Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 14



Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Prüfungsordnung für den englischsprachigen Bachelor-Studiengang 
in Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 20.02.2001

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3  Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang in Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:



I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 6 Prüfungen, Prüfungsfristen und Prüfungssprache
§ 7 Schriftliche Prüfungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 10 Leistungspunkte
§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Bachelor-Prüfung
§ 13 Umfang und Form der Bachelor-Prüfung
§ 14 Zulassung
§ 15 Zulassungsverfahren
§ 16 Proseminare und Seminare
§ 17 Bachelor-Arbeit
§ 18 Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Bachelor-Prüfung, Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung
§ 19 Bachelor-Urkunde

III. Schlussvorschriften
§ 20 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 Aberkennung des Bachelor-Grades
§ 23 Inkrafttreten



I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Bachelor-Prüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Volkswirtschaftslehre. Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 2
Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad „Bachelor of Science in Economics “.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für das gesamte Studium einschließlich der Bachelor-Prüfung sechs Semester.

(2) Der Studienumfang umfasst insgesamt höchstens 103 Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so ausgewählt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 40 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 HSG LSA in der Fassung vom 1. Juli 1998, einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Ziffern 3 bis 6 HSG LSA sowie zwei Mitgliedern der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss aus einer Einrichtung der Universität kommen, die an der Vermittlung der Sprachkenntnisse beteiligt ist, die Gegenstand der Bachelor-Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 sind.

(2) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 1 Satz 3. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen ständige Vertreterin bzw. ständigen Vertreter.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern und Beisitzerinnen bzw. Beisitzern nicht mit ab.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden noch mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des jeweiligen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 6 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(8) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich entscheidet der Prüfungsausschuss.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt.

(10) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.

§ 5
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

  1. Hauptamtlich an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg tätige Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der am Studiengang beteiligten Fakultäten und Fachbereiche,
  2. Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der am Studiengang beteiligten Fakultäten und Fachbereiche der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg,
  3. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit in dem Studiengang ausgeübt haben,
  4. Lehrbeauftragte, wenn sie promoviert sind, eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen, Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vergleichbare Qualifikation besitzen und in vergangenen Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit in dem Studiengang ausgeübt haben.
Für die Ernennung der unter Ziffer 2, 3 und 4 genannten Personen bedarf der Beschluss des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates. Hauptamtlich an der Universität tätige Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind zu Prüferinnen und Prüfern in dem Fach zu ernennen, mit dessen Vertretung sie in Lehre und Forschung betraut sind.

Bei hauptamtlich an der Universität tätigen Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, bei Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren erlischt die Möglichkeit der Ernennung zur Prüferin bzw. zum Prüfer in der Regel zwei Jahre entweder nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Bachelor-Prüfung an einer Universität oder eine vergleichbare oder höherrangige Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Die bzw. der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate im voraus durch Aushang bekanntgegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

(5) Für Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6
Prüfungen, Prüfungsfristen und Prüfungssprache

(1) Studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden Prüfungen in Form von schriftlichen Prüfungen (§ 7) oder mündlichen Prüfungen (§ 8) abgelegt (Teilleistungen). Die Prüferin bzw. der Prüfer legt die Form und Dauer der Prüfung bis spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung fest. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen ist der Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung.

(2) Meldetermine und Rücktrittsfristen werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn eines jeden Semesters festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben. Einen Anspruch auf Teilnahme an einer Prüfung haben nur Studierende, die sich innerhalb der gesetzten Fristen zu der jeweiligen Prüfung angemeldet haben.

(3) In jedem Semester wird durch den Prüfungsausschuss eine Prüfungsperiode für die studienbegleitenden Prüfungen der in dem Semester gehaltenen Lehrveranstaltungen angesetzt. Ein zweiter Prüfungstermin für die studienbegleitenden Prüfungen soll vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit angeboten werden. Schriftliche Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) können nur innerhalb der Prüfungsperioden zu den vom Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Terminen abgelegt werden. Sofern dies zur Wahrung von Fristen notwendig ist, kann der Prüfungsausschuss zusätzliche Prüfungstermine zu einer Lehrveranstaltung festsetzen.

(4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht werden können.

