Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 36


Fachbereich Chemie


Studienordnung für den Studiengang Chemie Bachelor of Science (B.Sc.) am Fachbereich Chemie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 23.03.2000

Auf Grund des § 17 Absatz 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung als Satzung beschlossen.



Inhalt

Erster Teil:  Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§ 6 Studium generale / Praxispraktika
§ 7 Studienberatung

Zweiter Teil:  Besondere Vorschriften

§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Lehrveranstaltungen und Credit Points
§ 10 Wiederholungsmöglichkeiten
§ 11 Bachelorprüfung und der akademische Grad „Bachelor of Science“
§ 12 Inkrafttreten

Anlage



Erster Teil:   Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie vom 23.03.2000 unter Beachtung der aktuellen Anforderungen die Ziele, Inhalte und den Verlauf des Bachelorstudiums Chemie an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

§ 2
Studienziele

(1) Das Bachelorstudium soll die wissenschaftlichen, methodischen und experimentellen Grundlagen des Faches Chemie vermitteln. Dieser berufsqualifizierende Abschluss befähigt die Absolventinnen bzw. Absolventen zu entsprechenden Tätigkeiten in der Industrie, in Forschungseinrichtungen wie auch staatlichen Behörden.

(2) Das Bachelorstudium soll zum verantwortungsbewussten Umgang mit Gefahrstoffen entsprechend dem Arbeitsschutz und Umweltrecht erziehen. Hierher gehört die Fähigkeit zur Einordnung und sachgerechten Entsorgung von Gefahrstoffen.

(3) Mit dem Bachelorstudium Chemie soll vorrangig ein Studiengang angeboten werden, der eine weitere Qualifikation auch in anderen Berufsfeldern außerhalb der Chemie sowie mit internationaler Orientierung ermöglicht.

(4) Der Fachbereich Chemie verleiht nach bestandenen Prüfungen den akademischen Grad Bachelor of Science.

§ 3
Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

§ 4
Studienbeginn

Das Bachelorstudium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt 6 Semester. Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleisten, dass die Studiendauer eingehalten werden kann.

(2) Das Bachelorstudium schließt nach 6 Semestern mit dem berufsqualifizierenden akademischen Grad „Bachelor of Science“, abgekürzt B.Sc., ab.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang für die Lehrveranstaltungen beträgt im Bachelorstudium 180 SWS. Alle Lehrveranstaltungen sind obligatorisch.

(4) Unter Beachtung dieser Ordnung wird in der Anlage der zeitliche Ablauf des Studienganges nach Fachsemestern gegliedert.

§ 6
Studium generale / Praxispraktika

Es wird empfohlen, im Verlauf des sechssemestrigen Studiums ca. 8 SWS zusätzlich für das Studium generale zu investieren. Diese aus dem Gesamtangebot der Universität auszuwählenden Lehrveranstaltungen sollen als berufs- und persönlichkeitsfördernde Ergänzung der Fachausbildung angelegt sein (Fremdsprachen, Geschichte der Naturwissenschaften u.a.). Es wird empfohlen, während der vorlesungsfreien Zeit Praktika im In- und Ausland zu absolvieren.

§ 7
Studienberatung

Neben einer allgemeinen Studienberatung der Universität kann die Studienfachberatung am Fachbereich Chemie in Anspruch genommen werden. Diese Studienfachberatung wird von einer nominierten Hochschullehrerin bzw. einem nominierten Hochschullehrer durchgeführt. Für eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten steht die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verfügung. Ergänzend dazu kann die Studienabteilung bzw. das Prüfungsamt in allen studienorganisatorischen bzw. prüfungsrelevanten Fragen konsultiert werden.

Zweiter Teil:  Besondere Vorschriften

§ 8
Inhalte des Studiums

Im sechssemestrigen Bachelorstudium werden die Grundlagen in Anorganischer Chemie, Analytik, Organischer Chemie, Physikalischer Chemie, Physik, Mathematik sowie Biochemie, Makromolekularer Chemie, Theoretischer Chemie und Technischer Chemie gelehrt. Im Bachelorstudium werden zur Erlangung des Sachkundenachweises die Vorlesungen Toxikologie und Rechtskunde für Chemikerinnen und Chemiker als Pflichtveranstaltungen angeboten.

