Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 6 vom 11. September 2001, S. 2



Juristische Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für den 
Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang der Juristischen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 22.11.2000

Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg am 22.11.2000 die folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

§ 1
Zweck der Prüfung; Hochschulgrad

(1) Die Prüfung bildet den Abschluss eines Ergänzungsstudienganges im Wirtschaftsrecht für in- und ausländische Studentinnen und Studenten der juristischen und der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der den in § 4 genannten Fächerkanon zum Gegenstand hat. Vor dem Abschluss des Ergänzungsstudienganges muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Juristische Staatsprüfung bzw. die Diplomprüfung einer deutschen Universität erfolgreich abgelegt oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss erworben haben.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Ergänzungsstudienganges i.S.d. § 3 Abs. 3 verleiht die Juristische Fakultät der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit abgeschlossenem juristischen Studium den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsjuristin" bzw. "Diplom-Wirtschaftsjurist", Kandidatinnen und Kandidaten mit abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichen Studium den akademischen Grad „Master of Business Law (MBL)“. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann sie bzw. er auch den Titel des "Legum magister in oeconomicis" führen, der mit der Abkürzung "LL.M.oec." dem Namen angehängt werden darf. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Ergänzungsstudienganges i.S.d. § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 erhalten den Grad mit der einschränkenden Vorbezeichnung "internationale(r)" bzw. dem Zusatz "internationalibus", abgekürzt "LL.M.oec.int."

§ 2
Zulassung zum Ergänzungsstudiengang

(1) Die Zulassung zum Ergänzungsstudiengang "Wirtschaftsrecht" setzt über den durchschnittlichen Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen voraus.

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei erfolgreichem Abschluss

  1. eines deutschen rechtswissenschaftlichen Studiums oder des zweiten juristischen Staatsexamens mit dem Prädikat "vollbefriedigend" oder bei gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland. Bei einer Unterschreitung dieses Durchschnitts um bis zu einem Punkt kann die Bewerberin bzw. der Bewerber gleichwohl zugelassen werden, wenn sie bzw. er in einer mündlichen Aufnahmeprüfung über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Rechtskenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen nachweist. Die Prüferin bzw. den Prüfer bestimmt die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang.
  2. eines deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudiums mit dem Prädikat "gut (2,5 bzw. 73 Fachpunkte)" oder bei gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums im Ausland.
(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 können auch durch Studentinnen und Studenten erfüllt werden, die
  1. in drei juristischen Übungen jeweils sowohl in einer Hausarbeit als auch in einer Klausur mindestens neun Punkte erzielt haben; Abs. 2 lit. a, Satz 2 und 3 gelten entsprechend; bzw.
  2. in der Diplom-Vorprüfung mindestens die Gesamtnote „gut (2,5 bzw. 73 Fachpunkte)“ erreicht haben.
(4) Wer das rechts- bzw. wirtschaftswissenschaftliche Studium in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen hat, ohne mindestens das Prädikat "vollbefriedigend" bzw. „gut (2,5 bzw. 73 Fachpunkte)“ oder ein gleichwertiges Ergebnis zu erzielen, kann bei gleicher Eignung gleichwohl zugelassen werden,
  1. wenn ihr bzw. ihm der Doktorgrad der Rechte oder der Wirtschaftswissenschaften mit mindestens dem Prädikat "magna cum laude" oder ein gleichwertiger akademischer Grad verliehen worden ist, oder
  2. wenn sie bzw. er einen rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Postgraduiertenkurs mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat.
(5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse, Grade und Studienleistungen gilt § 5 Abs. 5 S. 3 entsprechend.

(6) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat hinreichende Kenntnisse in Englisch oder einer anderen wirtschaftsrelevanten Fremdsprache nachzuweisen, die sie bzw. ihn zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen in dieser Sprache befähigen.

(7) Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Zulassung schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Juristischen Fakultät und weist dabei erforderlichenfalls nach, dass sie bzw. er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats den Fakultätsrat anrufen. Die Entscheidungen werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

(7) Der bzw. die Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang "Wirtschaftsrecht" wird vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät (§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 HSG LSA) für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.

§ 3
Dauer und Gliederung des Ergänzungsstudienganges

(1) Die Studentin bzw. der Student kann mit dem Ergänzungsstudiengang beginnen, sobald sie bzw. er zugelassen ist.

