Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 46


Der Kanzler


Hausordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 15.10.2000

Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt der Rektor gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 HSG LSA die folgende Hausordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Hausordnung gilt für alle landeseigenen und angemieteten Gebäude, Gebäudeteile sowie für das gesamte Gelände der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Ausgenommen sind die Einrichtungen des Klinikums. Für die von der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg genutzten Einrichtungen, die von der Fachhochschule Merseburg verwaltet werden, gilt die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Fachhochschule Merseburg und der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg betreffend die Nutzung des Campus Merseburg vom 16. August 1994 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1994, Nr. 5, S. 5 ff).

(2) Die Hausordnung dient der Vorsorge für die Sicherheit und Ordnung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie soll insbesondere gewährleisten, dass die der Universität obliegenden Aufgaben wahrgenommen werden können.

§ 2
Hausrecht

(1)  Inhaber des Hausrechts ist der Rektor, der insoweit vom Kanzler vertreten wird.

(2) Das Hausrecht wird vom Rektor, seinem Vertreter und den Hausrechtsbeauftragten ausgeübt.

(3) Hausrechtsbeauftragte sind folgende Universitätsmitglieder:

  1. für die zentral verwalteten Hörsaalgebäude der Kanzler,
  2. für den Bereich der jeweiligen Einrichtung
    1. der Leiter,
    2. das geschäftsführende Mitglied der Leitung, soweit eine kollegiale Leitung bestellt ist,
  3. die Dekane für diejenigen Räume ihres Fachbereiches oder ihrer Fakultät, die diesen zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,
  4. die Sitzungsleiter während der Sitzung von Kollegialorganen der Universität und ihrer Gremien,
  5. Lehrpersonen im Rahmen ihrer Lehrveranstaltung,
  6. im Einzelfall beauftragte Universitätsmitglieder.
(4) In Gebäuden, die von mehreren Einrichtungen genutzt werden, ist Hausrechtsbeauftragter für den Bereich, der von mehreren Einrichtungen genutzt wird, der dienstälteste Leiter.

(5) Die Hausrechtsbeauftragten können sich in der Ausübung des Hausrechts vertreten lassen.

(6) Die in Ausübung des Hausrechts vom Rektor oder dessen Vertreter getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen denen der Hausrechtsbeauftragten vor.

§ 3
Benutzungsregelungen

(1) Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln.

(2) Sämtliche Störungen eines geordneten Universitätsbetriebes sind untersagt.
Insbesondere ist zu unterlassen:

(3) Fenster sind nur zu öffnen, wenn sie gesichert werden. Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster zu schließen.

(4) Alle Universitätsmitglieder sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädigung verhütet und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.

(5) Für den Verschluss der Institutsräume und Dienstzimmer sowie der Schränke und Schreibtische sind die jeweiligen Benutzer verantwortlich, ebenso für das Ausschalten der Beleuchtung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume.

(6) In sämtlichen Räumen, Gängen und Treppenaufgängen ist auf Sauberkeit zu achten.

(7) Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen, insbesondere Fahrradständern abzustellen. Behinderungen oder Gefährdungen Dritter durch abgestellte Fahrräder sind zu vermeiden. Das Abstellen in Gebäuden der Universität ist nicht gestattet.

(8) Sofern das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gelände der Universität oder das Befahren nicht besonders geregelt ist, ist dies nur Universitätsangehörigen, Lieferanten oder solchen Personen gestattet, die ein Anliegen in Einrichtungen der Universität zu erledigen haben. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie keine Gefahr oder Behinderung darstellen. Es gilt die StVO.

(9) Die Vorrichtungen zur Unfallverhütung und zum Brandschutz sind jederzeit gebrauchsfähig zu erhalten. Sie dürfen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden.
Fehlende Schutzvorrichtungen, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten, die geeignet sind, einen Unfall oder Brand herbeizuführen, sind unverzüglich dem mit der Ausübung des Hausrechts Betrauten oder dem diensthabenden Hausmeister zu melden bzw. ist im Notfall selbst Abhilfe zu schaffen.

(10) Schäden oder sonstige Auffälligkeiten am Gebäude sind unverzüglich dem diensthabenden Hausmeister zu melden. Bei Havarie ist das Dezernat VI der Zentralen Universitätsverwaltung unmittelbar zu verständigen bzw. ist selbst Abhilfe zu schaffen.

(11) Die Anordnungen der Hausverwaltung, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung einschließlich der Sauberkeit, der Ruhe und Sicherheit trifft, sind zu befolgen.

§ 4
Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

(1) Auf den von der Universität verwalteten Grundstücken bedarf der Genehmigung durch den Inhaber des Hausrechts oder der bzw. des Hausrechtsbeauftragten:

  1. das Aushängen von Anschlägen und Plakaten,
  2. das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern,
  3. das Veranstalten von Sammlungen sowie von Wahlen,
  4. das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Vertriebs von Waren und das Sammeln von Bestellungen,
  5. das Fotografieren und Filmen in der Universität außer für Zwecke von Forschung und Lehre.
2) Die Benutzung von Hörsälen und anderen Räumen für Veranstaltungen, die nicht solche der Universität selbst sind, richtet sich nach der Richtlinie für die Vergabe von Hörsälen und anderen Räumen vom 16.08.1994 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1994, Nr. 4, S. 11).

§ 5
Ahndung von Verstößen

(1) Die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen sind befugt, die zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere haben sie das Recht, Störer des Hauses zu verweisen. Amtshilfeersuchen können nur durch den Rektor, den Kanzler oder deren Vertreter erfolgen.

(2) Strafanträge und Strafanzeigen obliegen dem Rektor oder seinem Vertreter.

(3) Sofern ein Verstoß gegen die Hausordnung außerhalb der Dienstzeiten festgestellt wird und eine mit der Ausübung des Hausrechts betraute Person nicht oder nicht ohne erhebliche Verzögerung zu erreichen ist, hat der diensthabende Hausmeister das Recht, den Störer des Hauses zu verweisen. Der Vorfall ist im Kontrollbuch zu vermerken und unverzüglich dem mit der Wahrnehmung des Hausrechts Betrauten zu melden.

§ 6
Fundsachen

Fundsachen sind in der Hausverwaltung abzugeben. Sie werden für die Dauer von 8 Wochen von der Universität aufbewahrt und an denjenigen herausgegeben, der glaubhaft macht, Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer zu sein. Nach Ablauf des oben angegebenen Zeitraums können Fundsachen verwertet werden.

§ 7
Schlüsselvergabe

Schlüssel werden von den mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen nach Maßgabe der Notwendigkeit gegen Empfangsquittung vergeben. Schlüssel mit einer übergeordneten Schließfunktion (Hauptschlüssel) und Schlüssel, die auch die Eingangstüren zu den Gebäuden schließen, sollen nur an Personen vergeben werden, die diese zur Erledigung ihrer Aufgaben zwingend benötigen. Über die Schlüsselvergabe ist ein Register anzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass Schlüssel, die nicht mehr notwendig sind, in den Besitz der Universität zurückgegeben werden.

§ 8
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 15. Oktober 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor