MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 1 vom 27. Februar 2001, S. 4
Aufgrund des § 23 Abs. 5 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) wird für die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg folgende Änderung der Promotionsordnung vom 26.09.1995 zur Erlangung des Grades eines „Dr. med.“ bzw. „Dr. med. dent.“ erlassen:
I. Ordentliches Promotionsverfahren
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuss
§ 4 Voraussetzungen für
die Zulassung zur Promotion
§ 5 Annahme als Doktorand bzw.
Doktorandin
§ 6 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 7 Rücktritt vom Promotionsgesuch
§ 8 Anforderungen an die Dissertation
§ 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 10 Begutachtung der Dissertation
§ 11 Bewertung der Dissertation
§ 12 Auslage und öffentliche
Verteidigung der Dissertation
§ 13 Gesamtbewertung der Promotion
§ 14 Abschluss des Verfahrens, Veröffentlichung
der Dissertation, Urkunde
§ 15 Widerspruchsrecht
§ 16 Einsicht in die Promotionsakten
§ 17 Versagen und Entziehung des
Doktorgrades
II. Ehrenpromotion
§ 18 Beschlussfassung zur Ehrenpromotion
§ 19 Überreichung der Ehrendoktorurkunde
III. Schlussbestimmung
§ 20 Inkrafttreten
(1) Die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg verleiht auf Grund dieser Promotionsordnung den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med.) oder eines Doktors der Zahnmedizin (Dr. med. dent.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Dr. med. h. c.) oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. dent. h. c.) verleihen.
I. Ordentliches Promotionsverfahren
Die Bewerberin bzw. der Bewerber weist ihre bzw. seine wissenschaftliche Qualifikation durch folgende Leistungen nach:
(1) Promotionsverfahren auf Grund dieser Ordnung werden vom Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät durchgeführt.
(2) Der Promotionsausschuss besteht aus mindestens 9 und höchstens
14 Mitgliedern, darunter ein oder zwei Vertreter von den 6 Bereichen der
Medizinischen Fakultät: vorklinische, klinisch-theoretische, medizinökologische,
konservative, operative sowie zahnmedizinische Fächer. Außerdem
gehören ihm an kraft Amtes die Dekanin bzw. der Dekan oder ihr bzw.
sein Vertreter.
Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder werden für die Dauer
von zwei Jahren durch den Fakultätsrat gewählt; Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitglieder müssen Professorinnen bzw. Professoren
oder habilitierte Mitglieder der Medizinischen Fakultät sein. Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber
(3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand soll von einer Professorin bzw. einem Professor, Hochschuldozentin bzw. Hochschuldozenten oder Privatdozentin bzw. Privatdozenten oder habilitierten Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät wissenschaftlich betreut werden.
(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation zur Promotion an der Medizinischen Fakultät beabsichtigt, kann beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen.
(2) Im Antrag zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist das vorläufige Thema anzugeben. Beizufügen sind persönliche Angaben der Bewerberin bzw. des Bewerbers gemäß § 11 Abs. 1 der Hochschuldatenverordnung (GVBI. LSA 1994, S. 778).
(3) Eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren.
(4) Mit der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand wird durch die Medizinische Fakultät die spätere Begutachtung der Dissertation gewährleistet, sofern eine Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt.
(5) Über die angenommenen Doktorandinnen bzw. Doktoranden wird vom Promotionsausschuss ein Verzeichnis mit dem Namen der Doktorandin bzw. des Doktoranden, dem vorläufigen Thema der Arbeit und dem Namen der Betreuerin bzw. des Betreuers geführt, das von jedem Mitglied der Fakultät im Dekanat eingesehen werden kann.
(1) Das Gesuch um Zulassung zu einem Promotionsverfahren ist von der Promovendin bzw. dem Promovenden schriftlich bei der Dekanin bzw. beim Dekan einzureichen. Es muss den Titel der Dissertation und die genaue Anschrift der Bewerberin bzw. des Bewerbers enthalten. Beizufügen sind:
Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange das Verfahren noch nicht eröffnet wurde. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht eingereicht; tritt die Promovendin bzw. der Promovend später zurück, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Ein Exemplar der eingereichten Dissertation bleibt bei den Akten. Das weitere Vorgehen regelt § 6 Abs. 2.
(1) Durch die Dissertation soll die Bewerberin bzw. der Bewerber nachweisen, dass sie bzw. er eine wissenschaftliche Aufgabe zu erfassen und selbständig erfolgreich zu bearbeiten in der Lage ist. Sie muss zur Erweiterung des derzeitigen Standes der medizinischen Wissenschaft beitragen.
