Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 7 vom 19. Dezember 2000, S. 2


Juristische Fakultät


Magisterprüfungsordnung für Studierende mit abgeschlossenem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudium

vom 19.01.2000

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung erlassen:

§ 1
Zweck der Prüfung, Hochschulgrad

(1) Die Magisterprüfung bildet den Abschluss eines Aufbaustudiums für Studierende mit abgeschlossenem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudium. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Grundzüge des deutschen Rechts beherrscht, ein Rechtsgebiet exemplarisch vertieft bearbeitet hat und fähig ist, rechtswissenschaftlich zu arbeiten.

(2) Ist die Prüfung bestanden, verleiht die Juristische Fakultät den akademischen Grad "Legum Magister" bzw. "Legum Magistra", abgekürzt "LL.M."

§ 2
Zulassung zum Aufbaustudium

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufbaustudium sind:

  1. der erfolgreiche Abschluss eines dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums im Ausland,
  2. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
(2) Der Bewerber bzw. die Bewerberin stellt den Antrag auf Zulassung schriftlich unter Beifügung der Nachweise nach Absatz 1 beim Dekan bzw. der Dekanin.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der oder die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin. Die Zulassung wird versagt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag dem Bewerber bzw. der Bewerberin von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. a für die Dauer von maximal fünf Jahren Dispens erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin in dieser Zeit ein ausländisches rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abschließen wird und der bisherige Studienverlauf darauf hindeutet, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin für das Magisterstudium geeignet ist. Wird der Dispens erteilt, ordnet der oder die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium nach Beendigung des Prüfungsverfahrens dessen Ruhen an. Wird der Nachweis nach Abs. 1 Buchst. a bis zum Ablauf der Dispensfrist erbracht, so wird der Grad erteilt; anderenfalls verfallen die erbrachten Prüfungsleistungen. Der Grad darf in keinem Fall verliehen werden, bevor der Nachweis nach Abs. 1 Buchst. a erbracht worden ist. Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

(4) Der oder die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium wird aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen der Fakultät (§ 40 I Nr. 1, 2 HSG LSA) für eine Amtsperiode von 2 Jahren vom Fakultätsrat gewählt.

§ 3
Dauer und Gliederung des Aufbaustudiums

(1) Das Aufbaustudium dauert in der Regel einschließlich der Prüfung zwei Semester.

(2) Der zeitliche Umfang des Studiums der Pflichtlehrveranstaltungen beträgt 20 Semesterwochenstunden.

(3) Der Magisterkandidat bzw. die Magisterkandidatin hat während seines bzw. ihres Studiums Vorlesungen aus zwei der drei Teilbereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu besuchen, davon drei Vorlesungen für die ersten beiden Semester aus den beiden Teilbereichen, außerdem eine Übung im Bürgerlichen Recht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht.

(4) Auf die Pflichtlehrveranstaltungen kann der nachgewiesene Besuch von Vorlesungen zum deutschen Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät (Fachbereich) im Inland oder Ausland angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der oder die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin.

§ 4
Prüfungsplan

(1) Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat zu Beginn des Aufbaustudiums einen Prüfungsplan aufzustellen, der die von ihm bzw. ihr nach § 3 Abs. 3 gewählten Pflichtveranstaltungen enthält sowie das Rechtsgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit entnommen werden soll.

(2) Den Prüfungsplan soll der Kandidat bzw. die Kandidatin mit einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin der Fakultät (Studienbetreuer bzw. Studienbetreuerin) absprechen. Auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin bestellt der Dekan bzw. die Dekanin einen Studienbetreuer bzw. eine Studienbetreuerin. Der Prüfungsplan sowie seine eventuelle Änderung bedürfen der Mitteilung an den Fakultätsbeauftragten bzw. die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium.

§ 5
Zulassung zur Magisterprüfung

(1) Für die Zulassung sind erforderlich:

  1.  Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß dem abgesprochenen Prüfungsplan.
  2. Nachweis einer Klausur und einer Hausarbeit, die mindestens mit "ausreichend" bewertet sind, in einer der in § 3 Abs. 3 genannten Übungen. An die Stelle der Hausarbeit können auch eine entsprechende Hausarbeit in einer Wahlübung oder ein entsprechend bewertetes Seminarreferat treten.
  3. Nachweis des Studienerfolges in drei weiteren Lehrveranstaltungen aus den gewählten zwei Teilbereichen. Der Erfolg wird durch eine mündliche Prüfung von 20 Minuten (oder nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin durch eine zweistündige Klausur) festgestellt.
  4. Macht der Kandidat bzw. die Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden oder Behinderungen nicht in der Lage ist, die Klausur oder die Hausarbeit ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit zu schreiben, hat der bzw. die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren.
(2) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Fachbereich) einer anderen Hochschule erbracht, so sind bis zu zwei von ihnen für die Zulassung anzurechnen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der bzw. die  Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin. Die Zulassung wird versagt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen. Die Entscheidung wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin schriftlich mitgeteilt.

§ 6
Art und Umfang der Prüfung

Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung.

§ 7
Magisterarbeit

(1) Mit der Magisterarbeit weist der Kandidat bzw. die Kandidatin seine bzw. ihre Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Rechts durch Bearbeitung eines Themas nach, das aus einem Rechtsgebiet zu wählen ist, das durch einen Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät vertreten wird. Art und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen geeignet sein, dem Kandidaten bzw. der Kandidatin den exemplarischen Nachweis zu ermöglichen, dass er bzw. sie die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2) erworben hat.

(2) Das Themengebiet der Magisterarbeit wird von einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät (Betreuer bzw. Betreuerin der Magisterarbeit) im Benehmen mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin festgelegt. Der Betreuer bzw. die Betreuerin der Magisterarbeit soll möglichst der Studienbetreuer bzw. die Studienbetreuerin sein.

