Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 14


Fachbereich Chemie


Prüfungsordnung für den Studiengang Chemie/Diplom (Reformstudiengang Chemie) am Fachbereich Chemie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 23.03.2000

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in seiner Sitzung am 7. Juni 2000 die folgende Prüfungsordnung als Satzung beschlossen:



Inhalt:
Erster Teil:   Allgemeine Vorschriften

§ 1   Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums
§ 2   Diplomgrad
§ 3   Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4   Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen
§ 5   Prüfungsausschuss
§ 6   Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 7   Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüferinnen bzw. Prüfer
§ 8   Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10   Mündliche Prüfung
§ 11   Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote und der Prüfungsgesamtnote
§ 12   Wiederholungen von Fachprüfungen
§ 13   Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung, der Abschlussprüfung des Basisstudiums oder der Diplomprüfung
§ 14   Einsicht in die Prüfungsakten

Zweiter Teil:  Besondere Vorschriften

A.  Prüfungen im Basisstudium
§ 15   Gliederung der Abschlussprüfung des Basisstudiums
§16   Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 17   Meldung zu den Fachprüfungen der Abschlussprüfung des Basisstudiums
§ 18   Umfang der Diplom-Vorprüfung und Abschlussprüfung des Basisstudiums
§ 19   Wiederholungsmodalitäten
§ 20   Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung, Zeugnis über die Abschlussprüfung des Basisstudiums

B.  Die Diplomprüfung
§ 21   Gliederung der Diplomprüfung
§ 22   Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 23   Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung
§ 24   Umfang der mündlichen Diplomprüfung
§ 25   Diplomarbeit
§ 26   Verteidigung der Diplomarbeit
§ 27   Wiederholungsmodalitäten
§ 28   Zeugnis und Urkunde über die Diplomprüfung
§ 29   Diploma Supplement
§ 30   Inkrafttreten

Anlage 1
Anlage 2


Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die dafür notwendigen fachlichen Grundkenntnisse, experimentellen Fertigkeiten und die Fähigkeit zur systematischen Orientierung in seinem Fach besitzt. Sie ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.

(2) Durch die Abschlussprüfung des Basisstudiums wird festgestellt, ob der Prüfling die grundlegenden Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(3) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die vertiefenden und wissenschaftlichen Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse auf konkrete Fragestellungen und Probleme anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Chemie den akademischen Grad „Diplom-Chemiker“ bzw. „Diplom-Chemikerin“ (jeweils abgekürzt „Dipl.-Chem.“).

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der mündlichen Fachprüfungen und der Anfertigung und Verteidigung der Diplomarbeit zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Basisstudium und das Schwerpunktstudium. Das Basisstudium enthält das viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung, dem 1. Abschnitt der Abschlussprüfung des Basisstudiums, abgeschlossen wird. Das Schwerpunktstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 220 SWS, verteilt auf 8 Semester. Die 180 SWS Lehrveranstaltungen im sechssemestrigen Basisstudium sind für alle Studierenden obligatorisch. Im viersemestrigen Schwerpunktstudium sind weitere 40 SWS im Wahlpflichtbereich zu belegen (vorrangig im 7. und 8. Fachsemester). Das 9. und das 10. Fachsemester sind Prüfungssemester.

§ 4
Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist der 1. Abschnitt der Abschlussprüfung des Basisstudiums. Die Diplom-Vorprüfung und die Abschlussprüfung des Basisstudiums bestehen aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit einschließlich deren Verteidigung. Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Alle Fachprüfungen werden studienbegleitend abgenommen.

(2) Der 1. Abschnitt der Abschlussprüfung des Basisstudiums (Diplom-Vorprüfung) soll in der Regel am Ende des 4. Semesters abgeschlossen werden.

(3) Die Abschlussprüfung des Basisstudiums ist im Regelfall am Ende des 6. Semesters absolviert.

(4) Die Diplomprüfung steht am Ende der für den Studiengang Chemie festgesetzten Regelstudienzeit; das 9. und das 10. Semester sind Prüfungssemester. Vor Ausgabe des Diplomthemas müssen die Fachprüfungen erfolgreich abgelegt werden.

(5) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der gesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die erforderlichen Vorleistungen (Credit Points bzw. Leistungsnachweise) nachgewiesen sind. Über terminliche Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.

(7) Überschreitet ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen aus Abs. 2-4 bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden (§ 17 Abs. 4 HSG LSA).

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend dieser Zusammensetzung werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat Chemie über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Verteilung der Fachnoten und der Gesamtprädikate. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Überarbeitung der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des kommentierten Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen bzw. Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat für die Prüferinnen bzw. Prüfer ein Vorschlagsrecht; Rechtsanspruch auf die vorgeschlagene Prüferin bzw. den vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) Zu Prüferinnen bzw. Prüfern dürfen nur Professorinnen bzw. Professoren und Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Die Bestellung zu Prüferinnen bzw. Prüfern soll in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel der Prüferin bzw. des Prüfers ist zulässig. Scheidet eine Prüfungsberechtigte bzw. ein Prüfungsberechtigter aus der Hochschule aus, bleibt deren bzw. dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.

(4) § 5 Abs. 6 Satz 3 dieser Ordnung gilt entsprechend.

§ 7
Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüferinnen bzw. Prüfer

(1) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende eines jeden Semesters abgehalten. Über andere Festlegungen (individuelle Sonderstudienpläne) befindet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Chemie.

(2) Der Prüfungszeitraum ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekannt zu geben.

(3) Die Meldefrist für einen nach Abs. 2 festgelegten Prüfungsbeginn beträgt vier Wochen; frühestens acht Wochen bis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat zur Prüfung anmelden.
Die konkreten Termine der einzelnen Fachprüfungen werden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. Die zur Prüfung zugelassenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten werden über Prüferinnen bzw. Prüfer, Prüfungszeit und Prüfungsort spätestens zwei Wochen vorher per Aushang unter Beachtung des Datenschutzes informiert.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Es erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Diese bzw. dieser kann bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss soll bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungstermin nachgeholt werden.

(4) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(5) Die Entscheidung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Weiterhin soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Mündliche Prüfungen können dann vor zwei oder mehr Prüferinnen bzw. Prüfern (Kollegialprüfung) abgelegt werden, wenn die Lehr- bzw. Prüfungsinhalte von diesen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern vertreten werden. Diesbezügliche Festlegungen trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten bis höchstens 45 Minuten.

(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, der Name der Prüferin bzw. des Prüfers bzw. der Prüferinnen bzw. der Prüfer, der Beisitzerin bzw. des Beisitzers und der Kandidatin bzw. des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von der Prüferin bzw. vom Prüfer bzw. von den Prüferinnen bzw. Prüfern oder von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer geführt und von allen unterzeichnet.

(5) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und in mündlicher Form zu begründen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Urteile über die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fachprüfungen (Fachnoten) werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:
 
1 = sehr gut =    eine hervorragende Leistung
2 = gut =    eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
      Anforderungen liegt
3 = befriedigend =    eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend =    eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
      genügt
5 = nicht ausreichend =    eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
      nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Für die Diplom-Vorprüfung, die Abschlussprüfung des Basisstudiums und Diplomprüfung muss jeweils eine Gesamtnote gebildet werden.
Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung und der Abschlussprüfung des Basisstudiums errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der einzelnen Fachnoten, die der Diplomprüfung als arithmetischer Mittelwert aus den Fachnoten, der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit und der Note der Verteidigung.
Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Lautet die Gesamtnote 1,0, so wird die verbale Gesamtnote „Mit Auszeichnung“ vergeben.
 
Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt von 1,0 = Mit Auszeichnung
bei einem Durchschnitt von 1,1 bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

(3) Die Diplom-Vorprüfung und die Abschlussprüfung des Basisstudiums sind bestanden, wenn die Fachnoten mindestens ausreichend (4,0) sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit sowie die der Verteidigung und die Fachnoten jeweils mindestens ausreichend (4,0) sind.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung, die Abschlussprüfung des Basisstudiums oder die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung oder die Abschlussprüfung des Basisstudiums oder die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 12
Wiederholungen von Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind auch diese Teilleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) zu erbringen. Für die Wiederholung einer Teilleistung gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Fristen für Wiederholungsprüfungen werden im Zweiten Teil - Besondere Vorschriften - §§ 19 und 27 genannt.

§ 13
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung,
der Abschlussprüfung des Basisstudiums oder der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung nachträglich ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Festlegungen des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetzes  des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA).

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 28 VwVfG LSA vom 18. August 1993, GVBl. LSA S. 412).

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde der Abschlussprüfung des Basisstudiums bzw. die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Abschlussprüfung des Basisstudiums bzw. die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

A. Prüfungen im Basisstudium

§ 15
Gliederung der Abschlussprüfung des Basisstudiums

(1) Die 6 Fachprüfungen der Abschlussprüfung des Basisstudiums werden studienbegleitend absolviert.

(2) Die Prüfungstermine liegen am Ende des jeweiligen Fachsemesters. Bei zwei Fachprüfungen im gleichen Semester wird ein Prüfungszeitraum von 4 Wochen gewährt.

(3) Der erste Teilabschnitt der Abschlussprüfung des Basisstudiums mit 4 Fachprüfungen nach 4 Fachsemestern ist als Diplom-Vorprüfung ausgewiesen.

§ 16
Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Fachsemesters wird durch Klausuren, Kolloquien, Testate und Übungs- und Praktikumsleistungen belegt und mit der vorgegebenen Zahl der Credit Points honoriert. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von der bzw. dem Verantwortlichen bekannt gegeben.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist

  1. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie mit dem vollzähligen Nachweis der geforderten Credit Points und Leistungsnachweise für das jeweilige bzw. die jeweiligen Semester (siehe Anlage 1),
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung bzw. eine Abschlussprüfung des Basisstudiums im Studiengang Chemie nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob sie bzw. er wegen Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(3) Sämtliche dem Antrag auf Zulassung beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben an der Prüfungsakte.
Die Originalbescheinigungen werden bei Antragstellung vorgelegt, die entsprechenden Kopien für die Prüfungsakte abgegeben.

(4) Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist zu versagen, wenn

  1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Anzahl der Credit Points bzw. Leistungsnachweise nicht erreicht hat oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Abschlussprüfung des Basisstudiums oder die Diplomprüfung Chemie endgültig nicht bestanden hat.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 17
Meldung zu den Fachprüfungen der Abschlussprüfung des Basisstudiums

Die Studentin bzw. der Student hat sich spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungstermins bzw. Prüfungszeitraumes entsprechend § 7 Abs. 3 schriftlich im Prüfungsamt Chemie zur Prüfung anzumelden.

§ 18
Umfang der Diplom-Vorprüfung und Abschlussprüfung des Basisstudiums

(1) Die Abschlussprüfung des Basisstudiums besteht aus 6 mündlichen Fachprüfungen:

(2) Diese Abschlussprüfung beinhaltet die Diplom-Vorprüfung mit den 4 Fachprüfungen Regelabfolge der Fachprüfungen:
 
1. Semester
30 CP
2. Semester
30 CP
3. Semester
30 CP
4. Semester
30 CP
5. Semester
30 CP
6. Semester
30 CP
  Zulassungs-
bedingung
60 CP
Zulassungs-
bedingung
90 CP
Zulassungs-
bedingung
120 CP
  Zulassungs-
bedingung
180 CP
  Anorganische Chemie Physikalische Chemie


Experimentalphysik
Organische Chemie   Technische Chemie


Analytische Chemie

(3) Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat wird in jedem der in Abs. 1 genannten Fachprüfungen einzeln geprüft. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Die Note der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch die Prüfende bzw. den Prüfenden mitgeteilt und begründet.

