Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Juni 2001, S. 5



Der Kanzler


Zweite Ordnung zur Änderung der Entsorgungsordnung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

vom 01.11.2000

Die Entsorgungsordnung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (ABl. 1996 Nr. 1, S. 3, zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 22.07.1998, ABl. 1998 Nr. 1, S. 57) wird wie folgt geändert:

(1) § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Sie gilt nicht für krankenhausspezifische Abfälle der Medizinischen Fakultät (sogenannte A-, B-, C- und E-Abfälle) außer den Abfällen nach § 5 - Richtlinie M sowie für Abfälle, die unter das Sprengstoffgesetz fallen."

(2) § 5 wird wie folgt geändert:

  1. Das Wort "und" nach den Worten "K - Papierfilter, Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen" wird durch einen Bindestrich ersetzt.
  2. Hinter die Worte: "- Textile Materialien mit schädlichen Verunreinigungen" wird das Wort "und" eingefügt.
  3. Angefügt werden die Worte: "M - Abfälle aus Versuchstierhaltungen und Tierexperimenten".
  4. Hinter "Richtlinie L - textile Materialien mit schädlichen Verunreinigungen" wird angefügt "Richtlinie M - Abfälle aus Versuchstierhaltungen und Tierexperimenten".
1. Grundsätzliche Festlegungen

(1.1) Kadaver und Tierkörperteile sind der gesetzeskonformen Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen.
Der Besitzer bzw. die Besitzerin von entsprechenden Abfällen bzw. der Projektleiter bzw. die Projektleiterin hat diese Abfälle bis zur Abholung so zu verwahren, dass Tiere nicht und Menschen nicht unbefugt mit diesen Abfällen in Berührung kommen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass der jeweilig berechtigte Entsorgungsfachbetrieb diese Abfälle aus für den Fahrzeugverkehr zugänglichen Sammelstellen auf Abruf oder in turnusmäßigen Abständen so rechtzeitig abholen kann, dass nachweisbar eine gemeinwohlverträgliche und schadlose Verwertung oder eine ordnungsgemäße Beseitigung gewährleistet sind.

(1.2) Zum Transport der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle mit dem EAK-Code 180202 (siehe Anlage Punkt 2) außerhalb des universitären Bereiches sind die Festlegungen der Gefahrgutverordnung - Straße zu berücksichtigen.
Da der Abfall vom zuständigen Entsorgungsfachbetrieb an den Sammelstellen übernommen wird, muss dieser Wechsel des Abfallbesitzers bzw. der Abfallbesitzerin nachweisbar gegen Übernahme- oder Begleitschein erfolgen.

(1.3) Der für die Entsorgung von radioaktiv kontaminiertem oder genetisch bzw. infektiösem Abfall berechtigte Entsorgungsfachbetrieb sorgt dafür, dass diese Abfälle keiner Verwertung zugeführt werden und diese somit auch nicht in den Futtermittelkreislauf gelangen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Vorrang der Verwertung entfällt für diese Abfälle, da deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.

(1.4) Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Tiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.
Gesunde, unvorbehandelte Tiere dürfen gemäß Genehmigung der zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, lebend als Futtertiere an den Zoologischen Garten abgegeben werden.
Art und Anzahl der abgegebenen Tiere sowie Abnehmer oder Abnehmerinnen sind pro Jahr über den Tierschutzbeauftragten bzw. die Tierschutzbeauftragte dem Veterinäramt mitzuteilen.

(1.5) Landwirtschaftliche Nutztiere, Geflügel und Kaninchen aus Zucht und Haltung dürfen lebend oder geschlachtet zum menschlichen Verzehr abgegeben werden.

(1.6) Kadaver von verendeten Tieren mit unklarer Genese sind zur Klärung der  Todesursache z. B. an das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt (LVLUA - Halle) in der Freiimfelder Straße 66-68, 06112 Halle (Saale) zu senden.
Der Fuhrpark kann für den Transport von Gebinden mit diesen akut verstorbenen bzw. getöteten Tieren beauftragt werden. Das Transportgebinde muss eine Bauartzulassung besitzen.

2. Einstufung der Abfälle und Vorbereitung zur Entsorgung

Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin legt aus der Sicht des Standes der Wissenschaft und der rechtlichen Festlegungen zur Vermeidung von Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt Art und Weise der Entsorgung fest und sorgt für die korrekte Realisierung des jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungsweges.

