Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 1 vom 27. Februar 2001, S. 18



Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften 
Vertiefung Ingenieur-Informatik 
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 02.05.2000

Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften, Vertiefung Ingenieur-Informatik, des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften erlassen:


Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Gliederung und Terminisierung der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende
§ 6 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
§ 7 Mündliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung (Klausur)
§ 9 Studien- bzw. Projektarbeit
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
§ 15 Wiederholung von Fachprüfungen
§ 16 Praxiszeiten

2. Diplom-Vorprüfung
§ 17 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 19 Leistungsbewertung
§ 20 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

3. Diplomprüfung
§ 22 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 23 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Leistungsbewertung
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 26 Zeugnis der Diplomprüfung
§ 27 Diplomurkunde

4. Abschlussbestimmungen
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung
§ 30 Entziehung des Diplomgrades
§ 31 Rechtsbehelf
§ 32 Inkrafttreten

Anlage
Prüfungsplan für den Studiengang Ingenieurwissenschaften Vertiefung Ingenieur-Informatik


1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
 Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Ingenieurwissenschaften mit der Vertiefung Ingenieur-Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg den akademischen Grad Diplomingenieurin  bzw.  Diplomingenieur (Dipl.-Ing.).

§ 3
 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Ingenieurwissenschaften mit der Vertiefung Ingenieur-Informatik beträgt 9 Semester einschließlich definierter Praxiszeiten (§ 16).

(2) Das Studium ist modular aufgebaut und gliedert sich in
 
Modul 1: Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen (1. - 3. Semester)
Modul 2: Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen,
wahlweise mit
  • verfahrenstechnischer Orientierung

  • analog den Studiengängen „Verfahrenstechnik“,
    „Bioingenieurwesen“ und „Werkstofftechnologie“,
  • umwelttechnischer Orientierung

  • analog dem Studiengang „Umwelttechnik“ oder
  • werkstoffwissenschaftlicher Orientierung

  • analog den Studiengängen „Werkstoffwisssenschaft“ 
    und „Biomedizinische Materialien“
(4. + 5. Semester) 
Modul 3: Studiengangsspezifische Vertiefung Ingenieur-Informatik (6. - 8. Semester)
Modul 4: Praxisrelevante Vertiefung durch 
  • differenziertes Praktikum,
  • Fachexkursion und
  • Diplomarbeit.
(studienbegleitend)
(9. Semester)

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 171 Semesterwochenstunden (SWS).
Davon entfallen:
 
auf Modul 1 73 SWS
auf Modul 2 bei verfahrenstechnischer Orientierung
bei umwelttechnischer Orientierung
bei werkstoffwissenschaftlicher Orientierung
46 SWS
43 SWS
47 SWS
auf Modul 3 mit Vertiefung Verfahrenstechnik 
mit Vertiefung Energietechnik 
mit Vertiefung Umwelttechnik 
mit Vertiefung Sicherheitstechnik 
mit Vertiefung Werkstoffwissenschaft 
52 SWS
55 SWS
55 SWS
55 SWS
51 SWS

(4) Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplom-Vorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

§ 4
 Gliederung und Terminisierung der Prüfungen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 22 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 17 ff.) voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß Anlage. Die Diplomprüfung umfasst einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen gemäß Anlage und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.

(3) Fachprüfungen werden erstmals in dem Semester angeboten, in dem gemäß Modellstudienplan die Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind.

(4) Jedes Semester schließt mit einer Prüfungsperiode ab, in der mindestens 1 Prüfungstermin je Prüfungsfach angeboten wird. Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuss erfolgen.

(5) Bei Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen auch außerhalb der Prüfungsperioden bzw. Wiederholungsprüfungen in der gleichen Prüfungsperiode wie die Erstprüfungen durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens der Studierenden besteht nicht.

(6) Die Studienpläne und die Studienordnung sind so zu gestalten, dass die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Vorlesungsbeginn des 6. Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der in § 3 festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.

(7) Die Studierenden können sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht berücksichtigt.