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt in geeigneter Weise für eine unverzügliche Bekanntgabe der in den Prüfungen erzielten Ergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten. Die Bekanntgabe darf nur unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen. Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden in englischer Sprache statt. Wenn sowohl die Kandidatin bzw. der Kandidat als auch die Prüferin bzw. der Prüfer zustimmen, so kann abweichend von dieser Regel eine Prüfung auch in deutscher Sprache erfolgen.

§ 7
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren und Hausarbeiten.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind von zwei zur Prüfung berechtigten Personen zu bewerten. Aus zwingenden Gründen können schriftliche Prüfungsleistungen auch nur von einer zur Prüfung berechtigten Person bewertet werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Satz 2 gilt nicht für die Bachelor-Arbeit. Für die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer gilt § 9 Abs. 1. Die Note der Klausur ergibt sich nach § 9 Abs. 3.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abgelegt. Die Bewertung für die mündliche Prüfung erfolgt durch die Prüferin bzw. den Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin bzw. des Beisitzers. Für die Bewertung gilt § 9. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer und von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. Die Bewertung ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüferin bzw. den Prüfer bekanntzugeben.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten, bei einer mündlichen Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 2 etwa 30 Minuten. Zu den mündlichen Prüfungen können Studierende als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatinnen und Kandidaten nicht widersprechen und die räumlichen Verhältnisse dies erlauben. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Eine Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern durch die Vergabe von Fachpunkten bewertet. Die Zahl der Fachpunkte liegt zwischen 0 und 100. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die bestmögliche Leistung.

(2) Die Zahl der in einem Fach insgesamt erreichten Fachpunkte ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Fachpunkte, wobei die Gewichtung mit den den einzelnen Prüfungsleistungen zugeordneten Leistungspunkten erfolgt. Wird eine obligatorische Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit 0 Fachpunkten bewertet.

(3) In Abhängigkeit von der Zahl der erreichten Fachpunkte wird die Note wie folgt festgesetzt:
 
Fachpunkte Note
> 95 1,0 = sehr gut  = eine hervorragende Leistung
> 90 1,3 = sehr gut (-)
> 85 1,7 = gut (+)
> 80 2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
   durchschnittlichen Anforderungen liegt
> 75 2,3 = gut (-)
> 70 2,7 = befriedigend (+)
> 65 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
   Anforderungen entspricht
> 60 3,3 = befriedigend (-)
> 55 3,7 = ausreichend (+)
> 50 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
   noch den Anforderungen entspricht
< 50 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
   Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(4) Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunkteskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet.

§ 10
Leistungspunkte

(1) Wer in einer Prüfungsleistung mindestens 50 Fachpunkte erzielt hat, erhält die der entsprechenden Lehrveranstaltung zugeordnete Zahl an Leistungspunkten. Die Zahl der einer Prüfungsleistung zugehörigen Leistungspunkte wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben, im Fall des § 6 Abs. 1 vor Beginn der Lehrveranstaltung.

(2) Für jede bzw. jeden zur Bachelor-Prüfung zugelassene Kandidatin bzw. zugelassenen Kandidaten wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen.

(3) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

  1. die Lehrveranstaltung durch eine bewertete Prüfung abgeschlossen wird oder die Erbringung individuell zurechenbarer, bewerteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
  2. keine Leistungspunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
Das Nähere regelt die Studienordnung. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Lehrveranstaltung gleich im Sinne von Satz 1 Ziffer 2 ist.

§ 11
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 1 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

(3) Über die Anrechnung nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Fachpunkte und Leistungspunkte gemäß §§ 9 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit 0 Fachpunkten bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 1 bis 4 sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffene bzw. den Betroffenen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.

II.  Bachelor-Prüfung

§ 13
Umfang und Form der Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und der Europäischen Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts (74 Leistungspunkte, d.h. 37 Semesterwochenstunden),
  2. Betriebswirtschaftslehre (54 Leistungspunkte, d.h. 27 Semesterwochenstunden),
  3. Grundzüge der Mathematik, der Statistik  und der Ökonometrie (30 Leistungspunkte, d.h. 15 Semesterwochenstunden),
  4. eine Fremdsprache im Umfang von 48 Leistungspunkten (d.h. 24 Semesterwochenstunden).
Die Ausgestaltung der Fächer regelt die Studienordnung.

