Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 5 vom 30. Oktober 2000, S. 27


Universitätsrechenzentrum


Benutzerordnung des Universitätsrechenzentrums der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 07.06.2000

Aufgrund des § 101 Abs. 5 HSG LSA vom 7. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520 ff.), hat der Akademische Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für das Universitätsrechenzentrum folgende Benutzerordnung beschlossen.

Präambel

Die Benutzerordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur des Universitätsrechenzentrums der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gewährleisten. Die Benutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und dem Universitätsrechenzentrum.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der DV-Infrastruktur des Universitätsrechenzentrums der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, für die das Universitätsrechenzentrum zuständig ist.
Einzelheiten der Bedingungen für die Benutzung dieser Infrastruktur sind in der Betriebsordnung des Universitätsrechenzentrums (URZ), in der Netzordnung, in der Netzbetriebsordnung und in der Entgeltordnung festgelegt.

§ 2
Rechtsstellung, Organisation und Aufgaben des Universitätsrechenzentrums

Rechtsstellung, Organisation und Aufgaben des URZ sind in der „Satzung für das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg“ vom 25. Mai 1993 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1993, Nr. 3, Seite 31) geregelt.

§ 3
Benutzungsberechtigte und Zulassungsverfahren

(1) Zur Nutzung der DV-Ressourcen und Dienste des Universitätsrechenzentrums können zugelassen werden:

  1. Mitglieder und Angehörige der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg,
  2. Beauftragte der Universität in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben,
  3. Mitglieder und Angehörige von anderen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt oder staatlicher Hochschulen außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt,
  4. sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden des Landes,
  5. Mitarbeiter der Studentenwerke des Landes,
  6. sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern Belange der unter 1. bis 5. genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Zulassung zur Nutzung der DV-Ressourcen und Dienste des URZ erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom URZ schriftlich auf Antrag des Nutzers erteilt (Anlage).

(3) Der Antrag soll unter Verwendung eines vom URZ vorgegebenen Formblattes folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum, Fachbereich, Matrikelnummer (Studenten), Anschrift (dienstlich), Projektgruppe und Unterschrift sowie Status (Studierender bzw. Studierende, Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin oder sonstiger Nutzer bzw. sonstige Nutzerin im Sinne § 3 Abs. 1),
  2. Beschreibung des Nutzungszwecks bzw. des geplanten Vorhabens,
  3. gewünschte DV-Ressourcen,
  4. Einverständniserklärung des Nutzers oder der Nutzerin zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.
(4) Mit dem zu unterzeichnenden Antrag auf Zulassung werden die Bestimmungen dieser Ordnung, der Satzung, der Netzordnung, der Netzbetriebsordnung, der Betriebsordnungen und die Entgeltregelungen anerkannt. Gleichzeitig wird das Einverständnis zur Speicherung personenbezogener Daten für Verwaltungszwecke des URZ erklärt.

(5) Die Zulassung ist personengebunden und nicht übertragbar.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden.

(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(8) Das URZ kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme und DV-Dienste abhängig machen.

(9) Wenn die Kapazitäten der DV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend Reihenfolge in § 3 Abs. 1 kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann.

(10) Für die Zulassung von Studierenden im Rahmen der Immatrikulation gilt ein vereinfachtes Verfahren. Das vereinfachte Verfahren besteht darin, dass jeder Student oder jede Studentin sein oder ihr Kennzeichen während der Immatrikulation erhält. Die Kennzeichenaktivierung erfolgt nach persönlicher Vorsprache am URZ.

(11) Die Zulassung kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn

§ 4
Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Die Nutzer haben das Recht:

  1. die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen, das Universitätsnetz, den WIN-Anschluss und öffentliche Programmsysteme im Rahmen dieser Ordnung, der Netzordnung und Betriebsordnung nach Maßgabe der Zulassung zu benutzen sowie die vom URZ angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen,
  2. sich mit Anregungen und Beschwerden an die DV-Kommission des Akademischen Senats zu wenden.
(2) Die Nutzer sind grundsätzlich gleichberechtigt im Zugang zu den DV-Ressourcen und Diensten des Universitätsrechenzentrums.

(3) Die Nutzer sind verpflichtet:

  1. die Vorgaben der Benutzungsordnung, der Betriebsordnung, der Netzordnung und der Netzbetriebsordnung zu beachten;
  2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Einrichtungen des URZ stört;
  3. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen des Rechenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln;
  4. ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;
  5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Benutzerpasswörtern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den DV-Ressourcen des Rechenzentrums verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;
  6. fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
  7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;
  8. bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
  9. vom Rechenzentrum bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
  10. in den Räumen des Universitätsrechenzentrums den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die Hausordnung des Rechenzentrums zu beachten;
  11. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
  12. Störungen, Beschädigungen und Fehler an DV-Einrichtungen und Datenträgern des Rechenzentrums nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den URZ-Mitarbeitern zu melden;
  13. ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechenzentrums keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des Rechenzentrums vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;
  14. der URZ-Leitung auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
  15. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Rechenzentrum abzustimmen und - unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Nutzers - die vom Universitätsrechenzentrum vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen.
(4) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:
  1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB)
  3. Computerbetrug (§ 263a StGB)
  4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB)
  5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
  7. strafbare Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG)
§ 5
Ausschluss

(1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. schuldhaft gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 4 aufgeführten Pflichten, verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
  2. die DV-Ressourcen des Rechenzentrums für strafbare Handlungen missbrauchen oder
  3. der Hochschule durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen oder der Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er oder sie kann den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der DV-Kommission um Vermittlung bitten. In jedem Fall ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Sicherung seiner oder ihrer Daten einzuräumen.

