Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 58


Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät


Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 14.03.2000

Aufgrund des § 23 Abs. 5 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA  S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät beschlossen:

Artikel I

Die Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vom 08.04.1997 (MBl. LSA 1998, S. 1696) wird wie folgt geändert:
 

  1. Im § 1 Abs 2 Satz 1 werden hinter den Worten „den akademischen Grad“ die Worte „einer Doktorin bzw.“ eingefügt.
  2. Im § 1 Abs. 3 werden hinter den Worten „die Würde“ die Worte „einer Doktorin bzw.“ eingefügt.
  3. Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

  4. „Ein einschlägiges Zusatzstudium an einem Fachbereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg wird stets als ausreichende Ergänzungsleistung anerkannt.“
  5. Im § 7 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Gutachterin“ durch das Wort „Gutachterinnen“ ersetzt.
  6. Im § 7 Abs. 2 Satz 4 werden hinter den Worten „Professoren angehören“, die Worte „eine bzw.“ eingefügt.
  7. Im § 7 Abs. 3, dritter Anstrich wird das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort „Mitarbeiter“ ersetzt“.
  8. Im  § 8 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Sie“ mit dem Wort „sie“ ersetzt.
  9. Im § 9 Abs. 7 wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen.
  10. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  11. „Pkt. 1 ist erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand 30 Exemplare (bzw. 20 Exemplare bei Veröffentlichung im Verlag mit ISBN bzw. ISSN) der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek abgeliefert hat.
    Pkt. 1 ist auch erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand nach Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers die elektronische Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek wählt (4 gedruckte Exemplare und Datenträger) und der ULB das Recht überträgt, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.“


Artikel II

Die Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 10.05.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.06.2000.
 

(i.V. von Lengerken)
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 22.06.2000 genehmigt.