MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 6 vom 12. Dezember 2000, S. 2
Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ernährungswissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät erlassen:
Präambel
Die Weiterentwicklung der Diplomprüfungsordnung gemäß den Fortschritten in Lehre, Studium und Forschung ist eine ständige Aufgabe der Landwirtschaftlichen Fakultät.
I. Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss
des Diplomstudienganges Ernährungswissenschaften.
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin
bzw. der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt,
die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse
anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom- Ernährungswissenschaftlerin “ bzw. „Diplom-Ernährungswissenschaftler“ verliehen.
§ 3
Aufbau des Studienganges, Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, welches mit der Diplom-Vorprüfung endet, in das Hauptstudium, welches fünf Semester (einschließlich ein Diplomarbeitssemester) umfasst, und schließt mit der Diplomprüfung ab.
Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so gestaltet, dass die Studierenden nach vier Semestern das Grundstudium mit der Diplom-Vorprüfung und nach dem fünften Semester des Hauptstudiums die Diplomprüfung abschließen können.
(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 159 Semesterwochenstunden.
(3) Eine studienbegleitende praktische Ausbildung von mindestens 8 Wochen ist spätestens bei der Meldung zur Diplomprüfung nachzuweisen. Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfungen aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung besteht aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung.
(2) Die Diplom-Vorprüfung soll zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters, die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden. Werden aus von den Studierenden zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester überschritten, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung. Er berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Prüfungsergebnisse und Studienzeiten und hat das Recht, Anträge auf Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung vorzulegen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Fakultätsrat gewählt. Die Mitgliedergruppen der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Studierenden haben das Vorschlagsrecht. Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, davon sollen vier Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sein. Weitere Mitglieder sind zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und eine Studierende bzw. ein Studierender mit abgeschlossener Diplom-Vorprüfung. Die Professorinnen bzw. Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Sekretärin bzw. Sekretär ohne Stimme ist die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Dabei muss die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die Prüferinnen bzw. Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.
§ 6
Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer
und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Zu Prüferinnen bzw. Prüfern
sollen grundsätzlich nur in Forschung und Lehre tätige Professorinnen
bzw. Professoren und Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten sowie
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gemäß § 69 Nr. 2 HSG
LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen
Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die an den Lehrveranstaltungen
des betreffenden Faches maßgeblich beteiligt sind.
Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
müssen die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt haben.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer oder der Prüfungskommission mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im
Studiengang Ernährungswissenschaften an einer anderen Universität
oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
werden anerkannt.
Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung
Fächer nicht enthält, die die Studienordnung vorsieht, ist eine
Anerkennung mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges
Studium nachgewiesen wird. Entscheidungen darüber trifft der Prüfungsausschuss.
Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind
die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen,
die die Kandidatin bzw. der Kandidat an gleichgestellten Hochschulen im
Studiengang Ernährungswissenschaften bestanden hat, werden angerechnet.
Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten
Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden,
soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, anerkannt, dann sind die Noten zu übernehmen. Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen sind entsprechend der Äquivalenzvereinbarungen zu bewerten. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
§ 8
Prüfungsperioden, Anmeldefristen
(1) Für jedes Semester ist ein Prüfungszeitraum von vier Wochen Dauer festzulegen, der am Ende des Semesters liegt.
(2) Die Prüfungszeiträume werden jährlich festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht.
(3) Die Termine der Prüfungen werden von den Prüferinnen bzw. Prüfern bzw. Prüfungsbeauftragten im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht.
(4) Vier Wochen vor dem Prüfungstermin hat sich die Studierende bzw. der Studierende zur entsprechenden Prüfung schriftlich anzumelden. Die Anmeldefristen werden zusammen mit den Prüfungsterminen durch Aushang bekanntgegeben. Bis zum zehnten Tag vor dem Termin kann die bzw. der Studierende von diesem zurücktreten.
§ 9
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist ein ärztliches Attest
vorzulegen.