(2.1) Kadaver und Tierkörperteile aus Tierhaltung und -experiment einschließlich transgener Tiere der Sicherheitsstufe I
Sie werden einer gesetzeskonformen Entsorgung zugeführt und sind bis zum Tage der Abholung (Kleintiere in besonderen Gebinden) kühl (Tiefkühlschränke, Kühlschränke, -räume, -boxen oder -truhen) zu lagern.

(2.1.1) Am Hochschulbereich  werden:

(2.1.1.1) Kadaver und Tierkörperteile, die keiner Sicherheitsstufe unterliegen, von einem im Lande Sachsen-Anhalt zugelassenen Transporteur (Entsorgungsfachbetrieb) abgeholt.
Kleintiere werden aus Laboren abgeholt und der ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt.
Landwirtschaftliche Nutztiere werden, z. B. aus dem Versuchsgut in Merbitz, der Verwertung zugeführt.
Die Abholung ist nachweispflichtig und erfolgt turnusmäßig oder auf Abruf. Hierfür nimmt der bzw. die in der Einrichtung Verantwortliche die erforderlichen Absprachen selbst vor.
Die hier anfallenden Tier-Abfälle werden einzeln oder verpackt in vom Transporteur zu beziehenden Gebinden (z. B. Stärkesäcke oder Kadavertonnen) bis zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen in Kadaverboxen kühl gelagert.
Die Anschrift bzw. Telefonnummer des aktuellen Entsorgungsfachbetriebes kann über den Tierschutzbeauftragten bzw. die Tierschutzbeauftragte (Telefonnummer: [03 45] 55-2 64 35) oder den Umweltschutz (Telefonnummer: [03 45] 55-2 13 46) erfragt werden.

(2.1.1.2) Kadaver und Tierkörperteile von Kleintieren, die aus S 1-Laborbereichen kommen, werden über die Medizinische Fakultät der Beseitigung durch Verbrennung zugeführt (siehe Entsorgungsweg Medizinische Fakultät).

(2.1.2) An der Medizinischen Fakultät werden diese Abfälle prinzipiell der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zugeführt. Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin informiert die Abteilung M I über angefallenen Abfall mit der Kennzeichnung "EAK-Code 180202" und fordert entsprechende Gebinde an. Hierbei handelt es sich um Einmal-Umverpackungen. Das können Plastikbeutel (z. B. Deckelsäcke) oder vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) bauartgeprüfte, das heißt baumusterzugelassene, flüssigkeitsdichte (Deckel besitzt fest klebende Dichtung) Kunststoff- "Deckel-Fässer" sein. Diese Gefahrgutverpackungen sind für den Transport über öffentliche Straßen mit dem weißen Gefahrgutaufkleber (Gefahrzettel für Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.2 und der UN-Nummer 3291) zu kennzeichnen.
Die innerbetriebliche Abholung erfolgt turnusmäßig bzw. auf Anforderung durch den Abfallbesitzer bzw. die Abfallbesitzerin. Sie wird organisiert über Entsorger aus der Abteilung M I.2 - Wirtschaft.
Entsorger aus dem Sachgebiet M I.2.3 werden nach Bedarf über den Gruppenleiter bzw. die Gruppenleiterin (Telefonnummer: [03 45] 5 57-46 56 [UKM] bzw. [03 45] 5 57- 23 35 [UKK]) zur Abholung der Gebinde aufgefordert. Diese stellen die Gebinde auf der Sammelstelle zur Abholung für den spezifischen Entsorgungsfachbetrieb bereit.
Die Abholung der Tierabfälle kann auch mittels Telefax-Vordruck an das Sachgebiet M I.2.3 mit der Telefonnummer (03 45) 5 57-16 29 angemeldet werden.
Der jeweilige Entsorgungsfachbetrieb übernimmt die Gebinde mit dem Abfall zur Beseitigung nachweispflichtig und entsorgt diese in einer Verbrennungsanlage.

(2.2) An die Entsorgung von Kadavern und Kadaverteilen von mit pathogenen Keimen infizierten Tieren sind aus infektionspräventiver Sicht besondere Ansprüche zu stellen (BSeuchG). Sie sind der schadlosen Beseitigung (Verbrennung) zuzuführen (siehe Entsorgungsweg Medizinische Fakultät).

