MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Juni 2001, S. 5
Die Entsorgungsordnung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (ABl. 1996 Nr. 1, S. 3, zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 22.07.1998, ABl. 1998 Nr. 1, S. 57) wird wie folgt geändert:
(1) § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Sie gilt nicht für krankenhausspezifische Abfälle der Medizinischen Fakultät (sogenannte A-, B-, C- und E-Abfälle) außer den Abfällen nach § 5 - Richtlinie M sowie für Abfälle, die unter das Sprengstoffgesetz fallen."
(2) § 5 wird wie folgt geändert:
(1.1) Kadaver und Tierkörperteile sind der gesetzeskonformen Verwertung
bzw. Beseitigung zuzuführen.
Der Besitzer bzw. die Besitzerin von entsprechenden Abfällen bzw.
der Projektleiter bzw. die Projektleiterin hat diese Abfälle bis zur
Abholung so zu verwahren, dass Tiere nicht und Menschen nicht unbefugt
mit diesen Abfällen in Berührung kommen. Sie haben auch dafür
zu sorgen, dass der jeweilig berechtigte Entsorgungsfachbetrieb diese Abfälle
aus für den Fahrzeugverkehr zugänglichen Sammelstellen auf Abruf
oder in turnusmäßigen Abständen so rechtzeitig abholen
kann, dass nachweisbar eine gemeinwohlverträgliche und schadlose Verwertung
oder eine ordnungsgemäße Beseitigung gewährleistet sind.
(1.2) Zum Transport der besonders überwachungsbedürftigen
Abfälle mit dem EAK-Code 180202 (siehe Anlage
Punkt 2) außerhalb des universitären Bereiches sind die
Festlegungen der Gefahrgutverordnung - Straße zu berücksichtigen.
Da der Abfall vom zuständigen Entsorgungsfachbetrieb an den Sammelstellen
übernommen wird, muss dieser Wechsel des Abfallbesitzers bzw. der
Abfallbesitzerin nachweisbar gegen Übernahme- oder Begleitschein erfolgen.
(1.3) Der für die Entsorgung von radioaktiv kontaminiertem oder genetisch bzw. infektiösem Abfall berechtigte Entsorgungsfachbetrieb sorgt dafür, dass diese Abfälle keiner Verwertung zugeführt werden und diese somit auch nicht in den Futtermittelkreislauf gelangen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Vorrang der Verwertung entfällt für diese Abfälle, da deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.
(1.4) Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Tiere nicht ohne vernünftigen
Grund getötet werden.
Gesunde, unvorbehandelte Tiere dürfen gemäß Genehmigung
der zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt,
lebend als Futtertiere an den Zoologischen Garten abgegeben werden.
Art und Anzahl der abgegebenen Tiere sowie Abnehmer oder Abnehmerinnen
sind pro Jahr über den Tierschutzbeauftragten bzw. die Tierschutzbeauftragte
dem Veterinäramt mitzuteilen.
(1.5) Landwirtschaftliche Nutztiere, Geflügel und Kaninchen aus Zucht und Haltung dürfen lebend oder geschlachtet zum menschlichen Verzehr abgegeben werden.
(1.6) Kadaver von verendeten Tieren mit unklarer Genese sind zur Klärung
der Todesursache z. B. an das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt
(LVLUA - Halle) in der Freiimfelder Straße 66-68, 06112 Halle (Saale)
zu senden.
Der Fuhrpark kann für den Transport von Gebinden mit diesen akut
verstorbenen bzw. getöteten Tieren beauftragt werden. Das Transportgebinde
muss eine Bauartzulassung besitzen.
2. Einstufung der Abfälle und Vorbereitung zur Entsorgung
Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin legt aus der Sicht des Standes der Wissenschaft und der rechtlichen Festlegungen zur Vermeidung von Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt Art und Weise der Entsorgung fest und sorgt für die korrekte Realisierung des jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungsweges.
(2.1) Kadaver und Tierkörperteile aus Tierhaltung und -experiment
einschließlich transgener Tiere der Sicherheitsstufe I
Sie werden einer gesetzeskonformen Entsorgung zugeführt und sind
bis zum Tage der Abholung (Kleintiere in besonderen Gebinden) kühl
(Tiefkühlschränke, Kühlschränke, -räume, -boxen
oder -truhen) zu lagern.
