Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 2 vom 19. Juni 2001, S. 1



Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 01.06.1994

vom 12.04.2000

Aufgrund des § 23 Abs. 5 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschlossen:

Artikel I

Die Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 01.06.1994 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1995, Nr. 5, S. 26) wird wie folgt geändert:

  1. Der § 10 Abs. 1 S. 1 erhält folgende Fassung:

  2. „Bei den Gutachten sind folgende Noten zugelassen: 1.0, 1.3, 1.7, 2.0, 2.3, 2.7, 3.0, 3.3, 3.7, 4.0, 5.0.“
  1. Im § 10 Abs. 1 S. 3 wird das Wort „Note“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
  1. Im § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

  2. „Abweichend von diesem Grundsatz kann eine Dissertation jedoch nur dann besser als 1.0 bewertet werden, wenn das einfache arithmetische Mittel der drei Einzelnoten der Gutachten x < /= 0.8 ist.“
  1. Der § 10 Abs. 2 S. 2 wird § 10 Abs. 2 S. 3.
  1. Der § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  2. „Zugelassen sind die Noten 1.0, 1.3, 1.7, 2.0, 2.3, 2.7, 3.0, 3.3, 3.7, 4.0, 5.0. Dabei entspricht eine höhere Notenziffer einer schlechteren Bewertung. Die Bewertung 5 ist für eine nicht ausreichende Leistung zu vergeben. Für außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen steht auch die Note 0.7 zur Verfügung.“
  1. § 14 Abs. 3 S. 2 erhält folgende Fassung:

  2. „a) Wenn die schriftliche Arbeit mit der Note x </= 0.8 bewertet wird und die Bewertung der mündlichen Prüfung gemäß § 12 Abs. 4 zwischen 0.7 und einschließlich 0.9 liegt, dann wird die Dissertation mit ,summa cum laude´ bewertet.“
  1. § 14 Abs. 3 wird durch folgenden S. 3 ergänzt:

  2. „b) Wenn die in a) angegebene Bedingung nicht erfüllt ist und x das gemäß Abs. 2 errechnete arithmetische Mittel bezeichnet, so wird
bei x </= 1.5 das Prädikat „magna cum laude“,
bei 1.6 </= x </= 2.5 das Prädikat „cum laude“ und 
bei 2.6 </= x </= 4.0 das Prädikat „rite“

vergeben.“

Artikel II

Diese Satzung findet auf alle Promovendinnen und Promovenden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten die Zulassung zur Promotion beantragen. Promotionsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen beendet.

Artikel III

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 12.04.2000, des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 08.11.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.03.2001.

Halle (Saale), 15. März 2001
 
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.03.2001 genehmigt.