Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 45


Der Kanzler


Dienstanweisung des Kanzlers für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen  an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 11.07.2000

Für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gelten die "Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.02.1999" (KfzR).
Ergänzend hierzu wird die folgende Dienstanweisung erlassen.

§ 1
Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

(1) Dienstkraftfahrzeuge gemäß Nr. 1 KfzR dürfen grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke benutzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlicher und zweckmäßiger als die Nutzung anderer Beförderungsmittel ist.

(2) Ausnahmen kann der Kanzler oder der bzw. die von ihm Beauftragte zulassen, wenn Zweck und Umstände der Dienstreise oder Art des Dienstgeschäftes die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges erforderlich machen.

(3) Zu Dienstreisen dürfen Dienstkraftfahrzeuge nur mit schriftlicher Zustimmung des Kanzlers oder des Leiters bzw. der Leiterin der Fahrbereitschaft genutzt werden (Fahrauftrag). Entsprechende Anträge sind grundsätzlich zwei Tage vor der Dienstreise unter Vorlage der Dienstreisegenehmigung zu stellen. Bei Dienstgängen genügt die mündliche Zustimmung. Ein Fahrauftrag ist abzulehnen, wenn Fahrer aus Schutzbestimmungen (§ 2 Abs. 4) nicht einsetzbar sind. Eine Änderung des Fahrtziels sowie die Fahrt zu einem anderen als dem genehmigten Fahrtziel sind nur auf Grund eigenen Fahrauftrages zulässig.

(4) Das für die Ausführung einer Dienstreise zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug darf nur im Rahmen der schriftlich erteilten Genehmigung benutzt werden. Die Verlängerung der genehmigten Fahrstrecke oder das Abweichen von ihm im Privatinteresse der Benutzer ist nicht zulässig. Eine private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist ausgeschlossen.

(5) Den Mitgliedern des Rektorats stehen Dienstkraftfahrzeuge zur vorrangigen dienstlichen Benutzung zur Verfügung.

(6) Der Einsatz für Umzüge mit Dienstkraftfahrzeugen ist nur in geringem Umfang zulässig, wenn es wirtschaftlicher ist als die Beauftragung eines Unternehmens. Die Genehmigung von Umzügen dieser Art ist beim Kanzler zu beantragen.

§ 2
 Verantwortung für den Kraftfahrzeugbetrieb, Fahrdienstleiter

(1) Der ordnungsgemäße Kraftfahrzeugbetrieb wird durch die Zentrale Fahrbereitschaft der Zentralen Universitätsverwaltung gewährleistet. Der Fahrdienstleiter bzw. die Fahrdienstleiterin ist insbesondere verantwortlich für den Einsatz der universitätseigenen Kraftfahrzeuge, die Treibstoffversorgung, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Beschaffung der Ersatzteile. Er bzw. sie bewirtschaftet die für die Unterhaltung der Kraftfahrzeuge verfügbaren Haushaltsmittel und veranlasst den Einsatz der Fahrzeuge. Der Fahrdienstleiter bzw. die Fahrdienstleiterin führt die Fahrzeugakten nach Nr. 13 Kfz-Richtlinie.

(2) Fachbereiche bzw. Dienststellen, denen Kraftfahrzeuge zum ständigen Einsatz zugeordnet sind, regeln den Fahrdienst unter Einhaltung der hier genannten Bestimmungen selbständig.

(3) Der Fahrdienstleiter bzw. die Fahrdienstleiterin oder ein von ihm bzw. ihr zu Beauftragender muss befähigt sein, die Dienstkraftfahrzeuge selbst zu steuern und Mängel am Fahrzeug festzustellen.

(4) Der Fahrdienstleiter bzw. die Fahrdienstleiterin hat die Kraftfahrzeugführer über die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und die Arbeitszeiten nach Arbeitszeitgesetz EW 6 VO 3820/85, EWG VO 3821/85, Fahrpersonalgesetz sowie den einschlägigen Tarifverträgen und Arbeitsschutzbestimmungen zu belehren. Die Belehrungen sind aktenkundig zu machen. Zudem ist die Belehrung nach Anlage 10 Kfz-Richtlinie durchzuführen.

 § 3
Pflichten der Kraftfahrzeugführer

(1) Dem Fahrzeugführer obliegt die eigenverantwortliche Führung des ihm anvertrauten Fahrzeugs, die vollständige Pflege des Fahrzeugs nebst Zubehör sowie seine Erhaltung in betriebsfähigem Zustand. Er muss kleinere Instandsetzungen selbst ausführen. Schäden und die Notwendigkeit von Reparaturen oder die Beschaffung neuer Bereifung oder sonstigen Zubehörs hat er sofort anzuzeigen.

(2) Der Fahrzeugführer darf keine Dienstfahrt ohne Fahrauftrag ausführen. Dieser ist bei der Fahrt mitzuführen und nach Abschluss der Fahrt dem Verantwortlichen für den Kraftfahrzeugbetrieb auszuhändigen. Er führt das Fahrtenbuch gemäß Nr. 17 der Kfz-Richtlinie und sorgt dafür, dass nach Abschluss der Fahrt deren Richtigkeit bestätigt wird.

(3) Die Kraftfahrzeugführer sind verpflichtet, unverzüglich der Dienststelle Mitteilung zu machen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen.

(4) Die Kraftfahrzeugführer haben der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen, wenn

  1.  gegen sie wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften auf einer Dienstfahrt ein Strafverfahren eingeleitet oder zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eine eintragungspflichtige Geldbuße festgesetzt worden ist,
  2. sie aus rechtlichen Gründen gehindert sind, ein Dienstkraftfahrzeug zu führen.
(5) Für das Selbststeuern von Dienstkraftfahrzeugen gelten die Pflichten der Kraftfahrzeugführer entsprechend.

§ 4
Instandsetzungen auf Dienstreisen

(1) Instandsetzungen, die auf Dienstreisen nötig werden und die der Kraftfahrzeugführer nicht selbst vornehmen kann, dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als es zur Betriebssicherheit des Fahrzeuges unerlässlich ist.

(2) Müssen Betriebsstoffe und ausnahmsweise Reifen, Ersatz- oder Zubehörteile während der Dienstfahrt beschafft oder Instandsetzungen durch Werkstätten durchgeführt werden, so hat der Kraftfahrzeugführer sofort nach Rückkehr seiner Dienststelle die Rechnungen vorzulegen.
Dem Kraftfahrzeugführer kann zur Bestreitung derartiger Ausgaben von Fall zu Fall ein entsprechender Vorschuss gegeben werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Dienstanweisung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 5. August 1993 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1993, Nr. 2, S. 32) außer Kraft.

Halle (Saale), 11. Juli 2000

W. Matschke
Kanzler