Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 45


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 02.02.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Studienabschnitte
§ 7 Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 8 Struktur des Hauptstudiums
§ 9 Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 12 Studienplan
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten
Anlage

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 2. Februar 2000 (im folgenden zitiert als DPO-WI) das Studium der Wirtschaftsinformatik.

(2) Die DPO-WI regelt das Prüfungsgeschehen für das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der DPO-WI vertraut zu machen. Exemplare der DPO-WI sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium der Wirtschaftsinformatik wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 DPO-WI und § 34 HSG LSA).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Wirtschaftsinformatik setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 DPO-WI ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.

(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Wirtschaftsinformatik ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

Das Studium kann im Sommersemester wie im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der DPO-WI geregelt.

§ 5
Ziele des Studiums

(1) Die Wirtschaftsinformatik integriert Forschungs- und Lehrinhalte der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Betriebswirtschaftslehre, der Informatik und des Operations Research. Die Wirtschaftsinformatik ist auf die Anwendung der Informatik im Bereich der computergestützten Unternehmensführung und im Verwaltungsbereich gerichtet. Im Studium werden grundlegende Prinzipien, Methoden, Modelle und Werkzeuge vermittelt, welche die Absolventinnen bzw. Absolventen befähigen, integrierte Informationssysteme in Unternehmen und Verwaltungen zu gestalten und zu betreiben.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

(3) Das Erreichen der Ziele kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

(4) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zu zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 4 DPO-WI kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als zweites Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüfern und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.

§ 6
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 16 DPO-WI), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung (§ 23 DPO-WI) abgeschlossen.

(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die für das Studium der Wirtschaftsinformatik grundlegenden Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik erlernen und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können.

(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 5 genannten Anforderungen gerecht zu werden.

(4) Zum Grund- und Hauptstudium wird ein frei gestaltbares Studium Generale angeboten. Die Veranstaltungen des Studium Generale sind nicht Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung.

§ 7
Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Wirtschaftsinformatik, Informatik, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Hinzu kommen die für Studium und Praxis der Wirtschaftsinformatik erforderlichen begleitenden Fächer (Buchführung, Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker und Grundzüge des Rechts). Die Ausbildung in den genannten Fächern wird inhaltlich und zeitlich auf die Lehrinhalte der Wirtschaftsinformatik abgestimmt.

(2) Die Verteilung des Lehrumfangs des Grundstudiums orientiert sich an folgenden Richtwerten:
 
  • Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
  • Grundzüge der Informatik
  • Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
  • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
  • Grundzüge der Statistik
  • Begleitende Fächer
    • Buchführung
    • Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker
    • Grundzüge des Rechts
8 Semesterwochenstunden (SWS)
18 SWS
20 SWS
9 SWS
8 SWS
18 SWS
(4 SWS)
(10 SWS)

(4 SWS)

(3) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in der Anlage, Tabelle II zu entnehmen.

(4) Die Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden studienbegleitend abgenommen (§ 6 DPO-WI). Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

§ 8
Struktur des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsinformatik umfasst die Fächer

  1. Wirtschaftsinformatik (16 SWS),
  2. Informatik (16 SWS),
  3. Operations Research (16 SWS),
  4. Erstes Wahlpflichtfach (16 SWS),
  5. Zweites Wahlpflichtfach (14 SWS).
Darüber hinaus ist eine Diplomarbeit anzufertigen.

(2) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer gemäß § 20 DPO-WI studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Abs. 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 SWS und muss mindestens 12 SWS umfassen.

§ 9
Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums

(1) In den Pflichtfächern des Studienganges Wirtschaftsinformatik im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:

  1. Wirtschaftsinformatik
  1. Informatik
  1. Operations Research
(2) In den Wahlpflichtfächern des Studienganges der Wirtschaftsinformatik im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden: Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern.

(3) Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlussklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.

(4) Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen angebotenen Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Seminare sollen erst nach Besuch der einem Fach zugeordneten Vorlesungen belegt werden.

§ 10
Diplomarbeit

Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muss der bzw. die Studierende im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Die Durchführung regelt § 21 DPO-WI.

§ 11
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:

Im Grundstudium sollen die Lehrveranstaltungen durch Tutorien begleitet werden.

(3) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallstudien wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums anhand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Kolloquien werden aktuelle Forschungsprobleme grundlagen- wie anwendungsorientiert präsentiert.
  5. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  6. Seminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Hauptstudiums, gegebenenfalls unter Rückgriff auf zugehörige Inhalte des Grundstudiums, angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten und aktuellen wissenschaftlichen Stoffes. Typisch für die Arbeitsweise in Seminaren ist der Wechsel zwischen Vortrag (Studierende und/oder Lehrkraft) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises innerhalb der Diplomprüfungsfächer zu bieten (Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung).
  7. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4-6 Studierende pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiterin bzw. Spielleiter ist eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die bzw. der für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
  8. In Tutorien wird in kleinen Arbeitsgruppen der Stoff von Vorlesungen und Übungen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen vertieft.
(4) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Absatz 3 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.

§ 12
Studienplan

In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem sind in der Anlage, Tabelle III auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben.

§ 13
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Wirtschaftsinformatik wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 11. März 1996 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1997, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 31) außer Kraft.

Halle (Saale), 9. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 18.10.2000 zur Kenntnis genommen.
 