§ 5
 Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden. Darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuss in allen Prüfungsangelegenheiten, für die in dieser Prüfungsordnung keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss hat dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Prüfungen und Studienzeiten zu berichten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Veränderung der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.
Er kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an andere Ämter des Fachbereiches übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitwirken. Als solche gelten u.a. die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienzeiten und die Bestimmung der Prüfenden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende wird durch den Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird durch die Professorinnen und Professoren des Prüfungsausschusses gewählt und durch den Fachbereichsrat bestätigt. Wiederwahl ist ebenfalls zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 2 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Gleichzeitig ist für den Verhinderungsfall aus jeder Mitgliedergruppe ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu wählen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben.
Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter übertragen.
Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses. Sie bzw. er wird dabei durch das Prüfungsamt des Fachbereiches unterstützt.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7)  Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigt für die Fachprüfungen sind alle Professorinnen bzw. Professoren sowie habilitierten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften und anderer Fachbereiche, die für das zu prüfende Lehrgebiet eine Berufung haben bzw. das entsprechende Fach in der Lehre vertreten.
Prüfungsberechtigt sind auch andere Personen, die mit Bestätigung des Fachbereichsrates das zu prüfende Fach in der Lehre vertreten; in diesem Falle kann die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränkt werden.

Zur bzw. zum Beisitzenden kann jedes Mitglied der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bestellt werden, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlussprüfung an einer deutschen Universität bzw. Hochschule bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann dem Prüfungsausschuss die Prüfende bzw. den Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(8) Die Namen der Prüfenden und der Beisitzenden sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

(9) Hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gilt für Prüfende und Beisitzende die gleiche Aussage wie für den Prüfungsausschuss.

(10) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses kann als Schriftführerin bzw. Schriftführer eine vom Prüfungsausschuss dafür bestimmte Person teilnehmen. Zur Lösung von Einzelfragen können kompetente Personen als Gäste geladen werden. Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der nach Maßgabe von Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(11) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.

(12) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben (siehe auch § 31).

§ 6
 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise

(1) In einer Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.
In umfangreichen Lehrgebieten kann die Fachprüfung auch in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden, aus deren Ergebnissen sich die Fachnote als gewichtetes Mittel ergibt (siehe auch § 13 Abs. 2). Teilprüfungen sind im Prüfungsplan ausgewiesen (siehe Anlage).

(2) Prüfungsleistungen können auf folgende Art erbracht werden:

(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, wobei die für das jeweilige Fach maßgebliche Prüfungsart im Anhang festgelegt ist.

(4)  Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(5) In bestimmten, im Prüfungsplan festgelegten Lehrgebieten wird als Abschluss ein Leistungsnachweis gefordert.
Dieser Leistungsnachweis attestiert die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung und beinhaltet das Erreichen eines bestimmten Leistungsniveaus, das durch schriftliche Leistungskontrollen, Testate, positiv bewertete Belege, Praktikumsteilnahmebescheinigungen u.ä. quantifiziert werden kann. Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in der Anlage festgelegt. Darüber hinausgehende Anforderungen zur Erlangung der Leistungsnachweise sind in den betreffenden Lehrveranstaltungen den Studierenden jeweils in der ersten Veranstaltung der zutreffenden Lehrveranstaltungen mitzuteilen.

Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. für die Diplomprüfung.
Wird im Rahmen des Leistungsnachweises eine Note erteilt, so erscheint sie nicht auf dem Zeugnis und wird nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen.
Die Erlangung des Leistungsnachweises kann wiederholt werden. Durch die Prüfenden ist dazu in jedem Semester mindestens ein Termin anzubieten.

§ 7
 Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden

abgelegt. Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer bzw. einem Prüfenden geprüft.
Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Stoffgebieten, die von mehreren Prüfenden gelesen werden, wird die Prüfung in der Regel von mehreren Prüfenden durchgeführt. Hierbei wird die Kandidatin bzw. der Kandidat in jedem Stoffgebiet von nur einer bzw. einem Prüfenden geprüft.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat.

