Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 3 vom 3. Juli 2001, S. 1



Medizinische Fakultät


Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg zur Erlangung des Grades eines „Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.)“

vom 13.07.1999

Aufgrund des § 23 Abs. 5 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) wird für die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg folgende Promotionsordnung zur Erlangung des Grades „Dr. rer. medic.“ erlassen:



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Doktorgrad

I. Ordentliches Promotionsverfahren
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuss
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
§ 5 Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin
§ 6 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 7 Rücktritt vom Promotionsgesuch
§ 8 Anforderungen an die Dissertation
§ 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 10 Begutachtung der Dissertation
§ 11 Bewertung der Dissertation
§ 12 Auslage und öffentliche Verteidigung der Dissertation
§ 13 Gesamtbewertung der Promotion
§ 14 Abschluss des Verfahrens, Veröffentlichung der Dissertation, Urkunde
§ 15 Widerspruchsrecht
§ 16 Einsicht in die Promotionsakten
§ 17 Versagen und Entziehung des Doktorgrades

II. Ehrenpromotion
§ 18 Beschlussfassung zur Ehrenpromotion
§ 19 Überreichung der Ehrendoktorurkunde

III. Schlussbestimmung
§ 20 Inkrafttreten

IV. Anhang
Fächerkatalog


§ 1
Doktorgrad

(1) Die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg verleiht auf Grund dieser Promotionsordnung den akademischen Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Medizinwissenschaften (Doctor rerum medicarum, abgekürzt Dr. rer. medic.).

(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Medizinwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum medicarum honoris causa, abgekürzt Dr. rer. medic. h. c.) verleihen.

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2
Promotionsleistungen

Der Bewerber bzw. die Bewerberin weist seine bzw. ihre wissenschaftliche Qualifikation durch folgende Leistungen nach:

  1. eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit (§ 8, Dissertation) über ein Thema aus einem der Gebiete der medizinischen Wissenschaft, das im Fächerkatalog im Anhang enthalten ist, und
  2. eine öffentliche Verteidigung der Dissertation (§ 12).
§ 3
Promotionsausschuss

(1) Promotionsverfahren auf Grund dieser Ordnung werden vom Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät durchgeführt.

(2) Der Promotionsausschuss besteht aus mindestens 9 und höchstens 14 Mitgliedern, darunter ein oder zwei Vertreter oder Vertreterinnen von den 6 Bereichen der Medizinischen Fakultät: vorklinische, klinisch-theoretische, medizinökologische, konservative, operative sowie zahnmedizinische Fächer. Außerdem gehören ihm an kraft Amtes der Dekan bzw. die Dekanin oder sein Vertreter bzw. seine Vertreterin, ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin.

Der bzw. die Vorsitzende und die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Fakultätsrat gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder müssen Professoren oder Professorinnen oder habilitierte Mitglieder der Medizinischen Fakultät sein. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin

(2) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Zeugnisse entscheidet der Fakultätsrat auf entsprechenden Antrag durch den Promotionsausschuss unter Beachtung der dafür geltenden rechtlichen Regelungen.

(3) Fachhochschulabsolventen oder Fachhochschulabsolventinnen aus einem für das gewählte Promotionsgebiet (siehe Anhang) wesentlichen Studiengang werden auf Antrag als Doktoranden bzw. Doktorandinnen in der Regel dann zugelassen, wenn sie einen überdurchschnittlichen Abschluss vorweisen.

(4) Über die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen hinaus wird empfohlen, dass Bewerber und Bewerberinnen für die Promotion mindestens 2 Jahre an einer medizinischen Klinik, an einem medizinischen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung wissenschaftlich tätig gewesen sind. Hierzu gehört auch die Mitarbeit an Forschungsprojekten der Medizinischen Fakultät.

(5) Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll von einem Professor bzw. einer Professorin, einem Hochschul- oder Privatdozenten bzw. einer Hochschul- oder Privatdozentin oder einem habilitierten Wissenschaftler bzw. einer habilitierten Wissenschaftlerin der Medizinischen Fakultät wissenschaftlich betreut werden.

§ 5
Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin

(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation zur Promotion an der Medizinischen Fakultät beabsichtigt, kann beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin beantragen. Dem Antrag muss die Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Dissertation beigefügt werden.