(4) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten des Basisstudiums laut Studienordnung.

§ 19
Wiederholungsmodalitäten

(1) Es gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Prüfung kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens 4 Wochen, muss jedoch spätestens 12 Monate nach Mitteilung über das Nichtbestehen abgelegt werden.
Bei Versäumnis der Frist gilt diese Fachprüfung der Abschlussprüfung des Basisstudiums als endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Studentin bzw. dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfungen die Noten der vorangegangenen Prüfung ohne weitere Kennzeichnung.

(5) An anderen Einrichtungen nicht bestandene Fachprüfungen der Abschlussprüfung des Basisstudiums können an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg nicht wiederholt werden.

§ 20
Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung,
Zeugnis über die Abschlussprüfung des Basisstudiums

(1) Sind die ersten vier Fachprüfungen des Basisstudiums entsprechend der Regelabfolge laut § 18 Abs. 2 bestanden, wird ein Zeugnis der Diplom-Vorprüfung ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden.

(2) Dieses Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, die Namen der Prüfenden und das Gesamtprädikat.

(3) Das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte (4.) Fachprüfung absolviert wurde. Es wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.

(4) Nach bestandener 5. sowie 6. Fachprüfung des Basisstudiums gemäß § 18 Abs. 1 ist die Abschlussprüfung des Basisstudiums erfolgreich absolviert.

(5) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden.

(6) Dieses Zeugnis enthält die Noten der 6 Fachprüfungen, die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer und das Gesamtprädikat. Es weist auch die Benoteten Leistungsnachweise des Basisstudiums auf. Bestätigt wird außerdem die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Toxikologie für Chemiker und Rechtskunde für Chemiker.

(7) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein ergänzendes Dokument (Supplement) ausgehändigt, das eine Äquivalenz mit dem akademischen Grad Bachelor of Science bestätigt.

(8) Zeugnis und Supplement werden von der Dekanin bzw. dem Dekan sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Chemie unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

B. Die Diplomprüfung

§ 21
Gliederung der Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung mit zwei Fachprüfungen wird studienbegleitend absolviert. Es gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Diplomarbeit ist nach den mündlichen Fachprüfungen anzufertigen. Zwischen der letzten mündlichen Prüfung und der Ausgabe des Diplomthemas dürfen nicht mehr als 4 Wochen liegen.

§ 22
Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Fachsemesters wird durch Klausuren, Kolloquien, Testate und Übungs- bzw. Praktikumsleistungen belegt und mit der vorgegebenen Anzahl der Credit Points (Anlage 2) honoriert. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von der bzw. dem Verantwortlichen bekannt gegeben.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist

  1. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie mit dem vollzähligen Nachweis der geforderten Credit Points für das jeweilige bzw. die jeweiligen Semester (siehe Anlage 2).
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob sie bzw. er wegen Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(3) Sämtliche dem Antrag auf Zulassung beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben an der Prüfungsakte.
Die Originalbescheinigungen werden bei Antragstellung vorgelegt, die entsprechenden Kopien für die Prüfungsakte abgegeben.

(4) Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist zu versagen, wenn

  1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Anzahl der Credit Points nicht erreicht hat oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 23
Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung

Die Studentin bzw. der Student hat sich spätestens 4 Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 7 Abs. 2 schriftlich im Prüfungsamt Chemie zur Prüfung anzumelden.

