MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 45
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11
und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang
Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 2. Februar 2000 (im folgenden zitiert als DPO-WI) das Studium der Wirtschaftsinformatik.
(2) Die DPO-WI regelt das Prüfungsgeschehen für das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der DPO-WI vertraut zu machen. Exemplare der DPO-WI sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.
(1) Die Qualifikation für das Studium der Wirtschaftsinformatik wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 DPO-WI und § 34 HSG LSA).
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Wirtschaftsinformatik setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 DPO-WI ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.
(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.
(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Wirtschaftsinformatik ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.
Das Studium kann im Sommersemester wie im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der DPO-WI geregelt.
(1) Die Wirtschaftsinformatik integriert Forschungs- und Lehrinhalte der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Betriebswirtschaftslehre, der Informatik und des Operations Research. Die Wirtschaftsinformatik ist auf die Anwendung der Informatik im Bereich der computergestützten Unternehmensführung und im Verwaltungsbereich gerichtet. Im Studium werden grundlegende Prinzipien, Methoden, Modelle und Werkzeuge vermittelt, welche die Absolventinnen bzw. Absolventen befähigen, integrierte Informationssysteme in Unternehmen und Verwaltungen zu gestalten und zu betreiben.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von
(4) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zu zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 4 DPO-WI kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als zweites Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüfern und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 16 DPO-WI), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung (§ 23 DPO-WI) abgeschlossen.
(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die für das Studium der Wirtschaftsinformatik grundlegenden Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik erlernen und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können.
(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 5 genannten Anforderungen gerecht zu werden.
(4) Zum Grund- und Hauptstudium wird ein frei gestaltbares Studium Generale angeboten. Die Veranstaltungen des Studium Generale sind nicht Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung.
(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Wirtschaftsinformatik, Informatik, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Hinzu kommen die für Studium und Praxis der Wirtschaftsinformatik erforderlichen begleitenden Fächer (Buchführung, Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker und Grundzüge des Rechts). Die Ausbildung in den genannten Fächern wird inhaltlich und zeitlich auf die Lehrinhalte der Wirtschaftsinformatik abgestimmt.
(2) Die Verteilung des Lehrumfangs des Grundstudiums orientiert sich
an folgenden Richtwerten:
|
8 Semesterwochenstunden (SWS)
18 SWS 20 SWS 9 SWS 8 SWS 18 SWS (4 SWS) (10 SWS) (4 SWS) |
(3) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in der Anlage, Tabelle II zu entnehmen.
(4) Die Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden studienbegleitend abgenommen (§ 6 DPO-WI). Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.
(1) Das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsinformatik umfasst die Fächer
(2) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer gemäß § 20 DPO-WI studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Abs. 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 SWS und muss mindestens 12 SWS umfassen.
(1) In den Pflichtfächern des Studienganges Wirtschaftsinformatik im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:
(3) Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlussklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.
(4) Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen angebotenen Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Seminare sollen erst nach Besuch der einem Fach zugeordneten Vorlesungen belegt werden.
Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muss der bzw. die Studierende im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Die Durchführung regelt § 21 DPO-WI.
(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.
(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:
(3) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:
(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.
In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem sind in der Anlage, Tabelle III auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben.
(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Wirtschaftsinformatik wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 11. März 1996 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1997, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 31) außer Kraft.
Halle (Saale), 9. November 2000
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 18.10.2000
zur Kenntnis genommen.
Tabelle I
Studiengang Wirtschaftsinformatik
Übersicht über die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
|
|||||||
Fächer
Semester |
Begleitende
Fächer 18 SWS |
BWL
20 SWS |
VWL
9 SWS |
Informatik
18 SWS |
Statistik
8 SWS |
Wirtschafts-
informatik 8 SWS |
Studium Generale
10 SWS |
1. bis 4.
