MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 1 vom 27. Februar 2001, S. 2
Ab dem Haushaltsjahr 2001 werden die bisher von Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt zentral vergebenen Mittel zur Förderung von wissenschaftlichen Tagungen den Hochschulen jährlich nach Inkrafttreten des Haushaltes zweckgebunden zur Bewirtschaftung zugewiesen. Damit soll die Verantwortung der Hochschulen für ihre wissenschaftliche Ausrichtung gestärkt werden.
Für die Durchführung und Finanzierung von wissenschaftlichen Veranstaltungen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg werden folgende Hinweise gegeben:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg kann nach Maßgabe nachfolgender Fördergrundsätze zur Durchführung
Dabei gelten als
(2) Die Förderungen sind freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf weitere Zuwendungen begründet.
§ 2
Antragstellung
(1) Antragsteller sind die für die Veranstaltung verantwortlichen Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler der Universität.
(2) Für Veranstaltungen im kommenden Jahr sind die Anträge bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres an die Prorektorin bzw. den Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs zu richten. Später eingehende Anträge können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
Dem Antrag auf Bereitstellung von Haushaltsmitteln ist ferner ein Abdruck der Einladung, aus der die Höhe der Teilnehmergebühren und gegebenenfalls die darin enthaltenen Beträge für Bewirtung und andere Geselligkeiten ersichtlich sind, beizufügen. Ist dies aus Gründen des Planungsvorlaufes nicht möglich, sind diese Angaben so bald wie möglich dem Prorektorat für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs nachzureichen.
(4) Anträge auf nachträgliche Bewilligung eines Zuschusses
sind nicht möglich.
§ 3
Nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben
(1) Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten für
§ 4
Entscheidung über die Anträge
(1) Die Anträge werden durch die Prorektorin bzw. den Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs im Zusammenwirken mit den zuständigen Dezernaten der Hochschulverwaltung geprüft. Dies gilt für die grundsätzliche Förderungswürdigkeit der Veranstaltung sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Entscheidungsgremium – der Forschungskommission des Akademischen Senats – übergeben. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Forschungskommission.
(2) Die Entscheidung der Forschungskommission wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch Bescheid mitgeteilt.
§ 5
Übergangsbestimmungen
(1) Für das Haushaltsjahr 2001 gilt abweichend von § 2 Abs. 2 als Einreichungstermin für Anträge der 31. Januar 2001.
(2) Für Anträge, die der Forschungskommission des Akademischen Senats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fördergrundsätze bereits vorliegen, ist kein neuer Kosten- und Finanzierungsplan nach § 2 Abs. 3 einzureichen. Die Forschungskommission behält sich zur Entscheidungsfindung jedoch Rückfragen bei den jeweiligen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vor.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Fördergrundsätze treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 13.12.2000 beschlossen.
Anlage
Formblatt „Kosten- und Finanzierungsplan für eine wissenschaftliche
Veranstaltung“ (hier nicht veröffentlicht)