Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 1 vom 27. Februar 2001, S.



Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Studienordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften 
Vertiefung Ingenieur-Informatik 
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 02.05.2000

Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften, Vertiefung Ingenieur-Informatik, des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften erlassen: 



Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums, Möglichkeiten eines Quereinstieges
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Praxiszeiten
§ 7 Studienberatung
§ 8 Schlussbestimmung

Anlagen:
Anlage 1: Modularer Aufbau des Studienganges Ingenieurwissenschaften, Vertiefung Ingenieur-Informatik
Anlage 2: Modellstudienplan für den Studiengang Ingenieurwissenschaften mit Vertiefung Ingenieur-Informatik
Anlage 3: Vertiefungs- und Wahlpflichtfächer
Anlage 4: Praktikumsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften mit Vertiefung Ingenieur-Informatik


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Ingenieurwissenschaften, Vertiefung Ingenieur-Informatik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

§ 2
Studienziel

(1) Ziel des Studiums ist es, den Studierenden im Studiengang Ingenieurwissenschaften gründliche Fachkenntnisse zu vermitteln und sie anzuleiten, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Sie sollen dabei die Fähigkeit erwerben, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs-, forschungs- oder lehrbezogener Tätigkeitsfelder selbständig einzuarbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und die häufig wechselnden Aufgaben des späteren Berufslebens zu bewältigen.

(2) Berufspraktische Bestandteile des Studiums sind eine notwendige und sinnvolle Ergänzung des theoretischen Lehrangebotes. Sie fördern das Verstehen der Studieninhalte und geben den Studierenden die Möglichkeit, den Aufbau und die Organisation eines Unternehmens, das soziale Umfeld und die konkreten Aufgabenstellungen zukünftiger Tätigkeiten kennenzulernen.

(3) Das Studium im Studiengang Ingenieurwissenschaften mit der Vertiefung Ingenieur-Informatik führt zum berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur (Dipl.-Ing.).

§ 3
Studienbeginn

Der reguläre Studienbeginn liegt im Wintersemester. Alle Lehrveranstaltungen sind, wie dem Modellstudienplan zu entnehmen ist, entsprechend diesem Studienanfang aufeinander aufgebaut und wiederholen sich in einem Rhythmus von 2 Semestern. Ein Studienbeginn im Sommersemester ist möglich, verlangt jedoch besondere Aufmerksamkeit bei der Zusammenstellung des Stundenplanes. Sommersemesteranfängerinnen bzw. Sommersemesteranfänger sollten daher insbesondere die Studienberatung des Fachbereiches in Anspruch nehmen.

§ 4
Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums, Möglichkeiten eines Quereinstieges

(1) Der Modellstudienplan, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so gestaltet, dass das Studium einschließlich der Diplomarbeit in 9 Semestern abgeschlossen werden kann.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut (siehe Anlage 1) und gliedert sich in
 
Modul 1: Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen (1. - 3. Semester)
Modul 2: Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen,
wahlweise mit verfahrenstechnischer, umwelttechnischer oder 
werkstoffwissenschaftlicher Orientierung
(4. + 5. Semester) 
Modul 3: Studiengangsspezifische Vertiefung Ingenieur-Informatik (6. - 8. Semester)
Modul 4: Praxisrelevante Vertiefung durch 
  • differenziertes Praktikum,
  • Fachexkursion,
  • Diplomarbeit.
(studienbegleitend)
(9. Semester)

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 171 Semesterwochenstunden (SWS).
Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplom-Vorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

(4) Der modulare Aufbau des Studiums ermöglicht Studierenden, die in artverwandten Studiengängen wie Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Werkstofftechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Informatik u.ä. die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, einen Quereinstieg in das Modul 2.
Studierende der Diplomstudiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften können nach bestandener Diplom-Vorprüfung das Studium im Modul 3 des Studienganges Ingenieurwissenschaften mit der Vertiefung Ingenieur-Informatik fortführen.
In allen Fällen des Quereinstieges sollte mit der Studienberatung des Fachbereiches über die effektive Belegung von Lehrveranstaltungen beraten und gegenenfalls ein individueller Studienplan vereinbart werden.

