Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Juli 2001, S. 12



Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studienordnung für den interdisziplinären Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 19./20.12.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520), hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften erlassen:



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Studienabschnitte
§ 7 Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 8 Struktur des Hauptstudiums
§ 9 Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums
§ 10 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 11 Industriepraktikum
§ 12 Studienplan
§ 13 Studienberatung
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten

Anlage:
Tabelle I: Übersicht über die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
Tabelle II: Inhalte der Fächer des Grundstudiums
Tabelle III: Inhalte der Fächer des Hauptstudiums (Verfahrenstechnik)
Tabelle IV: Inhalte der Fächer des Hauptstudiums (Werkstofftechnik)
Richtlinie für die Ausbildung im Industriepraktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen


§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 20. Dezember 2000 (im folgenden zitiert als DPO-WIW) das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens.

(2) Die DPO-WIW regelt das Prüfungsgeschehen für das Diplomstudium des Wirtschaftsingenieurwesens. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der DPO-WIW vertraut zu machen. Exemplare der DPO-WIW sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 DPO-WIW und § 34 HSG LSA).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder in einem ingenieur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 DPO-WIW ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.

(2) Eine kaufmännische oder technische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

Das Studium kann im Sommersemester wie im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der DPO-WIW geregelt.

§ 5
Ziele des Studiums

(1) Die Berufstätigkeit des Diplom-Wirtschaftsingenieurs bzw. der Diplom-Wirtschaftsingenieurin erstreckt sich auf die Vorbereitung, das Fällen, die Durchführung und die Kontrolle kaufmännischer und technischer Entscheidungen im weitesten Sinne. Ziel des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens ist daher der Erwerb der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Berherrschung von Methoden und Instrumentarien) zur Ausfüllung dieses umfassenden Aufgabenkreises.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

(3) Das Erreichen der Ziele kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

(4) Das Industriepraktikum ist eine notwendige und sinnvolle Ergänzung des theoretischen Lehrangebotes. Es fördert das Verstehen der Studieninhalte und gibt den Studierenden die Möglichkeit, den Aufbau und die Organisation eines Unternehmens, das soziale Umfeld und die konkreten Aufgabenstellungen zukünftiger Arbeitsplätze kennenzulernen.

(5) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zu zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät und der Fachbereich Ingenieurwissenschaften unterhalten mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät und der Fachbereich Ingenieurwissenschaften ernennen Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 5 DPO-WIW kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als technisches oder betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüfern und Prüferinnen und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.

§ 6
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 16 DPO-WIW), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen (§ 24 DPO-WIW).

(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens grundlegenden Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaften und der Ingenieurwissenschaften erlernen und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können.

(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 5 genannten Anforderungen gerecht zu werden.

(4) Zum Grund- und Hauptstudium wird ein frei gestaltbares Studium Generale angeboten. Die Veranstaltungen des Studium Generale sind nicht Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung.

§ 7
Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Statistik und Mathematik und Operations Research. Hinzu kommen die für Studium und Praxis des Wirtschaftsingenieurwesens erforderlichen begleitenden Fächer (Buchführung und Grundzüge der Wirtschaftsinformatik). Die Ausbildung in den genannten Fächern wird inhaltlich und zeitlich auf die Lehrinhalte des Wirtschaftsingenieurwesens abgestimmt.

(2) Die Verteilung des Lehrumfangs des Grundstudiums orientiert sich an folgenden Richtwerten:
 
  • Grundzüge der Ingenieurwissenschaften
  • Grundzüge der Naturwissenschaften
  • Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
  • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
  • Grundzüge der Statistik
  • Mathematik und Operations Research
  • Begleitende Fächer
    • Buchführung
    • Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
22
8
18
9
8
10
10
(2
(8
Semesterwochenstunden (SWS)
SWS
SWS
SWS
SWS
SWS
SWS
SWS)
SWS)

(3) Der Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in der Anlage, Tabelle II zu entnehmen.