§ 24
Umfang der mündlichen Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung besteht aus zwei Fachprüfungen in der gewählten Vertiefungsrichtung:

- Umweltanalytik und Umweltchemie

  1. Umweltanalytik und Umweltmesstechnik
  2. Umweltchemie und Umweltschutztechnologie
- Anorganische Chemie
  1. Metallorganische Chemie / Homogene Katalyse
  2. Festkörperchemie/Materialwissenschaften
- Organische Chemie
  1. Bioorganische Chemie / Naturstoffe (Katalyse)
  2. Supramolekulare Chemie / Synthesechemie
- Physikalische Chemie
  1. Biophysikalische Chemie
  2. Physikalische Chemie der Flüssigkristalle
- Technische Chemie
  1. Poröse technische Silikate
  2. Reaktionstechnik
- Makromolekulare Chemie
  1. Synthese von Polymeren
  2. Charakterisierung von Polymeren
Regelabfolge Fachprüfungen:
 
7. Semester
30 CP
8. Semester
30 CP
9. Semester
30 CP
10. Semester
30 CP
Zulassungsbedingungen:
30 bzw. 60 CP
Zulassungsbedingungen für Diplomarbeit: bestandene Fachprüfungen
2 Fachprüfungen gemäß § 24 Abs. 1 
in der gewählten Vertiefungsrichtung
9-monatige Diplomarbeit 
Abgabe und Verteidigung der Diplomarbeit

(2) Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung beträgt für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten in der Regel 45 Minuten.
Die Prüfungsnote wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch die Prüfende bzw. den Prüfenden mitgeteilt und begründet.

(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten der entsprechenden Lehrgebiete der Vertiefungsrichtung des Schwerpunktstudiums.

§ 25
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine chemische Problematik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden experimentell oder theoretisch zu bearbeiten und verständlich darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch außerhalb der Universität oder interdisziplinär an der Universität angefertigt werden.

(3) Die Diplomarbeit ist nach Bestehen der mündlichen Fachprüfungen anzufertigen. Sie kann von Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten und jeder bzw. jedem in Forschung und Lehre hauptamtlich tätigen habilitierten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Institutes, das die Lehre des Schwerpunktfaches im Wesentlichen gestaltet, ausgegeben und betreut werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für die Wahl der Betreuerin bzw. des Betreuers und für das Thema Vorschläge zu machen.

(4) Die Betreuerin bzw. der Betreuer hat die Ausgabe des Themas dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Kann eine Kandidatin bzw. ein Kandidat keine Betreuerin bzw. keinen Betreuer benennen, sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten dafür, dass diese bzw. dieser eine Betreuerin bzw. einen Betreuer und ein Thema der Diplomarbeit erhält.

(6) Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, dass diese innerhalb der Bearbeitungszeit fertiggestellt werden kann. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll 9 Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers die Bearbeitungszeit bis zu 3 Monate verlängern. Weist die Kandidatin bzw. der Kandidat nach, dass sie bzw. er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungszeit.

(7) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben oder geändert werden. Das neue oder geänderte Thema sowie der Beginn der Neubearbeitung sind aktenkundig zu machen. Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Die Diplomarbeit ist in 3 deutschsprachigen Exemplaren fristgemäß an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu liefern, wobei der Abgabezeitpunkt aktenkundig zu machen ist. Sie muss mit einer Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten versehen sein, dass sie bzw. er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(9) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten. Eine bzw. einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter soll Betreuerin bzw. Betreuer der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beachtung der Aussage Abs. 3 bestimmt. Die Bewertung ist innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Beträgt bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter die Notendifferenz mehr als 1,0, so wird durch den Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter hinzugezogen. Die Note der Diplomarbeit errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der Noten der zwei bzw. drei Gutachterinnen bzw. Gutachter analog § 11 Abs. 2.

§ 26
Verteidigung der Diplomarbeit

(1) Die Verteidigung besteht aus einem in der Regel in deutscher Sprache gehaltenen Vortrag über Inhalt und Ergebnisse der Diplomarbeit und einer anschließenden Diskussion in der Regel in Deutsch. Der Vortrag soll 15 Minuten und die Diskussion ca. 30 Minuten dauern.

(2) Nach Eingang der Gutachten setzt der Prüfungsausschuss in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Diplomarbeit einen Verteidigungstermin fest.

(3) Die Zulassung zur Verteidigung erfolgt, wenn die Gutachter die Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet haben.