§ 5
Studieninhalte

(1) Im Modul 1 werden vorrangig mathematisch-naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen vermittelt, im Modul 2 hauptsächlich die ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen entsprechend der gewählten Orientierung  weiter vertieft. Die Module 3 und 4 vermitteln die für die spätere Berufstätigkeit erforderlichen spezifischen Kenntnisse. Neben der Absolvierung von Pflichtfächern, in denen sich die Studierenden die Methoden der Ingenieur-Informatik aneignen, werden die Kenntnisse zu einem möglichen späteren Einsatzgebiet weiter vertieft und die Anwendung der Arbeitsmethoden trainiert. Weitere Wahlpflichtfächer geben den Studierenden die Möglichkeit, ihren spezifischen Interessen und den Erfordernissen einer späteren beruflichen Tätigkeit zu entsprechen. In diesem Studienabschnitt sollen sich die Studierenden verstärkt auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten konzentrieren. Diesem Anliegen entsprechen insbesondere

(2) Eine hinreichende Breite der Ausbildung ist dadurch zu gewährleisten dass beide Studien- bzw. Projektarbeiten und die Diplomarbeit durch mindestens zwei verschiedene Themenstellerinnen bzw. Themensteller betreut werden.

(3) Lehrfächer und Stundenaufteilung:

Modul 1: Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

Modul 2: Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen Modul 3: Studiengangsspezifische Vertiefung

*)  Fortführung im Modul 2 bei verfahrenstechnischer Orientierung;  Abschluss „L“ bei umwelttechnischer oder werkstoffwissenschaftlicher Orientierung  als Lehrgebiet „Konstruktionslehre“

**) Fortführung im Modul 2 bei verfahrenstechnischer oder umwelttechnischer Orientierung; Abschluss „L“ bei werkstoffwissenschaftlicher Orientierung als Lehrgebiet „Grundlagen der Technischen Thermodynamik“

***) Die Inhalte der angebotenen Vertiefungs- und Wahlpflichtfächer enthält Anlage 3.

Erläuterungen:
SWS
V
Ü
Pr

L
=
=
=
=
=
=
Semesterwochenstunden (Verteilungsplan der SWS in Anlage 2)
Vorlesung
Übung
Praktikum
Prüfung
Leistungsnachweis (erfolgreiche Teilnahme)


(4) Das fakultative Orientierungsfach im Modul 1 gibt einen ersten Einblick in die Denk- und Arbeitsweisen der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs und stellt die an der Universität insgesamt angebotenen Ingenieurstudiengänge vor. Die Studierenden werden damit bestärkt in der Motivation für den gewählten Studiengang, möglicherweise auch angeregt, ihre Entscheidung zu überdenken.

(5) Darüber hinaus wird von jeder Studentin bzw. von jedem Studenten erwartet, dass sie bzw. er sich eigenverantwortlich fachsprachliche Kenntnisse zumindest in Englisch aneignet.

(6) Für die Fachabschlüsse sowie für die Bearbeitung und Bewertung der Studien- bzw. Projektarbeiten und der Diplomarbeit gilt die Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches.

(7) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Zeugnis und eine Diplomurkunde ausgestellt.

§ 6
 Praxiszeiten

(1) Für das Studium im Studiengang Ingenieurwissenschaften mit der Vertiefung Ingenieur-Informatik sind Praxiszeiten im Umfang von insgesamt 22 Wochen erforderlich, die studienbegleitend als Grund- und Fachpraktikum zu absolvieren sind. Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit der sie bzw. ihn beschäftigenden Firma Absprachen zur Durchführung des Praktikums.

(2) Das Grundpraktikum (Praktikum I) beträgt 6 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten (Vorpraktikum).

(3) Das Fachpraktikum ist in der Regel nach der Diplom-Vorprüfung zu absolvieren und gliedert sich in

(4) Die Studierenden können und sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit das Praktikum II in Blöcken von 4-6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit absolvieren.
Das gesamte Fachpraktikum ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung abgeleisteter Praktika erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften.

(6) Weitere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums sind der Praktikumsordnung in Anlage 4 zu entnehmen.

§ 7
 Studienberatung

(1) Studierende bzw. Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollten alle Möglichkeiten der Studienberatung, insbesondere die Studienfachberatung im Prüfungs- und Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften, nutzen.

(2) Mit der studienbegleitenden Fachberatung sollen die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studienmethodik und der Wahl der Fächer, der Studien- bzw. Projektarbeiten und zur Wahl der Diplomthemenstellung unterstützt werden.