(4) Die Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden studienbegleitend abgenommen (§ 6 DPO-WIW). Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

§ 8
Struktur des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen umfasst die Fächer

  1. Technisches Pflichtfach (24 SWS),
  2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (14 SWS),
  3. Technisches Wahlpflichtfach (16 SWS),
  4. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach (14 SWS),
  5. Wirtschaftsrecht (4 SWS).
Darüber hinaus sind eine Studienarbeit gemäß § 21 DPO-WIW und eine Diplomarbeit gemäß § 22 DPO-WIW anzufertigen und ein Industriepraktikum zu absolvieren.

(2) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer gemäß § 20 DPO-WIW studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Abs. 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 SWS und muss mindestens 12 SWS umfassen.

§ 9
Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums

(1) In den Pflichtfächern des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:

  1. Technisches Pflichtfach
  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
(2) In den Wahlpflichtfächern des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:
  1. Technisches Wahlpflichtfach
  1. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach
Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern.

(3) In dem Fach Wirtschaftsrecht Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS über eines der Gebiete

(4) Der Seminarschein kann in einem der beiden wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsfächer durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlussklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.

(5) Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen angebotenen Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Seminare sollen erst nach Besuch der einem Fach zugeordneten Vorlesungen belegt werden.

§ 10
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem Fachbereich Ingenieurwissenschaften als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:

Im Grundstudium sollen die Lehrveranstaltungen durch Tutorien begleitet werden.

(3) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallstudien wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums anhand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Kolloquien werden aktuelle Forschungsprobleme grundlagen- wie anwendungsorientiert präsentiert.
  5. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  6. Seminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Hauptstudiums, gegebenenfalls unter Rückgriff auf zugehörige Inhalte des Grundstudiums, angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten Stoffes. Typisch für die Arbeitsweise in Seminaren ist der Wechsel zwischen Vortrag (Studierende und/oder Lehrkraft) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises innerhalb der Diplomprüfungsfächer zu bieten.
  7. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4-6 Studierende pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiterin bzw. Spielleiter ist eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die bzw. der für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
  8. In Tutorien wird in kleinen Arbeitsgruppen der Stoff von Vorlesungen und Übungen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen vertieft.
  9. Laborpraktika dienen der Vertiefung des in Vorlesungen und Übungen vermittelten Lehrstoffes ingenieurwissenschaftlicher Lehrinhalte an Labor- oder kleintechnischen Versuchsanlagen.
(4) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 3 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.

§ 11
Industriepraktikum

(1) Für das Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen sind 12 Wochen Industriepraktikum erforderlich, das als Praxissemester oder gesplittet parallel zum Studium in den Semesterpausen absolviert werden kann. Die Praktikanten und Praktikantinnen führen dazu eigenverantwortlich mit den sie beschäftigenden Firmen Absprachen zur Durchführung des Praktikums, die Grundlage der Praktikantenverträge sind.

(2) Das Industriepraktikum soll sowohl technische als auch kaufmännisch-ökonomische Aspekte beinhalten.

(3) Nähere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums enthalten die „Richtlinien für die Ausbildung im Industriepraktikum“ im Anhang zu dieser Studienordnung.

§ 12
Studienplan

In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem sind in der Anlage, Tabelle III und IV auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben.

§ 13
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und des Fachbereiches und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Studienordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Studienordnung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Studienordnung über die Diplomprüfung gelten darüber hinaus für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Studienordnung das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen aufnehmen.

(3) Eine Studentin bzw. ein Student, die bzw. der bei Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben ist, kann unwiderruflich den Übertritt in die vorliegende Studienordnung erklären. Sobald diese Erklärung beim Prüfungsausschuss eingegangen ist, gilt für diese Studentin bzw. diesen Studenten die vorliegende Studienordnung. Ein Studium nach der Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 17. Februar 1997 ist letztmals vier Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung möglich.

(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 aufgeführten Studierenden des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg werden nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Studienordnung von Amts wegen in die vorliegende Studienordnung übergeleitet.

(5) Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 29 DPO-WIW.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 17. Februar 1997 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1997, Nr. 2, S. 7) außer Kraft.

Halle (Saale), 21. Mai 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 11.04.2001 zur Kenntnis genommen.

