Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 33



Fachbereich Biologie


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 31.05.2001

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung des Fachbereich Biologie erlassen.

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen Grad "Diplom-Biologin" bzw. "Diplom-Biologe" (abgekürzt: "Dipl.-Biol.").

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biologie beträgt einschließlich der Diplomprüfung 10 Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

(3) Im Hauptstudium wird die Ableistung eines zusammenhängenden berufsbezogenen Praktikums von mindestens 6 Wochen empfohlen.

(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester. Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 197 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 107 SWS und auf das Hauptstudium 90 SWS.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung ist in der Regel vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Studiensemesters abzuschließen. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus zehn Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(3) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden als studienbegleitende Prüfungen durchgeführt.

(4) Die Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung soll nach Abschluss der für die einzelnen Prüfungen als Voraussetzung geltenden Lehrveranstaltungen des ersten bis vierten Studiensemesters erfolgen. Die Meldung hat mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung zu erfolgen.

(5) Die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester erfolgen. Die Meldung hat mindestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zur Prüfung (§§ 9 und 16) beim Prüfungsamt des Fachbereiches zu erfolgen.

(6) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann sich auch nach kürzerer Studiendauer als in Abs. 4 und 5 festgelegt zu den Prüfungen melden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht sind.

(7) Überschreitet die Kandidatin bzw. der Kandidat aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als 2 Fachsemester, bei der Diplomprüfung um mehr als 4 Fachsemester, oder legt sie bzw. er die Prüfung, zu der sie bzw. er sich gemeldet hat, aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 5
Diplomprüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Diplomprüfungsausschuss. Der Diplomprüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden vom Fachbereichsrat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter stellvertretende Personen bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Diplomprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Diplomprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Der Diplomprüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Diplomprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(4) Der Diplomprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Diplomprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studienleistungen und bei Entscheidungen über Widersprüche nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Diplomprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Diplomprüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Diplomprüfungsausschusses und deren stellvertretende Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die bzw. durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und beisitzende Personen

(1) Der Diplomprüfungsausschuss bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Institute und gibt den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt. Er kann die Bestellung auf die bzw. den Vorsitzenden übertragen. Beisitzerin bzw. Beisitzer darf nur sein, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Zur Abnahme von Prüfungen sind Professorinnen und Professoren und habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg befugt. Darüber hinaus kann der Diplomprüfungsausschuss auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 4 HSG LSA zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen, sofern sie auf dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehre ausüben.

(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit die Prüferinnen und Prüfer bzw. die Gutachterinnen und Gutachter vorschlagen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat jedoch auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer bzw. Gutachterin bzw. Gutachter keinen Anspruch.

(4) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festgestellt, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und auf der Grundlage der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzuzeigen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Diplomprüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Prüfung, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Diplomprüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Diplomprüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung erfolgt durch das Prüfungsamt des Fachbereiches Biologie.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung sind

(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Studiengang Biologie eingeschrieben gewesen sein.

(4) Für jede Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung hat eine Zulassung zu erfolgen. Dabei gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist zu versagen, wenn:

(6) Eine ablehnende Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 10
Ziel und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und sich die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung umfasst studienbegleitende Prüfungen in folgenden Fächern:

(3) Die Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung. Der Diplomprüfungsausschuss legt die Art der Prüfung vor Beginn des Prüfungssemesters fest und informiert die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten. Die Termine und Orte sowie die Namen der Prüferinner und Prüfer sind spätestens vier Wochen vor der Prüfung in geeigneter Form bekannt zu geben.

(4) Die Schwerpunkte für die einzelnen Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung ergeben sich aus der Aufstellung in Anlage 2 dieser Prüfungsordnung.

§ 11
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor zwei prüfenden Personen (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festlegung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hört die Prüferin bzw. der Prüfer die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.

(2) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin bzw. für jeden Kandidaten und für jedes Prüfungsfach der Diplom-Vorprüfung mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird die Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der zu prüfenden Kandidatinnen und Kandidaten verlängert.

(3) Die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse und die Dauer der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von beiden prüfenden Personen (Kollegialprüfung) bzw. von der Prüferin bzw. dem Prüfer und der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer zu unterzeichnen. Es verbleibt bei den Prüfungsakten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse einmal als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen oder Kandidaten.

