Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Juni 2001, S. 3



Landwirtschaftliche Fakultät


Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 03.03.1994

vom 13.06.2000

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät beschlossen:

Artikel 1

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 3. März 1994 (MBl. LSA S. 2415) wird wie folgt geändert:

(1)  Im § 19, Abs. 2, Punkt E sind folgende Wahlpflichtfächer zu streichen:

"4. Bodenschutz und Landschaftsgestaltung für Studierende der Studienrichtungen A, B, C,
25. Operationsforschung, quantitative Methoden,
26. Welternährungswirtschaft".
(2) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Sonderkulturen, einschließlich Energie und Industriepflanzen“ folgende Bezeichnung: „Sonderkulturen“.

(3) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Spezielle Pflanzenzüchtung“ folgende Bezeichnung: „Züchtung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Kulturarten“.

(4) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Biotechnik und molekulargenetische Verfahren“ folgende Bezeichnung: „Bio- und Gentechnologie bei Nutzpflanzen“.

(5) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach "Pflanzenschutz in Spezialkulturen und moderne Pflanzenschutzverfahren" folgende Bezeichnung: „Molekulare Phytopathologie“.

(6) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Spezielle Raumplanung“ folgende Bezeichnung: „Spezielle Raum-  und Landschaftsplanung“.

(7) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Abfallwirtschaft“ folgende Bezeichnung: „Wasser im System Boden, Pflanze, Atmosphäre“.

(8) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach “Aktuelle Fragen zur Landeskultur und Kulturtechnik“ folgende Bezeichnung:  „Ausgewählte Beispiele der Programmierung, Modellierung und Simulation für Agrarwissenschaftler“.

(9) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Komplexprojekt Landeskultur und Kulturtechnik“ folgende Bezeichnung: „Gewässerschutz und Abfallwirtschaft im ländlichen Raum“.

(10) Im § 19, Abs. 2, Punkt E erhält das bisherige Fach „Kommunale- und Umwelttechnik, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften“ folgende Bezeichnung: „Technik im Großbetrieb - Verfahrensplanung, -bewertung und Management“.

(11) Im § 19, Abs. 2, Punkt E wird die Liste der Wahlpflichtfächer wie folgt erweitert:

  1. Bodenschutz, Bodensanierung und Rekultivierung,
  2. Bodenbiologie, Bodenökologie,
  3. Ressourcenmanagement und Ressourcenschutz,
  4. Stoffkreisläufe und biogeochemische Prozesse in Ökosystemen,
  5. Stofftransfer in Nahrungsketten,
  6. Resistenz- und Qualitätszüchtung.
(12) Im § 19, Abs. 2, wird Punkt E wie folgt ergänzt:
„Lehrveranstaltungen (Fächer oder Fächerkombinationen) mit Leistungsnachweis und einem Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden aus einem Fächerkatalog anderer Studiengänge der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg können auf Antrag beim Prüfungsamt der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg als Wahlpflichtfach anerkannt werden. Der Antrag auf Anerkennung ist vor der Aufnahme des Studiums des Wahlpflichtfaches zu stellen.“

(13) Im § 19, Abs. 2, Punkt E werden aus den bisherigen Ziffern 5 - 24 die Ziffern 4 - 23.

(14) Im § 19, Abs. 2, Punkt E werden aus den bisherigen Ziffern 25 - 34 die Ziffern 24 - 31.

(15) § 19, Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Die Wahlpflichtfächer werden im Zyklus von vier Semestern angeboten.“

Artikel 2

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 13. Juni 2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 14.03.2001 sowie der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.04.2001.

Halle (Saale), 2. Mai 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.04.2001 genehmigt.