(2) Die Studentin bzw. der Student ist frei, zu bestimmen, wieviele Fächer sie bzw. er in einem Semester belegt.

(3) Das Curriculum ist erfüllt, wenn die Studentin bzw. der Student Leistungsnachweise über mindestens 36 von ihr bzw. ihm belegte Semesterwochenstunden erworben hat.

(4) Studentinnen und Studenten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Hauptstudiengang können das Curriculum der bzw. des LL.M. oec.int. mit Leistungsnachweisen über 24 Semesterwochenstunden erfüllen.

(5) Die Regelstudienzeit (einschließlich Stage nach § 8) beträgt vier Semester.

§ 4
Fächerkanon

(1) Die Studentin bzw. der Student mit juristischer Qualifikation hat aus den folgenden wirtschaftswissenschaftlichen Kernfächern

mindestens sechs Semesterwochenstunden (davon aber höchstens eine Einführung) und außerdem aus folgenden juristischen Kernfächern mindestens zwölf Semesterwochenstunden zu belegen:
  1. Allgemeine Einführung – Grundstrukturen des Wirtschaftsrechts (zwei SWS),
  2. aus dem internationalen Recht:
  1. aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht:
  1. aus dem Steuerrecht:
  1. aus dem Handels-, Unternehmens- und dem Arbeitsrecht:
(2) Die Studentin bzw. der Student mit wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikation hat aus folgenden Pflichtfächern insgesamt sechsundzwanzig Semesterwochenstunden zu belegen:
  1. Einführung in juristisches Denken und juristische Falltechnik (zwei SWS),
  2. EG-Grundfreiheiten (zwei SWS),
  3. Wirtschaftsrelevante Gebiete des Strafrechts/Wirtschaftsstrafrecht (zwei SWS),
  4. Umweltrecht I (zwei SWS),
  5. Öffentliches Wirtschaftsrecht (zwei SWS),
  6. Schuldrecht I (vier SWS),
  7. Handelsrecht (zwei SWS),
  8. Personengesellschaftsrecht (zwei SWS),
  9. Kapitalgesellschaftsrecht (zwei SWS),
  10. Bankrecht (zwei SWS),
  11. Unternehmenssteuerrelevante Steuerarten / German Business Taxation I (The German Business Tax System zwei SWS),
  12. Internationale Unternehmensbesteuerung (zwei SWS),
  13. Steuerrecht I: Allgemeines Steuerrecht (International Business Taxation zwei SWS),
  14. Steuerrecht II: Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht (zwei SWS),
  15. Bilanz- und Erfolgsrechnung (zwei SWS),
  16. Investitionsrechnung und Finanzierung (zwei SWS).
Sofern sie bzw. er während des Studiums eine Einführung in das Verfassungsrecht und/oder eine Einführung in das Bürgerliche Recht, jeweils für Wirtschaftswissenschaftler, nicht gehört haben sollte, ist zusätzlich der Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg sowie die Erbringung eines Leistungsnachweises obligatorisch. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der zu erbringenden Credits (§ 3 Abs. 3) entsprechend.

(3) Die Studentin bzw. der Student muss zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 belegten Veranstaltungen die zur Erreichung des Grades erforderliche Zahl von Veranstaltungen aus den folgenden Wahlfächern belegen:

  1. aus dem internationalen Recht:
  1. aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht:
  1. aus dem Steuerrecht:
  1. aus dem Handels-, Unternehmens- und dem Arbeitsrecht:
  1. aus sonstigen Rechtsbereichen, soweit sie den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betreffen, insbesondere
  1. aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften (für Juristinnen und Juristen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden) und der Nachbarwissenschaften Veranstaltungen, die den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betreffen, insbesondere
  1. und für Studentinnen und Studenten mit wirtschaftswissenschaftlichem Abschluss zusätzlich die Fächer nach Abs. 1 sowie Personengesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden).
(4) Die Studentin bzw. der Student darf bis zu zwölf Semesterwochenstunden durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen des Ergänzungsstudienganges angeboten werden und die obengenannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung ("vertikal") darstellen.

(5) Studentinnen und Studenten im Curriculum der bzw. des LL.M.oec.int. müssen aus dem Fächerkanon insgesamt mindestens 24 Semesterwochenstunden aus den Kernfächern nach Abs. 1 und aus Fächern nach Abs. 3 mit internationalem Bezug belegen; davon können sie bis zu acht Semesterwochenstunden durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien i.S.v. Abs. 4 ersetzen.