(5) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ärztliches Attest glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12
Schriftliche Prüfungen

(1) Für die schriftlichen Prüfungen stehen jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Minuten zur Verfügung.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei prüfenden Personen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Die Note der Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen prüfenden Person festgesetzt.

Die Leistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
 
1 = sehr gut =    eine hervorragende Leistung,
2 = gut =    eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
      Anforderungen liegt,
3 = befriedigend =    eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend =    eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
      genügt,
5 = nicht ausreichend =    eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
      nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei die einzelnen Fächer gleich gewichtig sind.

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Die Gesamtnote der bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
 
bei einer Durchschnittsnote bis 1,5 = sehr gut,
bei einer Durchschnittsnote über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einer Durchschnittsnote über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einer Durchschnittsnote über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Bei einer Durchschnittsnote bis 1,1 ist die Diplom-Vorprüfung „Mit Auszeichnung“ bestanden.

(6) Die einzelnen Veranstaltungen des Grundstudiums und die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlichen Leistungsnachweise (Scheine = Sch) werden durch Kreditpunkte entsprechend dem „European Credit Transfer System“ (ECTS) gewichtet. Zur Diplom-Vorprüfung müssen Studienleistungen im Umfang von insgesamt 120 Kreditpunkten erbracht werden. Die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Fächer ist in Abs. 7 geregelt.

(7) In den einzelnen Fächern müssen folgende Leistungen erbracht werden
 
Fach
SWS/Typ
CP/LV
CP/Fach
Physik    
6
Vorlesung Physik
3 V, 1 S
4
 
Grundpraktikum
2 P
Sch 2
 
Mathematik    
 4
Vorlesung
2 V, 2 Ü
Sch 4
 
Chemie    
30
Vorlesung Allgemeine und Anorganische Chemie
3 V, 2 S
6
 
Praktikum
3 P
Sch 3
 
Vorlesung Physikalische Chemie
3 V, 1S
6
 
Praktikum
2 P
Sch 3
 
Vorlesung Organische Chemie
4 V, 2 S
6
 
Praktikum
6 P
Sch 6
 
Biochemie    
7
Vorlesung
4 V
4
 
Praktikum
2 P
Sch 3
 
Zellbiologie    
3
Vorlesung
2 V, 1 S
3
 
Einführung in Botanik und Zoologie    
14
Vorlesung
4 V, 2 S
8
 
Grundpraktikum Botanik
3 P
Sch 3
 
Grundpraktikum Zoologie
3 P
Sch 3
 
Evolution und Biodiversität    
11
Vorlesung Evolution und Systematik 5 V 5  
Pflanzenbestimmungen
2 P
Sch 2
 
Tierbestimmungen
2 P
Sch 2
 
Geländepraktikum
2 P
Sch 2
 
Genetik    
11
Vorlesung Genetik
4 V, 1 S
4
 
Grundpraktikum Genetik
2 P
Sch 3
 
Molekularbiologisches Querschnittspraktikum
3 P
Sch 4
 
Physiologie    
 15
Vorlesung Tierphysiologie
2 V
3
 
Vorlesung Pflanzenphysiologie
3 V
3
 
Vorlesung Entwicklungsbiologie
2 V
3
 
Grundpraktikum Tierphysiologie
3 P
Sch 3
 
Grundpraktikum Pflanzenphysiologie
2 P
Sch 3
 
Mikrobiologie    
7
Vorlesung Mikrobiologie
3 V, 1 S
4
 
Grundpraktikum
2 P
Sch 3
 
Ökologie    
12
Vorlesung Geobotanik
2 V
3
 
Vorlesung Ökologie
2 V
3
 
Praktika Ökologie
6 P
Sch 5
 
Exkursionen
1 E
Sch 1
 

Abkürzungen:
LV = Lehrveranstaltung
V = Vorlesung
S = Seminar
P = Praktikum
Ü = Übung
E = Exkursion
Sch = Schein

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens nach 6 Wochen, muss aber spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluss der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Der Termin wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses auf Antrag festgelegt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung desselben Prüfungsfaches ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen auf Antrag zulässig. Hierüber entscheidet der Diplomprüfungsausschuss. Während des gesamten Studienganges sind höchstens zwei zweite Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses und von der Dekanin bzw. von dem Dekan des Fachbereiches zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 17 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 18 zu bezeichnen. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 17
Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

(2) Die mündlichen Fachprüfungen erfolgen im Hauptfach, in zwei in der Regel biologischen Nebenfächern und in einem nichtbiologischen Nebenfach. Abweichungen von der Regel (ein biologisches und zwei nichtbiologische Nebenfächer) sind nur mit begründetem Antrag und nachfolgender Genehmigung durch den Diplomprüfungsausschuss möglich.