 

Anlage

Tabelle I
Studiengang Wirtschaftsinformatik
Übersicht über die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
 
Grundstudium
Fächer

Semester

Begleitende
Fächer
18 SWS
BWL
 

20 SWS

VWL
 

9 SWS

Informatik
 

18 SWS

Statistik
 

8 SWS

Wirtschafts-
informatik
8 SWS
Studium Generale

10 SWS

1. bis 4. 
Semester
81 SWS
  • Buchführung
  • Mathematik

  • und Operations Research für Wirtschafts-
    informatiker
  • Wirtschaftsrecht
Grundzüge der Betriebswirt-
schaftslehre
Grundzüge der
Volkswirt-
schaftslehre
(Volkswirt-
schaftstheorie,
Mikroökonomie)
Grundzüge der Informatik Grundzüge der
Statistik
Grundzüge der
Wirtschafts-
informatik
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund-
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 Diplom-Vorprüfung: studienbegleitende Prüfungen
 Hauptstudium
 
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Fächer

Semester

16 SWS

16 SWS

16 SWS

1. Wahl-
pflichtfach
16 SWS
2. Wahlpflicht-
fach
14 SWS
5. bis 10.
Semester
78 SWS
Informatik Wirtschafts-
informatik
Operations
Research
Siehe Tabelle III "Inhalte der 
Fächer des Haupt-
studiums"
in der Anlage
Tabelle III
Siehe Tabelle III
"Inhalte der Fächer des 
Hauptstudiums"
in der Anlage Tabelle III
  Diplomprüfung: studienbegleitende Prüfungen, mündliche Abschlussprüfungen, Diplomarbeit  

Tabelle II
Studiengang Wirtschaftsinformatik
Inhalte der Fächer des Grundstudiums
 
Grundstudium
Fächer
 

Semester

Begleitende
Fächer
 

18 SWS

Grundzüge der
BWL
 

20 SWS

Grundzüge der
VWL
9 SWS
Grundzüge der
Informatik
18 SWS
Grundzüge der Statistik
 

8 SWS

Grundzüge der
Wirtschafts-
informatik
8 SWS
Studium Generale
 

5 SWS

1. bis 4.
Semester
81 SWS
Buchführung

Mathematik und Operations Research für Wirtschafts-
informatiker

Wirtschafts-
recht
(Zivilrecht oder Öffent
liches Recht

Grundzüge der
Betriebswirt-
schaftslehre
- Einführung in die Betriebswirt-
schaftslehre
- Produktions-
wirtschaft
- Absatzwirt-
schaft
- Organisation und Personal-
wirtschaft
- Finanzwirt-
schaft
- Bilanz- und
Erfolgsrechnung
- Kosten und
Leistungs-
rechnung
Grundzüge der
Volkswirt-
schaftslehre
- Einführung in die Volks-
wirtschafts-
theorie
- Mikroöko-
nomie
Grundzüge der Informatik
- Einführung in die Informatik
- Einführung in die Softwareent-
wicklung
- Rechneror-
ganisation und
Rechnerarchi-
tektur
- Betriebs-
systeme
Grundzüge der
Statistik
- Statistik I
- Statistik II
Grundzüge der
Wirtschaftsin-
formatik
- Einführung in die Wirtschafts-
informatik
- Einführung in die betrieblichen Anwendungs-
systeme
- Einführung in die Büro-
kommunikation
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb des Lehrangebotes der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund-
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 
Studienbegleitende Prüfungen
 

Tabelle III
Studiengang Wirtschaftsinformatik
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
 
Hauptstudium
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Fächer

Semester

Informatik

16 SWS

Wirtschafts-
informatik
16 SWS
Operations
Research
16 SWS
1. Wahlpflicht-
fach
16 SWS
2. Wahlpflicht-
fach
14 SWS
Studium Generale

5 SWS

5. bis 10. 
Semester
78 SWS
- Datenbanken
- Software-
engineering und Software-
produktions-
umgebungen
- Seminar
- Anwendungs-
systeme
- Informations-
management
- Systement-
wicklung
- Wissenbasierte
Systeme
- Seminar
-Operations
Research und Systemtheorie
- Simulation
- Entscheidungs-
unterstützungs-
systeme
- Logistik und
Transportsysteme
- Spezielle Modelle
- Seminar
Ein Fach aus der folgenden Gruppe 1 der Wahlpflichtfächer:
- Spezielle Wirt-
schaftsinformatik:
Computerintegrierte Systeme
- Spezielle Wirtschaftsinformatik:
Informations-
management
Ein Fach aus der folgenden Gruppe 2 der Wahlpflichtfächer
- Betriebswirt-
schaftslehre
- Volkswirtschaftslehre
- eine spezielle Volkswirtschafts-
lehre
- eine spezielle Betriebswirtschafts-
lehre
- Finanzwissenschaft
- Ökonometrie
- Statistik
- Wirtschaftsrecht
- Wirtschafts-
soziologie
- Japanologie
- Agrarpolitik und Agrarmärkte
- Wirtschafts- und Sozialgeschichte
- Integriertes Auslandsstudium
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 
Studienbegleitende Prüfungen und mündliche Abschlussprüfungen, Diplomarbeit



SWS = Semesterwochenstunden