Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 20


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 02.02.2000

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:



I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüferinnen bzw. Prüfer, Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 6 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 7 Schriftliche Prüfungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 10 Leistungspunkte
§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung
§ 13 Ziel, Umfang und Form der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Zulassung
§ 15 Zulassungsverfahren
§ 16 Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Zeugnis, Bescheinigung

III. Diplomprüfung
§ 17 Umfang und Form der Diplomprüfung
§ 18 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 19 Seminare
§ 20 Zusatzfächer
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Mündliche Fachprüfungen
§ 23 Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Diplomprüfung, Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung
§ 24 Diplomurkunde

IV. Schlussvorschriften
§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Aberkennung des Diplomgrades
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten


I.  Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Volkswirtschaftslehre. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad „Diplom-Volkswirt“. Einer Absolventin wird der Diplomgrad „Diplom-Volkswirtin“ verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für das gesamte Studium einschließlich der Diplomprüfung neun Semester, aufgeteilt in das Grundstudium (vier Semester) und das Hauptstudium (fünf Semester).

(2) Der Studienumfang umfasst im Pflicht- und Wahlpflichtbereich insgesamt höchstens 144 Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so ausgewählt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Zu den in Abs. 2 ausgewiesenen Semesterwochenstunden kommen gegebenenfalls weitere Semesterwochenstunden für Zusatzfächer (§ 20) sowie ein Studium Generale im Umfang von etwa zehn Semesterwochenstunden. Die Inhalte des Studium Generale können von den Studierenden frei gewählt werden und sind nicht Gegenstand von Prüfungen im Rahmen des volkswirtschaftlichen Studienganges.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer gemäß § 40 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 HSG LSA in der Fassung vom 1. Juli 1998, einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Ziffern 3 bis 6 HSG LSA sowie zwei Mitgliedern der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre.

(2) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 1 Satz 3. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen ständige Vertreterin bzw. ständigen Vertreter.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern und Beisitzerinnen bzw. Beisitzern nicht mit ab.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden noch mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des jeweiligen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 6 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(8) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich entscheidet der Prüfungsausschuss.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt.

(10) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.

§ 5
Prüferinnen bzw. Prüfer, Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen bzw. Prüfer sowie Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

  1. Hauptamtlich an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg tätige Professorinnen bzw. Professoren sowie Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten der am Studiengang beteiligten Fakultäten und Fachbereiche,
  2. Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen bzw. Professoren der am Studiengang beteiligten Fakultäten und Fachbereiche der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg,
  3. Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren, Honorardozentinnen bzw. Honorardozenten, Gastprofessorinnen bzw. Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen bzw. Gastdozenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen bzw. Professoren sowie Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit in dem Studiengang ausgeübt haben,
  4. Lehrbeauftragte, wenn sie promoviert sind, eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen, Professoren sowie Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten vergleichbare Qualifikation besitzen und in vergangenen Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit in dem Studiengang ausgeübt haben.
Für die Ernennung der unter Ziffer 2, 3 und 4 genannten Personen bedarf der Beschluss des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates. Hauptamtlich an der Fakultät tätige Professorinnen bzw. Professoren sowie Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten sind zu Prüferinnen bzw. Prüfern in dem Fach zu ernennen, mit dessen Vertretung sie in Lehre und Forschung betraut sind.

Bei hauptamtlich an der Fakultät tätigen Professorinnen bzw. Professoren sowie Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten, bei Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten sowie außerplanmäßigen Professorinnen bzw. Professoren erlischt die Möglichkeit der Ernennung zur Prüferin bzw. zum Prüfer in der Regel zwei Jahre entweder nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Diplomprüfung an einer Universität oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Die bzw. der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate im voraus durch Aushang bekanntgegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüferinnen bzw. Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

(5) Für Prüferinnen bzw. Prüfer sowie Beisitzerinnen bzw. Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus, die das Grundstudium beendet.

(2) Studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden Prüfungen in Form von schriftlichen Prüfungen (§ 7) oder mündlichen Prüfungen (§ 8) abgelegt (Teilleistungen). Die Prüferin bzw. der Prüfer legt die Form und Dauer der Prüfung bis spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung fest. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen ist der Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung.

(3) Zum Abschluss eines Faches im Hauptstudium findet eine mündliche Fachprüfung statt, deren Gegenstand der Inhalt des gesamten Faches ist (§ 22).

(4) Meldetermine und Rücktrittsfristen werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn eines jeden Semesters festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben. Einen Anspruch auf Teilnahme an einer Prüfung haben nur Studierende, die sich innerhalb der gesetzten Fristen zu der jeweiligen Prüfung angemeldet haben.

