MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Juli 2001, S. 12
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften erlassen:
Anlage:
Tabelle I: Übersicht über
die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
Tabelle II: Inhalte der Fächer
des Grundstudiums
Tabelle III: Inhalte der Fächer
des Hauptstudiums (Verfahrenstechnik)
Tabelle IV: Inhalte der Fächer
des Hauptstudiums (Werkstofftechnik)
Richtlinie für die Ausbildung
im Industriepraktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 20. Dezember 2000 (im folgenden zitiert als DPO-WIW) das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens.
(2) Die DPO-WIW regelt das Prüfungsgeschehen für das Diplomstudium des Wirtschaftsingenieurwesens. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der DPO-WIW vertraut zu machen. Exemplare der DPO-WIW sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.
(1) Die Qualifikation für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 DPO-WIW und § 34 HSG LSA).
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder in einem ingenieur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 DPO-WIW ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.
(2) Eine kaufmännische oder technische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.
(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.
Das Studium kann im Sommersemester wie im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der DPO-WIW geregelt.
(1) Die Berufstätigkeit des Diplom-Wirtschaftsingenieurs bzw. der Diplom-Wirtschaftsingenieurin erstreckt sich auf die Vorbereitung, das Fällen, die Durchführung und die Kontrolle kaufmännischer und technischer Entscheidungen im weitesten Sinne. Ziel des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens ist daher der Erwerb der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Berherrschung von Methoden und Instrumentarien) zur Ausfüllung dieses umfassenden Aufgabenkreises.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von
(4) Das Industriepraktikum ist eine notwendige und sinnvolle Ergänzung des theoretischen Lehrangebotes. Es fördert das Verstehen der Studieninhalte und gibt den Studierenden die Möglichkeit, den Aufbau und die Organisation eines Unternehmens, das soziale Umfeld und die konkreten Aufgabenstellungen zukünftiger Arbeitsplätze kennenzulernen.
(5) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zu zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät und der Fachbereich Ingenieurwissenschaften unterhalten mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät und der Fachbereich Ingenieurwissenschaften ernennen Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 5 DPO-WIW kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als technisches oder betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüfern und Prüferinnen und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 16 DPO-WIW), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen (§ 24 DPO-WIW).
(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens grundlegenden Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaften und der Ingenieurwissenschaften erlernen und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können.
(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 5 genannten Anforderungen gerecht zu werden.
(4) Zum Grund- und Hauptstudium wird ein frei gestaltbares Studium Generale angeboten. Die Veranstaltungen des Studium Generale sind nicht Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung.
(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Statistik und Mathematik und Operations Research. Hinzu kommen die für Studium und Praxis des Wirtschaftsingenieurwesens erforderlichen begleitenden Fächer (Buchführung und Grundzüge der Wirtschaftsinformatik). Die Ausbildung in den genannten Fächern wird inhaltlich und zeitlich auf die Lehrinhalte des Wirtschaftsingenieurwesens abgestimmt.
(2) Die Verteilung des Lehrumfangs des Grundstudiums orientiert sich
an folgenden Richtwerten:
|
22
8 18 9 8 10 10 (2 (8 |
Semesterwochenstunden (SWS)
SWS SWS SWS SWS SWS SWS SWS) SWS) |
(3) Der Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in der Anlage, Tabelle II zu entnehmen.
(4) Die Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden studienbegleitend abgenommen (§ 6 DPO-WIW). Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.
(1) Das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen umfasst die Fächer
(2) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer gemäß § 20 DPO-WIW studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Abs. 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 SWS und muss mindestens 12 SWS umfassen.
(1) In den Pflichtfächern des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:
(3) In dem Fach Wirtschaftsrecht Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS über eines der Gebiete
(5) Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen angebotenen Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Seminare sollen erst nach Besuch der einem Fach zugeordneten Vorlesungen belegt werden.
(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem Fachbereich Ingenieurwissenschaften als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.
(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:
(3) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:
(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.
(1) Für das Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen sind 12 Wochen Industriepraktikum erforderlich, das als Praxissemester oder gesplittet parallel zum Studium in den Semesterpausen absolviert werden kann. Die Praktikanten und Praktikantinnen führen dazu eigenverantwortlich mit den sie beschäftigenden Firmen Absprachen zur Durchführung des Praktikums, die Grundlage der Praktikantenverträge sind.
(2) Das Industriepraktikum soll sowohl technische als auch kaufmännisch-ökonomische Aspekte beinhalten.
(3) Nähere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums enthalten die „Richtlinien für die Ausbildung im Industriepraktikum“ im Anhang zu dieser Studienordnung.