Semester 81 SWS |
und Operations Research für Wirtschafts- informatiker |
Grundzüge der Betriebswirt-
schaftslehre |
Grundzüge der
Volkswirt- schaftslehre (Volkswirt- schaftstheorie, Mikroökonomie) |
Grundzüge der Informatik | Grundzüge der
Statistik |
Grundzüge der
Wirtschafts- informatik |
Gegenstand des Studium Generale können
Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund- studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
|
|||||||
|
|||||||
|
|
||||||
Fächer
Semester |
16 SWS |
16 SWS |
16 SWS |
1. Wahl-
pflichtfach 16 SWS |
2. Wahlpflicht-
fach 14 SWS |
||
5. bis 10.
Semester 78 SWS |
Informatik | Wirtschafts-
informatik |
Operations
Research |
Siehe Tabelle III "Inhalte der
Fächer des Haupt- studiums" in der Anlage Tabelle III |
Siehe Tabelle III
"Inhalte der Fächer des Hauptstudiums" in der Anlage Tabelle III |
||
Diplomprüfung: studienbegleitende Prüfungen, mündliche Abschlussprüfungen, Diplomarbeit |
Tabelle II
Studiengang Wirtschaftsinformatik
Inhalte der Fächer des Grundstudiums
|
|||||||
Fächer
Semester |
Begleitende
Fächer 18 SWS |
Grundzüge der
BWL 20 SWS |
Grundzüge der
VWL 9 SWS |
Grundzüge der
Informatik 18 SWS |
Grundzüge der Statistik
8 SWS |
Grundzüge der
Wirtschafts- informatik 8 SWS |
Studium Generale
5 SWS |
1. bis 4.
Semester 81 SWS |
Buchführung
Mathematik und Operations Research für Wirtschafts-
Wirtschafts-
|
Grundzüge der
Betriebswirt- schaftslehre - Einführung in die Betriebswirt- schaftslehre - Produktions- wirtschaft - Absatzwirt- schaft - Organisation und Personal- wirtschaft - Finanzwirt- schaft - Bilanz- und Erfolgsrechnung - Kosten und Leistungs- rechnung |
Grundzüge der
Volkswirt- schaftslehre - Einführung in die Volks- wirtschafts- theorie - Mikroöko- nomie |
Grundzüge der Informatik
- Einführung in die Informatik - Einführung in die Softwareent- wicklung - Rechneror- ganisation und Rechnerarchi- tektur - Betriebs- systeme |
Grundzüge der
Statistik - Statistik I - Statistik II |
Grundzüge der
Wirtschaftsin- formatik - Einführung in die Wirtschafts- informatik - Einführung in die betrieblichen Anwendungs- systeme - Einführung in die Büro- kommunikation |
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb des Lehrangebotes der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund- studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
|
Tabelle III
Studiengang Wirtschaftsinformatik
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
|
|||||||
|
|
||||||
Fächer
Semester |
Informatik
16 SWS |
Wirtschafts-
informatik 16 SWS |
Operations
Research 16 SWS |
1. Wahlpflicht-
fach 16 SWS |
2. Wahlpflicht-
fach 14 SWS |
Studium Generale
5 SWS |
|
5. bis 10.
Semester 78 SWS |
- Datenbanken
- Software- engineering und Software- produktions- umgebungen - Seminar |
- Anwendungs-
systeme - Informations- management - Systement- wicklung - Wissenbasierte Systeme - Seminar |
-Operations
Research und Systemtheorie - Simulation - Entscheidungs- unterstützungs- systeme - Logistik und Transportsysteme - Spezielle Modelle - Seminar |
Ein Fach aus der folgenden Gruppe 1 der Wahlpflichtfächer:
- Spezielle Wirt- schaftsinformatik: Computerintegrierte Systeme - Spezielle Wirtschaftsinformatik: Informations- management |
Ein Fach aus der folgenden Gruppe 2 der Wahlpflichtfächer
- Betriebswirt- schaftslehre - Volkswirtschaftslehre - eine spezielle Volkswirtschafts- lehre - eine spezielle Betriebswirtschafts- lehre - Finanzwissenschaft - Ökonometrie - Statistik - Wirtschaftsrecht - Wirtschafts- soziologie - Japanologie - Agrarpolitik und Agrarmärkte - Wirtschafts- und Sozialgeschichte - Integriertes Auslandsstudium |
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
|
|