(2.1.1) Am Hochschulbereich werden:
(2.1.1.1) Kadaver und Tierkörperteile, die keiner Sicherheitsstufe
unterliegen, von einem im Lande Sachsen-Anhalt zugelassenen Transporteur
(Entsorgungsfachbetrieb) abgeholt.
Kleintiere werden aus Laboren abgeholt und der ordnungsgemäßen
Beseitigung zugeführt.
Landwirtschaftliche Nutztiere werden, z. B. aus dem Versuchsgut in
Merbitz, der Verwertung zugeführt.
Die Abholung ist nachweispflichtig und erfolgt turnusmäßig
oder auf Abruf. Hierfür nimmt der bzw. die in der Einrichtung Verantwortliche
die erforderlichen Absprachen selbst vor.
Die hier anfallenden Tier-Abfälle werden einzeln oder verpackt
in vom Transporteur zu beziehenden Gebinden (z. B. Stärkesäcke
oder Kadavertonnen) bis zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen in
Kadaverboxen kühl gelagert.
Die Anschrift bzw. Telefonnummer des aktuellen Entsorgungsfachbetriebes
kann über den Tierschutzbeauftragten bzw. die Tierschutzbeauftragte
(Telefonnummer: [03 45] 55-2 64 35) oder den Umweltschutz (Telefonnummer:
[03 45] 55-2 13 46) erfragt werden.
(2.1.1.2) Kadaver und Tierkörperteile von Kleintieren, die aus S 1-Laborbereichen kommen, werden über die Medizinische Fakultät der Beseitigung durch Verbrennung zugeführt (siehe Entsorgungsweg Medizinische Fakultät).
(2.1.2) An der Medizinischen Fakultät werden diese Abfälle
prinzipiell der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zugeführt.
Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin informiert die Abteilung M I
über angefallenen Abfall mit der Kennzeichnung "EAK-Code 180202" und
fordert entsprechende Gebinde an. Hierbei handelt es sich um Einmal-Umverpackungen.
Das können Plastikbeutel (z. B. Deckelsäcke) oder vom Bundesamt
für Materialprüfung (BAM) bauartgeprüfte, das heißt
baumusterzugelassene, flüssigkeitsdichte (Deckel besitzt fest klebende
Dichtung) Kunststoff- "Deckel-Fässer" sein. Diese Gefahrgutverpackungen
sind für den Transport über öffentliche Straßen mit
dem weißen Gefahrgutaufkleber (Gefahrzettel für Stoffe und Gegenstände
der Klasse 6.2 und der UN-Nummer 3291) zu kennzeichnen.
Die innerbetriebliche Abholung erfolgt turnusmäßig bzw.
auf Anforderung durch den Abfallbesitzer bzw. die Abfallbesitzerin. Sie
wird organisiert über Entsorger aus der Abteilung M I.2 - Wirtschaft.
Entsorger aus dem Sachgebiet M I.2.3 werden nach Bedarf über den
Gruppenleiter bzw. die Gruppenleiterin (Telefonnummer: [03 45] 5 57-46
56 [UKM] bzw. [03 45] 5 57- 23 35 [UKK]) zur Abholung der Gebinde aufgefordert.
Diese stellen die Gebinde auf der Sammelstelle zur Abholung für den
spezifischen Entsorgungsfachbetrieb bereit.
Die Abholung der Tierabfälle kann auch mittels Telefax-Vordruck
an das Sachgebiet M I.2.3 mit der Telefonnummer (03 45) 5 57-16 29 angemeldet
werden.
Der jeweilige Entsorgungsfachbetrieb übernimmt die Gebinde mit
dem Abfall zur Beseitigung nachweispflichtig und entsorgt diese in einer
Verbrennungsanlage.
(2.2) An die Entsorgung von Kadavern und Kadaverteilen von mit pathogenen Keimen infizierten Tieren sind aus infektionspräventiver Sicht besondere Ansprüche zu stellen (BSeuchG). Sie sind der schadlosen Beseitigung (Verbrennung) zuzuführen (siehe Entsorgungsweg Medizinische Fakultät).
