Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 15


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 02.02.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Studienabschnitte
§ 7 Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 8 Struktur des Hauptstudiums
§ 9 Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 12 Studienplan
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten
Anlage

  § 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 2. Februar 2000 (im folgenden zitiert als DPO-BWL) das Studium der Betriebswirtschaftslehre.

(2) Die DPO-BWL regelt das Prüfungsgeschehen für das betriebswirtschaftliche Diplomstudium. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der DPO-BWL vertraut zu machen. Exemplare der DPO-BWL sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium der Betriebswirtschaftslehre wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 DPO-BWL und § 34 HSG LSA).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaftslehre setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 DPO-BWL ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.

(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Betriebswirtschaftslehre ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

Das Studium kann im Sommersemester wie im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der DPO-BWL geregelt.

§ 5
Ziele des Studiums

(1) Die Berufstätigkeit der Diplom-Kauffrau bzw. des Diplom-Kaufmanns erstreckt sich im Normalfall auf die Vorbereitung, das Fällen, die Durchführung und die Kontrolle kaufmännischer Entscheidungen im weitesten Sinne. Ziel des Studiums der Betriebswirtschaftslehre ist daher der Erwerb der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Beherrschung von Methoden und Instrumentarien), derer es zur Ausfüllung dieses umfassenden Aufgabenkreises bedarf.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

(3) Das Erreichen der Ziele kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

(4) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zu zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 4 DPO-BWL kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als zweites Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüfern und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.

§ 6
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 16 DPO-BWL), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen (§ 23 DPO-BWL).

(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die für das betriebswirtschaftliche Studium grundlegenden Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaften erlernen und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können. Wegen der grundsätzlichen Verwandtschaft der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ist das Grundstudium für beide Studiengänge gleich.

(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 5 genannten Anforderungen gerecht zu werden.

(4) Zum Grund- und Hauptstudium wird ein frei gestaltbares Studium Generale angeboten. Die Veranstaltungen des Studium Generale sind nicht Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung.

§ 7
Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre. Hinzu kommen die für Studium und Praxis der Betriebswirtschaft notwendigen Bereiche der Disziplinen Recht und Statistik sowie die erforderlichen begleitenden Fächer (Buchführung, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler und Wirtschaftsinformatik). Die Ausbildung in Recht und Statistik sowie in den Prüfungsvorleistungen wird inhaltlich und zeitlich auf die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte abgestimmt.

(2) Die Verteilung des Lehrumfangs des Grundstudiums orientiert sich an folgenden Richtwerten:
 
  • Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
  • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
  • Grundzüge des Rechts
  • Grundzüge der Statistik
  • Begleitende Fächer
    • Buchführung
    • Mathematik für 

    • Wirtschaftswissenschaftler
    • Wirtschaftsinformatik
20 Semesterwochenstunden (SWS)
18 SWS
8 SWS
8 SWS
18 SWS
(4 SWS)
(8 SWS)

(8 SWS)

(3) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in der Anlage, Tabelle II zu entnehmen.

(4) Die Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden studienbegleitend abgenommen (§ 6 DPO-BWL). Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

§ 8
Struktur des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasst die Fächer

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
  2. Volkswirtschaftslehre,
  3. Spezielle Betriebswirtschaftslehre,
  4. Erstes Wahlpflichtfach,
  5. Zweites Wahlpflichtfach.
Jedes Fach umfasst etwa 14 SWS. Darüber hinaus ist eine Diplomarbeit anzufertigen.

(2) Über die in Abs. 1 genannten Fächer hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer gemäß § 20 DPO-BWL studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Abs. 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 SWS und muss mindestens 12 SWS umfassen.

§ 9
Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums

(1) In den Pflichtfächern des betriebswirtschaftlichen Studienganges im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:

  1.  Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
  1. Volkswirtschaftslehre
  1. Spezielle Betriebswirtschaftslehre
(2) In den Wahlpflichtfächern des betriebswirtschaftlichen Studienganges im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte im Umfang von jeweils etwa 14 SWS studiert werden: Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern.

(3) Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlussklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.

(4) Es wird den Studierenden dringend empfohlen, die studienbegleitend zu den einzelnen Lehrveranstaltungen angebotenen Prüfungen im Anschluss an den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Seminare sollen erst nach Besuch der einem Fach zugeordneten Vorlesungen belegt werden.

§ 10
Diplomarbeit

Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muss der bzw. die Studierende im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Die Durchführung regelt § 21 DPO-BWL.

§ 11
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:

Im Grundstudium sollen die Lehrveranstaltungen durch Tutorien begleitet werden.

(3) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallstudien wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums anhand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Kolloquien werden aktuelle Forschungsprobleme grundlagen- wie anwendungsorientiert präsentiert.
  5. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  6. Seminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Hauptstudiums, gegebenenfalls unter Rückgriff auf zugehörige Inhalte des Grundstudiums, angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten und aktuellen wissenschaftlichen Stoffes. Typisch für die Arbeitsweise in Seminaren ist der Wechsel zwischen Vortrag (Studierende und/oder Lehrkraft) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises innerhalb der Diplomprüfungsfächer zu bieten (Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung).
  7. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4-6 Studierende pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiterin bzw. Spielleiter ist eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die bzw. der für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
  8. In Tutorien wird in kleinen Arbeitsgruppen der Stoff von Vorlesungen und Übungen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen vertieft.
(4) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 3 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.

§ 12
Studienplan

In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem sind in der Anlage, Tabelle III auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben.

§ 13
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 30. Oktober 1996 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1997, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 17) außer Kraft.