(2.3) Kadaver und Tierkörperteile aus Tierhaltungen und Tierversuchen der Sicherheitsstufen 2 bis 4 einschließlich Einstreu sind nach dem Gentechnikgesetz innerhalb der gentechnischen Anlage und somit im unmittelbaren Sicherheitsbereich zu inaktivieren (durch Autoklavieren oder durch chemische Inaktivierung). Erst danach dürfen sie für die Entsorgung, gekennzeichnet mit der Abfallschlüsselnummer 180202, bereitgestellt werden. Diese Abfälle sind über einen Transporteur einer Verbrennungsanlage zuzuführen (siehe Entsorgungsweg Medizinische Fakultät).

(2.4) Radioaktiv kontaminierte Tierabfälle (Einstreu und Tierkadaver) sind:

(2.5) Gebrauchte Einstreu und Exkremente aus Tierhaltungen werden entsorgt als:

(2.5.1) Abfall  aus Tierhaltungen (Exkremente) mit dem EAK-Code 020106, wenn sie keiner Sicherheitsstufe unterliegen.
Dieser Abfall kann unter Beachtung des Gewässerschutzes kompostiert/gelagert bzw. gesetzeskonform auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden. Er kann auch, falls zum Transport des Abfalls öffentliche Straßen zu befahren sind, durch einen Entsorger einem Verwerter zugeführt werden.

(2.5.2) Abfall aus Versuchstierhaltungen bzw. Einrichtungen mit Tierexperimenten im Stadtgebiet von Halle (Saale) mit dem EAK-Code 180203, wenn keine Verbreitung von Krankheiten zu befürchten ist.
Dieser Abfall kann in ungeprüften Schutzverpackungen gesammelt und transportiert werden. Er muss vom jeweiligen Projektleiter bzw. von der jeweiligen Projektleiterin der behördlich genehmigten Behandlungsanlage im Universitätsklinikum in Halle-Kröllwitz zur Verfügung gestellt werden. Dort wird dieser Abfall mechanisch behandelt und thermisch desinfiziert. Dadurch wird eine Volumenreduktion von ca. 80% erreicht, so dass der so behandelte Abfall als gemischter Siedlungsabfall entsorgt werden kann.

(2.5.3) Abfall mit dem EAK-Code 180202, bei dem eine Verbreitung von Infektionskrankheiten nach § 10 BSeuchG auch außerhalb der Versuchseinrichtung zu befürchten ist und von dem somit Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt ausgehen können. Hier ist eine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung durch Verbrennung zu veranlassen.
Dieser Abfall ist in bauartgeprüften Behältnissen mit UN-Zulassung dem zuständigen Entsorgungsfachbetrieb zu übergeben.

(3) Einzelheiten zu den gesetzlichen Grundlagen, zur Erläuterung der Begriffe und zu organisatorischen Fragen sind in der Anlage zur Richtlinie "M - Abfälle aus Versuchstierhaltungen und Tierexperimenten" festgelegt.

Halle (Saale), 15. Februar 2001

Matschke
Kanzler

Anlage
"M - Abfälle aus Versuchstierhaltungen und Tierexperimenten"

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Festlegungen zu vorliegender Entsorgungsordnung basieren auf nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen bzw. Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

zum Abfallrecht
 
KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz),
AbfG LSA Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt,
NachwV Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung),
EfbV Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung).

zum Umgang mit Tieren
 
TierSchG Tierschutzgesetz,
TierKBG Gesetz über Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen,
TierSchlV Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung),
TierSG Tierseuchengesetz,
Tier-KBG-SA Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen,
Richtlinie für Tierversuche und Tierhaltungen - Regelungen und Empfehlungen für die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

zur Arbeitssicherheit
 
GenTG Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz),
GenTSV mit Anlagen Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen,
BioStoffV Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
StrlSchV Verordnung über den Schutz durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung).

zum Gefahrgut-Transport
 
GGVS Gefahrgutverordnung Straße,
GGBefG Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefÄndG) -> Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz).

2. Begriffliche Erläuterungen

(1) Abfallbegriff

(2) Abfallentsorgung
umfasst entweder die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen.

(3) Die Abfallverwertung ist gekennzeichnet durch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringedienste, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen.

(4) Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen.