(2) Im Antrag zur Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist das vorläufige Thema anzugeben. Beizufügen sind persönliche Angaben des Bewerbers bzw. der Bewerberin gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten (Hochschuldatenverordnung – HSDatVO) vom 4. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 778).

(3) Eine Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren.

(4) Mit der Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin wird durch die Medizinische Fakultät die spätere Begutachtung der Dissertation gewährleistet, sofern eine Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt.

(5) Über die angenommenen Doktoranden oder Doktorandinnen wird vom Promotionsausschuss ein Verzeichnis mit dem Namen des Doktoranden bzw. der Doktorandin, dem vorläufigen Thema der Arbeit und dem Namen des Betreuers bzw. der Betreuerin geführt, das von jedem Mitglied der Fakultät im Dekanat eingesehen werden kann.

§ 6
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Das Gesuch um Zulassung zu einem Promotionsverfahren ist vom Promovenden bzw. der Promovendin schriftlich beim Dekan bzw. der Dekanin einzureichen. Es muss den Titel der Dissertation und die genaue Anschrift des Bewerbers bzw. der Bewerberin enthalten. Beizufügen sind:

  1. sieben gebundene Exemplare der Dissertation, in die eingebunden sind:
  1. die Thesen in 30facher Ausfertigung zur Durchführung der Verteidigung;
  2. Nachweise gemäß § 11 Abs. 2 der HSDatVO;
  3. eine Angabe, in welcher Einrichtung und unter wessen Anleitung die Dissertation angefertigt worden ist; die schriftliche Mitteilung des Betreuers bzw. der Betreuerin über die Zustellung eines positiven Gutachtens an den Promotionsausschuss und Vorschläge des Betreuers bzw. der Betreuerin für zwei weitere Gutachter oder Gutachterinnen (§ 10);
  4. die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme des Leiters bzw. der Leiterin des zuständigen Instituts oder der zuständigen Klinik der Medizinischen Fakultät zum Gesuch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens;
  5. Angaben zu Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 5.
(2) Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin, der bzw. die in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nicht früher als ein Jahr nach der Ablehnung des ersten Promotionsgesuches einreichen. Eine abgewiesene Dissertation kann weder in gleicher noch in modifizierter Form erneut eingereicht werden.

§ 7
Rücktritt vom Promotionsgesuch

Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange das Verfahren noch nicht eröffnet wurde. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht eingereicht. Tritt der Promovend bzw. die Promovendin später zurück, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Ein Exemplar der eingereichten Dissertation bleibt bei den Akten. Das weitere Vorgehen regelt § 6 Abs. 2.

§ 8
Anforderungen an die Dissertation

(1) Durch die Dissertation soll der Bewerber bzw. die Bewerberin nachweisen, dass er bzw. sie eine wissenschaftliche Aufgabe zu erfassen und selbständig erfolgreich zu bearbeiten in der Lage ist. Die Dissertation muss zur Erweiterung des derzeitigen Standes der medizinischen Wissenschaft beitragen.

(2) Die Dissertation ist maschinenschriftlich in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss auch das Abfassen der wissenschaftlichen Arbeit in englischer Sprache genehmigen. Der Antrag ist zu Beginn der Dissertation zu stellen. Ihm ist eine Stellungnahme des Betreuers bzw. der Betreuerin der Arbeit beizufügen. Ist die Dissertation in englischer Sprache abgefasst, muss sie eine deutsche Zusammenfassung haben. Die Dissertation muss ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem die Einrichtung, in der die Dissertation angefertigt wurde, Titel, Verfasser bzw. Verfasserin, die Namen der Gutachter oder Gutachterinnen und das Promotionsdatum ersichtlich sind.

(3) Ergebnisse der Arbeit können vom Bewerber bzw. von der Bewerberin vor dem Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren veröffentlicht worden sein.

(4) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der Promotionsausschuss bei der Anzeige des Doktorandenverhältnisses genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag eindeutig nachgewiesen und für sich bewertet werden kann.

§ 9
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Promotionsausschuss prüft auf der dem Zulassungsgesuch folgenden turnusmäßigen Sitzung, ob die formalen Voraussetzungen des Zulassungsgesuchs erfüllt sind und ein positives Gutachten des Betreuers bzw. der Betreuerin vorliegt. Er entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Das Zulassungsgesuch muss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 nicht gegeben sind. Die Zurückweisung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Promotionsausschuss legt die Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation (§ 10) und die Mitglieder der Verteidigungskommission (§ 12) fest.