(5) In jedem Semester wird durch den Prüfungsausschuss eine Prüfungsperiode für die studienbegleitenden Prüfungen der in dem Semester gehaltenen Lehrveranstaltungen angesetzt. Ein zweiter Prüfungstermin für die studienbegleitenden Prüfungen soll vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit angeboten werden. Schriftliche Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) können nur innerhalb der Prüfungsperioden zu den vom Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Terminen abgelegt werden. Sofern dies zur Wahrung von Fristen notwendig ist, kann der Prüfungsausschuss zusätzliche Prüfungstermine zu einer Lehrveranstaltung festsetzen.

(6) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht werden können.

(7) Der Prüfungsausschuss sorgt in geeigneter Weise für eine unverzügliche Bekanntgabe der in den Prüfungen erzielten Ergebnisse an die Kandidatinnen bzw. Kandidaten. Die Bekanntgabe darf nur unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen. Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren und Hausarbeiten.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind von zwei zur Prüfung berechtigten Personen zu bewerten. Aus zwingenden Gründen können schriftliche Prüfungsleistungen auch nur von einer zur Prüfung berechtigten Person bewertet werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Satz 2 gilt nicht für die Diplomarbeit. Für die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer gilt § 9 Abs. 1. Die Note der Klausur ergibt sich nach § 9 Abs. 3.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abgelegt. Die Bewertung für die mündliche Prüfung erfolgt durch die Prüferin bzw. den Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin bzw. des Beisitzers. Für die Bewertung gilt § 9. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer und von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. Die Bewertung ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüferin bzw. den Prüfer bekanntzugeben.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten, bei mündlichen Fachprüfungen (§ 22) 20 bis 30 Minuten je Kandidatin bzw. je Kandidat und Prüfungsleistung. Zu den mündlichen Prüfungen können Studierende als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht widersprechen und die räumlichen Verhältnisse dies erlauben. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen bzw. den Kandidaten.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Eine Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern durch die Vergabe von Fachpunkten bewertet. Die Zahl der Fachpunkte liegt zwischen 0 und 100. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die bestmögliche Leistung.

(2) Die Zahl der in einem Fach insgesamt erreichten Fachpunkte ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Fachpunkte, wobei die Gewichtung mit den den einzelnen Prüfungsleistungen zugeordneten Leistungspunkten erfolgt. Wird eine obligatorische Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit 0 Fachpunkten bewertet.

(3) In Abhängigkeit von der Zahl der erreichten Fachpunkte wird die Note wie folgt festgesetzt:
 
Fachpunkte Note
> 95 1,0 = sehr gut  = eine hervorragende Leistung
> 90 1,3 = sehr gut (-)
> 85 1,7 = gut (+)
> 80 2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
   durchschnittlichen Anforderungen liegt
> 75 2,3 = gut (-)
> 70 2,7 = befriedigend (+)
> 65 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
   Anforderungen entspricht
> 60 3,3 = befriedigend (-)
> 55 3,7 = ausreichend (+)
> 50 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
   noch den Anforderungen entspricht
< 50 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
   Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(4) Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet.

§ 10
Leistungspunkte

(1) Wer in einer Prüfungsleistung mindestens 50 Fachpunkte erzielt hat, erhält die der entsprechenden Lehrveranstaltung zugeordnete Zahl an Leistungspunkten. Die Zahl der einer Prüfungsleistung zugehörigen Leistungspunkte wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben, im Fall des § 6 Abs. 2 vor Beginn der Lehrveranstaltung.

(2) Für jede bzw. jeden zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplomprüfung zugelassene Kandidatin bzw. zugelassenen Kandidaten wird ein Diplom-Vorprüfungs- bzw. Diplomprüfungs-Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen.

(3) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

  1. die Zulassung für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erfolgt ist,
  2. die Lehrveranstaltung dem jeweiligen Studienabschnitt angehört,
  3. die Lehrveranstaltung durch eine bewertete Prüfung abgeschlossen wird oder die Erbringung individuell zurechenbarer, bewerteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
  4. keine Leistungspunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
Das Nähere regelt die Studienordnung. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Lehrveranstaltung gleich im Sinne von Satz 1 Ziffer 4 ist.

§ 11
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universtitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 1 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

(3) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Fachpunkte und Leistungspunkte gemäß §§ 9 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit 0 Fachpunkten bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffene bzw. den Betroffenen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.