(3) Um der Studienanfängerin bzw. dem Studienanfänger die Orientierung im Studium sowie an der Universität zu erleichtern, aber auch für höhere Matrikeln, werden jährlich zu Beginn des Wintersemesters Informationsveranstaltungen durchgeführt, deren Besuch empfohlen wird.

§ 8
 Schlussbestimmung

Diese Studienordnung tritt am 01.10.2000 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.

Halle (Saale), 15. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.10.2000 zur Kenntnis genommen.

Anlage 1
  Modularer Aufbau des Studienganges Ingenieurwissenschaften, Vertiefung Ingenieur-Informatik


Semester Modul  Diplom-Vorprüfung 
<---------
Quereinstieg 1
  1. Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche

  2. Grundlagen
    73 SWS
verwandte Studiengänge mit Vordiplom
(4 Semester) *) 
----------->
2

3
Studiengänge mit vergleichbarer modularer Struktur 
------------->
4

5
  1. Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen
VT
UT
WW
46 SWS
43 SWS
47 SWS
 
  6
  1. Studiengangsspezifische Vertiefung
        je nach Einsatzgebietvertiefung
 
52 SWS
55 SWS
51 SWS
 7
 8
Gesamt: 171 SWS
9
        Praxisrelevante Vertiefung
            |
            |
 
 Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur


*) z.B. Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Werkstofftechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik u.ä.
 
Modul 1:

Modul 2:

Modul 3:
Modul 4:

Als gemeinsame Grundlagenausbildung für die ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
Als Vertiefung der ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen wahlweise mit verfahrenstechnischer, umwelttechnischer oder werkstoffwissenschaftlicher Orientierung
Nur Studiengang "Ingenieurwissenschaften"
Praxisrelevante Vertiefung mit
  • Industriepraktikum I (Vorpraktikum),
  • Industriepraktikum II,
  • universitärem Institutspraktikum,
  • Fachexkursion,
  • Diplomarbeit.

Anlage 2
Modellstudienplan für den Studiengang Ingenieurwissenschaften mit Vertiefung Ingenieur-Informatik

1. Lehrgebiete zur Diplom-Vorprüfung
 
Semester
Nr. Lehrgebiet SWS
1.
2.
3.
4.
5.
Modul 1 Modul 2
1.1.Verfahrenstechnische Orientierung*)
1 Mathematik
16
7
5 P
4 P
-
    -
2 Informatik
6
4
2 L
-
-
-
3 Physik
8
4
2
2 P
-
-
4 Chemie
8
3
3
2 P
-
-
5 Mischphasenthermodynamik/Stoffcharakterisierung
5
-
-
-
5 P
-
6 Praktikum Stoffdaten
1
-
-
-
-
1 L
7 Umweltschutz der Ingenieure
6
3
3 P
-
-
-
8 Technische Mechanik
8
4
4 P
-
-
-
9 Werkstoffkunde
6
-
4
2 L
-
-
10 Konstruktions- und Apparatetechnik       
P
   
- Konstruktionslehre
4
-
-
4
-
-
- Maschinen- und Apparateelemente
4
-
-
-
4
-
11 Elektrotechnik
6
-
4
2 P
-
-
12 Prozessgrundlagen           
P
- Technische Thermodynamik
6
-
-
3
3
-
- Technische Strömungsmechanik
6
-
-
-
4
2
- Stoff- und Wärmeübertragung
4
-
-
-
4
-
13 Grundlagen der Verfahrenstechnik           
P
- Mechanische Verfahrenstechnik
3
-
-
-
-
3
- Thermische Verfahrenstechnik
3
-
-
-
-
3
- Reaktionstechnik
3
-
-
-
-
3
- Verfahrenstechnisches Praktikum
2
-
-
-
-
2
14 Energietechnik
4
-
-
-
-
4 P
15 Einführung in die Biologie/Biochemie
4
-
-
-
-
4 L
16 Grundlagen der Sicherheitstechnik
2
-
-
-
2 L
-
17 Spezialgebiete der Mathematik
2
-
-
-
2 L
-
18 Nichttechnisches Wahlpflichtfach
2
-
-
2 L
-
-
19 Orientierungsfach (fakultativ)
(2)
-
-
(2)
-
-
Summe:
119
25
27
21
24
22
Semester
Nr. Lehrgebiet
SWS
1.
2.
3.
4.
5.
Modul 1 Modul 2
1.2. Umwelttechnische Orientierung **)
1 Mathematik
16
7
5 P
4 P
-
    -
2 Informatik
6
4
2 L
-
-
-
3 Physik
8
4
2
2 P
-
-
4 Chemie
8
4
2
2 P
-
-
5 Umweltschutz für Ingenieure
6
3
3 P
-
-
-
6 Technische Mechanik
8
4
4 P
-
-
-
7 Werkstoffkunde
6
-
4
2 L
-
-
8 Konstruktionslehre
4
-
-
4 L
-
-
9 Elektrotechnik
6
-
4
2 P
-
-
10 Prozessgrundlagen           
P
- Technische Thermodynamik
6
-
-
3
3
-
- Technische Strömungsmechanik
6
-
-
-
4
2
- Stoff- und Wärmeübertragung
4
-
-
-
4
-
11 Grundlagen der Verfahrenstechnik           
P
- Mechanische Verfahrenstechnik
3
-
-
-
-
3
- Thermische Verfahrenstechnik
3
-
-
-
-
3
- Reaktionstechnik
3
-
-
-
-
3
12 Umweltmesstechnik und -analytik I
5
-
-
-
3
2 P
13 Abfallwirtschaft und -entsorgung
4
-
-
-
4 P
-
14 Einführung in die Biologie/Biochemie
4
-
-
-
-
4 L
15 Umwelttoxikologie
2
-
-
-
2 L
-
16 Umweltrecht
2
-
 