(4) Die bei der Verteidigung gezeigten Leistungen werden durch eine Kommission bewertet. Dieser Kommission gehören als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender die Institutsdirektorin bzw. der Institutsdirektor oder eine bzw. ein von ihr bzw. ihm beauftragte Vertreterin bzw. beauftragter Vertreter, die Betreuerin bzw. der Betreuer der Diplomarbeit sowie mindestens zwei weitere im jeweiligen Institut tätige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden benannt werden, an.

(5) Die Note der Verteidigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Beratung in der Kommission im Anschluss an die Verteidigung mitgeteilt.

(6) Die Verteidigung soll in der Regel nicht später als 4 Wochen, bei Einholung eines dritten Gutachtens nicht später als 8 Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit erfolgen. Der Termin der Verteidigung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mindestens 1 Woche vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 27
Wiederholungsmodalitäten

(1) Es gilt § 19 Abs. 1-5 entsprechend.

(2) Wird die Diplomarbeit oder die Verteidigung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit oder die Verteidigung an den Prüfungsausschuss zu stellen ist, eine einmalige Wiederholung möglich. Die Wiederholung der Diplomarbeit bedeutet Bearbeitung eines neuen Diplomthemas entsprechend § 25.

§ 28
Zeugnis und Urkunde über die Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden.

(2) In dem Zeugnis muss die Vertiefungsrichtung des Diplomstudienganges vermerkt sein.

(3) Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen und die Namen der Prüfenden; das Zeugnis enthält weiterhin das Diplomthema sowie den Namen der Betreuerin bzw. des Betreuers, die Noten für die Diplomarbeit und für die Verteidigung und schließlich das Gesamtprädikat der Diplomprüfung.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (in der Regel die Verteidigung) erbracht worden ist.

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades mit dem Prädikat und Datum des Zeugnisses ausgehändigt.

(6) Zeugnis und Urkunde werden von der Dekanin bzw. von dem Dekan des Fachbereiches Chemie und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Chemie unterzeichnet.

§ 29
Diploma Supplement

(1) Auf der Grundlage einer Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 22./23. Februar 1999 wird ergänzend zu den Dokumenten laut § 25 ein englischsprachiges „Diploma Supplement“ ausgestellt. Dieses Zusatzdokument soll den Studiengang Chemie/Diplom mit den konkreten Studieninhalten und mit den individuellen Studienschwerpunkten, ebenso Auslandsaufenthalte und ähnliche Zusatzqualifikationen näher erläutern und vor allen Dingen für internationale Arbeitgeber oder ausländische Universitäten transparent machen.

(2) Das „Diploma Supplement“ trägt das Datum von Zeugnis und Diplomurkunde. Es wird von der Dekanin bzw. dem Dekan und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Chemie unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.

§ 30
Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung für den Studiengang Chemie/Diplom gilt erstmals für Studentinnen bzw. Studenten, die dieses Studium zum Wintersemester 2000/2001 (1. Fachsemester) beginnen.

(2) Die vor dem Wintersemester 2000/2001 immatrikulierten Studenten beenden das Studium auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 22.04.1995. Zu einer Diplomprüfung auf dieser Grundlage kann letztmalig zum Wintersemester 2006/2007 zugelassen werden.

(3) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung Chemie des Fachbereiches Chemie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 22.04.1995 (MBl. LSA 1996 S. 1633) außer Kraft.
 

Halle (Saale), 29. August 2000

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium am 05.10.2000 zur Kenntnis genommen.