Werden die Gründe anerkannt, so wird alsbald ein neuer Termin
anberaumt.
(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin bzw. vom
Prüfer oder von der durch die Prüferin bzw. den Prüfer bevollmächtigten
aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden;
in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet.
Der Prüfungsausschuss ist darüber unverzüglich schriftlich
zu informieren.
Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Erbringung der
Prüfungsleistung oder der Prüfungsleistungen ausgeschlossen,
kann sie bzw. er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss
überprüft wird.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 10
Öffentlichkeit der Prüfungen
(1) Bei mündlichen Prüfungen ist Studierenden, die sich demnächst
der gleichen Prüfung unterziehen wollen, die Anwesenheit nach Maßgabe
der vorhandenen Plätze gestattet, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat
dem nicht zu Beginn der Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung als
Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntmachung des
Prüfungsergebnisses.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 11
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht, insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer Fachprüfung in den Fächern:
(4) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 13
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) Soweit schriftliche Arbeiten als Prüfungsleistungen vorgesehen
sind, soll die Kandidatin bzw. der Kandidat darin nachweisen, dass sie
bzw. er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem
mit den geläufigen Methoden ihres bzw. seines Faches erkennen und
Wege zu einer Lösung finden kann.
Schriftliche Prüfungen erfolgen unter Aufsicht. Dauer und Durchführung
einer schriftlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss auf
Antrag der Prüferinnen bzw. Prüfer festgelegt und vier
Wochen vor dem Prüfungszeitraum bekanntgemacht.
(2) Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, müssen von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet werden.
(3) Die Dauer von Klausurarbeiten oder anderen schriftlichen Arbeiten soll drei Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen sind nach spätestens drei Wochen bekanntzugeben.
§ 14
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren Mitgliedern einer
Prüfungskommission (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin
bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw.
eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfungen abgelegt.
Hierbei werden alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten eines Prüfungszeitraumes
in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin
bzw. einem Prüfer bzw. einer Prüfungskommission geprüft.
Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin bzw. der Prüfer
die anderen Prüferinnen bzw. Prüfer oder die Beisitzerinnen bzw.
den Beisitzer.
(2) Mündliche Prüfungen sollen je Kandidatin bzw. Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(3) Die Gegenstände und Ergebnisse jeder Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüferinnen bzw. Prüfern und gegebenenfalls von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Prüfungsergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut 3 = befriedigend
5 = nicht |
= eine hervorragende Leistung,
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können
die Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden.
Die Noten 1 und 5 können nicht erniedrigt werden; die Noten 4
und 5 können nicht erhöht werden.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilleistungen der Fachprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind.
(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem
Durchschnitt der Fachnoten.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet bei
einem Durchschnitt
bis 1,5
über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 |
= sehr gut,
= gut, = befriedigend, = ausreichend. |
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 16
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(3) Die Wiederholung einer Prüfung des jeweiligen Faches ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem oder der an der Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird, anderenfalls ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(4) Hat der Prüfling eine Fachprüfung bzw. Prüfung nicht bestanden, erhält er Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung bzw. Prüfung wiederholt werden kann.
(5) Die zweite Wiederholung einer Prüfung ist nur auf Antrag in
begründeten Ausnahmefällen möglich.
Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung
der betreffenden Prüferin bzw. des betreffenden Prüfers oder
der betreffenden Prüfer. Die Zulassung ist nur dann zu gewähren,
wenn
die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten erkennen
lassen, dass das Erreichen des Studienzieles zu erwarten ist.
(6) Nach Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 17
Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von
vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen
der Prüfungsfächer gemäß § 12 Abs. 2 erzielten
Noten und die Gesamtnote enthält.
Das Zeugnis ist von der bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
(3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht
bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 18
Zulassung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung berechtigt die Studierende bzw. den Studierenden zum Ablegen von Fachprüfungen in Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und zur Bearbeitung eines Themas für die Diplomarbeit.