-
-
2 L
17 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
2
-
-
-
-
2 L
18 Nichttechnische Wahlpflichtfächer
4
-
-
2 L
2 L
-
19 Orientierungsfach (fakultativ)
(2)
-
-
(2)
-
-
Summe:
116
26
26
21
22
21
Semester
Nr. Lehrgebiet
SWS
1.
2.
3.
4.
5.
Modul 1 Modul 2
1.3. Werkstoffwissenschaftliche
Orientierung ***)
1 Mathematik
16
7
5 P
4 P
-
    -
2 Informatik
6
4
2 L
-
-
-
3 Physik
8
4
2
2 P
-
-
4 Chemie
8
4
2
2 P
-
-
5 Umweltschutz für Ingenieure
6
3
3 P
-
-
-
6 Technische Mechanik
8
4
4 P
-
-
-
7 Werkstoffkunde
6
-
4
2 L
-
-
8 Konstruktionslehre
4
-
-
4 L
-
-
9 Elektrotechnik
6
-
4
2 P
-
-
10 Grundlagen der Technischen 
Thermodynamik
3
-
-
3 L
 
-
11 Grundlagen der Strömungsmechanik
2
-
-
-
 
2 L
12 Grundlagen der Werkstoffwissenschaft
4
     
4 P
-
13 Werkstoffmechanik
4
     
4 L
-
14 Werkstoffcharakterisierung I           
P
- Werkstoffprüfung
5
-
-
-
5
-
- Struktur und Gefüge
5
-
-
-
5
-
- Physikalische Methoden der
  Werkstoffcharakterisierung
4
-
-
-
-
4
- Oberflächencharakterisierung
4
-
-
-
-
4
15 Werkstoffe           
P
- Metallische Werkstoffe
3
-
-
-
3
-
- Anorganisch-nichtmetallische 
  Werkstoffe
3
-
-
-
-
3
- Polymere Werkstoffe
3
-
-
-
-
3
16 Messtechnik
2
-
-
-
2 L
-
17 Anatomie und Mikroskopie
für Naturwissenschaftler
4
-
-
-
-
4 P
18 Toxikologie
2
-
-
-
2 L
-
19 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
2
-
-
-
-
2 L
20 Nichttechnisches Wahlpflichtfach
2
-
-
2 L
-
-
21 Orientierungsfach (fakultativ)
(2)
-
-
(2)
-
-
Summe:
120
26
26
21
25
22


*)
**)
***)
Modul 2 analog den Studiengängen "Verfahrenstechnik", "Bioingenieurwesen" und "Werkstofftechnologie"
Modul 2 analog dem Studiengang "Umwelttechnik"
Modul 2 analog den Studiengängen "Werkstoffwissenschaft" und "Biomedizinische Materialien"

