Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 6 vom 11. September 2001, S. 1



Juristische Fakultät


Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 04.06.1997

vom 19.04.2000

Aufgrund des § 24 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät beschlossen:

Artikel I

Die Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 04.06.1997 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1998, Nr. 1, S. 23) wird wie folgt geändert:

Der § 2 erhält folgende Fassung:

(1) Voraussetzung für die Habilitation sind:

  1. die erste juristische Staatsprüfung;
  2. die Promotion auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften (Dr. iur.);
  3. die persönliche Eignung zum akademischen Lehramt;
  4. die Fähigkeit zur selbständigen Förderung der Aufgaben von Forschung und Lehre.
(2) Die entsprechenden in einem EU-Staat erworbenen Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 lit. a und b stehen den in Deutschland erworbenen Nachweisen gleich.

(3) Der Fakultätsrat kann den Abschluss des juristischen Studiums, die Doktorwürde oder einen entsprechenden akademischen Grad, sofern sie außerhalb des Gebietes der EU erworben sind, als zureichend anerkennen.

(4) Der Fakultätsrat kann von den Erfordernissen der ersten juristischen Staatsprüfung und der Promotion auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften (Abs. 1) befreien.

(5) Zwischen dem Termin der mündlichen Doktorprüfung und der Einleitung des Habilitationsverfahrens sollen mindestens zwei Jahre liegen.

(6) Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat eine Habilitationsschrift vorzulegen.

(7) Eine kummulative Habilitation ist möglich.

Artikel II

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Juristischen Fakultät vom 19.04.2000, des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.01.2001 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2001.

Halle (Saale), 20. März 2001
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 07.03.2001 genehmigt.