Anlage 1
Basisstudium mit Zuordnung der Credit Points und Leistungsnachweise

1. Fachsemester
 
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie I
5
1
12
20
Mathematik/Informatik I
3
1
 
5
Experimentalphysik I
2
1
 
5
Summe      
30

2. Fachsemester
 
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie II
(Leistungsnachweis)
3
1
6
11
Physikalische Chemie I
3
1
 
4
Analytische Chemie I
2
1
5
9
Mathematik/Informatik II
2
1
 
3
Experimentalphysik II
2
1
 
3
Summe      
30

3. Fachsemester
 
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Organische Chemie I
4
1
 
5
Physikalische Chemie II
(Leistungsnachweis)
4 2 15 18
Mathematik/Informatik III
(Leistungsnachweis)
2
1   3
Experimentalphysik III
(Leistungsnachweis)
   
4
4
Summe       30

4. Fachsemester
 
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Organische Chemie II
(Leistungsnachweis)
4
 
20
23
Analytische Chemie II 2     2
Biochemie
2
    2
Theoretische Chemie I 3     3
Summe       30

5. Fachsemester
 
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie III
4
 
9
11
Physikalische Chemie III
(Benoteter Leistungsnachweis)
4   6 9
Analytische Chemie III
3
    3
Technische Chemie I 3     3
Makromolekulare Chemie I
3
   
3
Toxikologie für Chemikerinnen bzw. Chemiker
1
   
1
Summe       30

6. Fachsemester
 
Lehrgebiete
Vorlesungen in SWS
Seminare in SWS
Übungen/Praktika in SWS
CP
Anorganische Chemie IV
(Benoteter Leistungsnachweis)
4
   
4
Organische Chemie III
(Benoteter Leistungsnachweis)
4 1 6 11
Analytische Chemie IV (Leistungsnachweis)    
4
4
Technische Chemie II
(Leistungsnachweis)
3  
4
7
Theoretische Chemie II
3
   
3
Rechtskunde für Chemikerinnen bzw. Chemiker
1
   
1
Summe       30

Anlage 2
Schwerpunktstudium mit Zuordnung der Credit Points

Vertiefungsrichtung „Umweltanalytik und Umweltchemie“

7. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Umweltanalytisches
Praktikum
(methodenorientiert)
7,5
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
Umweltmesstechnisches Praktikum1)
2,5
5
Umweltanalytik I
(Techniken für anorganische Analytik, Fallbeispiele)
2/-
3
     
Umweltmesstechnik1)
1/-
1
     
Umweltchemie
2/-
3
     
Ökotoxikologie2)
1/-
1
     
Summe  
14
   
16

8. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Umweltchemisches
Praktikum
(problemorientiert)
7,5
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
Umweltbiochemisches  Praktikum3)
Ökotoxikologisches Prakitkum2)
2,5
5
Umweltanalytik II
(matrixorientierte organische Analytik)
2/-
3
     
Analytische Umweltbiochemie3)
1/-
1
     
Umweltschutztechnologien
2/-
3
     
Umweltstandards
1/-
1
     
Summe  
14
   
16



1) gemeinsam mit Fachbereich Ingenieurwissenschaften
2) gemeinsam mit Medizinischer Fakultät
3) gemeinsam mit Fachbereich Biochemie/Biotechnologie

Vertiefungsrichtung „Anorganische Chemie“
(Metallorganische Chemie / Homogene Katalyse; Festkörperchemie/Materialwissenschaften)

7. Semester
 
Vorlesungen/Seminare
V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
     
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Koordinationschemie/
Reaktionstheorie
2/-
3
Vertieftes Synthesepraktikum
7
10
Festkörperchemie/
Materialwissenschaften
2/-
3
Methodenpraktikum
(NMR, IR. MS, GC-MX, x-ray, Chromatographie, molecular modeling etc.)
3
5
Metallorganische Chemie
2/-
3
     
Summe  
15
   
15

8. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
     
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Homogene und heterogene Katalyse
2/-
3
Forschungsgruppen-
praktikum
7
10
Angewandte instrumentelle Analytik
2/-
3
Methodenpraktikum
(NMR, IR. MS, GC-MX, x-ray, Chromatographie, molecular modeling etc.)
3
5
Computer- und Quantenchemie
2/-
3
     