(5) Abfallbesitzer und Verantwortlichkeit im Bezug zur Abfallentsorgung:
jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Sie muss sich der Abfälle u. a. entledigen, wenn diese
"aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden, und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ... ausgeschlossen werden kann." (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG vom September 1994).
Hierzu rechnen auch die:

Die Zuordnung der Abfallarten erfolgt über entsprechende Abfallschlüsselnummern (ASN) aus dem Europäischen Abfallkatalog (EAK-Code ...). Hierzu aufgeführte Abfälle sind sortenrein zu sammeln und zu entsorgen. Für ihre Entsorgung ist ein Nachweis zu erbringen.

(6) Abfälle sind auch Kadaver und Tierkörperteile von solchen Tieren, die entweder zur Verfütterung an andere Tiere vorgesehen sind, die einer Behandlung und Verwertung, einer Sterilisation, einer Verbrennung oder einer Sterilisation mit anschließender Zuführung zur Verbrennung unterzogen werden müssen.

(7) Sammelstellen sind Einrichtungen, in denen Kadaver und Tierkörperteile primär zur Verwertung bzw. Beseitigung bereitgestellt werden.

(8) TBA ist eine Tierkörperbeseitigungs- und -verwertungsanstalt.

(9) Entsorgungsfachbetrieb
Spezialbetrieb, der Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet und/oder beseitigt.
Führt er diese Tätigkeiten auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises durch, so hat er dem Abfallbesitzer bzw. die Abfallbesitzerin die Übernahme der Tierabfälle mit Übernahmeschein zu bestätigen.
Beruht die behördliche Berechtigung für diese Tätigkeiten jedoch auf einem Einzelentsorgungsnachweis, so ist der Besitzwechsel nachweispflichtig über das Begleitscheinverfahren zu dokumentieren.

(10) Deklaration von Abfällen aus Tierhaltungen und Tierexperimenten nach Abfallschlüsselnummern (ASN) des Europäischen Abfallkataloges (EAKV - BGBl. I vom 20. September 1996):
 
EAK-Code EAK-Bezeichnung EAK-Gruppe
180202 Andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung z. B. aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.
- besonders überwachungsbedürftiger Abfall -
Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung.
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren.
180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung.
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren.
020106 Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh) Abfälle aus der Landwirtschaft, Jagd, Fischerei ...
180201 Spitze Gegenstände Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung

3. Organisatorisches

(1) Beispiele für im Lande Sachsen-Anhalt tätige Entsorgungsfachbetriebe:
A.:

B.:
Sind die Tierabfälle radioaktiv kontaminiert und werden dabei die zulässigen Grenzwerte von 1000 Bq/g für H-3 bzw. 80 Bq/g für C-14 (beide Werte nach Strahlenschutzverordnung 2000) überschritten, so ist der Entsorgungsfachbetrieb für diese "Abfälle zur Beseitigung" die "AEA Technology QSA GmbH".

C.:
Sind Tierbabfälle zu entsorgen, deren Strahlenschutzbeauftragter bzw. deren Strahlenschutzbeauftragte im Freimessungsprotokoll bestätigt, dass die Freigrenzschwellenwerte nicht überschritten wurden, dann kann der Entsorgungsfachbetrieb für diese Abfälle z. B. auch die "Firma Rethmann Photo Recycling GmbH" sein. Diese Abfälle können ebenfalls der TBA zum Zwecke einer Verwertung zugeführt werden.

(2) Lagerungsmöglichkeiten zur kurzzeitigen Aufbewahrung von Abfällen aus Tierhaltungen und Tierexperimenten:

(3) Gebinde, in denen Abfälle aus Tierhaltungen und Tierexperimenten aufbewahrt oder transportiert werden
Zum Einsatz kommen:

(3.1) bauartgeprüfte Gefahrgutverpackungen mit UN-Zulassung.
Diese haben gesetzliche Kriterien zu erfüllen und müssen als Schutzverpackung von den einschlägigen Behörden für den Gefahrguttransport über öffentliche Straßen geprüft und zugelassen sein.
Bei diesen Gebinden handelt es sich um Einmal-Umverpackungen, da sie mit dem Inhalt verbrannt werden.

In Einrichtungen der Universität werden diese Gebinde mit einem Rauminhalt von 30, 50 oder 60 Litern verwendet. Es kommen für den Gefahrguttransport allerdings auch Sonderbehälter für spezielle Anforderungen, wie z. B. Großbehälter mit Fahrwerksunterbau, zum Einsatz.

(3.2) ungeprüfte Um- oder Schutzverpackungen mit Rauminhalten von 1 Liter bis 120 Litern.