MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 58
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät
Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen
Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
vom 14.03.2000
Aufgrund des § 23 Abs. 5 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11
und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg die folgende Änderung der Promotionsordnung des
mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät beschlossen:
Artikel I
Die Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches
der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vom 08.04.1997
(MBl. LSA 1998, S. 1696) wird wie folgt geändert:
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Im § 1 Abs 2 Satz 1 werden hinter den Worten „den akademischen Grad“
die Worte „einer Doktorin bzw.“ eingefügt.
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Im § 1 Abs. 3 werden hinter den Worten „die Würde“ die Worte
„einer Doktorin bzw.“ eingefügt.
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Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein einschlägiges Zusatzstudium an einem Fachbereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg wird
stets als ausreichende Ergänzungsleistung anerkannt.“
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Im § 7 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Gutachterin“ durch das Wort „Gutachterinnen“
ersetzt.
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Im § 7 Abs. 2 Satz 4 werden hinter den Worten „Professoren angehören“,
die Worte „eine bzw.“ eingefügt.
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Im § 7 Abs. 3, dritter Anstrich wird das Wort „Mitarbeitern“ durch
das Wort „Mitarbeiter“ ersetzt“.
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Im § 8 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Sie“ mit dem Wort „sie“
ersetzt.
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Im § 9 Abs. 7 wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen.
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§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Pkt. 1 ist erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand 30
Exemplare (bzw. 20 Exemplare bei Veröffentlichung im Verlag mit ISBN
bzw. ISSN) der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle
der Universitäts- und Landesbibliothek abgeliefert hat.
Pkt. 1 ist auch erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand
nach Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers die elektronische Publikation
der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und
Landesbibliothek wählt (4 gedruckte Exemplare und Datenträger)
und der ULB das Recht überträgt, die elektronische Version in
Datennetzen zu veröffentlichen.“
Artikel II
Die Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des
Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg vom 10.05.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums
des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.06.2000.
(i.V. von Lengerken)
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 22.06.2000
genehmigt.