(3) Das Hauptfach und das erste biologische Nebenfach müssen aus folgenden Fächern gewählt werden:

Innerhalb des Hauptfaches Botanik und Zoologie sind Studienschwerpunkte wählbar.
Die gewählten Studienschwerpunkte bestimmen den Schwerpunkt der Prüfungen im Hauptfach.

Hauptfach und erstes biologisches Nebenfach dürfen auch bei der Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht identisch sein.

(4) Zweites biologisches Nebenfach und nichtbiologisches Nebenfach können aus den in Anlage 3 zu dieser Prüfungsordnung aufgelisteten Fachgebieten gewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das zweite biologische Nebenfach auch bei Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte nicht mit dem Hauptfach oder dem ersten Nebenfach identisch sein darf. Andere Nebenfächer kann der Diplomprüfungsausschuss auf Antrag bei Vorliegen der studienorganisatorischen Voraussetzungen zulassen. Dabei muss die fachliche Breite gewährleistet sein.

(5) Die Prüfungsinhalte im Hauptfach und in den biologischen Nebenfächern sind in Anlage 5 zu dieser Prüfungsordnung aufgelistet.

(6) Die Prüfungsleistungen der mündlichen Diplomprüfung müssen in einem Zeitraum von 28 Kalendertagen erbracht werden.

(7) Die Prüfungsdauer beträgt im Hauptfach mindestens 45 und höchstens 60 Minuten, in den Nebenfächern mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

§ 18
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein biologisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren.

(2) Die Diplomarbeit kann von in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereiches Biologie ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Erstgutachten muss in diesem Fall von einer Professorin bzw. von einem Professor des Fachbereiches angefertigt werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt werden, wenn alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 2 Monate nach der letzten Prüfung liegen. Der Zeitpunkt des Beginns ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt maximal 8 Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Diplomprüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Der Ausschuss kann diese Entscheidung der bzw. dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses übertragen.

(5) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen bzw. des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt des Fachbereiches in drei gebundenen Exemplaren abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit wird von zwei Personen begutachtet. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter ist die Professorin bzw. der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin bzw. der habilitierte Mitarbeiter des Fachbereiches, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite begutachtende Person wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses auf Vorschlag der Institute bestellt.

(3) Jedes Gutachten muss eine begründete Note enthalten. Für die Benotung gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

(4) Ist eine Bewertung schlechter als "ausreichend" oder weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab, so wird vom Diplomprüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt. In diesem Fall werden für die endgültige Bewertung die beiden besseren Noten berücksichtigt.

(5) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(6) Verteidigung: Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten öffentlich vor einem fachkompetenten Gremium in einem Vortrag von etwa 20 Minuten mit anschließender Diskussion zu verteidigen. Die dabei gezeigten Leistungen (Vortrag und Diskussion) werden von einer durch den Diplomprüfungsausschuss bestätigten Kommission mit je einer Note bewertet. Für die Benotung gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

(7) Die Gesamtnote für die Diplomarbeit ergibt sich aus den beiden Noten für die Arbeit und dem arithmetischen Mittel der beiden Noten für die Verteidigung. Als Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus diesen drei Noten gebildet.
Bei der Bildung der Teilnote für die Verteidigung und der Gesamtnote wird die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im übrigen gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und der Bildung der Gesamtnote gilt § 13 Abs. 1 und 4 entsprechend.
Die Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn jede einzelne mündliche Fachprüfung bestanden ist.
Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der mündlichen Fachprüfungen, wobei die Note für das Hauptfach zweifach gewichtet wird, und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Bei überragenden Leistungen, wenn in allen Prüfungsfächern und Bewertungen die Note sehr gut (1,0) erzielt wurde, kann der Diplomprüfungsausschuss das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung " erteilen.

