MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 30
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 2. Februar 2000 (im folgenden zitiert als DPO-VWL) das Studium der Volkswirtschaftslehre.
(2) Die DPO-VWL regelt das Prüfungsgeschehen für das volkswirtschaftliche Diplomstudium. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der DPO-VWL vertraut zu machen. Exemplare der DPO-VWL sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.
(1) Die Qualifikation für das Studium der Volkswirtschaftslehre wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 DPO-VWL und § 34 HSG LSA).
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Volkswirtschaftslehre setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 DPO-VWL ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.
(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.
(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Volkswirtschaftslehre ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.
Das Studium kann im Sommersemester wie im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der DPO-VWL geregelt.
(1) Die Tätigkeit der Diplom-Volkswirtin bzw. des Diplom-Volkswirts erstreckt sich im Normalfall auf solche Berufe, bei denen das Verständnis gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge gefordert ist. Aufgaben stellen sich für sie bzw. ihn insbesondere dann, wenn Unternehmen, Verbände oder staatliche Organisationen betriebsübergreifende wirtschaftliche Probleme zu lösen haben. Ziel des Studiums der Volkswirtschaftslehre ist es, die Fähigkeit zu erlangen, mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden ökonomische Prozesse oder wirtschaftliche Institutionen zu analysieren.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von
(4) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zu zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 4 DPO-VWL kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als zweites Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüfern und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 16 DPO-VWL), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen (§ 23 DPO-VWL).
(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die für das volkswirtschaftliche Studium grundlegenden Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaften erlernen und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können. Wegen der grundsätzlichen Verwandtschaft der Studiengänge Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre ist das Grundstudium für beide Studiengänge gleich.
(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 5 genannten Anforderungen gerecht zu werden.
(4) Zum Grund- und Hauptstudium wird ein frei gestaltbares Studium Generale angeboten. Die Veranstaltungen des Studium Generale sind nicht Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung.
(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und der Betriebswirtschaftslehre. Hinzu kommen die für Studium und Praxis der Volkswirtschaft notwendigen Bereiche der Disziplinen Recht und Statistik sowie die erforderlichen begleitenden Fächer (Buchführung, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler und Wirtschaftsinformatik). Die Ausbildung in Recht und Statistik sowie in den Prüfungsvorleistungen wird inhaltlich und zeitlich auf die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte abgestimmt.
(2) Die Verteilung des Lehrumfangs des Grundstudiums orientiert sich
an folgenden Richtwerten:
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18 Semesterwochenstunden (SWS)
20 SWS 8 SWS 8 SWS 20 SWS (4 SWS) (8 SWS) (8 SWS) |
(3) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in der Anlage, Tabelle II zu entnehmen.
(4) Die Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden studienbegleitend abgenommen (§ 6 DPO-VWL). Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.
(1) Das Hauptstudium im Studiengang Volkswirtschaftslehre umfasst die Fächer
(2) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer gemäß § 20 DPO-VWL studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Abs. 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 SWS und muss mindestens 12 SWS umfassen.
(1) In den Pflichtfächern des volkswirtschaftlichen Studienganges im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:
(3) Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlussklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.
(4) Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen angebotenen Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Seminare sollen erst nach Besuch der einem Fach zugeordneten Vorlesungen belegt werden.
Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muss der bzw. die Studierende im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Die Durchführung regelt § 21 DPO-VWL.
(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.
(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:
(3) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:
(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.
In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem sind in der Anlage, Tabelle III auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben.
(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Volkswirtschaftslehre wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre vom 22. Oktober 1996 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1997, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 2) außer Kraft.
Halle (Saale), 9. November 2000
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 18.10.2000
zur Kenntnis genommen.
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Fächer
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Begleitende
Fächer 20 SWS |
VWL
18 SWS |
BWL
20 SWS |
Recht
8 SWS |
Statistik
8 SWS |
Studium Generale
10 SWS |
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1. bis 4.
Semester 74 SWS |
Buchführung,
Mathematik, Wirtschafts- informatik |
Grundzüge der Volkswirt-
schaftslehre |
Grundzüge der
Betriebswirt- schaftslehre |
Grundzüge des Rechts | Grundzüge der
Statistik |
Gegenstand des Studium Generale können
Lehrveranstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium
Generale ist nicht Gegenstand der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung.
Es sollte im Grund-
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium stehen. |
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Fächer
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14 SWS | 14 SWS | Allgemeine BWL
14 SWS |
1. WPF
14 SWS |
2. WPF
14 SWS |
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5. bis 9.
Semester 70 SWS |
Volkswirtschafts-
theorie |
Volkswirt-
schaftspolitik |
Betriebswirt-
schaftslehre |
Siehe Tabelle III "Inhalte der
Fächer des Haupt- studiums" in der Anlage |
Siehe Tabelle III
"Inhalte der Fächer des Hauptstudiums" in der Anlage |
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Diplomprüfung: studienbegleitende Prüfungen,
mündliche Abschlussprüfungen,
Diplomarbeit |
Tabelle II
Studiengang Volkswirtschaftslehre
Inhalte der Fächer des Grundstudiums
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Fächer
|
Begleitende
Fächer 20 SWS |
VWL
18 SWS |
BWL
20 SWS |
Recht
8 SWS |
Statistik
8 SWS |
Studium Generale | |
1. bis 4.
Semester 74 SWS |
wissenschaftler informatik
|
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
theorie Volkswirtschafts- politik |
Grundzüge der
Betriebswirt- schaftslehre
lehre schaft Personalwirtschaft
|
Grundzüge des Recht
|
Grundzüge der
Statistik
|
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver
anstaltungen innerhalb des Lehrangebotes der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts- wissenschaftlichen Studium stehen. |
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Tabelle III
Studiengang Volkswirtschaftslehre
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
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Studium Generale | |||||
Fächer
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Volkswirtschafts-
theorie 14 SWS |
Volkswirtschaftspolitik
14 SWS |
BWL
14 SWS |
1. Wahlpflicht-
fach 14 SWS |
2. Wahlpflicht-
fach 14 SWS |
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5. bis 9. Semester
70 SWS |
schaftstheorie theorie Volkswirtschaftslehre |
schaftspolitik Wachstumspolitik politik politik |
Finanzierungs- theorie management politik |
schaftslehre Wachstum Wirtschaftsbeziehungen |
lehre schaftliche Steuer- lehre |
Gegenstand des Studium Generale können
Lehrveranstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium
Generale ist nicht Gegenstand der Diplomprüfung. Es sollte im
Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang
mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen. |
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