2. Lehrgebiete der Diplomprüfung
 
    Semester
Nr. Lehrgebiet SWS
6.
7.
8.
Modul 3
1 Automatisierungstechnik      
P
- Grundlagen der Automatisierungstechnik
4
-
4
-
- wahlobligatorische Ergänzungsfächer
8
6
2
-
2 Kommunikationstechnik      
P
- Grundlagen der Kommunikationstechnik
4
4
-
-
- wahlobligatorische Ergänzungsfächer
8
2
6
-
3 Informatik      
P
- Rechnerorganisation und -architektur /
  Assembleprogrammierung
4
-
4
-
- wahlobligatorische Ergänzungsfächer
8
4
4
-
4 Einsatzgebietvertiefung (wahlobligatorisch)        
- Vertiefung Verfahrenstechnik
(4)
3
1
- (P)
- Vertiefung Energietechnik
(7)
4
2
1 (P)
- Vertiefung Umwelttechnik
(7)
4
2
1 (P)
- Vertiefung Sicherheitstechnik
(7)
4
2
1 (P)
- Vertiefung Werkstoffwissenschaft
(3)
3
-
- (P)
5 Anwendungsorientierte Spezialisierung      
P
- wahlobligatorisch zu LG 1-3
6
-
-
6
- Oberseminar
   Informationsorientierte Systemtechnik
2
-
-
2
6 Wahlpflichtfächer
4
-
-
4 L
Summe:        
mit Vertiefungsfach Verfahrenstechnik
52
19
21
12
mit Vertiefungsfach Energietechnik
55
20
22
13
mit Vertiefungsfach Umwelttechnik
55
20
22
13
mit Vertiefungsfach Sicherheitstechnik
55
20
22
13
mit Vertiefungsfach Werkstoffwissenschaft
51
19
20
12

Anmerkungen:

  1. Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichtfächer kann individuell gestaltet werden.
  2. Geforderte Abschlüsse:

  3. P = Prüfung,
    L = Leistungsnachweis.
  4. Zwei Studien- bzw. Projektarbeiten im Modul 3.
  5. Diplomarbeit im 9. Semester.
Anlage 3
Vertiefungs-und Wahlpflichtfächer


3.1. Ergänzungsfächer zu Methoden der Ingenieur-Informatik
(wahlweise je 8 SWS aus dem aktuellen Semesterangebot)
Automatisierungstechnik 
  • Prozessleit- und Informationssysteme
  • Modellbildung und Simulation 
  • Regelungstechnik 
  • Steuerungstechnik 
  • Hybride Systeme 
  • Moderne Methoden des Systementwurfs 
  • Komplexpraktikum 
3 SWS
3 SWS
3 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
Kommunikationstechnik
  • Kommunikationssysteme für technische Prozesse: Grundlagen 
  • Kommunikationssysteme für allgemeine Anwendungen:

  • Optimierungsstrategien und Networkmanagement 
  • Kommunikationsnetze 
  • Signalverarbeitungs- und Übertragungssysteme 
  • Kommunikations-Systemtheorie 
  • Telekommunikationssysteme 
  • Aktuelle Entwicklungen der Kommunikationstechnik 
3 SWS
2 SWS

2 SWS
4 SWS
1 SWS
2 SWS
2 SWS

Informatik
  • Software-Engineering 
  • Betriebssysteme, Echtzeitbetriebssysteme 
  • Softcomputing / Simulation 
  • Endliche Automaten und Petri-Netze 
  • Informationstheorie 
  • Formale Verifikation 
  • Datenbanken und Informationssysteme 
4 SWS
4 SWS
4 SWS
4 SWS
4 SWS
4 SWS
4 SWS
3.2. Lehrveranstaltungen zur Einsatzgebietvertiefung
3.2.1. Vertiefung Verfahrenstechnik
  • wahlweise
    • “Thermische Verfahrenstechnik”

    • “Verfahrenstechnisches Praktikum” 
    • “Mechanische Verfahrenstechnik” 

    • “Verfahrenstechnisches Praktikum” 
    • “Reaktionstechnik” 

    • “Verfahrenstechnisches Praktikum” 
    • “Bioverfahrenstechnik” 

3 SWS
1 SWS
3 SWS
1 SWS 
3 SWS
1 SWS
4 SWS
3.2.2. Vertiefung Energietechnik
  • wahlweise aus:
    • Energietechnik (falls noch nicht belegt) 

    • Energietechnisches Praktikum 
      Brennstoffe und Wärmeerzeuger 
      Wärmetransformation 
      Nutzung regenerativer Energiequellen *) 