§ 22
Notenverbesserung

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung einer innerhalb der Regelstudienzeit erstmals bestandenen Diplomprüfung können zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung in den einzelnen Fächern können bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden, § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so ist auf Antrag eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine Rückgabe des Themas ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Im Falle der Wiederholung mit neuem Thema sollte die Anfertigung der Diplomarbeit unter einer anderen Betreuerin bzw. unter einem anderen Betreuer stattfinden. Sie bzw. er muss Professorin bzw. Professor am Fachbereich Biologie sein.
Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Verteidigung kann einmal wiederholt werden.

(3) Sind die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden, die Diplomarbeit dagegen abgelehnt worden, so gelten die Fachprüfungen der Diplomprüfung mit den Bewertungen weiterhin als bestanden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat nur die Diplomarbeit entsprechend § 23 Abs. 2 erneut anzufertigen.

(4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig. Hierüber entscheidet der Diplomprüfungsausschuss. Während des gesamten Studienganges sind höchstens zwei zweite Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer einzelnen bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

Die Lehrveranstaltungen im Hauptstudium und die als Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung zu erbringenden Leistungen werden durch Kreditpunkte entsprechend dem „European Credit Transfer System“ (ECTS) gewichtet. Zur Diplomprüfung müssen Studienleistungen im Umfang von insgesamt 120 Kreditpunkten erbracht werden. Diese verteilen sich wie folgt:

Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Praktika) im:
Hauptfach  45 SWS 45 CP
Erstes biologisches Nebenfach 15 SWS 15 CP
Nichtbiologisches Nebenfach 15 SWS 15 CP
Zweites biologisches Nebenfach 15 SWS 15 CP
Diplomarbeit   30 CP

§ 24
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 18) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

(2) Das Prüfungszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Es wird von der Dekanin bzw. von dem Dekan des Fachbereiches und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses unterzeichnet. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin werden die Verleihung des akademischen Diplomgrades und die Gesamtnote beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. von dem Dekan des Fachbereiches und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Diplomprüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringen die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Diplomprüfungsausschuss.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsprotokolle und in die Gutachten der Diplomarbeit gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. bei dem Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses zu stellen. Diese bzw. dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28
Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2001/2002 erstmals für den Studiengang Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben sind. Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 für den Studiengang Biologie eingeschrieben worden sind, legen die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung geltenden Prüfungsordnung vom 06.06.1996 ab. Zu einer Diplomprüfung auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung kann letztmalig zum Wintersemester 2007/2008 zugelassen werden.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 06.06.1996 (MBL. LSA S. 1901) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 31.05.2001 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 11.07.2001 und der Genehmigung des Rektors vom 20.09.2001

Halle (Saale), 20. September 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Rektor am 20.09.2001 genehmigt.

Anlage 1
Erforderliche Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung

Physik

Einführung in Botanik und Zoologie Evolution und Biodiversität Chemie Biochemie Genetik Physiologie Mikrobiologie Ökologie Der Nachweis der in den einzelnen Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Scheine zu führen.

Anlage 2
Prüfungsschwerpunkte der Fächer in der Diplom-Vorprüfung

Zellbiologie

Physik Einführung in Botanik und Zoologie Evolution und Biodiversität Chemie Biochemie Genetik Mikrobiologie Physiologie Ökologie
Anlage 3
Nebenfächer

Nebenfächer aus nichtbiologischen Disziplinen (Umfang 15 SWS)

Zweites biologisches Nebenfach (Umfang 15 SWS)
(Nebenfach darf, auch bei Festlegung unterschiedlicher Studienschwerpunkte, nicht Bestandteil des gewählten Haupt- oder ersten biologischen Nebenfachs sein) Weitere, nicht in der Aufstellung enthaltene Nebenfächer kann der Diplomprüfungsausschuss bei Vorliegen der studienorganisatorischen Voraussetzungen auf Antrag zulassen. Dabei muss die fachliche Breite gewährleistet sein.

