Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 11


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Geschäftsordnung des Fachbereichsrates Sprach- und Literaturwissenschaften

vom 18.07.2000

§ 1
Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der Dekan bzw. die Dekanin bestimmt den Ort, die Zeit und die Tagesordnung der Sitzung und beruft sie ein.

(2) Anträge, die zum Aufgabenbereich des Fachbereichsrates gehören und 5 Werktage vor der nächsten Sitzung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Liegt ein Verhandlungsgegenstand nach Abs. 3 Satz 3 vor, ist er zuerst zu behandeln.

(3) Der Fachbereichsrat ist von dem Dekan bzw. der Dekanin einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll während der Vorlesungszeit in der Regel einmal monatlich zusammentreten; während der vorlesungsfreien Zeit darf eine Sitzung nur in besonders dringenden Fällen anberaumt werden. Verlangen mindestens 4 Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die sofortige Einberufung, so muss unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden; in der vorlesungsfreien Zeit müssen Sitzungen von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

(4) Einladung und Tagesordnung sind spätestens 4 Werktage vor der Sitzung zur Post zu geben. Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vorgesehen werden.

§ 2
Verhinderung

Ein Wahlmitglied, das an der Sitzung teilzunehmen verhindert ist, hat dies dem Dekanat unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss mindestens 2 Werktage vor dem Sitzungstag im Dekanat  schriftlich eingegangen sein. Der Dekan bzw. die Dekanin lädt unverzüglich den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein. Für Stellvertreter gilt die Ladungsfrist nach § 1 Abs. 4 nicht.

§ 3
Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind fachbereichsöffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Die an einer Sitzung des Fachbereichsrates Beteiligten sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rat zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen ist.

§ 4
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern

(1) Der Fachbereichsrat kann Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen zuziehen. Sie können auch als Berichterstatter eingesetzt werden.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung des Fachbereichsrates können Kolleginnen und Kollegen, die nicht Mitglied des Fachbereichsrates sind, zu einem bestimmten Sachverhalt gehört werden.

(3) Der Dekan bzw. die Dekanin lädt ein; über die endgültige Teilnahme an der Sitzung entscheidet der Fachbereichsrat. Der Dekan bzw. die Dekanin kann Bedienstete seines bzw. ihres Verwaltungsbereiches zu seiner bzw. ihrer Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten bzw. die Schriftführung übertragen.

§ 5
Bildung und Arbeitsweise von Ausschüssen

(1) Als ständige Ausschüsse arbeiten

  1. der Haushaltsausschuss,
  2. der Bibliotheksausschuss.
(2) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches zugewiesenen Aufgaben ist in Übereinstimmung mit den gültigen Prüfungsordnungen ein Prüfungsausschuss am Fachbereich zu bilden. Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüf- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen.

(4) Die Ausschüsse tagen nichtöffentlich.

(5) Für die Verfahrensweise der Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

(6) Der Dekan bzw. die Dekanin und der Fachbereichsrat können von den Ausschüssen einen Bericht über den Stand der Kommissions- bzw. Ausschussarbeit verlangen.

§ 6
Verhandlungsleitung

(1) Der Dekan bzw. die Dekanin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Der Dekan bzw. die Dekanin achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 7
Beschlussfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung sowie auf Antrag eines Mitglieds während der Sitzung stellt der Dekan bzw. die Dekanin die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit bestimmt der Dekan bzw. die Dekanin einen neuen Sitzungstermin; die nicht anwesenden Mitglieder werden unverzüglich über den neuen Termin schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(4) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl anwesend, so muss der Dekan bzw. die Dekanin innerhalb von 14 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 1 Abs. 4 eine zweite Sitzung einberufen. Kommt auch hierbei keine Beschlussfähigkeit zu Stande, wird unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung einberufen, in der der Fachbereichsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Einberufung der Sitzungen ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergeben.

§ 8
Änderung der Tagesordnung

(1) Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung wird erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit abgestimmt.

(2) Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder des Fachbereichsrates widersprechen.