§ 19
Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
Pflichtfächer:
(4) Die Fachprüfungen in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sollen in der Regel am Ende des achten Semesters abgelegt werden.
(5) Die Studierende bzw. der Studierende kann beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen, in weiteren Fächern, auch in solchen aus anderen Studiengängen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, geprüft zu werden (Zusatzfächer).
(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel im Anschluss an die Fachprüfungen anzufertigen.
(7) Die Festlegung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 20
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema für die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung der bzw. des Studierenden zur Diplomprüfung vergeben werden.
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder bzw. jedem in Forschung und Lehre tätigen Professorin bzw. Professor und anderen prüfungsberechtigten Personen der Fakultät, die an den Lehrveranstaltungen des betreffenden Faches beteiligt sind, vergeben und betreut werden (Erstprüferin bzw. Erstprüfer). Diese bzw. dieser benennt in Absprache mit der bzw. dem Studierenden die Zweitprüferin bzw. den Zweitprüfer und schlägt sie bzw. ihn dem Prüfungsausschuss vor.
(4) Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer teilt das Thema der Diplomarbeit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, der es der bzw. dem Studierenden schriftlich bekannt gibt.
(5) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit die Prüferin bzw. den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen oder Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.
(6) Vom Zeitpunkt der Ausgabe des Themas stehen bis zur Abgabe der Diplomarbeit sechs Monate zur Verfügung. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der bzw. des Studierenden und nach Anhörung der Erstprüferin bzw. des Erstprüfers der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
(7) Das Thema kann nur einmal innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden und ist spätestens drei Monate nach dem Ablegen der letzten Fachprüfung im Hauptstudium anzumelden.
(8) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Anteil des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
(9) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(10) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(11) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern
zu bewerten. Erstprüferin bzw. Erstprüfer soll diejenige bzw.
derjenige sein, die bzw. der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat.
Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren entsprechend der DIN-Vorschriften zur Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei nicht fristgemäßer Abgabe gilt die Arbeit als „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern
zu bewerten. Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird aus dem Durchschnitt
der Noten der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer errechnet.
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn von beiden Prüferinnen bzw.
Prüfern die eingereichte Arbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet
worden ist.
§ 22
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
Für schriftliche und mündliche Prüfungen gelten im übrigen die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 23
Zusatzfächer
Das Ergebnis der Prüfung in Zusatzfächern gemäß § 19 Abs. 5 wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 24
Bewertung der Prüfungsleistung, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 15 entsprechend.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit.
(3) Die Fachnoten erhalten dabei folgende Wichtungsfaktoren:
Fachnote | Wägezahl | Summe |
|
2 4 |
4 4 23 |
Die Benotung der Diplom-Vorprüfung geht nicht in die Bewertung des Diploms ein.
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.
(5) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus den gewichteten Fachnoten, dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.
§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei „nicht ausreichender“ Leistung einmal wiederholt werden. Die Bearbeitung eines neuen Themas ist nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht schon früher (gemäß § 20 Abs. 7) davon Gebrauch gemacht hat.
(2) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
(3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als „ausreichend" (4,0) bewertet, erhält er Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung und die Diplomarbeit wiederholt werden können.
(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
§ 26
Zeugnis über die Diplomprüfung
(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note und auf Antrag das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern aufgenommen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht worden ist.
(3) Das Zeugnis wird von der Dekanin bzw. vom Dekan und von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
§ 27
Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet (vgl. § 2).
(2) Das Diplom wird unterschrieben von der Dekanin bzw. vom Dekan und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
§ 28
Ungültigkeit der Prüfungen
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag die Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsakten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erstellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates vom 04.04.2000 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 19.04.2000 und der Genehmigung durch das Kultusministerium vom 26.06.2000.
Halle (Saale), 28. Juni 2000
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Der Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 22.06.2000
genehmigt.