Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 48



Fachbereich Physik


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 31.03.2000

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520)  hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik des Fachbereiches Physik erlassen.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Physik. Die Studieninhalte ergeben sich aus der Studienordnung des Fachbereiches Physik vom 31.03.2000. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und  Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzt: "Dipl.-Phys.") verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das einschließlich der Fachprüfungen und der Diplomarbeit sechs Semester umfasst.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester.

Im  Anschluss an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden in der Regel die Fachprüfungen abgelegt.
Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen.

(4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt innerhalb von acht Semestern höchstens 160 Semesterwochenstunden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplom-Vorprüfung. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus  Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung; die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (Grundstudium), die Diplomprüfung im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) durchgeführt.

(3) Die Prüfungsfristen sind so festzusetzen, dass die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die Prüfungsblöcke erhalten bleiben.

(4) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(5) Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen die im Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 genannte Frist bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er bzw. sie eine Prüfung zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Satz 1 zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der erste Prüfungstermin kann frühestens zwei Wochen nach dem Antrag festgelegt werden.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereichsrat wählt einen Prüfungsausschuss, bestehend aus vier Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren und jeweils einem Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bzw. der Gruppe der Studentinnen bzw. Studenten. Die Amtszeit der Studentin bzw. des Studenten beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und informiert über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dieses gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Abnahme der Prüfungen sind Prüfer bzw. Prüferinnen nach § 16 Abs. 4 HSG LSA berechtigt.

(2) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die mündlichen Prüfungen den Prüfenden oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfenden rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden.

(4) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die geltenden Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und EU-Vereinbarungen zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung ist zulässig.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student bzw. die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der  Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem  Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu  beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

2. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. sofern er kein Zeugnis gemäß Ziffer 1 besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 HSG LSA geregelten Qualifikationsnachweis besitzt.
  3. durch erfolgreiche Teilnahme in den Übungen und Praktika folgende acht Scheine erworben hat:
  1. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung im Studiengang Physik an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben war,
  2. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung oder für deren Ablegung nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1 Ziffer 1 oder 2 genannten Zulassungsvoraussetzung,
  2. das Studienbuch und die Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Ziffer 3,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Abs. 2 Ziffer 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9  Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich im Studiengang Physik in einem Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen bzw. die Kandidatin ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Die Prüfungsfächer sind:

  1. Experimentalphysik,
  2. Theoretische Physik,
  3. Mathematik,
  4. Nichtphysikalisches Nebenfach aus der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät.
(3) Die mündlichen Prüfungen der Fächer Experimentalphysik, Theoretische Physik und Mathematik müssen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Die vierte Fachprüfung kann als vorgezogene, schriftliche Prüfung nach Erlangung der Leistungsscheine abgelegt werden. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, gehört die Prüfung in den Prüfungsblock im Zeitumfang der vier Wochen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle  Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen darf 60 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten bzw. Studentinnen, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörer bzw. Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der  Prüfungsergebnisse an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
= gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
 
bei einem Durchschnitt  bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt  über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt  über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt  über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Ist der mündliche Teil der Diplom-Vorprüfung in zwei Fächern nicht bestanden, so ist die gesamte mündliche Vorprüfung zu wiederholen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen und soll spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten abgelegt werden.

(4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach fehlgeschlagenem Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch; es sei denn, er bzw. sie weist nach, dass er bzw. sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

3. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Physik bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 2 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. durch Scheine die erfolgreiche Teilnahme an folgenden sieben Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat:
Im übrigen gelten die §§ 9 (ohne Abs. 1 Satz 1) und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in

  1. Experimentalphysik,
  2. Theoretische Physik,
  3. einem physikalischen Wahlpflichtfach (im Stoffumfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden [SWS]),
  4. einem weiteren Wahlpflichtfach im Stoffumfang von mindestens 6 SWS in der Regel aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich, das aber nicht vom Fachbereich Physik selbst vertreten wird. Regelabweichungen sind auf Antrag möglich.
(3) Mindestens drei der mündlichen Fachprüfungen sollen in der Regel vor Beginn des neunten Fachsemesters innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

(4) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Anschluss an die Fachprüfungen angefertigt.