(4) Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu der gleichen Prüfung gemeldet haben, sind nach der Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zuzulassen, sofern keiner der Kandidatinnen bzw. Kandidaten widerspricht.
Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Versucht eine Zuhörerin bzw. ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. die störende Person auszuschließen.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach § 13. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer oder die Beisitzende bzw. den Beisitzenden.

(7) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind durch die Beisitzenden (oder zweiten Prüfenden) zu protokollieren. Das Ergebnis jeder Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben, wobei die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Das Prüfungsprotokoll wird Bestandteil der Prüfungsakte der Studentin bzw. des Studenten.

§ 8
 Schriftliche Prüfung (Klausur)

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Prüfungsdauer ist in den einzelnen Fächern für alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten gleich.

(3) Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt gemäß § 13.

(5) Die Kriterien der Prüfungsbewertung werden offengelegt. Sie werden im Prüfungsamt des Fachbereiches deponiert und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten zulassen.

(6) Die bzw. der Prüfende kann fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern die Vorkorrektur der schriftlichen Arbeiten übertragen.

(7) Das Ergebnis jeder schriftlichen Prüfung ist nach Abschluss der Korrektur, spätestens nach drei Wochen, durch Aushang bekanntzugeben, wobei die Anonymität der Kandidatin bzw. des Kandidaten gewahrt bleiben muss.

§ 9
 Studien- bzw. Projektarbeit

(1) Studien- bzw. Projektarbeiten sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (siehe § 23 Abs. 3). Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein.
Die Studien- bzw. Projektarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Das Gebiet der Arbeit können sich die Studierenden aus dem Angebot der Fachbereiche Ingenieurwissenschaften und Mathematik/Informatik unter Beachtung von § 22 Abs. 7 frei wählen, wobei inhaltliche Bezüge zur Ingenieur-Informatik bestehen sollen.
Jedes Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist (siehe unten) mit einem Zeitaufwand von ca. 300 Arbeitsstunden je Studentin bzw. Student erfolgreich bearbeitet werden kann.

(3) Themenstellung und Betreuung von Studien- bzw. Projektarbeiten erfolgen aus der Gruppe der an den Fachbereichen Ingenieurwissenschaften und Mathematik/Informatik hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Themenstellung und Betreuung kann mit Bestätigung des Prüfungsausschusses auch aus dem Kreis der Personen erfolgen, die eine Lehrtätigkeit im Fachbereich ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Ausgabe der Aufgabenstellung für eine Studien- bzw. Projektarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Diplom-Vorprüfung voraus.

(5) Die Bearbeitungsfrist einer Studien- bzw. Projektarbeit beträgt maximal 6 Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.

Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(6) Für die Gestaltung der Studien- bzw. Projektarbeiten sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften zu beachten.
Bei der Abgabe der Studien- bzw. Projektarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er, abgesehen von der eventuellen Mitwirkung einer namentlich genannten Betreuerin bzw. eines namentlich genannten Betreuers, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Studien- bzw. Projektarbeiten werden von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 13.
Eine nicht bestandene Studien- bzw. Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10
 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihr bzw. ihm gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Die Themenstellung und Betreuung der Diplomarbeit erfolgt aus der Gruppe der an den Fachbereichen Ingenieurwissenschaften oder Mathematik/Informatik hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Das Thema der Diplomarbeit muss eindeutige inhaltliche Bezüge zur Ingenieur-Informatik haben; Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann.

Das Gebiet der Diplomarbeit können sich die Studierenden unter Beachtung von § 22 Abs. 7 in den  Fachbereichen Ingenieurwissenschaften und Mathematik/Informatik frei wählen.
Sie haben das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für die Betreuerin bzw. Themenstellerin bzw. den Betreuer bzw. Themensteller zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch.

Auf besonderen Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema zugeteilt wird.

