Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 52


Fachbereich Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften


Vierte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 02.12.1994, zuletzt geändert am 05.05.1998


vom 17.02.2000

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in seiner Sitzung am 08.03.2000 folgende Änderung der „Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg“ beschlossen:

Artikel I

Die Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg wird im Teil II - Fachspezifische Bestimmungen - wie folgt ergänzt:

(1)  „Fachspezifische Bestimmungen für das Fach Sprachen und Kulturen des neuzeitlichen Südasiens im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1 Zwischenprüfung Hauptfach
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.2 Magisterprüfung Hauptfach
Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich: 1.3 Zwischenprüfung Nebenfach
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach sind erforderlich: 1.4 Magisterprüfung Nebenfach
Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach sind erforderlich: § 2 Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1 Inhalt
2.1.1 Zwischenprüfung

In der schriftlichen Zwischenprüfung soll der Prüfling beweisen, dass er in der Lage ist, einen kurzen, mittelschweren Text in einer von ihm gewählten modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen. Da dieser Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches nicht gestattet.

In der mündlichen Prüfung, die nur im Hauptfach stattfindet, sollen Fragen aus dem Bereich des im Grundstudium durchgenommenen Lehrstoffes beantwortet werden; auch die dem Prüfling eventuell genannte Pflichtlektüre kann Gegenstand der Prüfung sein. Dabei ist unter anderem der Nachweis der Beherrschung der Elementargrammatik einer zweiten, vom Prüfling gewählten modernen südasiatischen Sprache zu erbringen.

2.1.2 Magisterprüfung

In der schriftlichen Magisterprüfung soll der Prüfling in einer Klausur beweisen, dass er in der Lage ist, einen längeren, schwierigen Text in einer von ihm gewählten modernen süasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen. Da dieser Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches nicht gestattet. Sprachliche Besonderheiten des übersetzten Textes sind zu erläutern. Findet die Prüfung im Hauptfach statt, so sind in zwei weiteren Klausuren jeweils ein kurzer, mittelschwerer Text in einer älteren Form der für die erste Klausur gewählten Sprache und in einer zweiten modernen südasiatischen Sprache zu übersetzen. Für die Übersetzung aus der älteren Form der ersten Prüfungssprache darf grundsätzlich ein von der Universität gestelltes Wörterbuch verwendet werden; bei der Übersetzung aus der zweiten Prüfungssprache wird so verfahren, wie im Falle der Übersetzung aus der moderneren Form der ersten Prüfungssprache.

In der mündlichen Prüfung sollen Fragen aus dem Bereich des im Grund- und Hauptstudium durchgenommenen Lehrstoffs beantwortet werden, wobei besonderes Gewicht auf die im Studium gesetzten Schwerpunkte gelegt wird. Findet die Prüfung im Hauptfach statt, so müssen dabei auch Fragen beantwortet werden, die die Sprachgeschichte der beiden vom Prüfling gewählten modernen südasiatischen Sprachen betreffen und zudem Elementarkenntnisse des Alt- und Mittelindoarischen voraussetzen. Liegt ein Studienschwerpunkt in einem Bereich, der für den südasiatischen Islam von besonderer Relevanz ist, so können auch Fragen gestellt werden, die für die Sprachgeschichte der südasiatischen Sprachen relevante Rudimentärkenntnisse des Persischen und/oder Arabischen voraussetzen.

In der Magisterarbeit ist die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, an Hand von Schriftzeugnissen in einer oder mehreren modernen südasiatischen Sprachen ein anderweitig bisher noch nicht zufriedenstellend erforschtes Thema aus dem Bereich von Sprache, Literatur, Religion, Geschichte oder Politik Südasiens umfassend zu analysieren und unter Beibringung des Beweises methodisch einwandfreier wissenschaftlicher Vorgehensweise schrittweise zu einem dem Thema angemessenen Endergebnis zu kommen, das die eigene wissenschaftliche Leistung deutlich erkennen läßt.

2.2 Durchführung
2.2.1 Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 4. Fachsemester des Hauptfachstudiums. Die Dauer der Klausur beträgt 120 Minuten, die der mündlichen Prüfung im Hauptfach 30 Minuten.

2.2.2 Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Artikel II

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften vom 17.02.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 08.03.2000 und der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2000.

Halle (Saale), 15. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 08.06.2000 genehmigt.