(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache maschinenschriftlich abzufassen.
Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss auch das Abfassen
der wissenschaftlichen Arbeiten in englischer Sprache genehmigen. Der Antrag
ist zu Beginn der Dissertation zu stellen. Ihm ist eine Stellungnahme der
Betreuerin bzw. des Betreuers der Arbeit beizufügen. Ist die Dissertation
in englischer Sprache abgefasst, muss sie eine deutsche Zusammenfassung
haben.
Sie muss ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem die Einrichtung,
in der die Dissertation angefertigt wurde, Titel, Verfasser, die Namen
der Gutachter bzw. Gutachterinnen und das Promotionsdatum ersichtlich sind.
(3) Der Umfang der Dissertation sollte insgesamt 80 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers.
(4) Ergebnisse der Arbeit können von der Bewerberin bzw. vom Bewerber vor dem Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren veröffentlicht worden sein.
(5) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der Promotionsausschuss bei der Anzeige des Doktorandenverhältnisses genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autoren eindeutig nachgewiesen und für sich bewertet werden kann.
(1) Der Promotionsausschuss prüft auf der dem Zulassungsgesuch folgenden turnusmäßigen Sitzung, ob die formalen Voraussetzungen des Zulassungsgesuchs erfüllt sind und ein positives Gutachten der Betreuerin bzw. des Betreuers vorliegt. Er entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Das Zulassungsgesuch muss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 nicht gegeben sind. Die Zurückweisung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Der Promotionsausschuss legt die Gutachter bzw. Gutachterinnen für die Dissertation (§ 10) und die Mitglieder der Verteidigungskommission (§ 12) fest.
(3) Dem Fakultätsrat wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt und durch ihn bestätigt.
(1) Zur Begutachtung der Dissertation werden drei Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler bestellt. Der Promotionsausschuss kann von den dem Zulassungsgesuch beigefügten Gutachtervorschlägen abweichen.
(2) Von den Gutachtern bzw. Gutachterinnen sollte mindestens einer bzw. eine der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und mindestens ein weiterer bzw. eine weitere dem Lehrkörper einer anderen Hochschule des deutschen Sprachraums mit Promotionsrecht angehören. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit soll einer der Gutachter sein. Zwei Gutachter aus derselben Klinik oder demselben Institut sind nicht zulässig. Mindestens einer der Gutachter muss Universitätsprofessorin bzw. Universitätsprofessor sein.
(3) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.
(1) Die Gutachter bzw. Gutachterinnen erstatten dem Promotionsausschuss über die Dissertation je ein unabhängiges Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Bewertungsvorschlag enthalten muss. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsauflagen verbunden sein.
(2) Im Falle der Empfehlung zur Annahme der Arbeit hat die Bewertung
nach den Abstufungen summa cum laude (ausgezeichnet), magna cum laude (sehr
gut), cum laude (gut) und rite (genügend) zu erfolgen.
Bei der Empfehlung zur Ablehnung wird die Arbeit mit non sufficit (nicht
ausreichend) bewertet.
Die Gutachter bzw. Gutachterinnen sind über die Empfehlungen der
Medizinischen Fakultät für die Abstufungen der Bewertung einer
Dissertation durch den Promotionsausschuss zu informieren.
(3) Die Gutachten sollen innerhalb von zwölf Wochen nach Beauftragung der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen. Bei Fristüberschreitung kann der Promotionsausschuss eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.
(4) Bewerten mindestens zwei Gutachter die Dissertation als „non sufficit“, erklärt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Begutachtungsverfahren für beendet. Das Promotionsverfahren ist in diesem Fall erfolglos verlaufen.
(5) Bewertet nur eine bzw. einer der Gutachter die Dissertation als „non sufficit“, so wird vom Promotionsausschuss eine zusätzliche Gutachterin bzw. ein zusätzlicher Gutachter bestellt. Sie bzw. er sollte aus dem Fachgebiet gewählt werden, auf dem der Schwerpunkt der Kritik der ablehnenden Gutachterin bzw. des ablehnenden Gutachters liegt. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter ist nicht über die vorliegenden Gutachten zu informieren. Lautet auch dessen Bewertung „non sufficit“, so gilt die Arbeit als abgelehnt; ist das Urteil positiv, empfiehlt der Promotionsausschuss die Annahme der Arbeit.