(3) Das Thema der Diplomaufgabenstellung ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.
Die Aufgabenstellung wird durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Diplomaufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Fachprüfungen bestanden, die gemäß Anlage festgelegten Leistungsnachweise erbracht, zwei Studien- bzw. Projektarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum und die Teilnahme an einer Fachexkursion nachgewiesen hat. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Ausgabe der Diplomaufgabenstellung schon gestatten, wenn noch eine letzte Prüfung oder ein letzter Leistungsnachweis aussteht.

(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Diplomaufgabenstellung durch das Prüfungsamt und kann nur in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal mit schriftlicher Begründung, spätestens nach 2 Monaten Bearbeitungszeit und mit Einwilligung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Für ihre Gestaltung sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung abzugeben.

(8) Die Abgabe der Diplomarbeit hat fristgemäß beim Prüfungsamt zu erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels.
Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit wird beurteilt von der Betreuerin bzw. vom Betreuer und in der Regel von einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten Prüfer, die bzw. der vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der verantwortlichen Hochschullehrerin bzw. des verantwortlichen Hochschullehrers festgelegt wird. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt einzeln durch die Prüfenden entsprechend § 13 und ist schriftlich zu begründen.
Die Note des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
Falls eine bzw. einer der beiden Prüfenden die schriftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer bzw. eines weiteren Prüfenden über die Benotung der schriftlichen Arbeit.

(11) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird eine Prüfungskommission gebildet und ein Prüfungskolloquium anberaumt. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Betreuerin bzw. dem Betreuer, der zweiten Prüferin bzw. dem zweiten Prüfer sowie aus zwei wissenschaftlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Arbeitsgruppe. Weiterhin können interessierte Professorinnen bzw. Professoren und/oder Dritte aus Kooperationseinrichtungen mit entsprechender fachlicher Qualifikation hinzugezogen werden.
Die Kommission ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichen der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 13 zu benoten. Die Note des Kolloquiums ergibt sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission.
Sollte das Kolloquium mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, kann es innerhalb einer Frist von vier Wochen einmal wiederholt werden. § 15 gilt entsprechend.

(12) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 % aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 % aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 13 Abs. 2 anzugeben.

(13) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 25.

§ 11
 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten und Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit im oben genannten Sinne ist durch die Studentin bzw. den Studenten nachzuweisen.

Studierende, die in artverwandten Studiengängen wie Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Werkstofftechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Informatik u.ä. die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, können unter Anrechnung der dabei erbrachten Studienleistungen als Quereinsteigerinnen bzw. Quereinsteiger das Studium im Studiengang Ingenieurwissenschaften mit dem Modul 2 beginnen.

In Fällen, bei denen die Gleichwertigkeit in der Diplom-Vorprüfung nicht vorliegt, ist ein Sonderstudienplan zu vereinbaren, der den Einstieg in den Modul 2 ermöglicht. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

Studierende der ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften können nach bestandener Diplom-Vorprüfung das Studium im Modul 3 des Studienganges Ingenieurwissenschaften mit der Vertiefung Ingenieur-Informatik fortführen.

(3) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss in benachbarten Studiengängen zusätzlich erbrachte Studienleistungen auf die zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungsnachweise im Rahmen der Wahlpflichtfächer angerechnet werden.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.

(5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für das Fach zuständigen Prüfenden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Einstufung in das entsprechende Semester.

§ 12
 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren

(1) Bedingung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Meldung als Studentin bzw. Student der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Studiengang Ingenieurwissenschaften eingeschrieben war und die in § 18 bzw. § 23 geforderten speziellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen ist vom Nachweis der im Anhang benannten Voraussetzungen abhängig. Form, Inhalt und Umfang dieser Prüfungsvorleistungen sind für jedes Fach gesondert festgelegt und werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung erläutert.
In jedem Semester ist mindestens ein Termin zur Erbringung der Prüfungsvorleistungen vorzusehen. Die Nachweise werden von den Prüfenden erteilt und sind durch die Studierenden bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorzulegen.