Anlage

Tabelle I
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Übersicht über die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
 
Grundstudium
Fächer
 
 

Semester

Begleitende
Fächer
 

10 SWS

Grundzüge der Ingenieur-
wissenschaften

22 SWS

Grundzüge der Natur-
wissenschaften

8 SWS

BWL
 
 

18 SWS

VWL
 
 

9 SWS

Statistik
 
 

8 SWS

Mathematik und Operations Research
10 SWS
Studium Generale
 
 

8 SWS

1. bis 4. 
Semester
85 SWS
  • Buchführung
  • Grundzüge der Wirtschafts-

  • informatik
    Grundzüge der Betriebswirt-
schaftslehre
Grundzüge der Volkswirt-
schaftslehre
Grundzüge der
Statistik
  Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund-
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 Diplom-Vorprüfung: studienbegleitende Prüfungen
 Hauptstudium
 
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Fächer
 

Semester


 

4 SWS


 

24 SWS


 

14 SWS

Technisches Wahlpflichtfach

16 SWS

Betriebswirtschaft-
liches
Wahlpflichtfach
14 SWS
5. bis 10.
Semester
72 SWS
Wirtschaftsrecht Technisches Pflichtfach Allgemeine Betriebswirt-
schaftslehre
Siehe Tabelle "Inhalte der Fächer des Haupt-
studiums"
in der Anlage,
Tabelle III bzw. Tabelle IV
Siehe Tabelle
Inhalte der Fächer des 
Hauptstudiums"
in der Anlage, Tabelle III bzw. Tabelle IV
Diplomprüfung: studienbegleitende Prüfungen, mündliche Abschlussprüfungen, Studienarbeit, Diplomarbeit

Tabelle II
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Inhalte der Fächer des Grundstudiums
 
Grundstudium
Fächer
 
 

Semester

Begleitende
Fächer
 

10 SWS

Grundzüge der Ingenieur-
wissenschaften
 

22 SWS

Grundzüge der Natur-
wissenschaften

8 SWS

Grundzüge der
BWL
 

18 SWS

Grundzüge der
VWL
 

9 SWS

Grundzüge der Statistik

8 SWS

Mathematik und Operations Research
10 SWS
Studium Generale
 
 

4 SWS

1. bis 4.
Semester
85 SWS
  • Buchführung
  • Grundzüge der Wirtschafts-

  • informatik
  • Werkstoffkunde
  • Technische Mechanik
  • Konstruktionslehre
  • Elektrotechnik
  • Physik
  • Chemie
Grundzüge der
Betriebswirt-
schaftslehre
  • Produktions-

  • wirtschaft
  • Absatzwirt-

  • schaft
  • Organisation 

  • und Personal-
    wirtschaft
  • Finanzwirt-

  • schaft
  • Bilanz- und

  • Erfolgsrechnung
  • Kosten und

  • Leistungs-
    rechnung
Grundzüge der
Volkswirt-
schaftslehre
  •  Einführung in die Volks-

  • wirtschafts-
    theorie
  • Mikroökonomie
Grundzüge der
Statistik
  • Statistik I
  • Statistik II
Mathematik Teil 1
  • Grundbegriffe
  • Analysis
Mathematik Teil 2
  • Lineare Algebra /

  • Lineare Optimierung
  • Grundlagen des Operations Research
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb des Lehrangebotes der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund-
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
Studienbegleitende Prüfungen

Tabelle III
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Verfahrenstechnik
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
 
Hauptstudium
 
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Fächer
 

Semester

Wirtschafts-
recht

4 SWS

Technisches
Pflichtfach

24 SWS

Allgemeine Betriebswirtschafts-
lehre
14 SWS
Technisches
Wahlpflichtfach

16 SWS

Betriebswirtschaftliches
Wahlpflichtfach

14 SWS

Studium Generale
 

4 SWS

5. bis 10. Semester
72 SWS
  • Einführung in das öffentliche Recht

  • oder
  • Einführung in das Zivilrecht
  • Prozess-

  • grundlagen
  • Thermische Verfahrens-

  • technik
  • Mechanische Verfahrens-

  • technik
  • Reaktions-

  • technik
  • Bewertung von Verfahren und Anlagen
  • Absatztheorie
  • Ökologische Unternehmens-