4 SWS
1 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
3.2.3. Vertiefung Umwelttechnik
  • Stoffstrom- und Ökobilanzen 
  • weiteres umwelttechnisches Fach **)
  • Umweltschutz-Seminar 
2 SWS
4 SWS
1 SWS
3.2.4. Vertiefung Sicherheitstechnik
  • Grundlagen der Sicherheitstechnik 
  • Anlagensicherheit / Sicherheitsmanagement 
  • Sicherheitstechnisches Praktikum 
2 SWS
4 SWS
1 SWS
3.2.5. Vertiefung Werkstoffwissenschaft
  • wahlweise
    • Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Metalle 
    • Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der ANW 
    • Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Kunststoffe 
    • Biomaterialanwendungen 

3 SWS
3 SWS
3 SWS
3 SWS
3.3. Technische Wahlpflichtfächer
  • noch nicht belegte Lehrveranstaltungen der Vertiefung Ingenieur-Informatik

  • im Studiengang Ingenieurwissenschaften
  • Vorlesungsangebote der übrigen Studiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften
  • Aktuelle Probleme aus der Forschung des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften
3.4. Nichttechnische Wahlpflichtfächer
  • Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (falls noch nicht belegt) 
  • Umweltrecht (falls noch nicht belegt)
  • Recht für Ingenieure
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Berufsplanung für Ingenieure 
  • Mensch - Technik - Umwelt 
  • Technikfolgenabschätzung
  • Vorlesungsangebote der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 
  • Vorlesungsangebote des Fachbereiches Mathematik/Informatik
  • Lehrveranstaltungen aus dem studium generale der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
1 SWS
2 SWS
2 SWS


*)
**)
oder weiteres energietechnisches Fach aus dem Lehrangebot des Fachbereiches
aus dem Lehrangebot des Studienganges Umwelttechnik

Anlage 4
Praktikumsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften mit Vertiefung Ingenieur-Informatik

1. Zweck der Praxiszeiten

(1) Die Praxiszeiten im Studiengang Ingenieurwissenschaften beinhalten sowohl Industriepraktika als auch selbständige wissenschaftliche Arbeit an Hochschulinstituten.

(2) Praktika in Industriebetrieben fördern entscheidend das Verständnis berufspraktischer Abläufe. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist sie ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung.
Sie verfolgt das Ziel, den Studierenden Kenntnisse von industriellen Produktions- und Fertigungsverfahren als Anwendungsgebieten der Informationstechnik zu vermitteln sowie Einblicke in die Organisation, die Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse zu geben.

(3) In der Studienvorbereitung sollen die künftigen Studierenden die wichtigsten charakteristischen Produkte des jeweiligen Betriebes mit ihren wesentlichsten Gebrauchswerteigenschaften sowie die Methoden, Verfahren und Ausrüstungen zu ihrer Herstellung, aber auch bereits den Einsatz der Informationstechnik zur Steuerung von Produktionstechnologien exemplarisch kennenlernen.
Das Praktikum soll keine handwerklichen Fähigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher grundsätzlich von einer Berufslehre.

(4) Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum die erworbenen theoretischen Kenntnisse ergänzen und in ihrem Praxisbezug vertiefen.

(5) Eine weitere wesentliche Aufgabe liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen, um so ihre bzw. seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. Dadurch soll die Praktikantin bzw. der Praktikant besser erkennen, ob sie bzw. er für den gewählten technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Dieser Aspekt tritt im Verlaufe des weiteren Studiums deutlicher hervor.

2. Dauer und Inhalte des Praktikums

2.1. Grundpraktikum

(1) Das Grundpraktikum (Industriepraktikum I) beträgt 6 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten. Die ununterbrochene Tätigkeitsdauer in einem Unternehmen sollte mindestens 3 Wochen betragen.

(2) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. die Studierenden niederer Semester erhalten durch die Tätigkeit in der industriellen Praxis einen Einblick in wichtige Gebiete der späteren Berufswelt. Das Grundpraktikum soll Kenntnisse zu Produktionstechnologien vermitteln, die Funktion und Wirkungsweise von Apparaten und Anlagen der Verfahrens- und Verarbeitungstechnik veranschaulichen, in Probleme des Werkstoffeinsatzes und der Qualitätssicherung einführen oder einen ersten Überblick über Entstehungsprozesse und Entsorgung von Abfällen bzw. Schadstoffen geben sowie einen Einblick in technische und organisatorische Zusammenhänge eines Unternehmens bieten.