Halle (Saale), 9. November 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 18.10.2000 zur Kenntnis genommen.

Anlage

Tabelle I
Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Übersicht über die Studienfächer: Grund- und Hauptstudium
 
Grundstudium
Fächer

 Semester
Begleitende
Fächer
20 SWS
BWL
 

18 SWS

VWL
 

20 SWS

Recht
 

8 SWS

Statistik
 

8 SWS

Studium Generale
 

10 SWS

1. bis 4. 
Semester
74 SWS
 Buchführung,
 Mathematik,
 Wirtschafts-
 informatik
Grundzüge der Betriebswirt-
schaftslehre
Grundzüge der
Volkswirt-
schaftslehre
Grundzüge des Rechts Grundzüge der
Statistik
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- Vorprüfung bzw. Diplomprüfung. Es sollte im Grund
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts
wissenschaftlichen Studium stehen.
Diplom-Vorprüfung: studienbegleitende Prüfungen
 Hauptstudium
 
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Fächer
Semester

14 SWS

14 SWS
Spezielle BWL
14 SWS
1. WPF
14 SWS
2. WPF
14 SWS
5. bis 9.
Semester
70 SWS
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Allgemeine
Volkswirt-
schaftslehre
Siehe Tabelle III
"Inhalte der Fächer des Hauptstudiums"
in der Anlage
Siehe Tabelle III "Inhalte der 
Fächer des Haupt-
studiums"
in  der Anlage
Siehe Tabelle III "Inhalte der Fächer des 
Hauptstudiums"
in  der Anlage
 
Diplomprüfung: studienbegleitende Prüfungen, mündliche Abschlussprüfungen, Diplomarbeit

Tabelle II
Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Inhalte der Fächer des Grundstudiums
 
Grundstudium
Fächer

 Semester
Begleitende
Fächer
20 SWS
BWL
 

20 SWS

VWL
 

18 SWS

Recht
 

8 SWS

Statistik
 

8 SWS

Studium Generale
1. bis 4.
Semester
74 SWS
  • Buchführung
  • Mathematik für Wirtschafts-

  • wissenschaftler
  • Wirtschafts-

  • informatik

 

 

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
 
  • Einführung in die Betriebswirtschafts-

  • lehre
  • Produktionswirt-

  • schaft
  • Absatzwirtschaft
  • Organisation und

  • Personalwirtschaft
  • Finanzwirtschaft
  • Bilanz- und Erfolgsrechnung
  • Kosten- und Leistungsrechnung
 
Grundzüge der
Volkswirt-
schaftslehre
 
  • Einführung in die Volkswirtschafts-

  • theorie
  • Mikroökonomie
  • Makroökonomie
  • Einführung in die Volkswirt-

  • schaftspolitik


 

Grundzüge des Recht
 
  • Einführung in  das Zivilrecht
  • Einführung in das öffentliche Recht


 

Grundzüge der
Statistik
 
  • Statistik I
  • Statistik II
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb des Lehrangebotes der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grund-
studium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 
Studienbegleitende Prüfungen

Tabelle III
Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Inhalte der Fächer des Hauptstudiums
 
Hauptstudium
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Fächer

Semester
Allgemeine BWL


14 SWS
Volkswirtschaftslehre


14 SWS
Spezielle BWL


14 SWS
1. Wahlpflicht-
fach
14 SWS
2. Wahlpflicht-
fach
14 SWS
Studium Generale
5. bis 9. 
Semester
70 SWS
  • Investitions- und

  • Finanzierungs-
    theorie
  • Absatztheorie
  • Externes Rechnungswesen
  • Internes Rechnungswesen
  • Grundlagen der Unternehmensführung
  • Produktions-

  • management
  • Steuerliche

  • Gewinnermittlung
  • Ökologische Unternehmens-

  • politik
  • Seminar
  • Dynamische Makroökonomie
  • Geldtheorie und Geldpolitik
  • Außenwirtschafts-

  • theorie und Außenwirt-
    schaftspolitik
  • Einführung in die Finanzwissenschaft
  • Wettbewerbs-

  • politik
  • Empirische Grundlagen der Politikberatung
  • Seminar
  • Eine Spezielle BWL
    • Betriebs-

    • wirtschaftliche Steuerlehre
    • Betriebliches Umweltmanage-

    • ment
    • Externes Rechnungswesen und Wirtschafts-

    • prüfung
    • Finanzwirtschaft und Bankbetriebs-

    • lehre
    • Controlling
    • Marketing und Handel
    • Organisation und Personal-

    • wirtschaft
    • Produktion und Logistik
  • Eine weitere spezielle Betriebswirt-

  • schaftslehre
  • Operations Research
  • Eine spezielle Volkswirtschafts-

  • lehre
    • Allokation und Wachstum
    • Geld und

    • Währung
    • internationale  Wirtschafts-   beziehungen
    • Finanz-

    • wissenschaft
    • Ökonometrie
    • Statistik
  • Wirtschaftsinformatik
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftssoziologie
  • Japanologie
  • Agrarpolitik und Agrarmärkte
  • Wirtschafts- und Sozialgeschichte
  • integriertes Auslandsstudium
Gegenstand des Studium Generale können Lehrver-
anstaltungen innerhalb der gesamten Universität sein. Das Studium Generale ist nicht Gegenstand der Diplom- bzw. Diplom-Vorprüfung. Es sollte im Grundstudium begonnen werden und möglichst in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem wirtschafts-
wissenschaftlichen Studium stehen.
 
Studienbegleitende Prüfungen und mündliche Abschlussprüfungen, Diplomarbeit



SWS = Semesterwochenstunden