§ 9
Lehrveranstaltungen und Credit Points

(1) Im Bachelorstudium sind alle angebotenen Lehrveranstaltungen obligatorisch. Innerhalb eines Lehrgebietes ist ein gegenseitiger Austausch der Lehrveranstaltungskategorien (V<–>S oder P<–>S) möglich, wenn die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung in dem betreffenden Fach mit dieser Maßnahme nicht verändert werden. Sowohl die eintägige als auch die mehrtägige Exkursion in chemische Betriebe im Nahbereich bzw. in chemische Großbetriebe der Bundesrepublik Deutschland wird vom Institut für Technische Chemie und Makromolekulare Chemie organisiert und in der Regel für die Studierenden im 2.-6. Fachsemester durchgeführt.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen bzw. die Absolvierung von Lehrgebieten wird mit Credit Points (CP) honoriert; pro Fachsemester sind 30 CP zu erreichen.

(3) Der Nachweis der erforderlichen Credit Points und Leistungsnachweise (siehe Prüfungsordnung) ist notwendige Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Bachelorprüfungen in 6 Lehrgebieten.

Studienbegleitende Prüfungen im Bachelorstudium
1. Semester
30 CP
2. Semester
30 CP
3. Semester
30 CP
4. Semester
30 CP
5. Semester
30 CP
6. Semester
30 CP
  Zulassungs-
voraussetzung:
60 CP
Zulassungs-
voraussetzung:
90 CP
Zulassungs-
voraussetzung:
120 CP
  Zulassungs-
voraussetzung:
180 CP
  Anorganische Chemie Physikalische Chemie

Experimentalphysik
Organische Chemie   Technische Chemie

Analytische Chemie

(4) Inhalt und zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums sind so angelegt, dass der Studentin bzw. dem Studenten hinreichend Zeit zur selbständigen Vor- und Nachbereitung sowie zur Vertiefung des Stoffes zur Verfügung steht.

§ 10
Wiederholungsmöglichkeiten

(1) Den Studierenden werden zu Beginn eines Lehrgebietes die Modalitäten der obligatorischen Leistungsüberprüfung (mündliche Leistungskontrollen, Klausuren, Übungs- und Praktikumsaufgaben) und die bei erfolgreicher Absolvierung der Lehrveranstaltungen erzielten Credit Points mitgeteilt.

(2) Nicht bestandene Leistungstests können zweimal wiederholt werden. Ist auch die zweite Wiederholung nicht erfolgreich, ist die mit dem Test abzuschließende Lehrveranstaltung (Vorlesung, Seminar, Übung/Praktikum) nochmals zu absolvieren und zwar bei ihrem nächsten regulären Angebot.

§ 11
Bachelorprüfung und der akademische Grad „Bachelor of Science“

(1) Das Bachelorstudium ist abgeschlossen, wenn die laut § 9 Abs. 3 geforderten sechs Fachprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Es werden ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science (B.Sc.) ausgestellt.

(2) Die Prüfungsordnung regelt detailliert

§ 12
Inkrafttreten

Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Bachelorstudium Chemie zum Wintersemester 2000/2001 (1. Fachsemester) beginnen.
Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
 

Halle (Saale), 4. September 2000

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Der Rektor

Vom Kultusministeirum des Landes Sachsen-Anhalt am 05.10.2000 zur Kenntnis genommen.

Anlage
Studienplan des Bachelorstudiums Chemie

1. Fachsemester
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie I
5
1
12
20
Mathematik/Informatik I
3
1
 
5
Experimentalphysik I
2
1
 
5

2. Fachsemester
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie II
3
1
6
11
Physikalische Chemie I
3
1
 
4
Analytische Chemie I
2
1
5
9
Mathematik/Informatik II
2
1
 
3
Experimentalphysik II
2
1
 
3

3. Fachsemester
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Organische Chemie I
4
1
 
5
Physikalische Chemie II 4 2 15 18
Mathematik/Informatik III
2
1   3
Experimentalphysik III    
4
4

4. Fachsemester
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Organische Chemie II
4
 
20
23
Analytische Chemie II 2     2
Biochemie
2
    2
Theoretische Chemie I 3     3

5. Fachsemester
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie III
4
 
9
11
Physikalische Chemie III 4   6 9
Analytische Chemie III
3
    3
Technische Chemie I 3     3
Makromolekulare Chemie I
3
   
3
Toxikologie für Chemikerinnen bzw. Chemiker
1
   
1

6. Fachsemester
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie IV
4
 
4
Organische Chemie III 4 1 6 11
Analytische Chemie IV     
4
4
Technische Chemie II 3  
4
7
Theoretische Chemie II
3
   
3
Rechtskunde für Chemikerinnen bzw. Chemiker
1
   
1