(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter oder die Leiterin des Rechenzentrums entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers oder einer Nutzerin von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Rechenzentrums und nach Anhörung der DV-Kommission durch Bescheid. Mögliche Ansprüche des URZ aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.

§ 6
Rechte und Pflichten des Universitätsrechenzentrums

(1) Das URZ führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Benutzer- und Mailkennungen sowie der Name und die Anschrift der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das URZ die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer oder eine Nutzerin auf den Servern des Rechenzentrums rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das Rechenzentrum die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(4) Das Rechenzentrum ist berechtigt, die Sicherheit der System- bzw. Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer oder die Nutzerin hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Das URZ ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist das Rechenzentrum auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist.
In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und der betroffene Benutzer oder die betroffene Benutzerin ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5  können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und in sonstigen Telediensten, die das Rechenzentrum zur Nutzung bereithält oder zu denen das Rechenzentrum den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

(8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Rechenzentrum zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

§ 7
Haftung

(1) Der Nutzer oder die Nutzerin haftet für alle Nachteile, die der Hochschule durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer oder die Nutzerin schuldhaft seinen oder ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Der Nutzer oder die Nutzerin haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm oder ihr zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er oder sie diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner oder ihrer Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule vom Nutzer oder von der Nutzerin nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

(3) Der Nutzer oder die Nutzerin hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Hochschule wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers oder der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die Hochschule wird dem Nutzer oder der Nutzerin den Streit erklären, sofern Dritte gegen das Rechenzentrum gerichtlich vorgehen.

(4) Die Hochschule übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(5) Die Hochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(6) Im Übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Hochschule auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(7) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Hochschule bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Benutzerordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 7. Juli 2000

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 07.06.2000 beschlossen.

Anlage
Antrag zur Nutzung zentraler Ressourcen / Dienstleistungen im Rechenzentrum 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

A.    Antragsteller bzw. Antragstellerin:
 
[   ]
[   ]
[   ]
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin
Student bzw. Studentin
Sonstige
Name, Vorname:  
geboren am:  
Fachbereich / Institut / Einrichtung:  
Matrikelnummer:
(falls Student bzw. Studentin)
 
Adresse (dienstlich):  
Telefon (dienstlich):  
Projektgruppe (Projektbeschreibung und ggf. vorhandene Nutzergruppe):  
B.    Antragsumfang
Ich beantrage:
[   ] Mailadresse für eine Mailbox im URZ  
[   ] Mailadresse, nach Standard der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, für vorhandene Mailbox im Fachbereich:
Internetadresse des Rechners: 141.48.____.____ Rechnername und Domain: ______._______.uni-halle.de
Kennzeichen lautet:  
[   ] Kennzeichen für Fileservice und Softwarenutzung unter UNIX
[   ] Kennzeichen für parallele oder lastintensive Anwendungen (Nachweis) auf Supercomputer
[   ] Telefoneinwahl
C.    Erklärung
Hiermit bestätige ich, dass ich Angehöriger oder Angehörige der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bin und zur Kenntnis genommen habe, dass für die Benutzung zentraler DV-Dienste folgende Regelungen verbindlich sind und erkläre mein Einverständnis, dass meine persönlichen Daten in einer Nutzerdatei der Universität geführt werden. Es gilt die Benutzerordnung für das URZ der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg (siehe: http://www.uni-halle.de/MLU/URZ/nutzerordnung.html).

Es gelten folgende Softwarenutzungsrechte:

Datum / Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin:
D.    Rückmeldung (Bearbeitungszeit 5 Tage):
Ich möchte meine Nutzerangaben erhalten
[   ] per Universitätspost (nur Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen)
[   ] per E-Mail, meine aktuelle Mailadresse lautet: _______________________________. uni-halle.de
[   ] per Universitätsfax (nur Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen) an die Nummer:  

[   ] durch persönliche Abholung bei Frau Silberborth im URZ, Kurt-Mothes-Straße 1, Raum 2060

E.    Bestätigung der Korrektheit der Angaben durch den Leiter oder die Leiterin / den Verantwortlichen oder die Verantwortliche des Antragstellers oder der Antragstellerin (nur für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen):


Datum / Unterschrift des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen: 

Stempel des Instituts bzw. der Einrichtung