(3) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen zusammenzufassen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er bzw. sie die Magisterarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(5) Die Magisterarbeit muss spätestens nach drei Semestern in zwei Exemplaren beim Dekan bzw. der Dekanin abgegeben werden. Die Frist kann von dem Fakultätsbeauftragten oder der Fakultätsbeauftragten für das Magisterstudium im Einzelfall auf begründeten Antrag aus wichtigem Grund verlängert werden. Die Verlängerung darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Arbeit aus von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Frist abgegeben, gilt sie als mit "insufficienter" bewertet.

§ 8
Bewertung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit wird von zwei Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen der Juristischen Fakultät bewertet, die von dem Fakultätsbeauftragten bzw. der Fakultätsbeauftragten für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin bestimmt werden. Als Erstgutachter soll der Betreuer bzw. die Betreuerin der Magisterarbeit bestellt werden. Die Frist für die Erstbegutachtung beträgt acht Wochen ab der Einreichung der Magisterarbeit. Die Zweitbegutachtung muss innerhalb von vier Wochen ab der Vorlage des Erstgutachtens erfolgen.

(2) Die Arbeit ist wie folgt zu bewerten:
 
Summa cum laude
magna cum laude
cum laude
rite
insufficienter
= ausgezeichnet (1),
= sehr gut (2),
= gut (3),
= genügend (4),
= ungenügend (5).

Weichen die Bewertungen der Berichterstatter bzw. der Berichterstatterinnen voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Beurteilt einer der Prüfer bzw. der Prüferinnen die Arbeit als insufficienter, der andere Prüfer bzw. die andere Prüferin aber als rite oder besser, so bestimmt der Dekan bzw. die Dekanin einen dritten Berichterstatter bzw. eine dritte Berichterstatterin, dessen oder deren Bewertung bei der Bestimmung der Durchschnittsnote mit einzubeziehen ist. Beurteilen jedoch zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen die Arbeit mit rite, ein dritter Gutachter bzw. eine dritte Gutachterin mit insufficienter, so ist die Durchschnittsnote 4,0.

(3) Ist die Magisterarbeit mit "insufficienter" bewertet oder gilt sie als mit "insufficienter" bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidat bzw. die Kandidatin erhält in angemessener Frist, in der Regel nach drei bis sechs Monaten, ein neues Thema zur Bearbeitung. § 7 gilt entsprechend.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus zwei Prüfern bzw. Prüferinnen besteht. Einer bzw. eine  von ihnen muss der Betreuer bzw. die Betreuerin der Magisterarbeit sein; den anderen oder die andere bestimmt der Fakultätsbeauftragte oder die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Rechtsgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit entnommen wurde, sowie ein weiteres Rechtsgebiet nach § 3 Abs. 3, das der Kandidat bzw. die Kandidatin auswählen kann. Die Prüfung dauert in jedem Rechtsgebiet in der Regel eine halbe Stunde.

(3) Bei der Prüfung können Kandidaten bzw. Kandidatinnen der Juristischen Fakultät, die demnächst diese Prüfung ablegen, anwesend sein. Die Anwesenheit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten bzw. die Kandidatin. Auf Antrag eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin kann die Anwesenheit von Zuhörern bzw. Zuhörerinnen ausgeschlossen werden.

§ 10
Bewertung der mündlichen Prüfung und ihre Wiederholung

(1) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. Können sich die Prüfer bzw. Prüferinnen der Prüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, ist die mündliche Prüfung bestanden, wenn sie von beiden Prüfern bzw. Prüferinnen mit mindestens "rite" bewertet wurde. Will ein Prüfer bzw. eine Prüferin sie schlechter bewerten, ist zunächst eine Einigung mit Hilfe des bzw. der Fakultätsbeauftragten für das Magisterstudium zu versuchen. Gelingt eine solche nicht, ist die mündliche Prüfung mit „insufficienter“ zu bewerten.

(2) Ist die mündliche Prüfung mit „insufficienter“ bewertet oder gilt sie als „insufficienter“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidat bzw. die Kandidatin erhält dafür eine angemessene Frist, in der Regel 3 bis 6 Monate.

§ 11
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "insufficienter" bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem bzw. der Fakultätsbeauftragten für das Magisterstudium unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "insufficienter" bewertet. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. der Kandidatin kann der bzw. die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin durch falsche Erklärungen gemäß § 2 Abs. 1,
§ 5 oder § 7 Abs. 5 oder in anderer Weise durch Täuschung das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen, so kann die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der bzw. die Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin.

§ 12
Gesamtergebnis der Magisterprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note "rite" bewertet worden sind.

(2) Aus der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung und der Durchschnittsnote für die Magisterarbeit wird die Gesamtnote nach dem arithmetischen Mittel gebildet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
 
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= summa cum laude,
= magna cum laude,
= cum laude,
= rite.

(3) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis weist das Thema der Magisterarbeit und ihre Bewertung sowie die Bewertung der mündlichen Prüfung aus. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis ist vom Dekan bzw. der Dekanin zu unterzeichnen.

(4) Die Magisterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Magisterarbeit oder die mündliche Prüfung mit "insufficienter" bewertet worden ist oder als mit "insufficienter" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

§ 13
Akteneinsicht

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Dekan bzw. der Dekanin zu stellen. Dieser bzw. diese bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Der Kandidat bzw. die Kandidatin wird auf Antrag vor Abschluss der Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.

§ 14
Inkrafttreten

Die Magisterordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 19. Januar 2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 19. April 2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2000.
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 24.10.2000 genehmigt.