Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 54


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 11.07.1994 für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI) und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 08.03.2000

Aufgrund der §§ 77 Absatz 3 Nr. 11 und 88 Absatz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in seiner Sitzung am 08.03.2000 die folgende Änderung der für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI) und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) beschlossen.

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI)  und für Breiten- und Wettkampfsport (AII) vom 11.07.1994 (MBl. LSA 1997, S. 822) wird wie folgt geändert:

(1) Im § 4 „Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren“ wird im Absatz 1 der Punkt 4 ersatzlos gestrichen. Die Punkte 5-7 werden die Punkte 4-6.

(2) In § 11, Absatz 6 wird der 4. Satz wie folgt geändert:
„Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird aus dem Kreis der von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigten Prüfer bzw. Prüferinnen vom Erstgutachter bzw. der Erstgutachterin vorgeschlagen.“

(3) Im § 21 „Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung“, Absatz 1, Punkt 5 und Punkt 6 werden jeweils die Worte: "(nicht für den Schwerpunkt AII) “  gestrichen.

(4) In § 24 „Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung“ erhält  Schwerpunkt AII folgende Fassung:

„Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen

Spezielle Anwendungsfelder des Sports Theorie, Methodik und Praxis der Sportarten Theoriegeleitete Praxis (5) § 25  „Umfang und Art der Diplomprüfung“, Studienschwerpunkt A II, Absatz 1 wird  wie folgt geändert:
„Die Diplomprüfung besteht aus (6) In § 25  „Umfang und Art der Diplomprüfung“, Studienschwerpunkt AII, erhält der Absatz 2 folgende Änderung:
„Je eine Fachprüfung findet statt in
  1. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin
  1. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin, das nicht schon Gegenstand einer Fachprüfung des § 21 gewesen ist,
  1. Sportpädagogik/Sportdidaktik;
  2. Allgemeine Trainingswissenschaft und Theorie, Methodik und Praxis einer Spezialsportart;
  3. der Lehrpraxis (Lehreignung).“
(7) In § 25  „Umfang und Art der Diplomprüfung“, Studienschwerpunkt AII, Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der Fachprüfung gemäß Absatz 2, Satz 5 eine Prüfungslektion in einer Sportgruppe nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin.“

(8) § 26 "Bildung der Gesamtnote und Zeugnisse" wird  in Absatz 2, Satz 2 wie folgt ergänzt:
„Für Punkt 4 des § 25 Schwerpunkt AII gilt folgende Wichtung:
 
Allgemeine Trainingswissenschaft 
Theorie und Methodik der Spezialsportart 
Praxis der Spezialsportart 
50%
30%
20%"

Artikel II

Diese Satzung findet auf alle Studenten bzw. Studentinnen  des  Diplomstudienganges Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI)  und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) Anwendung, die ab Wintersemester 1998/1999 eingeschrieben werden. Alle Studierenden, die ihr Studium nach der alten Ordnung begonnen haben, können auf Antrag die Diplomprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Eine Prüfung nach der alten Ordnung ist jedoch letztmalig möglich im Wintersemester 2003/2004.
Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Diese Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 08.03.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.10.2000.

Halle (Saale), 15. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 24.10.2000 genehmigt.