Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 3 vom 3. Juli 2001, S. 24



Medizinische Fakultät


Geschäftsordnung der Laborkommission

vom 17.04.2001

§ 1
Definition

Die Laborkommission ist eine vom Klinikumsvorstand bestellte und ihm unmittelbar unterstellte und verantwortliche Kommission. Sie gibt Empfehlungen zur Tätigkeit der in der Krankenversorgung tätigen Laboratorien und gestaltet das Spektrum der Laborparameter im Bereich des Klinikums der Medizinischen Fakultät.

§ 2
Mitglieder

(1) Die Laborkommission setzt sich aufgrund eines Beschlusses des Klinikumsvorstandes zusammen aus:

(2) Die Laborkommission kann Sachverständige einladen.

(3) Der Klinikumsvorstand benennt auf Vorschlag des Kommissionsvorsitzenden einen Stellvertreter aus den Reihen der Kommissionsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Jedes Mitglied der Laborkommission benennt für sich einen ständigen Vertreter, der im Verhinderungsfall stimmberechtigt an der Sitzung teilnimmt.

(4) Der Vorsitzende vertritt die Laborkommission gegenüber dem Klinikumsvorstand und allen Einrichtungen des Klinikums.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Laborkommission empfiehlt dem Klinikumsvorstand, welche Laborparameter im Universitätsklinikum für die Krankenversorgung vorgehalten werden. Dazu gibt die Kommission Empfehlungen über die Einführung oder Streichung von Laborparametern, über den Ort der Durchführung und über die Zuordnung von bestimmten Laborparametern zu örtlichen oder organisatorischen Einheiten. In gleicher Weise befindet die Laborkommission über das Angebotsprofil der verschiedenen Stufen des Notfall-Labors. Bei der Auswahl werden klinische, labormedizinische, organisatorische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die von der Kommission ausgewählten und vom Klinikumsvorstand bestätigten Laborparameter sind im Laborkatalog zusammengefasst.

(2) Der Laborkatalog wird ständig aktualisiert.

(3) Der Laborkatalog ist für alle Einrichtungen des Klinikums der Medizinischen Fakultät verbindlich. Laborparameter, die nicht im Katalog geführt sind, können von der anfordernden Stelle zu Lasten ihres eigenen Haushaltes bei externen Laboratorien bestellt werden.

(4) Die Laborkommission erarbeitet für wichtige Indikationsgebiete Empfehlungen, die eine rationale Labordiagnostik fördern und erstellt Standards zum Qualitätsmanagement in der Labormedizin, die im Klinikum als Richtlinie gelten sollen. Sie kann für die Erarbeitung und Aktualisierung solcher Richtlinien Arbeitsgruppen bilden, denen auch Personen angehören, die nicht ständiges Mitglied der Laborkommission sind.

(5) Die Laborkommission wird durch die Verwaltung (Dezernate M I und M III) und den Direktor der Apotheke regelmäßig über die Leistungs- und die Kostenentwicklung unterrichtet. Größere Abweichungen in den Verbrauchsmengen werden mit den betroffenen Institutionen diskutiert. Die Laborkommission berichtet dem Klinikumsvorstand durch Übersendung der Sitzungsprotokolle und gibt bei Bedarf Empfehlungen.

§ 4
Verfahren

(1) Der Vorsitzende beruft die Kommission in unregelmäßigen, dem Bedarf entsprechenden Zeitabständen ein. In der Regel wird eine Beratung im Quartal, mindestens jedoch eine pro Halbjahr abgehalten. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Einladungen ergehen mit Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin an die Kommissionsmitglieder.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Anträge auf Neuaufnahme oder Streichung von Laborparametern sind vom Direktor einer Klinik oder von den Laborleitern schriftlich formlos über das Sekretariat der Laborkommission (Zentrallabor) an den Vorsitzenden der Kommission zu richten. Im Antrag ist die gewünschte Neueinführung ausreichend zu begründen und den bisher bei der betreffenden Indikation verwendeten Parametern gegenüberzustellen. Der Vorsitzende kann den Antragsteller bitten, den Antrag vor der Laborkommission zu vertreten.

(4) Jede klinische oder klinisch-theoretische Einrichtung kann gegen Empfehlungen der Laborkommission Einspruch erheben. Über den Einspruch wird nach Anhörung des Einspruchsführers auf der nächsten Sitzung der Laborkommission entschieden. Gegen einen daraus folgenden Beschluss der Laborkommission kann in begründeten Einzelfällen der Klinikumsvorstand angerufen werden, der gegebenenfalls nach Anhörung des Einspruchsführers und des Vorsitzenden der Laborkommission endgültig entscheidet.

(5) Die Sitzungen der Laborkommission werden protokolliert. Das genehmigte Protokoll erhalten alle Mitglieder und der Klinikumsvorstand.

(6) Die Laborkommission bildet zur Durchführung spezieller Aufgaben, wie z.B. Überarbeitung des Laborkatalogs oder Erarbeitung von Empfehlungen, Arbeitskreise. Die Mitglieder dieser Arbeitskreise werden von der Laborkommission benannt. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden schriftlich niedergelegt und der Laborkommission zur Beschlussfassung vorgelegt.

(7) Die Laborkommission informiert dem Bedarf entsprechend über ihre Beschlüsse sowie über laufende Änderungen des gegenwärtig gültigen Laborkatalogs.

§ 5
Sonstiges

Mit Ausnahme der Amts- und Funktionsbezeichnungen wurde aus Gründen der Verständlichkeit und Lesbarkeit auf die Verwendung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Personenbezeichnungen gelten entsprechend des § 100 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt in männlicher und weiblicher Form.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 15.08.1995 außer Kraft.

Halle (Saale), 17. April 2001
 

Prof.Dr. H. G. Struck
Ärztlicher Direktor