§ 9
Protokolle

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlung des Fachbereichsrates sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den Tag und den Ort der Sitzung, den Namen des bzw. der die Sitzung Leitenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Dekan bzw. die Dekanin und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll ist von dem Dekan bzw. von der Dekanin und der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Fachbereichsrates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen. Bei kürzer aufeinander folgenden Sitzungen muss das Protokoll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung abgestimmt. Bis dahin können Mitglieder des Fachbereichsrates eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls beim Dekan bzw. bei der Dekanin beantragen.

(4) Nach der Annahme des Protokolls der vorangegangenen Sitzung ist dessen öffentlicher Teil im Fachbereich zu veröffentlichen.

§ 10
Einzelberatung, Anträge

(1) Der Dekan bzw. die Dekanin ruft die Tagesordnungspunkte einzeln auf. Er bzw. sie eröffnet, leitet und schließt die Beratung zur Sache. Er bzw. sie kann verlangen, dass Anträge schriftlich eingereicht werden.

(2) Der Dekan bzw. die Dekanin kann für einzelne Fragenbereiche Berichterstatter einsetzen. Für die Einsetzung von Nichtmitgliedern des Fachbereichsrates gilt § 4 der Geschäftsordnung.

(3) Anträge können jeweils nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der Tagesordnung, so kann ihn der Dekan bzw. die Dekanin zurückweisen.

(4) Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Erstantrag zu beraten.

§ 11
Wortmeldung, Worterteilung und Reihenfolge der Redner

(1) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der Dekan bzw. die Dekanin. Er bzw. sie kann sich selbst und die Sachverständigen auf der Rednerliste berücksichtigen.

(2) Erstantragsteller oder Berichterstatter haben das Recht auf ein Schlusswort vor dem Abschluss der Beratung.

§ 12
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden kann der Fachbereichsrat eine Beschränkung der Redezeit je Einzelbeitrag oder je Statusgruppe beschließen.

§ 13
Abstimmungsverfahren

(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrates stimmen durch Handzeichen ab.

(2) Auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

(3) Sofern kein Antrag nach Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 vorliegt, kann der Fachbereichsrat namentliche Abstimmung beschließen.

(4) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht.

§ 14
Formulierung der Fragen und Anträge

(1) Nach Abschluss jeder Beratung wird abgestimmt. Der Dekan bzw. die Dekanin stellt die Fragen, über die der Fachbereichsrat zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.

(2) Der Dekan bzw. die Dekanin legt nach den Grundsätzen von § 15 die Reihenfolge der Abstimmung fest.

(3) Über Fassung und Reihenfolge kann gemäß § 12 zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden.

(4) Auf Verlangen eines Mitgliedes sind die Anträge vor der Abstimmung durch die Antragsteller oder mit deren Einverständnis durch den Dekan bzw. die Dekanin nochmals zu verlesen, sofern sie den Mitgliedern des Fachbereichsrates nicht schriftlich vorliegen.

§ 15
Reihenfolge der Abstimmungen

(1) Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist zuerst über den weitestgehenden Antrag zu beschließen. Über Änderungsanträge zu diesem Antrag ist vor dem Antrag abzustimmen, auf den sich die Änderung bezieht. Die Annahme des Beschlusses über den weitestgehenden Antrag erledigt alle anderen Anträge.

(2) Der Dekan bzw. die Dekanin bestimmt die Reihenfolge der Anträge, über die gemäß Abs. 1 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 16
Mehrheit

(1) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates.

(2) Andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der für oder gegen den Antrag abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an der Abstimmung Teilnehmenden für diesen Antrag gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.

§ 17
Sondervotum

(1) Jedes Mitglied kann einen vom Beschluss abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies in der Sitzung öffentlich ankündigt.

(2) Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist dem Protokoll der Sitzung beizufügen.

§ 18
Wahlen

(1) Wahlen geht eine Aussprache voraus.

(2) Wahlen bedürfen der Beschlussfähigkeit des Fachbereichsrates, die vorher festzustellen ist.

(3) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt; bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19
Abschluss der Abstimmung oder Wahl

Der Dekan bzw. die Dekanin stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest und gibt es bekannt. Meldet ein Mitglied des Fachbereichsrates unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Fachbereichsrates es verlangen.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Geschäftsordnung vom 27.05.1993 außer Kraft. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg zu veröffentlichen.

Halle (Saale), 18. Juni 2000

(i.V. von Lengerken)
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Fachbereichsrat am 22.03.2000 beschlossen.