MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 5 vom 30. Oktober 2000, S. 32
Die oben genannte Dienstvereinbarung wird wie folgt geändert:
(1) In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:
"Rahmenzeit: Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr, für PKW-Kraftfahrer* mit Pauschallohn um 0.00 Uhr, und endet spätestens um 19.00 Uhr, für PKW-Kraftfahrer mit Pauschallohn um 24.00 Uhr."
(2) § 3 Abs. 2 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
"Das gilt nicht für PKW-Kraftfahrer mit Pauschallohn."
(3) § 3 wird um einen Absatz 2 a) ergänzt:
"Die Mindestanwesenheitszeit der PKW-Fahrer mit Pauschallohn wird in der Regel von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr mit einer Mittagspause von 30 Minuten im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt."
(4) § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
"Am Ende eines Monats wird ein Gleitzeitguthaben von bis zu 24 Stunden, bei Personenkraftfahrern mit Pauschallohn unbegrenzt, in den Folgemonat übertragen."
(5) § 3 Abs. 5 a) wird um den folgenden Satz 4 ergänzt:
"Das gilt nicht für PKW-Kraftfahrer mit Pauschallohn."
Halle (Saale), 28. August 2000
Wolfgang Matschke
Kanzler
Brigitte Schulter
Vorsitzende des Gesamtpersonalrates