MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 28
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Die Institute der Landwirtschaftlichen Fakultät sind wissenschaftliche Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.
(2) Die Institute dienen den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung.
§ 2
Mitglieder und Angehörige eines Institutes
(1) Mitglieder eines Institutes sind:
§ 3
Leitung des Institutes
(1) Das Institut wird kollegial gemäß § 91 Abs. 2 HSG
LSA durch den Institutsrat geleitet.
Der Institutsrat besteht aus:
(3) Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA wird von den zur Statusgruppe gehörenden Mitgliedern des jeweiligen Institutes für die Dauer von drei Jahren in den Institutsrat gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Institutswahlen finden in der Regel im Turnus der Wahlen zu den Hochschulgremien der Universität statt.
§ 4
Aufgaben des Institutsrates
(1) Der Institutsrat berät das Entwicklungskonzept des Institutes.
(2) Der Institutsrat sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele.
(3) Der Institutsrat entscheidet über die Verwendung der dem Institut von der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel.
§ 5
Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin bzw. des geschäftsführenden
Direktors
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Fakultät trägt die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.
(2) Sie bzw. er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Institutes in Lehre und Forschung und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.
(3) Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor beruft mindestens einmal im Semester eine Vollversammlung aller Mitglieder des Institutes ein, in der über zentrale Angelegenheiten der Einrichtung informiert wird und Gelegenheit zur Aussprache gegeben ist.
§ 7
Benutzung eines Institutes
(1) Die allgemeinen Einrichtungen eines Institutes stehen allen Mitgliedern und Angehörigen (gemäß § 45 Abs. 5 HSG LSA) im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor.
(2) Im Einzelfall erhalten Nichtmitglieder eine befristete Genehmigung der geschäftsführenden Direktorin bzw. des geschäftsführenden Direktors.
§ 8
Inkrafttreten
Die Ordnung für die Institute der Landwirtschaftlichen Fakultät tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 27. Juni 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 13.06.2001 beschlossen.