In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem sind in der Anlage, Tabelle III und IV auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben.
(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und des Fachbereiches und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.
(1) Die Bestimmungen dieser Studienordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Studienordnung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Studienordnung über die Diplomprüfung gelten darüber hinaus für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Studienordnung das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen aufnehmen.
(3) Eine Studentin bzw. ein Student, die bzw. der bei Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben ist, kann unwiderruflich den Übertritt in die vorliegende Studienordnung erklären. Sobald diese Erklärung beim Prüfungsausschuss eingegangen ist, gilt für diese Studentin bzw. diesen Studenten die vorliegende Studienordnung. Ein Studium nach der Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 17. Februar 1997 ist letztmals vier Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung möglich.
(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 aufgeführten Studierenden des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg werden nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Studienordnung von Amts wegen in die vorliegende Studienordnung übergeleitet.
(5) Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 29 DPO-WIW.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 17. Februar 1997 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1997, Nr. 2, S. 7) außer Kraft.
Halle (Saale), 21. Mai 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2001 zur Kenntnis genommen.
Anlage
Tabelle I
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Übersicht über die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
|
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Fächer
Semester |
Begleitende
Fächer 10 SWS |
Grundzüge der Ingenieur-
wissenschaften 22 SWS |
Grundzüge der Natur-
wissenschaften 8 SWS |
BWL
18 SWS |
VWL
9 SWS |
Statistik
8 SWS |
Mathematik und Operations Research
10 SWS |
Studium Generale
8 SWS |
1. bis 4.
Semester 85 SWS |
informatik |
Grundzüge der Betriebswirt-
schaftslehre |
Grundzüge der Volkswirt-
schaftslehre |
Grundzüge der
Statistik |
Gegenstand des Studium Generale können
Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund- studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
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Fächer
Semester |
4 SWS |
24 SWS |
14 SWS |
16 SWS |
Betriebswirtschaft-
liches Wahlpflichtfach 14 SWS |
|||
5. bis 10.
Semester 72 SWS |
Wirtschaftsrecht | Technisches Pflichtfach | Allgemeine Betriebswirt-
schaftslehre |
Siehe Tabelle "Inhalte der Fächer des Haupt-
studiums" in der Anlage, Tabelle III bzw. Tabelle IV |
Siehe Tabelle
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums" in der Anlage, Tabelle III bzw. Tabelle IV |
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Diplomprüfung: studienbegleitende Prüfungen, mündliche Abschlussprüfungen, Studienarbeit, Diplomarbeit |
Tabelle II
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Inhalte der Fächer des Grundstudiums
|
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Fächer
Semester |
Begleitende
Fächer 10 SWS |
Grundzüge der Ingenieur-
wissenschaften 22 SWS |
Grundzüge der Natur-
wissenschaften 8 SWS |
Grundzüge der
BWL 18 SWS |
Grundzüge der
VWL 9 SWS |
Grundzüge der Statistik
8 SWS |
Mathematik und Operations Research
10 SWS |
Studium Generale
4 SWS |
1. bis 4.
Semester 85 SWS |
informatik |
|
|
Grundzüge der
Betriebswirt- schaftslehre
wirtschaft schaft und Personal- wirtschaft schaft Erfolgsrechnung Leistungs- rechnung |
Grundzüge der
Volkswirt- schaftslehre
wirtschafts- theorie |
Grundzüge der
Statistik
|
Mathematik Teil 1
Lineare Optimierung |
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb des Lehrangebotes der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund- studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
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Tabelle III
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Verfahrenstechnik
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
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|||||||
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Fächer
Semester |
Wirtschafts-
recht 4 SWS |
Technisches
Pflichtfach 24 SWS |
Allgemeine Betriebswirtschafts-
lehre 14 SWS |
Technisches
Wahlpflichtfach 16 SWS |
Betriebswirtschaftliches
Wahlpflichtfach 14 SWS |
Studium Generale
4 SWS |
|
5. bis 10. Semester
72 SWS |
oder |
grundlagen technik technik technik |
politik theorie management Gewinnermittlung |
Energietechnik
fächer (wahlweise) oder technik
(wahlweise) Integriertes Auslandsstudium |
Ein Fach aus der folgenden Gruppe der Wahlpflichtfächer
wesen und Wirtschafts- prüfung |
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium stehen. |
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Studienbegleitende Prüfungen und mündliche Abschlussprüfungen, Studienarbeit, Diplomarbeit |
Ergänzungsfächer
im technischen Wahlpflichtfach Energietechnik
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Fächer
Semester |
Wirtschafts-
recht 4 SWS |
Technisches
Pflichtfach 24 SWS |
Allgemeine Betriebswirtschafts-
lehre 14 SWS |
Technisches
Wahlpflichtfach 16 SWS |
Betriebswirtschaftliches
Wahlpflichtfach 14 SWS |
Studium Generale
4 SWS |
|
5. bis 10.
