und Interessen entsprechend weiterzubilden, sich mit den Auswirkungen physikalischer Forschung und technologischer Entwicklungen auseinanderzusetzen sowie wissenschaftstheoretische, wissenschaftshistorische und sonstige, die Naturwissenschaften, ihre Methoden und Ergebnisse problemgerecht behandelnde Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Physik und anderer Fachbereiche zu besuchen.

(11) Der Student bzw. die Studentin kann bis zum Beginn der Diplomarbeit alle Fachprüfungen der Diplomprüfung absolvieren, um sich dann ausschließlich der Diplomarbeit zu  widmen. Fachprüfungen sind in Experimentalphysik, in Theoretischer Physik und in den zwei Wahlpflichtfächern abzulegen. Welcher Weg gewählt wird, richtet sich nach dem Arbeitsstil der Studierenden und sollte möglichst früh nach dem Vordiplom -  unter Umständen durch eine Studienberatung (§ 12) - besprochen werden.

(12) Im Rahmen der Prüfungsordnung können Studienleistungen auch an anderen deutschen oder ausländischen (z.B. EU) Universitäten erbracht werden. Der Prüfungsausschuss regelt die Verfahrensweise.

(13) Anhang I gibt eine Übersicht über die Lehrveranstaltungen, Anhang II einen Vorschlag  für den zeitlichen Aufbau des Studiums.

§ 10
Ergänzung des Studiums

(1) Studenten bzw. Studentinnen, die sich Studienleistungen in weiteren Wahlfächern im Diplomzeugnis bescheinigen lassen wollen, bietet die Prüfungsordnung die Möglichkeit, Zusatzprüfungen abzulegen.

(2) Eine praktische Tätigkeit vor oder während des Studiums ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen, insbesondere wenn der Schwerpunkt auf Experimenteller Physik liegt. Geeignet sind dazu die Ferienarbeit als Praktikant bzw. Praktikantin in der Industrie oder die Teilnahme an Studentenprogrammen bzw. Ferienkursen in Forschungszentren bzw. Universitäten. Der Erwerb englischer Sprachkenntnisse wird erwartet, da sie für das wissenschaftliche Arbeiten im Studium und Beruf unerlässlich sind.

(3) Studienbegleitende Fachexkursionen finden im Wesentlichen im Hauptstudium und im Zusammenhang mit Kursveranstaltungen der Experimentellen Physik statt, deren Zweck es ist, Studenten bzw. Studentinnen einen Einblick in Tätigkeitsfelder eines Physikers in Industrie und Forschungsinstituten zu geben.

§ 11
Leistungsnachweise

(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung erfordert gemäß der Prüfungsordnung den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Reihe von Lehrveranstaltungen, deren Verständnis als essentiell angesehen wird. Diese Leistungsnachweise haben gleichzeitig den Sinn, den Studierenden eine Selbstkontrolle während des Studiums zu ermöglichen.

(2) Die Art und Zahl der Leistungsnachweise ist in der Prüfungsordnung geregelt. Als Kriterien für die Scheinvergabe können je nach Veranstaltung folgende Möglichkeiten in angemessenem Umfang herangezogen werden:

§ 12
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung steht ein vom Fachbereich Physik Beauftragter zur Verfügung. Sein Name kann dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für rechtsverbindliche Auskünfte in Prüfungsfragen zuständig. Darüber hinaus stehen grundsätzlich alle Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer zur Studienberatung zur Verfügung.

(2) Zum Studienbeginn werden Einführungsveranstaltungen für die Studienanfänger bzw. Studienanfängerinnen durchgeführt, um den Studiengang betreffende Fragen klären zu können. Den Studierenden wird dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 13
Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung gilt ab Wintersemester 2000/2001. Als Übergangsregelungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28 der Diplomprüfungsordnung vom 31.03.2000.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
 

Halle (Saale), 25. Juni 2001
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 02.04.2001 zur Kenntnis genommen.

Anlage

Anhang I: Art und Umfang der Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium

Grundstudium
 
    Vorlesungen in Semesterwochenstunden Übungen in Semesterwochenstunden Praktika in Semesterwochenstunden
Einführungsveranstaltungen für Erstsemester      
Experimentelle Physik 
I - IV:
I und II Grundkurs Klassische Physik 15 7  
  III Optik
  IV Atom- und Molekülphysik
  Elektonik
Theoretische Physik I und II: I Klassische Physik 8 4  
  II Relativitätstheorie und Quantenmechanik
Physikalisches Praktikum: Einführung in Praktikumstechniken 1 1  
  Grundpraktikum    
9
Mathematik I - IV:
(Analysis I - IV)
I und II Differential- und Integralrechnung 21 10  
  III Algebra und Geometrie
  IV Differential-
gleichungen
Nebenfach:  
4
 
2

Hauptstudium
 
    Vorlesungen in Semesterwochenstunden Übungen in Semesterwochenstunden Praktika in Semesterwochenstunden
Pflichtveranstaltungen      
Experimentelle Physik 
V - VII:
V Festkörper 7 2  
  VI Kondensierte Materie
  VII Elementarteilchen und Kerne
Theoretische Physik 
III - VI:
III Quantentheorie I 12 6  
  IV Thermodynamik und Statistik I
  V Statistik II
  VI Quantentheorie II
  Computerphysik 2    
Elektronikpraktikum:    
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene:    
16
Forschungspraktikum:  
2
6
Wahlpflichtfach I (physikalische Richtung):
mind. 6
   
Wahlpflichtfach II (nichtphysikalische Richtung):
mind. 6
   
Diplomarbeit      

Anhang II: Empfehlungen für den zeitlichen Ablauf des Besuches der Lehrveranstaltungen
 
Studienjahr/Semester Experimentelle Physik Praktikum Theoretische Physik Mathematik ergänzende Fächer, Wahlpflichtfächer V/Ü/P
I/1 Experimentelle Physik I 
4/2
Einführung in Praktikums-
techniken 
1/1
  Mathematik I
7/4
Nebenfach 
2/1
14/8/0
I/2 Experimentelle Physik II 
4/2
Grundpraktikum
3
  Mathematik II
7/3
Nebenfach
2/1
13/6/3
II/3 Experimentelle Physik III 
2/1
Grundpraktikum
3
Theoretische Physik I
4/2
Mathematik III
4/2
  10/5/3
II/4 Experimentelle Physik IV
3/1
Grundpraktikum
3
Theoretische Physik II
4/2
Mathematik IV
3/1
Elektronik
2/1
12/5/3
III/5 Experimentelle Physik V
2/1
Elektronik-
praktikum
5
Theoretische Physik III
4/2
  Wahlpflichtfach 6/3/5 + WPF
III/6 Experimentelle Physik VI
3/1
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene
8
Theoretische Physik IV
4/2
  Wahlpflichtfach 7/3/8 + WPF
IV/7 Experimentelle Physik VII*
2/0
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene
8
Theoretische Physik V und VI
2/1 und 2/1
  Wahlpflichtfach 6/2/8 + WPF
IV/8   Forschungs-
praktikum
6/2
Computerphysik**
2/0
  Wahlpflichtfach 2/2/6 + WPF
V/9   Diplomarbeit     Wahlpflichtfach  
V/10   Diplomarbeit     Wahlpflichtfach  



 * Veranstaltung kann auch schon im 5. Semester besucht werden
 ** Diese Veranstaltung wird mindestens einmal jährlich gegebenenfalls als Blockveranstaltung angeboten. Sie muss spätestens im 8. Semester besucht worden sein.