(6) Die Arbeit kann durch den Promotionsausschuss zur Überarbeitung an die Bewerberin bzw. an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein. Für die Vorlage der endgültigen Fassung wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Wurde die Annahme der Arbeit von Auflagen abhängig gemacht, muss sie den Gutachtern zur abschließenden Stellungnahme erneut vorgelegt werden.
(1) Vom Promotionsausschuss werden bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens
(§ 9) mindestens vier Mitglieder für eine Verteidigungskommission
benannt, der die Durchführung der öffentlichen Verteidigung obliegt.
Die Mitglieder müssen Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte
Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler sein, darunter mindestens ein
Mitglied des Promotionsausschusses. Außer der Betreuerin bzw. dem
Betreuer soll der Verteidigungskommission keine Gutachterin bzw. kein Gutachter
der Dissertation angehören.
Zur Leiterin bzw. zum Leiter der Verteidigungskommission beruft der
Promotionsausschuss in der Regel die Direktorin bzw. den Direktor der für
die Dissertation zuständigen Einrichtung der Medizinischen Fakultät
oder die Betreuerin bzw. den Betreuer, sofern sie bzw. er der Gruppe der
Professorinnen bzw. Professoren angehört.
(2) Wenn drei positive Gutachten vorliegen, informiert die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Leiterin bzw. den Leiter der Verteidigungskommission. Diese bzw. dieser vereinbart den Termin für die öffentliche Verteidigung mit den übrigen Mitgliedern der Verteidigungskommission und mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden. Dieser Termin muss mindestens drei Wochen vor der Verteidigung öffentlich bekannt gemacht werden. In dieser Zeit liegt die Dissertation zur Einsicht im Dekanat aus.
(3) Während der Auslagefrist können Professorinnen bzw. Professoren und habilitierte Mitglieder der Fakultät zur Dissertation schriftlich Stellung nehmen. Über die Stellungnahmen befindet der Promotionsausschuss vor der Gesamtbewertung der Promotion.
(4) Die öffentliche Verteidigung findet in der Regel in einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät statt.
(5) Zur Vorbereitung der Verteidigung können die Mitglieder der Verteidigungskommission und die Betreuerin bzw. der Betreuer die Gutachten einsehen.
(6) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hält nach Auslegung von 30 Exemplaren der Thesen einen maximal 20minütigen Vortrag über ihre bzw. seine Dissertation. Daran schließt sich eine Diskussion an. Grundlagen der Diskussion bilden die Thesen, Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation sowie allgemeine Fragen zum Fachgebiet. Die Anwesenden tragen sich in eine Teilnehmerliste ein und haben in der Diskussion das Fragerecht.
(7) Im Anschluss an den Vortrag und die Diskussion berät die Verteidigungskommission in einer nicht öffentlichen Sitzung über die Bewertung dieser Leistung, die nach den Abstufungen entsprechend § 11 erfolgt. Die bzw. der Vorsitzende der Kommission kann andere anwesende habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler zur Kommissionssitzung mit beratender Stimme einladen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(8) Bei der Bewertung der Verteidigungsleistung mit „non sufficit“ ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten möglich. Sie muss spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen sein. Erfolgt die Verteidigung nicht in dieser Frist, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Ausnahmen bedürfen einer ausreichenden Begründung durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden und der Genehmigung durch den Promotionsausschuss. Wird die Verteidigung auch in der Wiederholung nicht bestanden, gilt das Promotionsverfahren ebenfalls als erfolglos beendet. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist hierüber schriftlich vom Dekan zu informieren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Gesamtbewertung für eine erfolgreiche Promotion wird in der auf die Verteidigung der Dissertation folgenden turnusmäßigen Sitzung des Promotionsausschusses festgestellt.
(2) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den Gutachten und der Verteidigungsleistung.
Dabei werden den einzelnen Bewertungen folgende Punktwerte zugeordnet:
rite | 1 Punkt, |
cum laude | 2 Punkte, |
magna cum laude | 3 Punkte, |
summa cum laude | 4 Punkte. |
(3) Die Gesamtbewertung der Promotionsleistung wird aus der Punktsumme
berechnet:
4 | bis | 6 Punkte | rite, |
7 | bis | 10 Punkte | cum laude, |
11 | bis | 14 Punkte | magna cum laude, |
15 | bis | 16 Punkte | summa cum laude. |
Ist eine der Leistungen mit “non sufficit“ beurteilt worden, kann die Gesamtbewertung nur “rite“ lauten.