Semester 72 SWS |
oder |
charakterisierung I nichtmetallische Werkstoffe |
politik theorie management Gewinnermittlung |
Kunststofftechnik
arbeitung (wahlweise) oder
ment/-sicherung sierung II (wahlweise) |
Ein Fach aus der folgenden Gruppe der Wahlpflichtfächer
wesen und Wirtschafts- prüfung |
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
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Diplomarbeit |
Ergänzungsfächer
im technischen Wahlpflichtfach Kunststofftechnik
Richtlinie für die Ausbildung im Industriepraktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
1. Zweck des Industriepraktikums
(1) Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben sowohl auf technischem als auch auf betriebswirtschaftlichem Gebiet ist eine unerläßliche Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung an der Universität.
(2) „Durch die Praktikantenausbildung sollen Erfahrungen gewonnen werden,
die das Studium und die späteren Berufsvorstellungen unterstützen.
Die betrieblichen Arbeitsweisen, die Informations- und Kommunikationsprozesse
in und zwischen den Abteilungen sowie die Arbeitsatmosphäre fördern
das Verständis für die Belange des Arbeitnehmers und sind zur
Bestimmung des eigenen gesellschaftlichen Standorts von hohem Wert.
Für das Studium bedeutet das Praktikum eine unmittelbare Überprüfung
nicht nur der Relevanz des erlernten Stoffes, sondern insbesondere auch
der eigenen Fähigkeiten und Interessen. Dies führt zu einem zielbewußteren
Studium und liefert wichtige Anhaltspunkte für die Wahl der Studienschwerpunkte
und der Spezialisierungsgebiete.
Durch die aktuelle Information über die verschiedenen Arbeitsbereiche
werden die Studierenden schon früh mit dem gewählten Berufszweig
vertraut gemacht. Die Mitarbeit an Routine- oder auch Sonderaufgaben vermittelt
berufspraktische Einsichten und Erfahrungen, die sich günstig auf
die Überwindung der späteren Anfangsschwierigkeiten im Berufsleben
auswirken.“1)
(3) Das Praktikum hat das Ziel, den Studierenden exemplarisch Kenntnisse
über industrielle Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens
zu vermitteln. Außerdem soll es Einblicke in die Organisation, die
Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse geben.
Dabei sollen im Studium erworbene theoretische Kenntnisse in ihrem
Praxisbezug vertieft werden.
Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen den Betrieb als Sozialstruktur
verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte und der
Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen, um so ihre künftige Stellung
und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen.
2. Dauer und Einteilung des Praktikums
(1) Das Praktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen umfasst insgesamt 12 Wochen; es beinhaltet sowohl technische als auch betriebswirtschaftlich-kaufmännische Aspekte. Die Gesamtzeit kann in Abschnitte von jeweils mindestens 4 Wochen unterteilt werden. Es wird empfohlen, einen Teil des Praktikums bereits vor Studienbeginn zu absolvieren.
(2) Das Industriepraktikum soll bis zum Beginn der Diplomphase nachgewiesen sein; der Nachweis ist Voraussetzung für die Ausgabe eines Diplomthemas.
2.1. Technische Aspekte des Praktikums
Das Industriepraktikum dient dem Kennenlernen industrieller Produktions-
und Fertigungsverfahren. Es soll die Funktion und Wirkungsweise von Apparaten
und Anlagen veranschaulichen und Einblicke in Technologien geben bzw. Kenntnisse
über
die Charakterisierung und den Einsatz von Werkstoffen vermitteln.
Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens
soll das Praktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung
entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft
aufgeführt:
a) Bearbeiten und Prüfen von Werkstoffen
Die Studierenden werden an betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche
Probleme herangeführt und erhalten die Möglichkeit, das gewünschte
spätere Einsatzgebiet sachkundiger zu beurteilen. Darüber hinaus
wird der Einblick in das Unternehmensmanagement und die sozialen Probleme
der künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertieft.
Die Studierenden können das Praktikum entsprechend den Gegebenheiten
des jeweiligen Unternehmens individuell gestalten, wobei die nachfolgend
genannten, für die Tätigkeit der Wirtschaftsingenieurin bzw.
des Wirtschaftsingenieurs typischen Arbeitsgebiete besonders empfohlen
werden:
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit dem sie bzw. ihn beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums auf der Grundlage dieser Richtlinie.
