MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Juni 2001, S. 3
Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät beschlossen:
Artikel 1
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 3. März 1994 (MBl. LSA S. 2415) wird wie folgt geändert:
(1) Im § 19, Abs. 2, Punkt E sind folgende Wahlpflichtfächer zu streichen:
"4. Bodenschutz und Landschaftsgestaltung für Studierende der Studienrichtungen A, B, C,(2) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Sonderkulturen, einschließlich Energie und Industriepflanzen“ folgende Bezeichnung: „Sonderkulturen“.
25. Operationsforschung, quantitative Methoden,
26. Welternährungswirtschaft".
(3) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Spezielle Pflanzenzüchtung“ folgende Bezeichnung: „Züchtung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Kulturarten“.
(4) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Biotechnik und molekulargenetische Verfahren“ folgende Bezeichnung: „Bio- und Gentechnologie bei Nutzpflanzen“.
(5) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach "Pflanzenschutz in Spezialkulturen und moderne Pflanzenschutzverfahren" folgende Bezeichnung: „Molekulare Phytopathologie“.
(6) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Spezielle Raumplanung“ folgende Bezeichnung: „Spezielle Raum- und Landschaftsplanung“.
(7) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Abfallwirtschaft“ folgende Bezeichnung: „Wasser im System Boden, Pflanze, Atmosphäre“.
(8) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach “Aktuelle Fragen zur Landeskultur und Kulturtechnik“ folgende Bezeichnung: „Ausgewählte Beispiele der Programmierung, Modellierung und Simulation für Agrarwissenschaftler“.
(9) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Komplexprojekt Landeskultur und Kulturtechnik“ folgende Bezeichnung: „Gewässerschutz und Abfallwirtschaft im ländlichen Raum“.
(10) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Kommunale- und Umwelttechnik, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften“ folgende Bezeichnung: „Technik im Großbetrieb - Verfahrensplanung, -bewertung und Management“.
(11) Im § 19, Abs. 2, Punkt E wird die Liste der Wahlpflichtfächer wie folgt erweitert:
(13) Im § 19, Abs. 2, Punkt E werden aus den bisherigen Ziffern 5 - 24 die Ziffern 4 - 23.
(14) Im § 19, Abs. 2, Punkt E werden aus den bisherigen Ziffern 25 - 34 die Ziffern 24 - 31.
(15) § 19, Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Die Wahlpflichtfächer werden im Zyklus von vier Semestern angeboten.“
Artikel 2
Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 13. Juni 2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 14.03.2001 sowie der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.04.2001.
Halle (Saale), 2. Mai 2001
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.04.2001 genehmigt.