MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 9
Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung für die
Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg vom 13.12.1995
vom 26.01.2000
Auf Grund des § 17 sowie des § 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs.
2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 1.
Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), hat der Senat der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg in seiner Sitzung am 09.02.2000 folgende Änderungen
der Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches
Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg beschlossen:
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches
Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg vom 13.12.1995 (MBl. LSA S. 1075) wird im Anhang wie
folgt geändert:
(1) Der Teil A, Fächerkatalog des Fachbereichs und Kombinierbarkeit,
erhält für das Studienfach folgende Fassung:
"Medien- und Kommunikationswissenschaft +/+ +/+"
(2) Im Teil B, Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsfächer,
werden nach dem Prüfungsfach Medien- und Kommunikationswissenschaft
(Nebenfach) folgende Bestimmungen eingefügt:
"Medien- und Kommunikationswissenschaft (Hauptfach)
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1. 1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise
über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen:
-
Einführung in die Medien- und Kommunikationswissenschaft: ein Leistungsschein
nach Klausur (LS),
-
Proseminare aus dem Teilbereich I/II der Studienordnung: drei Leistungsscheine
(LS), ein Teilnahmeschein (TS),
-
Praktikum entsprechend dem Teilbereich III der Studienordnung: ein Praktikumsschein
(PS),
-
Nachweise über ein ordnungsgemäßes Grundstudium im Umfang
von 36 SWS.
1. 2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind vorzulegen:
-
der Nachweis über Kenntnisse in Latein (sechs SWS mit TS) oder ein
entsprechender Nachweis für eine dritte gesprochene Sprache,
-
der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung,
-
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus
dem Teilbereich I/II der Studienordnung: zwei Leistungsscheine (LS),
-
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar aus
dem Teilbereich I/II der Studienordnung: ein Teilnahmeschein (TS),
-
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem internen oder externen
Praktikum (Teilbereich III) entsprechend der Studienordnung: ein Leistungsschein
(LS),
-
Nachweise über ein ordnungsgemäßes Hauptstudium im Umfang
von 36 SWS.
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2. 1. Inhalt
2. 1. 1. Zwischenprüfung
Durch die Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen.
Die erfolgreiche Zwischenprüfung bescheinigt den Studierenden im Hauptfach,
dass sie über notwendige wissenschaftliche und praktische Grundlagenkenntnisse
in den Teilbereichen verfügen, die in der Studienordnung ausgewiesen
sind. Sie ermöglicht ihnen, das Studium im vertiefenden Hauptstudium
fortsetzen zu können.
2. 1. 2. Magisterprüfung
In der Magisterprüfung sollen die Studierenden im Hauptfach nachweisen,
dass sie über qualifizierte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten
in Kommunikations- und Medientheorie, Mediengeschichte, Mediensoziologie,
Medienpsychologie, Medienpolitik, Methoden, Verfahren und Techniken der
Medien- und Kommunikationswissenschaften und der Medienanalyse verfügen
und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.
2.2 Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Der Abschluss des Grundstudiums wird bescheinigt, indem die entsprechend
der Prüfungsordnung zu erbringenden Nachweise vorgelegt und anerkannt
werden.
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender
Reihenfolge in einem Prüfungsabschnitt zu absolvieren sind:
-
Magisterarbeit
Die Magisterarbeit kann im Fach "Medien- und Kommunikationswissenschaft"
geschrieben werden, wenn dieses im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert
wird.
-
Klausur
In der Regel nach Abschluss des achten Semesters schreiben die Studierenden
eine Klausur, deren Dauer 240 Minuten (vier Zeitstunden) beträgt.
Für die Zulassung zur Klausur ist die positive Bewertung der Magisterarbeit
Voraussetzung.
Die Prüfungsgebiete werden aus dem Kultur- und kommunikationswissenschaftlichen
(bestehend aus den Lehrgebieten Medientheorie, Mediengeschichte, Medienanalyse)
und dem Sozialwissenschaftlich-medientechnischen Bereich (bestehend aus
den Lehrgebieten Medienpsychologie, Mediensoziologie, Methoden, Verfahren
und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften) der Studienordnung
gewählt. Den Studierenden werden drei Themen aus unterschiedlichen
Lehrgebieten gestellt, von denen eines zu bearbeiten ist.
-
Mündliche Prüfung
In der Regel nach Abschluss des achten Semesters absolvieren die Studierenden
eine mündliche Prüfung, deren Dauer 60 Minuten beträgt.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und
die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat.
Die Prüfungsgebiete sind der Kultur- und kommunikationswissenschaftliche
und der Sozialwissenschaftlich-medientechnische Bereich der Studienordnung,
soweit die Lehrgebiete nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind."
Artikel II
Diese Satzung findet auf alle Studierenden des Magisterstudienfaches
Medien- und Kommunikationswissenschaft (Hauptfach) Anwendung.
Artikel III
Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium
am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses des Fachbereichsrates
des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 26.01.2000 und
des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 09.02.2000
und der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
vom 20.04.2000.
Halle (Saale), 4. Juli 2000
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 20.04.2000
genehmigt.