(2.3) Kadaver und Tierkörperteile aus Tierhaltungen und Tierversuchen der Sicherheitsstufen 2 bis 4 einschließlich Einstreu sind nach dem Gentechnikgesetz innerhalb der gentechnischen Anlage und somit im unmittelbaren Sicherheitsbereich zu inaktivieren (durch Autoklavieren oder durch chemische Inaktivierung). Erst danach dürfen sie für die Entsorgung, gekennzeichnet mit der Abfallschlüsselnummer 180202, bereitgestellt werden. Diese Abfälle sind über einen Transporteur einer Verbrennungsanlage zuzuführen (siehe Entsorgungsweg Medizinische Fakultät).
(2.4) Radioaktiv kontaminierte Tierabfälle (Einstreu und Tierkadaver) sind:
(2.5.1) Abfall aus Tierhaltungen (Exkremente) mit dem EAK-Code
020106, wenn sie keiner Sicherheitsstufe unterliegen.
Dieser Abfall kann unter Beachtung des Gewässerschutzes kompostiert/gelagert
bzw. gesetzeskonform auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht
werden. Er kann auch, falls zum Transport des Abfalls öffentliche
Straßen zu befahren sind, durch einen Entsorger einem Verwerter zugeführt
werden.
(2.5.2) Abfall aus Versuchstierhaltungen bzw. Einrichtungen mit Tierexperimenten
im Stadtgebiet von Halle (Saale) mit dem EAK-Code 180203, wenn keine
Verbreitung von Krankheiten zu befürchten ist.
Dieser Abfall kann in ungeprüften Schutzverpackungen gesammelt
und transportiert werden. Er muss vom jeweiligen Projektleiter bzw. von
der jeweiligen Projektleiterin der behördlich genehmigten Behandlungsanlage
im Universitätsklinikum in Halle-Kröllwitz zur Verfügung
gestellt werden. Dort wird dieser Abfall mechanisch behandelt und thermisch
desinfiziert. Dadurch wird eine Volumenreduktion von ca. 80% erreicht,
so dass der so behandelte Abfall als gemischter Siedlungsabfall entsorgt
werden kann.
(2.5.3) Abfall mit dem EAK-Code 180202, bei dem eine Verbreitung von
Infektionskrankheiten nach § 10 BSeuchG auch außerhalb der Versuchseinrichtung
zu befürchten ist und von dem somit Gefahren für die Gesundheit
und die Umwelt ausgehen können. Hier ist eine gemeinwohlverträgliche
Abfallbeseitigung durch Verbrennung zu veranlassen.
Dieser Abfall ist in bauartgeprüften Behältnissen mit UN-Zulassung
dem zuständigen Entsorgungsfachbetrieb zu übergeben.
(3) Einzelheiten zu den gesetzlichen Grundlagen, zur Erläuterung der Begriffe und zu organisatorischen Fragen sind in der Anlage zur Richtlinie "M - Abfälle aus Versuchstierhaltungen und Tierexperimenten" festgelegt.
Halle (Saale), 15. Februar 2001
Matschke
Kanzler
Anlage
"M - Abfälle aus Versuchstierhaltungen und Tierexperimenten"
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Festlegungen zu vorliegender Entsorgungsordnung basieren auf nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen bzw. Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
zum Abfallrecht
KrW-/AbfG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), |
AbfG LSA | Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, |
NachwV | Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung), |
EfbV | Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung). |
zum Umgang mit Tieren
TierSchG | Tierschutzgesetz, |
TierKBG | Gesetz über Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, |
TierSchlV | Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung), |
TierSG | Tierseuchengesetz, |
Tier-KBG-SA | Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, |
Richtlinie für Tierversuche und Tierhaltungen - Regelungen und Empfehlungen für die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. |
zur Arbeitssicherheit
GenTG | Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz), |
GenTSV mit Anlagen | Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen, |
BioStoffV | Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, |
StrlSchV | Verordnung über den Schutz durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung). |
zum Gefahrgut-Transport
GGVS | Gefahrgutverordnung Straße, |
GGBefG | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefÄndG) -> Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz). |
(1) Abfallbegriff
(3) Die Abfallverwertung ist gekennzeichnet durch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringedienste, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen.