II.  Diplom-Vorprüfung

§ 13
Ziel, Umfang und Form der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht und die Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, der Betriebswirtschaftslehre, der Statistik und der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (36 Leistungspunkte),
  2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (36 Leistungspunkte),
  3. Grundzüge des Rechts (16 Leistungspunkte),
  4. Grundzüge der Statistik (16 Leistungspunkte).
Die Ausgestaltung der Fächer regelt die Studienordnung.

(3) Die Prüfungsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 zu den Lehrveranstaltungen eines Faches werden studienbegleitend abgenommen. Jede Prüfungsleistung gilt als Teilleistung der Diplom-Vorprüfung. Bei Klausuren beträgt die Mindestdauer je Teilleistung 60 Minuten; die Gesamtdauer aller zu einem Fach abzulegenden Teilleistungen soll sechs Zeitstunden nicht überschreiten.

(4) Über die in Abs. 2 genannten Fächer können Leistungspunkte in den Fächern Buchführung (4 Leistungspunkte), Mathematik (6 Leistungspunkte) und Wirtschaftsinformatik (6 Leistungspunkte) erworben werden.

§ 14
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung wird nur zugelassen, wer an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist vor der Meldung zur ersten Teilleistung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis über die erfolgte Einschreibung,
  2. eine schriftliche Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wann sie bzw. er eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet,
  3. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 11 begehrt wird.
Die Erklärung gemäß Ziffer 2 muss bei jeder Prüfungsleistung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung erneut abgegeben werden.

(3) Ist es einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Soweit sich eine Kandidatin bzw. ein Kandidat einer Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat, gelten beim Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die Vorschriften des § 16 Abs. 3 dieser Prüfungsordnung entsprechend.

§ 15
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, im Falle des § 4 Abs. 8 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in § 14 Abs. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin ihren bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der in § 16 Abs. 3 genannten Fristen verloren hat oder
  5. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
§ 16
Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Zeugnis, Bescheinigung

(1) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird festgestellt, ob die Diplom-Vorprüfung bestanden ist.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte erworben wurden und in allen Fächern gemäß § 13 Abs. 2 jeweils mindestens 50 Fachpunkte gemäß § 9 erreicht worden sind.

(3) Die Diplom-Vorprüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erfüllt sind. Sie kann innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden. Erfolgt die Fristüberschreitung aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student nicht zu vertreten hat, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(4) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von sechs Wochen nach dem Antrag ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachnoten, die erreichten Leistungspunkte und die Diplom-Vorprüfungsnote enthält. Eine Fachnote ergibt sich nach § 9 Abs. 3, die Diplom-Vorprüfungsnote ergibt sich gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aus den in den Fächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachpunkten und den ihnen dort zugeordneten Leistungspunkten.

(5) Soweit die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt, erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Bescheid soll auch auf das Antragsrecht gemäß Abs. 6 verweisen.

(6) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die erreichten Leistungspunkte und die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, dass die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

(7) Das Zeugnis gemäß Abs. 4 sowie die Bescheinigung gemäß Abs. 6 sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zu unterzeichnen.

III.  Diplomprüfung

§ 17
Umfang und Form der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die in Abs. 2 genannten Fächer und auf die Diplomarbeit.

(2) Die Fächer der Diplomprüfung sind:

  1. Volkswirtschaftstheorie,
  2. Volkswirtschaftspolitik,
  3. Betriebswirtschaftslehre,
  4. Erstes Wahlpflichtfach,
  5. Zweites Wahlpflichtfach.
Ein Fach soll ein Angebot von mindestens 24 Leistungspunkten umfassen. Die Inhalte der Fächer regelt die Studienordnung.

(3) Ein Fach gemäß Abs. 2 Satz 1 Ziffern 3 bis 5 gilt als von der bzw. dem Studierenden gewählt, sobald sie bzw. er sich zur ersten mündlichen Fachprüfung in dem betreffenden Fach gemeldet hat.

(4) Die Anerkennung des Faches „Integriertes Auslandsstudium“ als zweites Wahlpflichtfach erfolgt durch den Prüfungsausschuss und ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Lehrveranstaltungen an der ausländischen Hochschule müssen im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten eingebracht werden und dem Niveau des Hauptstudiums entsprechen.
  2. Über die an der ausländischen Hochschule erbrachten Studienleistungen müssen bewertete Leistungsnachweise vorgelegt werden.
  3. Sofern eine Vereinbarung mit einer Partnerhochschule besteht, ist diese zu beachten.
(5) Die Diplomprüfung zu den in Abs. 2 aufgeführten Fächern umfasst studienbegleitende Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung zu den in der Studienordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen eines Faches und eine mündliche Fachprüfung gemäß §§ 8 und 22. Die Dauer der Klausuren je Lehrveranstaltung darf 120 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelung gilt nicht für das Fach „Integriertes Auslandsstudium“.