(3) Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens soll das Grundpraktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt:

  1. Bearbeiten von Werkstoffen
  2. Produktionstechnologien
  3. Lager- und Absatzwirtschaft
  4. Prüfung bzw. Reparatur von Geräten der Messtechnik
  5. Tätigkeit im chemischen, physikalischen oder werkstofftechnischen Labor
2.2. Fachpraktikum

(1) Das Fachpraktikum umfasst das 12-wöchige Industriepraktikum II sowie ein 4-wöchiges universitäres Institutspraktikum. Es kann in Blöcken von 4 - 6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern in der Regel nach bestandener Diplom-Vorprüfung absolviert werden und ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.

(2) Die Tätigkeit der Praktikantinnen bzw. Praktikanten soll im Fachpraktikum die Bearbeitung und Lösung konkreter ingenieurmäßiger Aufgaben umfassen.

(3) Im Industriepraktikum erhalten die Studentinnen bzw. Studenten einen Überblick über die industriellen Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens. Sie erwerben Fertigkeiten auf studiengangsbezogenen Teilgebieten, werden an betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Probleme herangeführt und erhalten die Möglichkeit, das gewünschte spätere Einsatzgebiet sachkundiger zu beurteilen. Darüber hinaus wird der Einblick in das Unternehmensmanagement und die sozialen Probleme der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vertieft.

(4) Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann das Industriepraktikum weitgehend individuell gestalten. Als Orientierung sind nachfolgend einige Tätigkeitsbereiche beispielhaft genannt:

  1. Anwendung von Methoden der Automatisierungstechnik, Kommunikationstechnik und Informatik in Technologien der Verfahrens- und Verarbeitungstechnik oder der Energiewandlung,
  2. Mitarbeit bei der Prozessanalyse komplexer Produktionsanlagen,
  3. Entwerfen und Instrumentieren von Automatisierungslösungen, Erarbeiten von statischen und dynamischen Prozessmodellen,
  4. Entwicklung von Applikationssoftware für Steuerungsprobleme,
  5. Mitarbeit bei Entwurf, Aufbau und Betrieb von Kommunikationssystemen zur Steuerung technischer Prozesse,
  6. Mitarbeit bei der Automatisierung von Werkstoffprüfverfahren,
  7. Arbeit mit Datenbanken zu Stoffwerten oder Werkstoffeigenschaften, mit Qualitätssicherungssystemen oder Datennetzen der Umwelt- und Sicherheitstechnik,
  8. Mitarbeit beim Einsatz von Echtzeitsystemen,
  9. Mitarbeit beim Einsatz von Signalverarbeitungs- und Datenübertragungssystemen,
  10. Lösung von Logistikaufgaben in Verbindung von Technik, Ökonomie, Ökologie und Informationstechnik, Kennenlernen von Beschaffungs- und Produktionsnetzwerken,
  11. Betriebsmanagement (Organisation, Leitung, Abrechnung von Produktionsabschnitten).
(5) Mit dem Praktikantenamt können auch davon abweichende Tätigkeitsmerkmale vereinbart werden.

(6) Das universitäre Institutspraktikum dient insbesondere der Vertiefung und Anwendung theoretischer Kenntnisse in unmittelbarer Vorbereitung auf die Diplomarbeit.

3. Bewerbung um eine Praktikantenstelle, Ausbildungsbetrieb, Praktikantenvertrag

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit dem beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums. Grundlage der Absprachen bildet die Praktikumsordnung.

(2) Für das Praktikum kommt jeder Betrieb infrage, der die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten ermöglicht. Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb werden in der Regel nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit das Praktikantenamt konsultiert werden.

(3) Praktikantenstellen werden durch das Praktikantenamt des Fachbereiches nicht vermittelt.

(4) Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben:

(5) Das Praktikantenverhältnis wird durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten begründet.

(6) Im Ausbildungsvertrag (Praktikantenvertrag) sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes festgelegt.

(7) Insbesondere bei der Vorbereitung des Industriepraktikums empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Praktikantenamt des Fachbereiches.

(8) Eine Kopie des abgeschlossenen Praktikantenvertrages sollte dem Praktikantenamt übergeben werden, damit der Fachbereich aussagefähig ist und gegebenenfalls den Erlass der Studentenwerksgebühren (Semesterbeitrag) unterstützen kann.