(2) Für das Praktikum kommen vor allem mittlere und größere Firmen der Verfahrens-, Werkstoff- und Verarbeitungstechnik in Betracht.
(3) Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb sowie Tätigkeiten in Hochschulinstituten werden in der Regel nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit das Praktikantenamt konsultiert werden.
(4) Praktikantenstellen werden weder durch das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät noch durch eine andere Stelle der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vermittelt. Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben:
4. Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb
Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihrer Tätigkeit
im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur
gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit
und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und wenn sie sich durch Lerneifer,
Fleiß und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben Kenntnissen über
die organisatorischen Zusammenhänge, die Produktionstechnik und das
Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit sowie Maschinen-
und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige
menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungs-
und Produktionsablauf erwerben.
Sie sollen hierbei das Verhältnis der unteren und mittleren Führungskräfte
zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am einzelnen Arbeitsplatz kennenlernen
und sich in deren soziale Probleme einfühlen.
5. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten
(1) Hochschulpraktikantinnen und Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig.
(2) Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit, z.B. zum technischen Zeichnen oder zur Arbeit am Computer, ist sehr zu empfehlen.
6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit
(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihres Praktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und ihn nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe Punkt 7).
(2) Der Arbeitsbericht beinhaltet eine zusammenfassende wissenschaftliche Darstellung über den (u.U. auch gesplitteten) Ausbildungsabschnitt im Umfang von je etwa 6 DIN A4-Seiten für das technische und für das betriebswirtschaftlich-kaufmännische Praktikum. Aus diesem Bericht soll ersichtlich sein, in welchem Umfang welche Tätigkeitsmerkmale wahrgenommen wurden.
(3) Die Arbeitsberichte sind möglichst maschinenschriftlich anzufertigen. Betriebliche Geheimnisse sind zu wahren.
(4) Alle Berichte bzw. Teilberichte sind von der Ausbilderin bzw. dem
Ausbilder abzuzeichnen.
7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt eine Bescheinigung des Betriebes vor, auf der die einzelnen Tätigkeiten und die zugehörige Dauer vermerkt sind.
(2) Der Paktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6 als Anhang beizufügen.
(3) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Sie bzw. er entscheidet (u.U. nach Rücksprache mit einer fachlich zuständigen Hochschullehrerin bzw. einem fachlich zuständigen Hochschullehrer), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, das heißt ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).
(4) Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens zwei Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennung des Praktikumsabschnittes führen.
(5) Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben
werden, wenn Praktikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende
Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch
Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen.
Feiertage gelten nicht als Fehltage.
(6) Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefasster Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.
8. Anerkennung der Wehrdienstzeit
Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann erfolgen, wenn vergleichbare
Tätigkeiten durchgeführt wurden.
Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7.
Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.
9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit
Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Grundpraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.
10. Auslandspraktikum
(1) Grundsätzlich können Studierende ihr Praktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher oder in englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u.a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.
11. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studentinnen und Studenten
(1) Für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studentinnen und Studenten gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung.
(2) Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.
12. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis
(1) Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studierenden durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.
(2) Bei Studierenden, die sich noch nicht eingeschrieben haben und die ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muss unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
(3) Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht während des Beschäftigungsverhältnisses Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
(4) Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Pflicht zur
Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber
übernommen werden.
Krankenversicherungspflicht während des Beschäftigungsverhältnisses
liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z.B. über
die Eltern, besteht.
Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt
werden.
(5) Die Praktikantin bzw. der Praktikant sollte beachten, dass die oben genannten Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten.
(6) Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg haftet nicht für Schäden, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während ihrer bzw. seiner Praktikantentätigkeit verursacht.
(7) Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit oben genannter Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger genommen werden.
(8) Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg über den Gemeinde-Unfallversicherungsverband Sachsen-Anhalt mit Sitz in Zerbst.
13. Vergütung
Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.
14. Urlaub, Krankheit
(1) Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit kann die Praktikantin bzw. der Praktikant keinen Urlaub während ihrer bzw. seiner Tätigkeit erhalten.
(2) Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte die Praktikantin bzw. der Praktikant den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen (siehe auch Punkt 7).
15. Sonderregelungen
(1) Für nachweisbar körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen.
(2) In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Hochschule für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bescheinigt, dass die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.
16. Auskünfte über das Industriepraktikum
Prüfungsamt und Studienberatung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erteilen in Zweifelsfällen Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen der praktischen Ausbildung.