(6) In jedem ihrer bzw. seiner Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 hat die Kandidatin bzw. der Kandidat eine mündliche Fachprüfung gemäß §§ 8 und 22 abzulegen. Satz 1 gilt nicht für das Fach „Integriertes Auslandsstudium“.

§ 18
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
  2. die Diplom-Vorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gemäß § 11 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
  3. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zu der Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet und
  4. die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist vor der Teilnahme an der ersten Prüfungsleistung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Über jeden Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss oder dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungsleistung erfolgen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein Nachweis über die erfolgte Einschreibung,
  2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder eine vergleichbare, berufsqualifizierende Prüfung in einem universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren gemäß Abs. 1 Ziffer 3 befindet.
Die Erklärung gemäß Ziffer 2 muss bei jeder Teilprüfung erneut abgegeben werden.

(3) Zu der mündlichen Fachprüfung eines Faches wird nur zugelassen, wer in diesem Fach mindestens 20 Leistungspunkte gemäß § 10 einreicht. Davon müssen mindestens 4 Leistungspunkte aus einem Seminar oder einer von der Studienordnung vorgesehenen Ersatzleistung stammen. Die Studienordnung kann in den einzelnen Fächern obligatorische Teilleistungen im Umfang von bis zu 20 Leistungspunkten vorsehen.

§ 19
Seminare

Für jedes Seminar des Hauptstudiums, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat bewertete Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen erbracht hat, wird ein Seminarschein erteilt, der die Bewertung der erbrachten Seminarleistung ausweist. Wird die Seminarleistung mit mindestens 50 Fachpunkten bewertet, erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat Leistungspunkte nach Maßgabe des § 10 Abs. 1. Die Teilnahme an einem Seminar kann davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten in dem betreffenden Fach erreicht wurde.

§ 20
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich auf Antrag in einem oder mehreren Fächern (Zusatzfach bzw. -fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem Zweck der Diplomprüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung des Faches gewährleistet ist. In einem Zusatzfach sollen mindestens 24 Leistungspunkte erbracht werden. Als Zusatzfach kann auch das Fach „Integriertes Auslandsstudium“ gewählt werden.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis gemäß § 23 Abs. 7 aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Diplomnote gemäß § 23 Abs. 5 nicht berücksichtigt.

(3) Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen in einem Zusatzfach können nur erbracht werden, solange die Diplomprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr bzw. ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema ist aus einem der Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 zu wählen; es muss so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Die Diplomarbeit soll erst nach Abschluss des studienbegleitenden Teils der Diplomprüfung begonnen werden.

(2) Das Thema für die Diplomarbeit kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 gestellt und betreut werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können Prüferinnen bzw. Prüfer gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 ein Thema stellen und betreuen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen.

(3) Das Thema für die Diplomarbeit wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem mit der Studentin bzw. mit dem Studenten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 12 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Prüfungsausschuss eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zulassen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Abs. 3.

(5) Das Thema der Diplomarbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr bzw. ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie bzw. er bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder eine vergleichbare, berufsqualifizierende Prüfung in einem universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 befindet.

(7) Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

(8) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Diplomarbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann.

(9) Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei gebundenen Ausfertigungen bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit aus einem von der Studentin bzw. von dem Studenten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so wird sie mit 0 Fachpunkten bewertet.

(10) Die Fristen für die Abgabe der Diplomarbeit können durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

(11) Die Diplomarbeit ist von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbständig innerhalb von 8 Wochen zu bewerten. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 9 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.

(12) Die Gesamtbewertung der Diplomarbeit ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um 30 Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf 50 Fachpunkte und die andere auf weniger als 50 Fachpunkte, wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Die Bewertung der Diplomarbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem einfachen arithmetischen Mittel der drei Bewertungen.

(13) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet wurde. Die Wiederholung der Diplomarbeit muss bis spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung begonnen werden. Kann die Studentin bzw. der Student aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, die Wiederholungsprüfung nicht antreten, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(14) Werden in der Gesamtbewertung der Diplomarbeit mindestens 50 Fachpunkte erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat 20 Leistungspunkte.

(15) Die Note der Diplomarbeit ergibt sich gemäß § 9 Abs. 3.

§ 22
Mündliche Fachprüfungen

(1) Die Prüfung in einem Fach gemäß § 17 Abs. 2 wird durch eine mündliche Fachprüfung gemäß § 8 abgeschlossen. Die Zulassung regelt § 18 Abs. 3. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode für die mündlichen Fachprüfungen angesetzt.