(3) Die Zulassung zu Prüfungen ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem sie bzw. er die von ihr bzw. ihm beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(4) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss anhand des eingereichten Antrages bei Vorliegen des Nachweises der Prüfungsvorleistungen, erforderlichenfalls im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen bzw. Fachvertretern. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung im Studiengang Ingenieurwissenschaften oder einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf sie nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig oder die in Absatz 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 13
 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1,0; 1,3 = sehr gut: eine hervorragende Leistung
1,7; 2,0; 2,3  = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
3,7; 4,0; = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5,0 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem (gegebenenfalls gewichteten) Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, jedoch unter Beachtung von § 15 Abs. 3.
Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote.
Die Fachnote lautet:
 
bei einem Durchschnitt  bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt  über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt  über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt  über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt  über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Festlegung der Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung erfolgt nach § 19 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage).
Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung gilt Abs. 2, Satz 3 entsprechend.

(4) Bei der Bildung der Fach- und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Auf Zeugnissen werden Noten verbal gemäß Abs. 2 angegeben.

(6) Bei Gruppenprüfungen bzw. Gruppenarbeiten müssen die Leistungsanteile der einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten deutlich abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden.

(7) Die Bewertung von Prüfungsvorleistungen geht nicht in die Prüfungsnote ein.

§ 14
 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Studentin bzw. der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuss.
Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann gleichzeitig durch die Prüfenden bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Eine gleiche Verfahrensweise erfolgt, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört. Die entsprechenden Sachverhalte sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 15
 Wiederholung von Fachprüfungen

(1) In maximal zwei Fällen können Fachprüfungen bzw. Teilprüfungen, die zu den im Prüfungsplan (siehe Anlage) vorgesehenen Terminen abgelegt und bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach bestandener Erstprüfung beantragt und durchgeführt werden. Im Falle der Notenverbesserung kann ein bereits ausgestelltes Zeugnis korrigiert, das heißt eingezogen und neu ausgestellt werden.

(2) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder gemäß § 14 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Sind sie vor dem im Prüfungsplan (siehe Anlage) vorgesehenen Semester absolviert und nicht bestanden worden, so werden sie auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht angerechnet.

(3) Besteht die Prüfung in einem Fach aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Fachprüfung nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsleistungen nicht bestanden ist. Eine Wiederholung ist nur in dem nicht bestandenen Teil erforderlich und möglich.

(4) Die erste Wiederholungsprüfung ist in angemessener Frist in der Regel innerhalb eines Jahres anzumelden und abzulegen. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(5) Im Falle einer schriftlichen Wiederholungsprüfung darf die Bewertung "nicht ausreichend" nur nach ergänzender mündlicher Prüfung getroffen werden. Die Ergänzungsprüfung ist im gleichen Prüfungszeitraum durchzuführen. Im Ergebnis einer Ergänzungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden.

(6) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann zulässig, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Erreichung des Studienzieles mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jeweils in der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nur zweimal möglich. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist umgehend, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Ende desjenigen Prüfungszeitraumes, in dem die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, beim Prüfungsausschuss zu beantragen.

(8) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Abs. 2 und 6 angerechnet.

(9) Für die Wiederholung von Studien- bzw. Projektarbeiten und Diplomarbeiten gelten § 9 bzw. § 25.

§ 16
 Praxiszeiten

(1) Die praktische Tätigkeit soll den Studierenden Einblick geben in berufsrelevante Laborarbeit sowie in industrielle Herstellungs- und Bearbeitungsmethoden, in die Betriebsorganisation und in die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer. Grundlage dafür ist die in der Studienordnung enthaltene Praktikumsordnung.

(2) Die obligatorischen Praxiszeiten im Umfang von mindestens 22 Wochen sind studienbegleitend zu absolvieren. Sie gliedern sich in

(3) Über die Anerkennung des Praktikums und über die Anrechnung praktikumsentsprechender Tätigkeiten entscheidet das Praktikantenamt des Fachbereiches.
 

2. Diplom-Vorprüfung

§ 17
 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in den grundlegenden Fächern jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Bestandteile der Diplom-Vorprüfung sind die Fachprüfungen gemäß Anlage, die studienbegleitend absolviert werden können. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Ende des 5. Semesters abgeschlossen werden können.