(4) Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen.
(5) Abfallbesitzer und Verantwortlichkeit im Bezug zur Abfallentsorgung:
jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über Abfälle hat.
Sie muss sich der Abfälle u. a. entledigen, wenn diese
"aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig
oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu
gefährden, und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ...
ausgeschlossen werden kann." (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG vom September 1994).
Hierzu rechnen auch die:
(6) Abfälle sind auch Kadaver und Tierkörperteile von solchen Tieren, die entweder zur Verfütterung an andere Tiere vorgesehen sind, die einer Behandlung und Verwertung, einer Sterilisation, einer Verbrennung oder einer Sterilisation mit anschließender Zuführung zur Verbrennung unterzogen werden müssen.
(8) TBA ist eine Tierkörperbeseitigungs- und -verwertungsanstalt.
(9) Entsorgungsfachbetrieb
Spezialbetrieb, der Abfälle einsammelt, befördert, lagert,
behandelt, verwertet und/oder beseitigt.
Führt er diese Tätigkeiten auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises
durch, so hat er dem Abfallbesitzer bzw. die Abfallbesitzerin die Übernahme
der Tierabfälle mit Übernahmeschein zu bestätigen.
Beruht die behördliche Berechtigung für diese Tätigkeiten
jedoch auf einem Einzelentsorgungsnachweis, so ist der Besitzwechsel
nachweispflichtig über das Begleitscheinverfahren zu dokumentieren.
(10) Deklaration von Abfällen aus Tierhaltungen und Tierexperimenten
nach Abfallschlüsselnummern (ASN) des Europäischen Abfallkataloges
(EAKV - BGBl. I vom 20. September 1996):
EAK-Code | EAK-Bezeichnung | EAK-Gruppe |
180202 | Andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung z. B. aus infektionspräventiver
Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.
- besonders überwachungsbedürftiger Abfall - |
Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen
Versorgung und Forschung.
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren. |
180203 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. | Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung
und Forschung.
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren. |
020106 | Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh) | Abfälle aus der Landwirtschaft, Jagd, Fischerei ... |
180201 | Spitze Gegenstände | Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung |
3. Organisatorisches
(1) Beispiele für im Lande Sachsen-Anhalt tätige Entsorgungsfachbetriebe:
A.:
C.:
Sind Tierbabfälle zu entsorgen, deren Strahlenschutzbeauftragter
bzw. deren Strahlenschutzbeauftragte im Freimessungsprotokoll bestätigt,
dass die Freigrenzschwellenwerte nicht überschritten wurden, dann
kann der Entsorgungsfachbetrieb für diese Abfälle z. B. auch
die "Firma Rethmann Photo Recycling GmbH" sein. Diese Abfälle können
ebenfalls der TBA zum Zwecke einer Verwertung zugeführt werden.
(2) Lagerungsmöglichkeiten zur kurzzeitigen Aufbewahrung von Abfällen aus Tierhaltungen und Tierexperimenten:
(3.1) bauartgeprüfte Gefahrgutverpackungen mit UN-Zulassung.
Diese haben gesetzliche Kriterien zu erfüllen und müssen
als Schutzverpackung von den einschlägigen Behörden für
den Gefahrguttransport über öffentliche Straßen geprüft
und zugelassen sein.
Bei diesen Gebinden handelt es sich um Einmal-Umverpackungen, da sie
mit dem Inhalt verbrannt werden.
In Einrichtungen der Universität werden diese Gebinde mit einem Rauminhalt von 30, 50 oder 60 Litern verwendet. Es kommen für den Gefahrguttransport allerdings auch Sonderbehälter für spezielle Anforderungen, wie z. B. Großbehälter mit Fahrwerksunterbau, zum Einsatz.
(3.2) ungeprüfte Um- oder Schutzverpackungen mit Rauminhalten
von 1 Liter bis 120 Litern.