Anlage 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung

Hauptfach

Biologische Nebenfächer Nichtbiologisches Nebenfach
Anlage 5
Prüfungsinhalte des Hauptfaches und der biologischen Nebenfächer in der Diplomprüfung

Botanik

Hauptfach

Studienschwerpunkt  Geobotanik / Pflanzenökologie / Spezielle Botanik
Spezialkenntnisse in allen im Hauptstudium behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt. Umfassende Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Pflanzenphysiologie).

Studienschwerpunkt  Pflanzenphysiologie / Zellphysiologie
Spezialkenntnisse in allen im Hauptstudium schwerpunktmäßig behandelten Teilgebieten der Pflanzen- und Zellphysiologie einschließlich des Methodenspektrums und seines theoretischen Hintergrundes. Umfassende Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Morphologie und Systematik der Pflanzen, Pflanzenökologie).

Nebenfach

Studienschwerpunkt  Geobotanik / Pflanzenökologie / Spezielle Botanik
Vertiefte Kenntnisse in den im Hauptstudium behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt. Umfassende Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Pflanzenphysiologie).

Studienschwerpunkt  Pflanzenphysiologie / Zellphysiologie
Vertiefte Kenntnisse in den im Hauptstudium behandelten Stoffgebieten zum Studienschwerpunkt einschließlich des Methodenspektrums und seines theoretischen Hintergrundes. Umfassende Kenntnisse in den Teilgebieten der Botanik außerhalb des Studienschwerpunktes (Allgemeine Botanik, Morphologie und Systematik der Pflanzen, Pflanzenökologie).

Zoologie

Hauptfach

Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere / Tierökologie / Tierphysiologie / Verhaltensbiologie / Spezielle Zoologie*
Spezialkenntnisse im gewählten Studienschwerpunkt, grundlegende Kenntnisse zu den ausgewiesenen Studienschwerpunkten. Umfassende Kenntnisse in allen Teilgebieten der Zoologie.

Nebenfach

Studienschwerpunkte Entwicklungsbiologie der Tiere / Tierökologie Tierphysiologie / Verhaltensbiologie / Spezielle Zoologie*
Spezialkenntnisse zu schwerpunktmäßig behandelten Stoffgebieten des gewählten Studienschwerpunktes. Umfassende Kenntnisse in den Teilgebieten der Zoologie außerhalb des Studienschwerpunktes.

Genetik

Hauptfach

Spezialkenntnisse in den drei im Hauptstudium vertieft behandelten Teilbereichen der Genetik: Molekulargenetik der Zelle, Molekulargenetik der Pflanzen, Molekulargenetik der Tiere. Kenntnisse der genetischen Systeme wichtiger Modellobjekte. Fundierte Kenntnisse zur Anwendung genetischer Erkenntnisse und wichtiger Arbeitsmethoden. Umfassende Kenntnisse in wesentlichen Teilbereichen der Genetik.

Nebenfach
 

Spezialkenntnisse in ausgewählten im Hauptstudium vertieft behandelten Teilbereichen der Genetik: Molekulargenetik der Zelle, Molekulargenetik der Pflanzen, Molekulargenetik der Tiere. Umfassende Kenntnisse wesentlicher Sachverhalte der allgemeinen und der molekularen Genetik. Kenntnisse der Prinzipien genetischer Untersuchungsmethoden und der Anwendung genetischer Erkenntnisse.

Mikrobiologie

Hauptfach

Spezialkenntnisse in den vier im Hauptstudium vertieft behandelten Themenschwerpunkten: Informationsfluss bei Mikroorganismen, Stoffwechselphysiologie der Bakterien, Methoden der Taxonomie und Identifizierung von Mikroorganismen, molekulare Biotechnologie. Umfassende Kenntnisse in allen Teilgebieten der naturwissenschaftlichen Mikrobiologie.

Nebenfach

Spezialkenntnisse in zwei der vier im Hauptstudium vertieft behandelten Themenschwerpunkten: Informationsfluss bei Mikroorganismen, Stoffwechselphysiologie der Bakterien, Methoden der Taxonomie und Identifizierung von Mikroorganismen, molekulare Biotechnologie. Umfassende Kenntnisse in Teilgebieten der naturwissenschaftlichen Mikrobiologie.



* nach Schaffung der personellen Vorraussetzungen