  • politik
  • Externes Rechnungswesen
  • Internes Rechnungswesen
  • Investition- und Finanzierungs-

  • theorie
  • Managementlehre
  • Produktions-

  • management
  • Steuerliche

  • Gewinnermittlung
  • Seminar
Energietechnik
  • Technische Thermodynamik II
  • Energietechnik
  • Ergänzungs-

  • fächer (wahlweise)
    oder 
Anlagen- und Sicherheits-
technik
  • Anlagentechnik
  • Grundlagen der Sicherheitstechnik
  • Arbeitssicherheit
  • Ergänzungsfächer

  • (wahlweise)
    Integriertes
    Auslandsstudium
Ein Fach aus der folgenden Gruppe der Wahlpflichtfächer
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Betriebliches Umweltmanagement
  • Externes Rechnungs-

  • wesen und Wirtschafts-
    prüfung
  • Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre
  • Controlling
  • Marketing und Handel
  • Organisation und Personalwirtschaft
  • Produktion und Logistik
  • Integriertes Auslandsstudium
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium stehen.
 Studienbegleitende Prüfungen und mündliche Abschlussprüfungen, Studienarbeit, Diplomarbeit

Ergänzungsfächer
im technischen Wahlpflichtfach Energietechnik

im technischen Wahlpflichtfach Anlagen- und Sicherheitstechnik Tabelle IV
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Werkstofftechnik
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
 
Hauptstudium
 
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer1)
Fächer
 

Semester

Wirtschafts-
recht

4 SWS

Technisches
Pflichtfach

24 SWS

Allgemeine Betriebswirtschafts-
lehre
14 SWS
Technisches
Wahlpflichtfach

16 SWS

Betriebswirtschaftliches
Wahlpflichtfach

14 SWS

Studium Generale
 

4 SWS

5. bis 10. 
Semester
72 SWS
  • Einführung in das öffentliche Recht

  • oder
  • Einführung in das Zivilrecht
  • Messtechnik
  • Werkstoffprüfung
  • Struktur und Gefüge
  • Physikalische Methoden der Werkstoff-

  • charakterisierung I
  • Metallische Werkstoffe
  • Anorganisch-

  • nichtmetallische Werkstoffe
  • Polymere Werkstoffe
  • Absatztheorie
  • Ökologische Unternehmens-

  • politik
  • Externes Rechnungswesen
  • Internes Rechnungswesen
  • Investition- und Finanzierungs-

  • theorie
  • Managementlehre
  • Produktions-

  • management
  • Steuerliche

  • Gewinnermittlung
  • Seminar
Kunststofftechnik
  • Werkstoffkunde der Kunststoffe
  • Kunststoffver-

  • arbeitung
  • Ergänzungsfächer

  • (wahlweise)
    oder
Qualitätssicherung
  • Qualitätsmanage-

  • ment/-sicherung
  • Werkstoffcharakteri-

  • sierung II
  • Ergänzungsfächer

  • (wahlweise)
Integriertes Auslandsstudium
Ein Fach aus der folgenden Gruppe der Wahlpflichtfächer
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Betriebliches Umweltmanagement
  • Externes Rechnungs-

  • wesen und Wirtschafts-
    prüfung
  • Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre
  • Controlling
  • Marketing und Handel
  • Organisation und Personalwirtschaft
  • Produktion und Logistik
  • Integriertes Auslandsstudium
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 Studienbegleitende Prüfungen und mündliche Abschlussprüfungen, Studienarbeit,
Diplomarbeit

Ergänzungsfächer
im technischen Wahlpflichtfach Kunststofftechnik

im technischen Wahlpflichtfach Qualitätssicherung
SWS = Semesterwochenstunden

Richtlinie für die Ausbildung im Industriepraktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

1. Zweck des Industriepraktikums

(1) Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben sowohl auf technischem als auch auf betriebswirtschaftlichem Gebiet ist eine unerläßliche Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung an der Universität.

