Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 26



Medizinische Fakultät


Satzung des Interdisziplinären Zentrums Medizin "Medizin-Ethik-Recht" 
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg (IWZ MER)

vom 11.07.2001

§ 1
Rechtsstatus

Das IWZ MER ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, die unter der Verantwortung des Rektorates steht.

§ 2
Aufgaben

Das IWZ MER bildet eine Plattform, von der aus ethische Fragen biomedizinischer Forschung in interdisziplinärer und anwendungsorientierter Perspektive aufgenommen werden.

Es soll insbesondere

§ 3
Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus der geschäftsführenden Direktorin bzw. dem geschäftsführenden Direktor und bis zu sechs weiteren fachlich einschlägig ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg besteht. Dem Direktorium gehören Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Fachgebiete an. Des weiteren können die bzw. der Vorsitzende des Forschungsausschusses der Medizinischen Fakultät und die Studiendekanin bzw. der Studiendekan kooptiert werden.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat für eine Amtszeit von 5 Jahren auf Vorschlag der Mitglieder des IWZ MER bestellt.

(3) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen aus ihrer Mitte eine Vertreterin bzw. einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(4) Das Direktorium kann weitere sachverständige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu seinen Sitzungen beiziehen.

(5) Das Direktorium entscheidet über die Verwendung der dem IWZ MER zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

Es hat insbesondere die Aufgaben:


§ 4
Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor

(1) Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor wird vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums aus der Reihe der dem Direktorium angehörenden Professorinnen und Professoren in der Regel für die Dauer von zwei bis fünf Jahren bestellt.

(2) Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des IWZ MER, beruft das Direktorium ein und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der im IWZ MER hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 5
Mitglieder

(1) Mitglieder des IWZ MER sind:

  1. die Angehörigen des Direktoriums,
  2. die im IWZ MER hauptberuflich tätigen Personen,
  3. die Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeits- und Forschungsaufgaben für das Zentrum ausüben.
(2) Das Direktorium kann im Benehmen mit dem Rektorat Mitglieder bestellen, die das wissenschaftliche Spektrum des IWZ MER erweitern und vertiefen.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Semester, eine Mitgliederversammlung ein. Auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlich den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

(3) Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor führt mit den Mitgliedern einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch durch.

§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium wird durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützt, der das IWZ MER bei der Entwicklung der Arbeits- und Forschungsaufgaben unterstützt.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des IWZ MER ausgewiesen sind. Zumindest zwei Mitglieder sollen nicht von der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg kommen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektorat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

§ 8
Evaluierung

(1) Nach vier Jahren erfolgt eine Evaluierung des IWZ MER durch eine externe Gutachtergruppe. Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Direktorium bestellt.

(2) Der Bericht der Gutachtergruppe wird dem akademischen Senat der Universität vorgelegt.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 12. Juli 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 11.07.2001 beschlossen.