(3) Dem Fakultätsrat wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

§ 10
Begutachtung der Dissertation

(1) Zur Begutachtung der Dissertation werden drei Professoren bzw. Professorinnen oder habilitierte Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnen bestellt. Der Promotionsausschuss kann von den dem Zulassungsgesuch beigefügten Vorschlägen zu Gutachtern oder Gutachterinnen abweichen.

(2) Von den Gutachtern bzw. Gutachterinnen muss mindestens einer bzw. eine der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und mindestens ein weiterer bzw. eine weitere dem Lehrkörper einer anderen Hochschule des deutschen Sprachraums mit Promotionsrecht angehören. Der Betreuer bzw. die Betreuerin der Arbeit soll einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen sein. Zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen aus derselben Klinik oder demselben Institut sind nicht zulässig. Mindestens einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen muss Universitätsprofessor bzw. Universitätsprofessorin sein.

(3) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter bzw. eine Gutachterin aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.

§ 11
Bewertung der Dissertation

(1) Die Gutachter oder Gutachterinnen erstatten dem Promotionsausschuss über die Dissertation je ein unabhängiges Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Bewertungsvorschlag enthalten muss. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsauflagen verbunden sein.

(2) Im Falle der Empfehlung zur Annahme der Arbeit hat die Bewertung nach den Abstufungen

summa cum laude (ausgezeichnet),
magna cum laude (sehr gut),
cum laude (gut),
rite (genügend)

zu erfolgen.

Bei der Empfehlung zur Ablehnung wird die Arbeit mit non sufficit (nicht ausreichend) bewertet.

Die Gutachter bzw. Gutachterinnen sind über die Empfehlungen der Medizinischen Fakultät für die Abstufungen der Bewertung einer Dissertation durch den Promotionsausschuss zu informieren.

(3) Die Gutachten sollen innerhalb von zwölf Wochen nach Beauftragung dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen. Bei Fristüberschreitung kann der Promotionsausschuss einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen.

(4) Bewerten mindestens zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen die Dissertation als „non sufficit“, erklärt der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses das Begutachtungsverfahren für beendet. Das Promotionsverfahren ist in diesem Fall erfolglos verlaufen.

(5) Bewertet nur einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen die Dissertation als „non sufficit“, so wird vom Promotionsausschuss ein zusätzlicher Gutachter bzw. eine zusätzliche Gutachterin bestellt. Er bzw. sie sollte aus dem Fachgebiet gewählt werden, auf dem der Schwerpunkt der Kritik des ablehnenden Gutachters bzw. der ablehnenden Gutachterin liegt. Dieser Gutachter bzw. diese Gutachterin ist nicht über die vorliegenden Gutachten zu informieren. Lautet auch dessen bzw. deren Bewertung „non sufficit“, so gilt die Arbeit als abgelehnt; ist das Urteil positiv, empfiehlt der Promotionsausschuss die Annahme der Arbeit.

(6) Die Arbeit kann durch den Promotionsausschuss zur Überarbeitung an den Bewerber bzw. die Bewerberin zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein. Für die Vorlage der endgültigen Fassung wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Wurde die Annahme der Arbeit von Auflagen abhängig gemacht, muss sie den Gutachtern oder Gutachterinnen zur abschließenden Stellungnahme erneut vorgelegt werden.

§ 12
Auslage und öffentliche Verteidigung der Dissertation

(1) Vom Promotionsausschuss werden bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 9) mindestens vier Mitglieder für eine Verteidigungskommission benannt, der die Durchführung der öffentlichen Verteidigung obliegt. Die Mitglieder müssen Professoren bzw. Professorinnen oder habilitierte Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnen sein, darunter mindestens ein Mitglied des Promotionsausschusses. Außer dem Betreuer bzw. der Betreuerin sollen der Verteidigungskommission keine Gutachter bzw. Gutachterinnen der Dissertation angehören.

Zum Leiter bzw. zur Leiterin der Verteidigungskommission beruft der Promotionsausschuss in der Regel den Direktor bzw. die Direktorin der für die Dissertation zuständigen Einrichtung der Medizinischen Fakultät oder den Betreuer bzw. die Betreuerin, sofern er bzw. sie der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen angehört.