(2) „Durch die Praktikantenausbildung sollen Erfahrungen gewonnen werden, die das Studium und die späteren Berufsvorstellungen unterstützen. Die betrieblichen Arbeitsweisen, die Informations- und Kommunikationsprozesse in und zwischen den Abteilungen sowie die Arbeitsatmosphäre fördern das Verständis für die Belange des Arbeitnehmers und sind zur Bestimmung des eigenen gesellschaftlichen Standorts von hohem Wert.
Für das Studium bedeutet das Praktikum eine unmittelbare Überprüfung nicht nur der Relevanz des erlernten Stoffes, sondern insbesondere auch der eigenen Fähigkeiten und Interessen. Dies führt zu einem zielbewußteren Studium und liefert wichtige Anhaltspunkte für die Wahl der Studienschwerpunkte und der Spezialisierungsgebiete.
Durch die aktuelle Information über die verschiedenen Arbeitsbereiche werden die Studierenden schon früh mit dem gewählten Berufszweig vertraut gemacht. Die Mitarbeit an Routine- oder auch Sonderaufgaben vermittelt berufspraktische Einsichten und Erfahrungen, die sich günstig auf die Überwindung der späteren Anfangsschwierigkeiten im Berufsleben auswirken.“1)

(3) Das Praktikum hat das Ziel, den Studierenden exemplarisch Kenntnisse über industrielle Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens zu vermitteln. Außerdem soll es Einblicke in die Organisation, die Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse geben.
Dabei sollen im Studium erworbene theoretische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug vertieft werden.
Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte und der Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen, um so ihre künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen.

2. Dauer und Einteilung des Praktikums

(1) Das Praktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen umfasst insgesamt 12 Wochen; es beinhaltet sowohl technische als auch betriebswirtschaftlich-kaufmännische Aspekte. Die Gesamtzeit kann in Abschnitte von jeweils mindestens 4 Wochen unterteilt werden. Es wird empfohlen, einen Teil des Praktikums bereits vor Studienbeginn zu absolvieren.

(2) Das Industriepraktikum soll bis zum Beginn der Diplomphase nachgewiesen sein; der Nachweis ist Voraussetzung für die Ausgabe eines Diplomthemas.

2.1. Technische Aspekte des Praktikums

Das Industriepraktikum dient dem Kennenlernen industrieller Produktions- und Fertigungsverfahren. Es soll die Funktion und Wirkungsweise von Apparaten und Anlagen veranschaulichen und Einblicke in Technologien geben bzw. Kenntnisse über die Charakterisierung und den Einsatz von Werkstoffen vermitteln.
Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens soll das Praktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt:

a) Bearbeiten und Prüfen von Werkstoffen

b) Tätigkeit im chemischen bzw. physikalischen Labor c) Arbeiten in der Produktion d) Instandhaltung von Apparaten 2.2. Betriebswirtschaftlich-kaufmännische Aspekte des Praktikums

Die Studierenden werden an betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Probleme herangeführt und erhalten die Möglichkeit, das gewünschte spätere Einsatzgebiet sachkundiger zu beurteilen. Darüber hinaus wird der Einblick in das Unternehmensmanagement und die sozialen Probleme der künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertieft.
Die Studierenden können das Praktikum entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens individuell gestalten, wobei die nachfolgend genannten, für die Tätigkeit der Wirtschaftsingenieurin bzw. des Wirtschaftsingenieurs typischen Arbeitsgebiete besonders empfohlen werden:

3. Bewerbung um eine Praktikantenstelle, Ausbildungsbetrieb, Praktikantenvertrag

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit dem sie bzw. ihn beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums auf der Grundlage dieser Richtlinie.

(2) Für das Praktikum kommen vor allem mittlere und größere Firmen der Verfahrens-, Werkstoff- und Verarbeitungstechnik in Betracht.

(3) Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb sowie Tätigkeiten in Hochschulinstituten werden in der Regel nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit das Praktikantenamt konsultiert werden.