(2) Ab dem Ende des vierten Fachsemesters, spätestens aber zum Ende des sechsten Fachsemesters findet eine mündliche Fachprüfung im Umfang von 20 bis 30 Minuten statt, deren Gegenstand der Inhalt der volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen in den ersten vier Fachsemestern ist. Zu dieser Prüfung wird nur zugelassen, wer mindestens 75 % der in den ersten vier Fachsemestern zu erreichenden Leistungspunkte gemäß § 10 erworben hat.

(3) Die mündliche Fachprüfung nach Abs. 2 kann innerhalb des dort genannten Zeitraums höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist nur zulässig, wenn in der vorangegangenen mündlichen Fachprüfung weniger als 50 Fachpunkte erzielt wurden.

(4)  Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Fächern ist eine Bachelor-Arbeit anzufertigen. Im Falle des Bestehens wird die Bachelor-Arbeit mit 20 Leistungspunkten bewertet.

(5) Die Prüfungsleistungen werden in jedem Fach gemäß Abs. 1 studienbegleitend abgenommen.

(6) Jede Prüfungsleistung gilt als Teilleistung der Bachelor-Prüfung. Bei Klausuren beträgt die Mindestdauer je Teilleistung 60 Minuten.

(7) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus müssen 4 Leistungspunkte (d.h. 2 Semesterwochenstunden) auch in einer Lehrveranstaltung zur Buchführung erworben werden.

§ 14
 Zulassung

(1) Zur Bachelor-Prüfung wird nur zugelassen, wer an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Bachelor-Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung ist vor der Meldung zur ersten Teilleistung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis über die erfolgte Einschreibung,
  2. ein Nachweis über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache. Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines entsprechenden Toefl-Tests, durch eine Prüfung am Sprachenzentrum der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg oder durch eine gleichwertige Prüfung erbracht werden,
  3. eine schriftliche Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wann sie bzw. er eine Bachelor-Prüfung, eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine gemäß § 11 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet,
  4. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 11 begehrt wird.
Die Erklärung gemäß Ziffer 3 muss bei jeder Prüfungsleistung im Rahmen der Bachelor-Prüfung erneut abgegeben werden.

(3) Ist es einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Soweit sich eine Kandidatin bzw. ein Kandidat einer Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat, gelten beim Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die Vorschriften des § 18  Abs. 5 dieser Prüfungsordnung entsprechend.

§ 15
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Bachelor-Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, im Falle des § 4 Abs. 8 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in § 14 Abs. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin ihren bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der in § 18 Abs. 5 genannten Fristen verloren hat oder
  5. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
§ 16
Proseminare und Seminare

(1) Für jedes Proseminar oder Seminar, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat bewertete Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen erbracht hat, wird ein Seminarschein erteilt, der die Bewertung der erbrachten Seminarleistung ausweist. Wird die Seminarleistung mit mindestens 50 Fachpunkten bewertet, erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat Leistungspunkte nach Maßgabe des § 10 Abs. 1. Die Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar kann davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten in dem betreffenden Fach erreicht wurde.

§ 17
Bachelor-Arbeit

(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr bzw. ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss volkswirtschaftlicher Natur sein. Es muss so beschaffen sein, dass die Bachelor-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Die Bachelor-Arbeit soll erst nach Abschluss des fünften Fachsemesters begonnen werden. Sie ist in englischer Sprache abzufassen.

(2) Das Thema für die Bachelor-Arbeit kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 gestellt und betreut werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können Prüferinnen und Prüfer gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 ein Thema stellen und betreuen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den Problembereich der Bachelor-Arbeit vorschlagen.

(3) Das Thema für die Bachelor-Arbeit wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem mit der Studentin bzw. mit dem Studenten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt 8 Wochen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Abs. 3.

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr bzw. ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie bzw. er bereits eine Bachelor-Prüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder eine vergleichbare oder höherwertige berufsqualifizierende Prüfung in einem universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 3 befindet.

(7) Die Bachelor-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

(8) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Bachelor-Arbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann.

(9) Die Bachelor-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei gebundenen Ausfertigungen bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Arbeit aus einem von der Studentin bzw. von dem Studenten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so wird sie mit 0 Fachpunkten bewertet.

(10) Die Fristen für die Abgabe der Bachelor-Arbeit können durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

(11) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbständig innerhalb von 8 Wochen zu bewerten. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 9 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.