(4) Die Fristen für die Fachprüfungen sind im Anhang festgelegt. Überschreitet die Studentin bzw. der Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 20.

§ 18
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung gilt § 12.

(2) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach geforderten studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs. 2 und Anlage).

(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung ist außerdem abhängig vom Nachweis des Grundpraktikums gemäß § 16.

§ 19
 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die für den Modul 1 und den Modul 2 geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage) und wird gemäß § 13 Abs. 2 angegeben.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

  § 20
 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden.

(2) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 17 Abs. 4 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, dass Leistungen der Diplom-Vorprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird (siehe Abs. 3).

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung auch nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird.

Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuss anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 21
Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung enthält

Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.

(3) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht abgelegt oder nicht bzw. endgültig nicht bestanden, so wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, welche Fachprüfungen gegebenenfalls nicht bzw. endgültig nicht bestanden wurden.
 

3. Diplomprüfung

§ 22
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme des Fachgebietes mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomprüfung darf frühestens nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung begonnen werden.

(3) Die Diplomprüfung beinhaltet zwei Prüfungsabschnitte (PA).

(4) Bestandteile des 1. PA der Diplomprüfung sind Fachprüfungen gemäß Anlage und zwei Studien- bzw. Projektarbeiten. Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(5) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass im Regelfall die Fachprüfungen und die Studien- bzw. Projektarbeiten bis Ende des 8. Semesters abgeschlossen werden können.

(6) Der 2. PA der Diplomprüfung beinhaltet die Anfertigung der Diplomarbeit und das zugehörige Prüfungskolloquium.

(7) Um eine hinreichende Breite der Ausbildung zu gewährleisten, muss die Betreuung der beiden Studien- bzw. Projektarbeiten und der Diplomarbeit durch wenigstens zwei verschiedene Themenstellerinnen bzw. Themensteller erfolgen.

(8) Studien- und Prüfungsorganisation sind so zu gestalten, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(9) Die Fristen für die Fachprüfungen, die Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind im Anhang festgelegt.
Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen diese Frist um mehr als vier Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung der Diplomprüfung regelt § 25.

§ 23
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen gilt § 12.

(2) Zum 1. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Ingenieurwissenschaften oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach erforderlichen studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs. 2 und Anlage).
(3) Zum 2. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer
  1. die im Modul 3 geforderten Fachprüfungen bestanden und die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,
  2. zwei Studien- bzw. Projektarbeiten abgeschlossen,
  3. an einer der angebotenen Fachexkursionen teilgenommen und
  4. das Fachpraktikum gemäß Praktikumsordnung nachgewiesen hat.
§ 24
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13; bezüglich der Studien- bzw. Projektarbeiten und der Diplomarbeit siehe auch §§ 9 und 10.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die für den Modul 3 geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen einschließlich der Studien- bzw. Projektarbeiten und der Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

Die Gesamtnote wird gemäß § 13 Abs. 2 angegeben.

(4) Bei überragenden Leistungen wird bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 und Bewertung der Diplomarbeit mit 1,0 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(5) Die Diplomprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Überschreitet eine Studentin bzw. ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 22 Abs. 9 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, dass Leistungen der Diplomprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird (siehe Abs. 5).

(2) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden; für die Wiederholung der Studien- bzw. Projektarbeiten gilt § 9.

(3) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgegeben worden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; eine Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn zuvor kein Gebrauch von der Rückgaberegelung gemacht wurde.

(4) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Ist die Diplomprüfung auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird.
Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuss anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 26
Zeugnis der Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag des Kolloquiums zur Diplomarbeit anzugeben.

(2) Das Diplomprüfungszeugnis enthält

Das Zeugnis der Diplomprüfung wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches sowie von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können durch das Prüfungsamt des Fachbereiches zusätzlich bescheinigt werden

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 25 Abs. 5 als endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und die erkennen läßt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
 

4. Abschlussbestimmungen

§ 28
 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss einer Fachprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen innerhalb von drei Monaten Einsicht in ihre bzw. seine schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 30
Entziehung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 31
Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzulegen.