§ 14
Abschluss des Verfahrens, Veröffentlichung der Dissertation,
Urkunde
(1) Der Fakultätsrat ist auf seiner folgenden turnusmäßigen Sitzung über den Abschluss des Promotionsverfahrens zu informieren. Die Beschlüsse des Promotionsausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Fakultätsrat.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses gibt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden nach Bestätigung durch den Fakultätsrat das Ergebnis des Promotionsverfahrens bekannt.
(3) Zum Abschluss eines erfolgreichen Verfahrens muss die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg zugänglich gemacht werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist verpflichtet, unentgeltlich 20 Exemplare seiner Dissertation der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt zur Verfügung zu stellen. Dem Erfordernis der Veröffentlichung wird auch Genüge getan durch die elektronische Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB). Die Doktorandin bzw. der Doktorand überträgt der ULB damit das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.
(4) Nach Ablieferung der 20 Pflichtexemplare bzw. nach Ablieferung der elektronischen Version bei der ULB wird auf Antrag der Promovendin bzw. des Promovenden von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine vorläufige Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades ,,Doktor der Medizin“, abgekürzt “Dr. med.“, bzw. “Doktor der Zahnmedizin“, abgekürzt „Dr. med. dent.“ Ihre Gültigkeit ist auf sechs Monate beschränkt.
(5) Die Promotion wird vollzogen, indem die Dekanin bzw. der Dekan der
Fakultät der Doktorandin bzw. dem Doktoranden die Promotionsurkunde
aushändigt. Die Übergabe soll in feierlicher Form erfolgen.
Die Promotionsurkunde ist auf den Tag der Gesamtbewertung ausgefertigt
und muss den Titel der Dissertation nennen sowie von der Rektorin bzw.
vom Rektor und von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterschrieben
sein. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde
(auch in lateinischer Sprache) gegen Unkostenerstattung ausgestellt werden.
(1) Die Promovendin bzw. der Promovend hat das Recht, gegen die Entscheidung der Verteidigungskommission, des Promotionsausschusses bzw. des Fakultätsrates Widerspruch einzulegen
(2) Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der gefällten Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Dekanin bzw. beim Dekan einzureichen. Die Dekanin bzw. der Dekan ist verpflichtet, den Promotionsausschuss umgehend und den Fakultätsrat auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung zu informieren, um eine Widerspruchsentscheidung herbeizuführen. Die Promovendin bzw. der Promovend ist von der Dekanin bzw. vom Dekan über diesen Entscheid schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird der Promovendin bzw. dem Promovenden auf Antrag innerhalb von vier Wochen Einsicht in die Gutachten und die Verteidigungsprotokolle gewährt.
(1) Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde offenbar, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand bei den Promotionsleistungen eine vorsätzliche Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Der Doktorgrad kann gemäß § 26 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 07.10.1993 entzogen werden. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung oder in unrechtmäßiger Art und Weise erworben worden ist.
(3) Vor dem Beschluss des Fakultätsrates über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
II. Ehrenpromotion
(1) Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die medizinische Wissenschaft kann gemäß § 23 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 07.10.1993 der Grad eines Doktors der Medizin oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. h. c. bzw. Dr. med. dent. h. c.) verliehen werden.
(2) Vorschlagberechtigt ist jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und von einer vom Fakultätsrat einzusetzenden Ehrenpromotionskommission zu prüfen. Sie erarbeitet eine Beschlussvorlage für die Fakultät. Die Rektorin bzw. der Rektor der Universität ist über die Beschlussvorlage rechtzeitig vor der Beschlussfassung zu informieren. Die Beschlussvorlage, das curriculum vitae, das Schriftenverzeichnis und die Würdigung der zu ehrenden Persönlichkeit durch die Kommissionsmitglieder ist den Mitgliedern der Medizinischen Fakultät zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Fakultät beschließt über die Verleihung, wobei eine Zweidrittelmehrheit der Professorinnen bzw. Professoren der Medizinischen Fakultät der Beschlussvorlage zustimmen muss. Dieser Beschluss ist dem Senat der Universität mitzuteilen.
Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Ehrendoktorurkunde in einer Feierstunde der Medizinischen Fakultät. Die Laudatio hält die Dekanin bzw. der Dekan. Die Ehrenpromotionsurkunde ist von der Rektorin bzw. vom Rektor und von der Dekanin bzw. vom Dekan zu unterzeichnen.
III. Schlussbestimmung
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 19.04.,2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.2000.
Halle (Saale), 11. Dezember 2000
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 23.06.2000
genehmigt.