(4) Praktikantenstellen werden weder durch das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät noch durch eine andere Stelle der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vermittelt. Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben:

(5) Das Praktikantenverhältnis wird durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten begründet. Im Ausbildungsvertrag (Praktikantenvertrag) sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes festgelegt. Eine Kopie des abgeschlossenen Praktikantenvertrages sollte dem Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät übergeben werden, damit das Prüfungsamt aussagefähig ist und gegebenenfalls den Erlass der Studentenwerksgebühren (Semesterbeitrag) unterstützen kann.

4. Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb

Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihrer Tätigkeit im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben Kenntnissen über die organisatorischen Zusammenhänge, die Produktionstechnik und das Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit sowie Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungs- und Produktionsablauf erwerben.
Sie sollen hierbei das Verhältnis der unteren und mittleren Führungskräfte zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am einzelnen Arbeitsplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.

5. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten

(1) Hochschulpraktikantinnen und Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig.

(2) Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit, z.B. zum technischen Zeichnen oder zur Arbeit am Computer, ist sehr zu empfehlen.

6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit

(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihres Praktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und ihn nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe Punkt 7).

(2) Der Arbeitsbericht beinhaltet eine zusammenfassende wissenschaftliche Darstellung über den (u.U. auch gesplitteten) Ausbildungsabschnitt im Umfang von je etwa 6 DIN A4-Seiten für das technische und für das betriebswirtschaftlich-kaufmännische Praktikum. Aus diesem Bericht soll ersichtlich sein, in welchem Umfang welche Tätigkeitsmerkmale wahrgenommen wurden.

(3) Die Arbeitsberichte sind möglichst maschinenschriftlich anzufertigen. Betriebliche Geheimnisse sind zu wahren.

(4) Alle Berichte bzw. Teilberichte sind von der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder abzuzeichnen.
 

7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt eine Bescheinigung des Betriebes vor, auf der die einzelnen Tätigkeiten und die zugehörige Dauer vermerkt sind.

(2) Der Paktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6 als Anhang beizufügen.

(3) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Sie bzw. er entscheidet (u.U. nach Rücksprache mit einer fachlich zuständigen Hochschullehrerin bzw. einem fachlich zuständigen Hochschullehrer), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, das heißt ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).

(4) Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens zwei Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennung des Praktikumsabschnittes führen.

(5) Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben werden, wenn Praktikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen.
Feiertage gelten nicht als Fehltage.

(6) Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefasster Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.

8. Anerkennung der Wehrdienstzeit

Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann erfolgen, wenn vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt wurden.
Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7.
Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.

9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit

Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Grundpraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.

10. Auslandspraktikum

(1) Grundsätzlich können Studierende ihr Praktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher oder in englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

(2) Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u.a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.

11. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studentinnen und Studenten

(1) Für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studentinnen und Studenten gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung.

(2) Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.

12. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis

(1) Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studierenden durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.

(2) Bei Studierenden, die sich noch nicht eingeschrieben haben und die ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muss unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.

(3) Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht während des Beschäftigungsverhältnisses Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

(4) Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Pflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber übernommen werden.
Krankenversicherungspflicht während des Beschäftigungsverhältnisses liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z.B. über die Eltern, besteht.
Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden.

(5) Die Praktikantin bzw. der Praktikant sollte beachten, dass die oben genannten Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten.

(6) Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg  haftet nicht für Schäden, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während ihrer bzw. seiner Praktikantentätigkeit verursacht.

(7) Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit oben genannter Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger genommen werden.

(8) Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg über den Gemeinde-Unfallversicherungsverband Sachsen-Anhalt mit Sitz in Zerbst.

13. Vergütung

Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.

14. Urlaub, Krankheit

(1) Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit kann die Praktikantin bzw. der Praktikant keinen Urlaub während ihrer bzw. seiner Tätigkeit erhalten.

(2) Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte die Praktikantin bzw. der Praktikant den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen (siehe auch Punkt 7).

15. Sonderregelungen

(1) Für nachweisbar körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen.

(2) In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Hochschule für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bescheinigt, dass die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.

16. Auskünfte über das Industriepraktikum

Prüfungsamt und Studienberatung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erteilen in Zweifelsfällen Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen der praktischen Ausbildung.



1) Zitiert aus H. Baumgarten, K. Feilhauer "Berufsbild des Wirtschaftsingenieur", VWI Berlin 1990