(12) Die Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um 30 Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf 50 Fachpunkte und die andere auf weniger als 50 Fachpunkte, wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Die Bewertung der Bachelor-Arbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem einfachen arithmetischen Mittel der drei Bewertungen.

(13) Die Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet wurde. Die Wiederholung der Bachelor-Arbeit muss bis spätestens sechs Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung begonnen werden. Kann die Studentin bzw. der Student aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, die Wiederholungsprüfung nicht antreten, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(14) Werden in der Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit mindestens 50 Fachpunkte erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat 20 Leistungspunkte.

(15) Die Note der Bachelor-Arbeit ergibt sich gemäß § 9 Abs. 3.

§ 18
Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Bachelor-Prüfung, Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung

(1) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird festgestellt, ob die Bachelor-Prüfung bestanden ist.

(2) Die Fachbewertung der nach § 13 eingebrachten studienbegleitenden Teilleistungen in einem Prüfungsfach gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 ergibt sich gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Die Fachbewertung im Fach „Volkswirtschaftslehre“ gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 1 ergibt sich gemäß § 9 Abs. 2 aus den Bewertungen der studienbegleitenden Teilleistungen und der Bewertung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 2. Dabei sind für die bestandene mündliche Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 2 18 Leistungspunkte anzusetzen. Die Fachnote ergibt sich gemäß § 9 Abs. 3.

(4) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn

  1. in der mündlichen Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 2 mindestens 50 Fachpunkte erreicht worden sind,
  2. in allen Fächern gemäß § 13 Abs. 1 in der jeweiligen Fachbewertung mindestens 50 Fachpunkte erzielt wurden und
  3. in der Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit mindestens 50 Fachpunkte erzielt wurden.
(5) Die Bachelor-Prüfung gilt als abgelegt und endgültig nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit erfüllt sind. Erfolgt die Fristüberschreitung aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student nicht zu vertreten hat, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(6) Die Bachelor-Note ergibt sich entsprechend § 9 Abs. 3 aus dem einfachen arithmetischen Mittel der Fachbewertungen gemäß Abs. 2 und 3 der in § 13 Abs. 1 genannten Fächer und der Bewertung der Bachelor-Arbeit.

(7) Nach bestandener Bachelor-Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat über die Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Bachelor-Arbeit, die in der Bachelor-Arbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten und die Bachelor-Note. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der in sämtlichen Fächern gemäß § 13 Abs. 1 die Fachnote „sehr gut“ sowie in der Bachelor-Arbeit die Note „sehr gut“ erreicht, erhält als Gesamtnote das Prädikat „Mit Auszeichnung“.

(8) Auf Antrag erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Anlage zum Zeugnis, in der die Teilprüfungen mit ihren Noten aufgelistet werden.

(9) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt zu einem vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Termin. Sobald die Bachelor-Note festgestellt ist, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten unverzüglich eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(10)  Ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Wunsch erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welchen Prüfungen sie bzw. er sich im Rahmen der Bachelor-Prüfung unterzogen und welche Ergebnisse sie bzw. er dabei erzielt hat. Die Bescheinigung vermerkt auch, dass die Bachelor-Prüfung aufgrund der erbrachten Leistungen oder wegen versäumter Fristen endgültig nicht bestanden wurde.

(11)  Die in diesem Paragraphen genannten Zeugnisse und Anlagen werden in englischer Sprache ausgestellt; auf Wunsch erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat davon eine Übersetzung in deutscher Sprache. Zeugnisse und Übersetzungen tragen die Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 19
Bachelor-Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine in englischer Sprache verfasste Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß § 2 beurkundet. Auf Wunsch erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat davon eine Übersetzung in deutscher Sprache.

(2) Die Bachelor-Urkunde und ihre deutsche Übersetzung werden von der Dekanin bzw. vom Dekan und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

III.  Schlussvorschriften

§ 20
Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. § 18 Abs. 9 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Erteilung der Zulassung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. § 18 Abs. 10 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist vor einer Entscheidung zu hören.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

§ 22
Aberkennung des Bachelor-Grades

Die Aberkennung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 20.02.2001 und des Senats vom 13.06.2001 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2001.
 

Halle (Saale), 13. August 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 25.07.2001 genehmigt.