(5) Die Prüfung im physikalischen Wahlpflichtfach kann auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden.

(6) Liegt das nichtphysikalische Wahlpflichtfach außerhalb des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereiches, kann auf Antrag wie unter Abs. 5 verfahren werden. Dabei gilt Abs. 3.

§ 18
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.

§ 19
Abschlussphase und Diplomarbeit

(1) In der zweisemestrigen Abschlussphase des Physikstudiums soll der Kandidat bzw. die Kandidatin zeigen, dass er bzw. sie in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden weitgehend selbständig zu bearbeiten und schriftlich und mündlich darzustellen. Die Abschlussphase besteht aus einer dreimonatigen Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit in die spezielle Arbeitsrichtung und aus einer anschließenden neunmonatigen Bearbeitungszeit, der Diplomarbeit, die die Prüfungsleistung ist.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Mitglied aus den Gruppen der Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich Physik in Forschung und Lehre tätig sind, ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe und damit der Beginn der Bearbeitungszeit ist  durch den Kandidaten bzw. die Kandidatin beim Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss spätestens sechs Monate nach der dritten Fachprüfung der Diplomprüfung erfolgen. Soll die Diplomarbeit in einem anderen Fachbereich oder einer Einrichtung außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Im Fall der Ablehnung kann beim Prüfungsausschuss Einspruch erhoben werden. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie seine bzw. ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung gilt § 8 der Prüfungsordnung.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. Prüferinnen soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von der bzw. dem Vorsitzenden des  Prüfungsausschusses bestimmt. Der Betreuer bzw. die Betreuerin und der Kandidat bzw. die Kandidatin können den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin vorschlagen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung erfolgt die Mittelwertsbildung gemäß § 13 Abs. 3. Wenn die Bewertungen um mehr als eine Note differieren bzw. bei einer Bewertung schlechter als "ausreichend" (4,0) muss ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin bestellt werden. Der Prüfungsausschuss legt die Note im Rahmen der durch die Prüfer und Prüferinnen festgelegten Noten fest. Bei zwei Bewertungen schlechter als "ausreichend" ist die Diplomarbeit nicht bestanden. Dies wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin von der bzw. dem Vorsitzenden mitgeteilt.

§ 21
Zusatzfächer

Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Endnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Noten gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Mittelwert der vier Noten für die Fachprüfungen und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Bei mehr als zwei Prüferinnen bzw. Prüfern für die Diplomarbeit geht der Mittelwert der Bewertungsnoten doppelt ein.

(4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Fachprüfungen, deren Leistungen mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(2) Im Falle des Nicht-Bestehens der Diplomarbeit § 20 Abs. 2 kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss 18 Monate nach Mitteilung über das Nicht-Bestehen abgeschlossen sein. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin bei der Anfertigung seiner bzw. ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

  1. die Gesamtnote,
  2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit.
Gegebenenfalls kann - auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung bzw. der letzten Fachprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Diplomgrad gemäß § 2 ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde und das Zeugnis werden von dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereiches und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

§ 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studentinnen bzw. Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 2000/2001 erstmalig für den Diplomstudiengang Physik an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studentinnen bzw. Studenten, die vor dem Wintersemester 2000/2001 für den Diplomstudiengang Physik an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben worden sind, können bis zum 31.12.2005 die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der zum Zeitpunkt der Einschreibung gültigen Prüfungsordnung ablegen, es sei denn, sie beantragen schriftlich die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 29
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für  die Grundstudienrichtung Physik (Diplom) vom 23.07.96 (MBl. LSA 1997, S. 1730) unter Berücksichtigung des § 28 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Physik vom 31.03.2000  und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 13.12.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.04.2001.

Halle (Saale), 25. Juni 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 02.04.2001 genehmigt.