(6) Studentinnen und Studenten mit ausländischem Studienabschluss können zusätzlich zu den in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Möglichkeiten bis zu acht Semesterwochenstunden ersetzen, indem sie Veranstaltungen aus dem sonstigen juristischen Vorlesungsprogramm belegen. Sie müssen mindestens ein Seminar belegen.

(7) Die bzw. der Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus sonstigen Rechtsbereichen (Abs. 3 lit. e) bzw. den Wirtschafts- oder Nachbarwissenschaften (Abs. 3 lit. f) den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betreffen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

§ 5
Leistungsnachweise

(1) In jedem der von ihr bzw. ihm belegten Fächer muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Leistungsnachweis erbringen, indem sie bzw. er eine Prüfung besteht.

(2) Die Prüfung nimmt die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweiligen Faches oder hilfsweise deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ab, die bzw. den die bzw. der Fakultätsbeauftragte ernennt. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt fest, welche Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung zugelassen sind.

(3) Die Leistungsnachweise für die Fächer nach § 4 Abs. 1 – 3 werden bei Meldung von weniger als fünf Kandidatinnen und Kandidaten durch eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten, ansonsten durch eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 2 bis 5 Stunden, für die Fächer nach § 4 Abs. 4 durch eine Hausarbeit (eventuell mit Referat) erbracht.

(4) Die Studentin bzw. der Student kann das jeweilige Fach einmal erneut belegen und sich danach ein zweites Mal prüfen lassen, wobei das bessere Ergebnis zählt.

(5) Bis zu vier Leistungsnachweise für Fächer im Sinne von § 4, die die Studentin bzw. der Student vor der Aufnahme in diesen Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule erworben hat, werden auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung von nicht an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg erworbenen Leistungsnachweisen setzt voraus, dass die jeweilige Lehrveranstaltung von Inhalt und Umfang her den Vorgaben des § 3 im wesentlichen entspricht und der Leistungsnachweis auf einer Prüfung mit den Anforderungen des Abs. 3 beruht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte im Wege der Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung, bei ausländischen Leistungsnachweisen unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie der Absprachen aus bestehenden Hochschulpartnerschaften.

§ 6
Bewertung der Leistungsnachweise

(1) Die Prüferin bzw. der Prüfer bewertet das Prüfungsergebnis juristischer Fächer wie folgt:
 
sehr gut = 16 bis 18 Punkte,
gut = 13 bis 15 Punkte,
vollbefriedigend = 10 bis 12 Punkte,
befriedigend = 7 bis 9 Punkte,
ausreichend = 4 bis 6 Punkte,
mangelhaft = 1 bis 3 Punkte,
ungenügend = 0 Punkte.

(2) Die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern bewertet die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer nach den Maßstäben und Bewertungssystemen ihrer bzw. seiner Fakultät.

(3) Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die Studentin bzw. der Student mindestens das Ergebnis "ausreichend" (vier Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden Notensystemen anderer Fakultäten) erzielt.

(4) Zum Nachweis der Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der Fakultät erhält.

§ 7
Täuschung usw.

Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so bewertet die Vertreterin bzw. der Vertreter des Faches die Prüfung mit nicht bestanden (ungenügend [0 Punkte] bzw. schlechteste Notenstufe nach abweichendem Bewertungssystem i.S.v. § 6 Abs. 2). Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stören, können von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bzw. den Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungstermin ausgeschlossen werden; die Prüfungsleistung ist wie im Falle der Täuschung zu bewerten.

§ 8
Stages und Praktika

Die Studentin bzw. der Student soll einen halbjährigen Studienaufenthalt an einer ausländischen Universität oder ein mindestens vierwöchiges Praktikum (Stage) bei einem in- oder ausländischen Wirtschaftsunternehmen, -verband oder einer Wirtschaftsorganisation, Anwaltskanzlei, Steuerberatungskanzlei, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Handelskammer oder gleichwertigen Einrichtung in den Ergänzungsstudiengang integrieren. Die Studentin bzw. der Student soll sich von der aufnehmenden Stelle hierüber ein Zeugnis ausstellen lassen. Leistungsnachweise, die sie bzw. er dabei erwirbt, werden entsprechend § 5 Abs. 5 S. 2 und 3 anerkannt.