4. Verhalten der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Betrieb

(1) Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten haben während ihrer Tätigkeit im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb könnnen sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten, und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen.

(2) Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Produktionstechnik und dem Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit sowie Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungs- und Produktionsablauf erwerben.
Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften sowie den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern am Arbeitsplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.

5. Betreuung der Praktikantinnen bzw. Praktikanten

(1) Es liegt auch im Interesse der Industrie, die Studentinnen bzw. Studenten während ihrer Ausbildungszeit zu fördern und ihnen eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung sollte in der Regel von einer Ausbilderin bzw. einem Ausbilder (möglichst Meisterin bzw. Meister oder Ingenieurin bzw. Ingenieur) übernommen werden, die bzw. der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung dieser Praktikumsordnung für eine sinnvolle Ausbildung sorgt.

(2) Hochschulpraktikantinnen bzw. Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit ist zulässig und zu empfehlen.

6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit

(1) Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten haben sowohl während des Grund- als auch des Fachpraktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe Punkt 7).

(2) Der Arbeitsbericht beinhaltet

(3) Die Arbeitsberichte sind maschinenschriftlich anzufertigen. Betriebliche Geheimnisse sind zu wahren. Alle Berichte oder Teilberichte sind von der Betreuerin bzw. vom Betreuer abzuzeichnen.

7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt eine Bescheinigung des Betriebes bzw. Institutes vor, die die Dauer der praktischen Tätigkeit ausweist.

(2) Der Praktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6 als Anhang beizufügen.

(3) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikantenamtes am Fachbereich Ingenieurwissenschaften. Sie bzw. er entscheidet (unter Umständen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Professorin bzw. dem fachlich zuständigen Professor), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, d. h. ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).

(4) Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens 2 Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Praktikantenamt zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennung des Praktikumsabschnittes führen.

(5) Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben werden, wenn Prakikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen. Feiertage gelten nicht als Fehltage.

(6) Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefasster Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.

8. Anerkennung der Wehrdienstzeit

Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann nur erfolgen, wenn vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt wurden. Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7. Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.

9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit

Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Industriepraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.

10. Auslandspraktikum

(1) Grundsätzlich können Studierende ihr Industriepraktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Regelstudienzeit wird davon nicht berührt.

(2) Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher oder englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen; im Ausnahmefall ist auch ein englischsprachiger Bericht zulässig.

(3) Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u. a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.

11. Ausländische Studierende

Für ausländische Studierende gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung. Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.

12. Studienwechsel

Studentinnen bzw. Studenten artverwandter Studiengänge, die erst nach der Diplom-Vorprüfung das Studium am Fachbereich Ingenieurwissenschaften aufnehmen, müssen das Grundpraktikum ebenfalls nachweisen.
Abweichende Festlegungen trifft das Praktikantenamt in Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

13. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis

(1) Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studentinnen bzw. Studenten durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.

(2) Bei Studentinnen bzw. Studenten, die sich noch nicht eingeschrieben haben und ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muss unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.

(3) Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht über das Beschäftigungsverhältnis Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

(4) Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht, deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber übernommen werden. Krankenversicherungspflicht über das Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z.B. über die Eltern, besteht. Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden.

(5) Die Praktikantin bzw. der Praktikant sollte beachten, dass die oben genannten Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten. Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg haftet nicht für Schäden, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während ihrer bzw. seiner Praktikantentätigkeit verursacht.

(6) Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit oben genannter Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger aufgenommen werden.

(7) Immatrikulierte Studentinnen bzw. Studenten unterliegen während des durch die Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums nicht der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob eine Vergütung gezahlt wird oder nicht.

(8) Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Unternehmen, im Falle des universitären Praktikums bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt mit Sitz in Zerbst.

14. Vergütung

Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.

15. Urlaub, Krankheit

Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit kann die Praktikantin bzw. der Praktikant keinen Urlaub während des Praktikums erhalten.
Durch Krankheit oder sonstige Verhinderung ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte die Praktikantin bzw. der Praktikant den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen (siehe auch Punkt 7).

16. Sonderregelungen

(1) Für körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen.

(2) In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Universität für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Praktikantenamt bescheinigt, dass die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.

17. Auskünfte über das Industriepraktikum

Praktikantenamt und Studienberatung des Fachbereiches erteilen in Zweifelsfällen Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen der praktischen Ausbildung.