Summe  
15
   
15

Vertiefungsrichtung „Organische Chemie“
(Bioorganische Chemie; Supramolekulare Chemie)

7. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Organische Synthesen
10
15
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Methoden der Synthesechemie
2/1
3
     
Bioorganische Chemie
2/-
3
     
Theoretische organische Chemie / Computerchemie
2/-
3
     
Summe  
15
   
15

8. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
2/-
3
     
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Supramolekulare Chemie
2/-
3
Vertiefungspraktikum
5
8,0
Chemoenzymatische Synthesen
2/-
3
Vertiefungspraktikum
5
8,0
Naturstoffe
1/-
1,0
     
Organische Festkörperstoffe
1/-
1,0
     
Summe  
14
   
16

Vertiefungsrichtung „Physikalische Chemie“
(Biophysikalische Chemie; Flüssige Kristalle)

7. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Physikalische Chemie I
8
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Molekülspektroskopie
2/-
3
     
Flüssigkristalle I
2/-
3
     
Quantenchemie
2/-
3
     
Mischphasenthermo-
dynamik
1/-
1
     
Physikalische Chemie der Grenzflächen
2/-
3
     
Summe  
19
   
11

8. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Physikalische Chemie II
8
11
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Biophysikalische Chemie
2/-
3
     
Flüssigkristalle II
1/-
1
     
Statistische Thermodynamik
2/-
3
     
Mikroelektrochemie
2/-
3
     
Relaxation-Transport-
Dynamik
2/-
3
     
Summe  
19
   
 11

Vertiefungsrichtung „Technische Chemie“

7. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Technische Chemie
5
7
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Grundlagen der Betriebswirtschaft
2/-
3
     
Anorganische Technische Chemie
1/-
1,5
     
Organische Zwischenprodukte
1/-
1,5
     
Reaktionstechnik
2/-
3
     
Polymerisationstechnik
1/-
1,5
     
Wassertechnologie
1/-
1,5
     
Adsorption und Katalyse
2/-
3
     
Chemische Verfahrenstechnik
1/-
2
     
Summe  
23
   
7

8. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Vertiefungspraktikum Technische Chemie
5
7
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Grundlagen der Betriebswirtschaft
2/-
3
     
Anorganische Technische Chemie
1/-
1,5
     
Organische Zwischenprodukte
(Nachwachsende Rohstoffe)
1/-
1,5
     
Reaktionstechnik
1/-
1,5
     
Rechenübungen (Reaktionstechnik/
Prozesssimulation)
-/2
3
     
Umwelttechnik
1/-
1,5
     
Biotechnologie
1/-
1,5
     
Technologie der Kunststoffe
1/-
1,5
     
Chemische Verfahrenstechnik
2/-
3
     
Summe  
23
   
7

Vertiefungsrichtung „Makromolekulare Chemie“

7. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Polymerverarbeitung/Kunst-
stoffprüfung
3
5
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
     
Polymersynthese I
2/-
3
     
Polymerstruktur/
Polymerdynamik I
2/-
3
     
Methoden der Polymercharakterisierung
in Lösung
2/-
3
     
Technologie der Polymerherstellung
2/-
3
     
Polymerverarbeitung
2/-
3
     
Kunststoffprüfung
1/-
2
     
Statistische Thermodynamik
-/1
1
     
Modellierung von Polymerisationsreaktionen und Polymerstrukturen
-/1
1
     
Summe  
25
 
5

8. Semester
 
Vorlesungen/Seminare V SWS /
S SWS
CP Übungen/Praktika SWS CP
Moderne Entwicklungen in der Chemie
(anteilig in englischer Sprache)
2/-
3
Makromolekulare Chemie mit Praktikum (Natürliche Polymere, Chromatographie von Polymeren) 
10
15
Wahlobligatorische Vorlesungen
2/-
3
   
Polymersynthese II
2/-
3
     
Spezialpolymere
2/-
3
     
Polymerstruktur/
Polymerdynamik II
2/-
3
     
Summe  
15
   
15