MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 1 vom 27. Februar 2001, S. 49
Auf der Grundlage des § 65 (1), 3, in Verbindung mit § 70 PersVG wird folgende Urlaubs- bzw. Brückentageregelung vereinbart:
(1) Der Tag vor dem 1. Mai 2001, Montag der 30.04.2001, und der Tag
nach Christi Himmelfahrt, Freitag, 25.05.2001, werden zu Brückentagen
erklärt.
Sofern nicht dienstliche Belange entgegenstehen, können die Beschäftigten
der Dienststelle (außer Medizinische Fakultät), die im Gleitzeitsystem
arbeiten, diese Tage durch Inanspruchnahme ihres Guthabens im Brücken-
bzw. Gleitzeitkonto freinehmen. Der für diese Tage notwendige Nachbuchungsbeleg
ist mit der Gegenzeichnung des zuständigen Dienstvorgesetzten einzureichen.
(2) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt schließt die Universität in der Zeit vom 24.12.2001 bis 01.01.2002.
Das betrifft folgende Arbeitstage: | Donnerstag, | 27.12.2001 |
Freitag, | 28.12.2001. | |
Für diese Arbeitstage ist Urlaub zu planen. |
(4) Anstelle von Urlaub kann Arbeitsbefreiung genommen werden für die im Jahr 2001 über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus nachweislich geleistete Arbeit (z. B. Gleitzeitguthaben, Überstunden, Mehrarbeit). Ein Nachbuchungsbeleg für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.
(5) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z. B. Heizen von Gewächshäusern) und zur Vermeidung von Schäden sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum 24.12.2001 bis 01.01.2002 aufzustellen. Diese Dienstpläne sind bis 30.09.2001 über das Personalamt dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.
(6) Die Dienstvereinbarung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.
Halle (Saale), 25. Januar 2001
W. Matschke
Kanzler
Dr. R. Federle
Vorsitzende Personalrat Hauptdienststelle