(2) Über den Widerspruch soll jeweils innerhalb eines Monats vom Prüfungsausschuss entschieden werden, soweit Entscheidungen in dieser Zeit möglich sind.
Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuss nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften vom 02.05.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.05.2000 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.10.2000.

Halle (Saale), 15. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.10.2000 genehmigt.

Anlage
Prüfungsplan für den Studiengang Ingenieurwissenschaften Vertiefung Ingenieur-Informatik

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung / Verfahrenstechnische Orientierung
 
Fach Art Semester *) Dauer (min) Faktor **) Leistungsnachweise/
Prüfungsvorleistungen
Mathematik I/II 
K
2
240
2 2/3
Leistungskontrollen
Mathematik III
K
3
240
2 1/3
Leistungskontrolle
Informatik
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle + 1 Rechnerprogramm
Physik
M
3
30
1
2 Leistungskontrollen + Praktikumsschein
Chemie
K
3
180
1
2 Leistungskontrollen
Mischphasenthermodynamik/
Stoffcharakterisierung
K
4
180
1
2 Leistungskontrollen
Praktikum Stoffdaten
L
 
-
-
Praktikumsschein
Umweltschutz für Ingenieure
K
2
180
1
1 Leistungskontrolle
Technische Mechanik
K
2
240
1
8 Belege
Werkstoffkunde
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Konstruktions- und Apparatetechnik
M
4
30
1
3 Belege
Elektrotechnik
K
3
180
1
1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Prozessgrundlagen
K
5
240
2
 - Technische Thermodynamik 1 Leistungskontrolle TTD,
 - Technische Strömungsmechanik 1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein TSM,
 - Stoff- und Wärmeübertragung 1 Leistungskontrolle + 1 Beleg SWÜ
Grundlagen der Verfahrenstechnik
K
5
240
2
 - Mechanische Verfahrenstechnik 1 Leistungskontrolle MVT,
 - Thermische Verfahrenstechnik 1 Leistungskontrolle TVT,
 - Reaktionstechnik 1 Beleg + 1 Testat RT,
Praktikumsschein über 9 Versuche
Energietechnik
K
5
180
1
1 Leistungskontrolle + 5 Belege
Einführung in die Biologie / Biochemie
L
 
-
-
2 Leistungskontrollen
Grundlagen der Sicherheitstechnik
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Spezialgebiete der Mathematik
L
 
-
-
entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen
Nichttechnisches Wahlpflichtfach
L
 
-
-
entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung / Umwelttechnische Orientierung
 
Fach Art Semester *) Dauer (min) Faktor **) Leistungsnachweise/
Prüfungsvorleistungen
Mathematik I/II 
K
2
240
2 2/3
2 Leistungskontrollen
Mathematik III
K
3
240
2 1/3
1 Leistungskontrolle
Informatik
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle + 1 Rechnerprogramm
Physik
M
3
30
1
2 Leistungskontrollen + Praktikumsschein
Chemie
K
3
180
1
2 Leistungskontrollen
Umweltschutz für Ingenieure
K
2
180
1
1 Leistungskontrolle
Technische Mechanik
K
2
240
1
8 Belege
Werkstoffkunde
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Konstruktionslehre
L
 
-
-
1 Beleg
Elektrotechnik
K
3
180
1
1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Prozessgrundlagen
K
5
240
2
 - Technische Thermodynamik 1 Leistungskontrolle TTD,
 - Technische Strömungsmechanik 1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein TSM,
 - Stoff- und Wärmeübertragung 1 Leistungskontrolle + 1 Beleg SWÜ
Grundlagen der Verfahrenstechnik
K
5
240
2
 - Mechanische Verfahrenstechnik 1 Leistungskontrolle MVT,
 - Thermische Verfahrenstechnik 1 Leistungskontrolle TVT,
 - Reaktionstechnik 1 Beleg + 1 Testat RT,
Umweltmesstechnik und -analytik I
K
5
180
1
1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Abfallwirtschaft und -entsorgung
K
4
180
1
1 Leistungskontrolle
Einführung in die Biologie / Biochemie
L
 
