Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 28



Landwirtschaftliche Fakultät


Ordnung für die Institute der Landwirtschaftlichen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 13.06.2001

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Die Institute der Landwirtschaftlichen Fakultät sind wissenschaftliche Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Die Institute dienen den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung.

§ 2
Mitglieder und Angehörige eines Institutes

(1) Mitglieder eines Institutes sind:

  1. die in dem jeweiligen Institut hauptberuflich tätigen Personen;
  2. Professorinnen bzw. Professoren, Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für das Institut ausüben;
  3. geprüfte und ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte, die den Mitgliedern zu Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Institutes zugewiesen sind;
  4. die im Institut tätigen Studierenden sowie Doktorandinnen bzw. Doktoranden.
(2) Angehörige sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

§ 3
Leitung des Institutes

(1) Das Institut wird kollegial gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA durch den Institutsrat geleitet.
Der Institutsrat besteht aus:

(2) Der Institutsrat wählt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die geschäftsführende Direktorin bzw. den geschäftsführenden Direktor für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA wird von den zur Statusgruppe gehörenden Mitgliedern des jeweiligen Institutes für die Dauer von drei Jahren in den Institutsrat gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Institutswahlen finden in der Regel im Turnus der Wahlen zu den Hochschulgremien der Universität statt.

§ 4
Aufgaben des Institutsrates

(1) Der Institutsrat berät das Entwicklungskonzept des Institutes.

(2) Der Institutsrat sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele.

(3) Der Institutsrat entscheidet über die Verwendung der dem Institut von der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel.

§ 5
Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin bzw. des geschäftsführenden Direktors

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Fakultät trägt die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.

(2) Sie bzw. er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Institutes in Lehre und Forschung und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.

(3) Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes;
  2. Mitwirkung bei Personalfragen im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Hochschullehrerin bzw. dem fachlich zuständigen Hochschullehrer;
  3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungskonzeptes;
  4. Einberufung und Leitung von regelmäßigen Besprechungen des Institutsrates;
  5. Bekanntmachung von öffentlich zu machenden Beschlüssen des Institutsrates;
  6. Einberufung von Institutsversammlungen.
§ 6
Institutsversammlung

Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor beruft mindestens einmal im Semester eine Vollversammlung aller Mitglieder des Institutes ein, in der über zentrale Angelegenheiten der Einrichtung informiert wird und Gelegenheit zur Aussprache gegeben ist.

§ 7
Benutzung eines Institutes

(1) Die allgemeinen Einrichtungen eines Institutes stehen allen Mitgliedern und Angehörigen (gemäß § 45 Abs. 5 HSG LSA) im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor.

(2) Im Einzelfall erhalten Nichtmitglieder eine befristete Genehmigung der geschäftsführenden Direktorin bzw. des geschäftsführenden Direktors.

§ 8
Inkrafttreten

Die Ordnung für die Institute der Landwirtschaftlichen Fakultät tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 27. Juni 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 13.06.2001 beschlossen.