(2) Ist die mündliche Fachprüfung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Kann eine Studentin bzw. ein Student aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, zu einer Wiederholungsprüfung nicht antreten, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(3) Zu jeder mündlichen Fachprüfung ist eine fristgemäße Anmeldung beim Prüfungsausschuss erforderlich. Die Anmeldefrist legt der Prüfungsausschuss gemäß § 6 fest.

§ 23
Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Diplomprüfung, Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung

(1) Die Gesamtbewertung der nach § 18 Abs. 3 eingebrachten studienbegleitenden Teilleistungen in einem Prüfungsfach gemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls einem Zusatzfach gemäß § 20 ergibt sich gemäß § 9 Abs. 2.

(2) Die Fachbewertung ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittel der Gesamtbewertung der studienbegleitenden Teilleistungen und der Bewertung der mündlichen Fachprüfung. Für das Fach „Integriertes Auslandsstudium“ ist die Gesamtbewertung der studienbegleitenden Teilleistungen die Fachbewertung. Die Fachnote ergibt sich gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

  1. in allen Fächern gemäß § 17 Abs. 2 in der jeweiligen mündlichen Fachprüfung mindestens 50 Fachpunkte und in der jeweiligen Fachbewertung mindestens 50 Fachpunkte erzielt wurden, und
  2. in der Gesamtbewertung der Diplomarbeit mindestens 50 Fachpunkte erzielt wurden.
(4) Die Diplomprüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit erfüllt sind. Sie kann innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden. Erfolgt die Fristüberschreitung aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student nicht zu vertreten hat, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(5) Die Diplomnote ergibt sich gemäß § 9 Abs. 3 aus dem einfachen arithmetischen Mittel der Fachbewertungen der in § 17 Abs. 2 genannten Fächer und der Bewertung der Diplomarbeit.

(6) Nach bestandener Diplomprüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat über die Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit, die in der Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Diplomnote. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der in sämtlichen Fächern gemäß § 17 Abs. 2 sowie in der Diplomarbeit die Note „sehr gut“ erreicht, erhält als Gesamtnote das Prädikat „Mit Auszeichnung“.

(7) Auf Antrag erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Anlage zum Zeugnis, in der die Teilprüfungen mit Noten sowie gegebenenfalls Zusatzleistungen mit Noten aufgelistet werden. Die Zusatzleistungen sind bei Meldung zur Zulassung zur letzten mündlichen Fachprüfung zu melden.

(8) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt zu einem vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Termin. Sobald die Diplomnote festgestellt ist, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten unverzüglich eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(9) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten erteilt das Prüfungsamt auch eine Bescheinigung über die Termine, zu denen die mündlichen Fachprüfungen erbracht worden sind.

(10) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Wunsch erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welchen Prüfungen sie bzw. er sich im Rahmen der Diplomprüfung unterzogen und welche Ergebnisse sie bzw. er dabei erzielt hat. Die Bescheinigung vermerkt auch, dass die Diplomprüfung aufgrund der erbrachten Leistungen oder wegen versäumter Fristen endgültig nicht bestanden wurde.

(11) Die in diesem Paragraphen genannten Zeugnisse und Anlagen tragen die Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. vom Dekan und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV.  Schlussvorschriften

§ 25
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. § 23 Abs. 10 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Erteilung der Zulassung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. § 23 Abs. 10 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist vor einer Entscheidung zu hören.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

§ 27
Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten darüber hinaus für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Hauptstudium im Studiengang Volkswirtschaftslehre aufnehmen.

(3) Eine Studentin bzw. ein Student, die bzw. der bei Inkrafttreten der vorliegenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben ist, kann unwiderruflich erklären, dass sie bzw. er nach der vorliegenden Diplomprüfungsordnung geprüft werden möchte. Sobald diese Erklärung beim Prüfungsausschuss eingegangen ist, gilt für diese Studentin bzw. diesen Studenten die vorliegende Diplomprüfungsordnung. Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss entsprechend § 11. Die in §§ 16 Abs. 3 und 23 Abs. 4 aufgeführten Fristen werden zugunsten der in Satz 1 genannten Studierenden um zwei Semester verlängert, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung gestellt wird. Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 17. April 1996 sind letztmals vier Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung möglich.

(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 aufgeführten Studierenden des Studienganges Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg werden nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung von Amts wegen in die vorliegende Prüfungsordnung übergeleitet. Über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss entsprechend § 11.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 28 nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft, gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 17. April 1996 (MBl. LSA 1997, S. 105) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 2. Februar 2000 und des Senats vom 19. April 2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2000.

Halle (Saale), 9. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 18.10.2000 genehmigt.