-
-
2 Leistungskontrollen
Umwelttoxikologie
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Umweltrecht
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle oder 1 Beleg
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
L
 
-
Teilnahmebescheinigung
Nichttechnische Wahlpflichtfächer
(mindestens 4 SWS)
L
 
-
-
entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung / Werkstoffwissenschaftliche Orientierung
 
Fach Art Semester *) Dauer (min) Faktor **) Leistungsnachweise/
Prüfungsvorleistungen
Mathematik I/II 
K
2
240
2 2/3
2 Leistungskontrollen
Mathematik III
K
3
240
2 1/3
1 Leistungskontrolle
Informatik
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle + 1 Rechnerprogramm
Physik
M
3
30
1
2 Leistungskontrollen + Praktikumsschein
Chemie
K
3
180
1
3 Leistungskontrollen
Umweltschutz für Ingenieure
K
2
180
1
1 Leistungskontrolle
Technische Mechanik
K
2
240
1
6-8 Belege
Werkstoffkunde
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Konstruktionslehre
L
 
-
-
1 Beleg
Elektrotechnik
K
3
180
1
1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Grundlagen der Technischen Thermodynamik
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle 
Nichttechnisches Wahlpflichtfach
L
 
-
-
entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen
Grundlagen der Werkstoffwissenschaft
M
4
30
1
Übungsschein
Werkstoffmechanik
L
 
-
-
2 Belege
Werkstoffcharakterisierung
 - Werkstoffprüfung
M
5
30
2 1/4
Praktikumsschein
 - Struktur und Gefüge
M
5
30
2 1/4
Praktikumsschein
 - Physikalische Methoden der    Werkstoffcharakterisierung
M
5
30
2 1/4
Praktikumsschein
 - Oberflächencharakterisierung
M
5
30
2 1/4
Praktikumsschein
Werkstoffe
 - Metallische Werkstoffe
M
4
30
2 1/3
Übungsschein
 - Anorganisch-nichtmetallische Werkstoffe
M
5
30
2 1/3
Übungsschein
 - Polymere Werkstoffe
M
5
30
2 1/3
Übungsschein
Grundlagen der Strömungsmechanik
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Messtechnik
L
 
-
1 Leistungskontrolle
Anatomie und Mikroskopie für Naturwissenschaftler
M
30
1
Praktikumsschein
Toxikologie
L
 
-
-
1 Leistungskontrolle
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
L
 
-
-
Teilnahmebescheinigung

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplomprüfung
 
Fach Art Semester *) Dauer (min) Faktor **) Leistungsnachweise/
Prüfungsvorleistungen
Automatisierungstechnik 
K
7
240
12
1 Leistungskontrolle 
„Grundlagen der Automatisierungstechnik“
Kommunikationstechnik
K
7
240
12
1 Leistungskontrolle 
„Grundlagen der Kommunikationstechnik“
Informatik
M
7
30
12
1 Leistungskontrolle „Rechnerorganisation und –architektur“
Einsatzgebietvertiefung
 - Vertiefung Verfahrenstechnik
K
8
180
6
entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
 - Vertiefung Energietechnik
M
8
30
6
entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
 - Vertiefung Umwelttechnik
M
8
30
6
entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
 - Vertiefung Sicherheitstechnik
M
8
30
6
entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
 - Vertiefung Werkstoffwissenschaft
M
8
30
6
entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Anwendungsorientierte Spezialisierung
M
8
30
8
Teilnahme am Oberseminar
Wahlpflichtfächer (mindestens 4 SWS)
L
 
-
-
entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen

Anmerkungen:

*) Semester = Semester des Prüfungsangebotes laut Modellstudienplan
**) Die Wichtungsfaktoren in der oben genannten Tabelle werden bei der Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung berücksichtigt.