(2) Wenn drei positive Gutachten vorliegen, informiert der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses den Leiter bzw. die Leiterin der Verteidigungskommission. Dieser bzw. diese vereinbart den Termin für die öffentliche Verteidigung mit den übrigen Mitgliedern der Verteidigungskommission und mit dem Doktoranden bzw. der Doktorandin. Dieser Termin muss mindestens drei Wochen vor der Verteidigung öffentlich bekannt gemacht werden. In dieser Zeit liegt die Dissertation zur Einsicht im Dekanat aus.

(3) Während der Auslagefrist können Professoren bzw. Professorinnen und habilitierte Mitglieder der Fakultät zur Dissertation schriftlich Stellung nehmen. Über die Stellungnahmen befindet der Promotionsausschuss vor der Gesamtbewertung der Promotion.

(4) Die öffentliche Verteidigung findet in der Regel in einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät statt.

(5) Zur Vorbereitung der Verteidigung können die Mitglieder der Verteidigungskommission und der Betreuer bzw. die Betreuerin in die Gutachten einsehen.

(6) Der Doktorand bzw. die Doktorandin hält nach Auslegung von 30 Exemplaren der Thesen einen maximal 20-minütigen Vortrag über seine bzw. ihre Dissertation. Daran schließt sich eine Diskussion an. Grundlagen der Diskussion bilden die Thesen, Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation sowie allgemeine Fragen zum Fachgebiet. Die Anwesenden tragen sich in eine Teilnehmerliste ein und haben in der Diskussion das Fragerecht.

(7) Im Anschluss an den Vortrag und die Diskussion berät die Verteidigungskommission in einer nichtöffentlichen Sitzung über die Bewertung dieser Leistung, die nach den Abstufungen entsprechend § 11 erfolgt. Der bzw. die Vorsitzende der Kommission kann andere anwesende habilitierte Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnen zur Kommissionssitzung mit beratender Stimme einladen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(8) Bei der Bewertung der Verteidigungsleistung mit „non sufficit“ ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten möglich. Sie muss spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen sein. Erfolgt die Verteidigung nicht in dieser Frist, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Ausnahmen bedürfen einer ausreichenden Begründung durch den Doktoranden bzw. die Doktorandin und der Genehmigung durch den Promotionsausschuss. Wird die Verteidigung auch in der Wiederholung nicht bestanden, gilt das Promotionsverfahren ebenfalls als erfolglos beendet. Der Kandidat bzw. die Kandidatin ist hierüber schriftlich vom Dekan bzw. der Dekanin zu informieren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13
Gesamtbewertung der Promotion

(1) Die Gesamtbewertung für eine erfolgreiche Promotion wird in der auf die Verteidigung der Dissertation folgenden turnusmäßigen Sitzung des Promotionsausschusses festgestellt.

(2) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den Gutachten und der Verteidigungsleistung. Dabei werden den einzelnen Bewertungen folgende Punktwerte zugeordnet:
 
non sufficit 0 Punkte,
rite 1 Punkt,
cum laude 2 Punkte,
magna cum laude 3 Punkte,
summa cum laude 4 Punkte.

(3) Bei Annahme der Dissertation wird die Gesamtbewertung aus dem Durchschnitt der Punktwerte der Gutachten und der Verteidigungsleistung bestimmt:
 
0,8 - 1,6 rite,
1,7 - 2,6 cum laude,
2,7 - 3,6 magna cum laude,
3,7 - 4,0 summa cum laude.

§ 14
Abschluss des Verfahrens, Veröffentlichung der Dissertation, Urkunde

(1) Der Fakultätsrat ist auf seiner folgenden turnusmäßigen Sitzung über den Abschluss des Promotionsverfahrens zu informieren. Die Beschlüsse des Promotionsausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Fakultätsrat.

(2) Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses gibt dem Doktoranden bzw. der Doktorandin nach Bestätigung durch den Fakultätsrat das Ergebnis des Promotionsverfahrens bekannt.

(3) Zum Abschluss eines erfolgreichen Verfahrens muss die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg zugänglich gemacht werden. Der Bewerber bzw. die Bewerberin ist verpflichtet, unentgeltlich 20 Exemplare seiner bzw. ihrer Dissertation der Universitäts- und Landesbibliothek Halle zur Verfügung zu stellen. Dem Erfordernis der Veröffentlichung wird auch Genüge getan durch die elektronische Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB). Der Doktorand bzw. die Doktorandin überträgt der ULB damit das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.