§ 9
Voraussetzungen zum Erwerb des Hochschulgrades

(1) Der Erwerb des Hochschulgrades setzt voraus, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die gemäß § 3 zur Erfüllung ihres bzw. seines Curriculums erforderlichen Leistungsnachweise erbringt und ihr bzw. sein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat beantragt den Erwerb des Hochschulgrades schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan und weist dabei erforderlichenfalls nach, dass sie bzw. er die Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, worüber die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang entscheidet.

§ 10
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Aus den von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in den Leistungsnachweisen erzielten Noten bildet die bzw. der Fakultätsbeauftragte den Durchschnittswert nach dem arithmetischen Mittel und ordnet ihm die Gesamtnote zu.

(2) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern, soweit sie einem abweichenden Notenschema folgen, in Punkte im Sinne von § 6 Abs. 1 umgerechnet. Dies geschieht nach folgendem Schema:
 
Notenstufe Fachpunkte; Prozente Buchstabensystem ergibt Punkte i.S.v. § 6 Abs. 1
5,0 <50 F (fail) 1
4,7 2
4,3 3
4,0 >50 E (sufficient) 4
3,7 >55 D (satisfactory) 5
3,3 >60 6
3,0 >65 C (good) 8
2,7 >70 10
2,3 >75 12
2,0 >80 B (very good) 14
1,7 >85 15
1,3 >90 17
1,0 >95 A (excellent) 18

(3) Die Gesamtnote lautet:
 
summa cum laude = ausgezeichnet (bei einer Punktzahl von 13,00-18,00),
magna cum laude = sehr gut (bei einer Punktzahl von 9,00-12,99),
cum laude = gut (bei einer Punktzahl von 6,50-8,99),
rite = genügend (bei einer Punktzahl von 4,00-6,49),
insufficienter = ungenügend (bei einer Punktzahl bis 3,99).

(4) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen Note "rite" (4,00 Punkten) liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann "insufficienter".

§ 11
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung stellt die bzw. der Fakultätsbeauftragte ein Zeugnis aus. Sie bzw. er stellt darin unter Spezifizierung der erfolgreich abgeschlossenen Veranstaltungen sowie gegebenenfalls des Praktikums fest, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat erfolgreich am Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht teilgenommen, die zugehörigen Prüfungen mit der von ihr bzw. ihm erzielten Gesamtnote bestanden und den Hochschulgrad erworben hat. Als Datum des Zeugnisses gibt sie bzw. er den Tag an, an dem die Kandidatin ihre bzw. der Kandidat seine letzte Prüfungsleistung erbracht hat. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Fakultätsbeauftragten und von der Dekanin bzw. vom Dekan zu unterzeichnen und trägt das Siegel der Fakultät.

(2) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die bzw. der Fakultätsbeauftragte darauf verzichten, die Gesamtnote im Zeugnis auszuweisen.

(3) Unabhängig vom Bestehen der Prüfung erteilt die bzw. der Fakultätsbeauftragte der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine schriftliche, vom Zeugnis getrennte Aufstellung der in den einzelnen Fächern von ihr bzw. ihm erzielten Leistungen unter Angabe der jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers und des Gesamtergebnisses der Prüfung ("Transcript").

(4) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Dekanin bzw. der Dekan eine zusätzliche Ausfertigung des Zeugnisses in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder einer anderen Sprache ausstellen, wenn die Fakultät dazu selbst in der Lage ist. Verbindlich ist jedoch allein der deutsche Wortlaut, worauf die fremdsprachige Ausfertigung hinweisen soll.

§ 12
Akteneinsicht

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Dekanin bzw. beim Dekan zu stellen. Diese bzw. dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme, wobei sie bzw. er auf die Belange der Kandidatin bzw. des Kandidaten Rücksicht nimmt.

§ 13
Schlussbestimmung

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Sommersemester 2001 im Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben worden sind. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.

(2) Gleichzeitig tritt die Studien – und Prüfungsordnung vom 20.03.1997 (MBl. LSA 1997, S. 1737) außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2001 im Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang eingeschrieben waren, bis zum Ablauf des Sommersemesters 2004 gültig.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 22.11.2000 und des Senates vom 14.03.2001 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2001.

Halle (Saale), 18. Mai 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2001 genehmigt.



*SWS = Semesterwochenstunden