MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 5 vom 30. Oktober 2000, S. 27
Aufgrund des § 101 Abs. 5 HSG LSA vom 7. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520 ff.), hat der Akademische Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für das Universitätsrechenzentrum folgende Benutzerordnung beschlossen.
Präambel
Die Benutzerordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur des Universitätsrechenzentrums der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gewährleisten. Die Benutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und dem Universitätsrechenzentrum.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der DV-Infrastruktur
des Universitätsrechenzentrums der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen
und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung,
für die das Universitätsrechenzentrum zuständig ist.
Einzelheiten der Bedingungen für die Benutzung dieser Infrastruktur
sind in der Betriebsordnung des Universitätsrechenzentrums (URZ),
in der Netzordnung, in der Netzbetriebsordnung und in der Entgeltordnung
festgelegt.
§ 2
Rechtsstellung, Organisation und Aufgaben des Universitätsrechenzentrums
Rechtsstellung, Organisation und Aufgaben des URZ sind in der „Satzung für das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg“ vom 25. Mai 1993 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1993, Nr. 3, Seite 31) geregelt.
§ 3
Benutzungsberechtigte und Zulassungsverfahren
(1) Zur Nutzung der DV-Ressourcen und Dienste des Universitätsrechenzentrums können zugelassen werden:
(3) Der Antrag soll unter Verwendung eines vom URZ vorgegebenen Formblattes folgende Angaben enthalten:
(5) Die Zulassung ist personengebunden und nicht übertragbar.
(6) Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden.
(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(8) Das URZ kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme und DV-Dienste abhängig machen.
(9) Wenn die Kapazitäten der DV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend Reihenfolge in § 3 Abs. 1 kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann.
(10) Für die Zulassung von Studierenden im Rahmen der Immatrikulation gilt ein vereinfachtes Verfahren. Das vereinfachte Verfahren besteht darin, dass jeder Student oder jede Studentin sein oder ihr Kennzeichen während der Immatrikulation erhält. Die Kennzeichenaktivierung erfolgt nach persönlicher Vorsprache am URZ.
(11) Die Zulassung kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn
(1) Die Nutzer haben das Recht:
(3) Die Nutzer sind verpflichtet:
(1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter oder die Leiterin des Rechenzentrums entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers oder einer Nutzerin von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Rechenzentrums und nach Anhörung der DV-Kommission durch Bescheid. Mögliche Ansprüche des URZ aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.
§ 6
Rechte und Pflichten des Universitätsrechenzentrums
(1) Das URZ führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Benutzer- und Mailkennungen sowie der Name und die Anschrift der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden.
(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das URZ die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer oder eine Nutzerin auf den Servern des Rechenzentrums rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das Rechenzentrum die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
(4) Das Rechenzentrum ist berechtigt, die Sicherheit der System- bzw. Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer oder die Nutzerin hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das URZ ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
(7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die
Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. Mail-Nutzung)
dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände
der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte
- erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet
und in sonstigen Telediensten, die das Rechenzentrum zur Nutzung bereithält
oder zu denen das Rechenzentrum den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind
frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen
Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
(8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Rechenzentrum zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
§ 7
Haftung
(1) Der Nutzer oder die Nutzerin haftet für alle Nachteile, die der Hochschule durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer oder die Nutzerin schuldhaft seinen oder ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2) Der Nutzer oder die Nutzerin haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm oder ihr zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er oder sie diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner oder ihrer Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule vom Nutzer oder von der Nutzerin nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
(3) Der Nutzer oder die Nutzerin hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Hochschule wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers oder der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die Hochschule wird dem Nutzer oder der Nutzerin den Streit erklären, sofern Dritte gegen das Rechenzentrum gerichtlich vorgehen.
(4) Die Hochschule übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(5) Die Hochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(6) Im Übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Hochschule auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(7) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Hochschule bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 8
Inkrafttreten
Die Benutzerordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 7. Juli 2000
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Akademischen Senat am 07.06.2000 beschlossen.
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[ ]Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin
Student bzw. Studentin
Sonstige
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geboren am: | |
Fachbereich / Institut / Einrichtung: | |
Matrikelnummer:
(falls Student bzw. Studentin) |
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Adresse (dienstlich): | |
Telefon (dienstlich): | |
Projektgruppe (Projektbeschreibung und ggf. vorhandene Nutzergruppe): |
Es gelten folgende Softwarenutzungsrechte:
[ ] durch persönliche Abholung bei Frau Silberborth im URZ, Kurt-Mothes-Straße 1, Raum 2060
Datum / Unterschrift des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen:
Stempel des Instituts bzw. der Einrichtung