(4) Nach der Ablieferung der 20 Pflichtexemplare beziehungsweise nach Ablieferung der elektronischen Version bei der ULB wird auf Antrag des Promovenden bzw. der Promovendin vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine vorläufige Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doctor rerum medicarum“ - abgekürzt "Dr. rer. medic.". Ihre Gültigkeit ist auf sechs Monate beschränkt.

(5) Die Promotion wird vollzogen, indem der Dekan bzw. die Dekanin der Fakultät dem Doktoranden bzw. der Doktorandin die Promotionsurkunde aushändigt. Die Übergabe soll in feierlicher Form erfolgen. Die Promotionsurkunde ist auf den Tag der Gesamtbewertung ausgefertigt und muss den Titel der Dissertation und das Fachgebiet gemäß § 2 (a) nennen sowie vom Rektor bzw. der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät unterschrieben sein. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde (auch in lateinischer Sprache) gegen Unkostenerstattung ausgestellt werden.

§ 15
Widerspruchsrecht

(1) Der Promovend bzw. die Promovendin hat das Recht, gegen die Entscheidung der Verteidigungskommission, des Promotionsausschusses bzw. des Fakultätsrates Widerspruch einzulegen.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der gefällten Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan bzw. bei der Dekanin einzureichen. Der Dekan bzw. die Dekanin ist verpflichtet, den Promotionsausschuss umgehend und den Fakultätsrat auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung zu informieren, um eine Widerspruchsentscheidung herbeizuführen. Der Promovend bzw. die Promovendin ist vom Dekan bzw. von der Dekanin über diesen Entscheid schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16
Einsicht in die Promotionsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird dem Promovenden bzw. der Promovendin auf Antrag innerhalb von vier Wochen Einsicht in die Gutachten und die Verteidigungsprotokolle gewährt.

§ 17
Versagen und Entziehung des Doktorgrades

(1) Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde offenbar, dass der Doktorand bzw. die Doktorandin bei den Promotionsleistungen eine vorsätzliche Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Doktorgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes entzogen werden, wenn

  1. sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen wurden,
  2. sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
  3. sich der Inhaber bzw. die Inhaberin der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.
Über die Entziehung entscheidet der Fakultätsrat.

(3) Vor dem Beschluss des Fakultätsrates über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem bzw. der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn bzw. sie erhobenen Vorwürfen zu äußern.

II. Ehrenpromotion

§ 18
Beschlussfassung zur Ehrenpromotion

(1) Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen und außerordentliche Verdienste um die Medizinwissenschaften kann der Grad eines „Doctor rerum medicarum honoris causa“ - abgekürzt „Dr. rer. medic. h. c.“ - verliehen werden.

(2) Vorschlagberechtigt ist jeder Hochschullehrer bzw.  jede Hochschullehrerin der Medizinischen Fakultät. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und von einer vom Fakultätsrat einzusetzenden Ehrenpromotionskommission zu prüfen. Sie erarbeitet eine Beschlussvorlage für die Fakultät. Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität ist über die Beschlussvorlage rechtzeitig vor der Beschlussfassung zu informieren. Die Beschlussvorlage, das curriculum vitae, das Schriftenverzeichnis und die Würdigung der zu ehrenden Persönlichkeit durch die Kommissionsmitglieder ist den Mitgliedern der Medizinischen Fakultät zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Fakultät beschließt über die Verleihung, wobei eine Zweidrittelmehrheit der Professoren bzw. Professorinnen der Medizinischen Fakultät der Beschlussvorlage zustimmen muss. Dieser Beschluss ist dem Senat der Universität mitzuteilen.

§ 19
Überreichung der Ehrendoktorurkunde

Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Ehrendoktorurkunde in einer Feierstunde der Medizinischen Fakultät. Die Laudatio hält der Dekan bzw. die Dekanin. Die Ehrenpromotionsurkunde ist vom Rektor bzw. von der Rektorin und vom Dekan bzw. von der Dekanin zu unterzeichnen.

III. Schlussbestimmung

§ 20
Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 12.07.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2000.

Halle (Saale), 2. Mai 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.12.2000 genehmigt.

IV. Anhang

Fächerkatalog

Gesundheits- und Pflegewissenschaften