Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 5 vom 30. Oktober 2000, S. 25


Universitäts- und Landesbibliothek


Ordnung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

vom 11.07.2000

Für das Bibliothekswesen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg erlässt der Senat gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA die folgende Ordnung:

Abschnitt 1
Stellung und Aufgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

§ 1
Zentrale Betriebseinheit

(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist eine zentrale Betriebseinheit der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(2) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt umfasst im Sinne eines einschichtigen Bibliothekssystems alle bibliothekarischen Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(3) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt steht unter der Verantwortung der Universitätsleitung.

(4) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt kann die Mitgliedschaft in bibliothekarischen Fachorganisationen erwerben.

§ 2
Dienstleistungen

(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt stellt als Diestleistungseinrichtung für die Universität Literatur, Literaturinformationen und andere Informationsträger sowie elektronische Fachinformationen bereit.

(2) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt dient mit ihren Beständen auch der regionalen und überregionalen Literaturversorgung. Im Rahmen des Konzepts zur überregionalen Literaturversorgung der Deutschen Forschungsgemeinschaft betreut die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt das Sondersammelgebiet Vorderer Orient/Nordafrika.

(3) Die Beschaffung von Literatur und anderen Informationsträgern in der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg erfolgt durch die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt.

(4) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt erschließt die Bestände des Bibliothekssystems und führt einen Gesamtkatalog.

(5) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ermöglicht Recherchen in Datenbanken.

(6) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt erstellt die Bibliographie der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Sie sammelt die wissenschaftlichen Publikationen aus der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg einschließlich elektronischer Publikationen und "grauer Literatur". Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg ist verpflichtet, die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt von eigenen wissenschaftlichen Publikationen zu unterrichten.

(7) Von selbständigen Publikationen (Monographien, Sammelbänden, Editionen u.ä.) des in Abs. 6 genannten Personals soll der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt mindestens ein Exemplar unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

§ 3
Nutzung des Bestandes

(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt steht unter Maßgabe der Benutzungsordnung neben den Mitgliedern der Universität auch allen Bürgerinnen und Bürgern zur Nutzung offen.

(2) Durch Konzentration der Bestände und durch Freihandaufstellung soll für die Nutzer ein möglichst einfacher Zugang zum aktiven Bestand geschaffen werden.

(3) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Archivierung und Nutzung multimedialer Informationsträger an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(4) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist im Rahmen des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes zuständig für das lokale Bibliothekssystem Halle-Merseburg.

§ 4
Landesbibliothek

(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt nimmt in Auftragsverwaltung für das Land Sachsen-Anhalt die Aufgaben der Landesbibliothek wahr.

(2) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt erfüllt für den Bereich der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bibliotheksverbund.

(3) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt fungiert im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt als Leihverkehrszentrale und führt den Zentralkatalog Sachsen-Anhalt.

(4) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist Ausbildungsbibliothek und erfüllt die zentralen Aufgaben der Ausbildungsbehörde für den höheren Bibliotheksdienst des Landes Sachsen-Anhalt.

(5) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt verwaltet im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt auf vertraglicher Basis die Bibliothek der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft.

Abschnitt 2
Struktur und Leitung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

§ 5
Zentralbibliothek und Teilbibliotheken

(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt besteht als einschichtiges Bibliothekssystem aus einer Zentralbibliothek und Teilbibliotheken.

(2) Teilbibliotheken sind Bereichsbibliotheken oder Zweigbibliotheken. Sie übernehmen für einzelne Fächer oder Fächergruppen die Versorgung mit aktueller fachspezifischer Literatur und anderen Informationsträgern.

(3) Über die Einrichtung von Teilbibliotheken berät die Bibliothekskommission des Senats auf Vorschlag der Bibliotheksleitung.

(4) Die Zentralbibliothek nimmt die zentralen administrativen und technischen Funktionen wahr, stellt fachübergreifende Literatur und Informationen zur Verfügung und übernimmt die Versorgung solcher Fachgebiete, die nicht einer Teilbibliothek zugeordnet sind.

(5) Die Zentralbibliothek fungiert als Magazinbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

§ 6
Bibliotheksleitung

(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt wird durch einen hauptamtlichen Bibliotheksdirektor bzw. eine hauptamtliche Bibliotheksdirektorin geleitet, der bzw. die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken hat.

(2) Der Bibliotheksdirektor bzw. die Bibliotheksdirektorin wird vom Kultusminister bzw. der Kultusministerin des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg ernannt.

(3) Auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors bzw. der Bibliotheksdirektorin und nach Zustimmung der Bibliothekskommission ernennt der Rektor bzw. die Rektorin einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin des Bibliotheksdirektors bzw. der Bibliotheksdirektorin. Er bzw. sie soll die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen. Die Zuständigkeit des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin wird vom Bibliotheksdirektor bzw. der Bibliotheksdirektorin geregelt.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rektors bzw. der Rektorin vertritt der Bibliotheksdirektor bzw. die Bibliotheksdirektorin die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in allen öffentlichen Angelegenheiten sowie in bibliothekarischen Organisationen.

(5) Der Bibliotheksdirektor bzw. die Bibliotheksdirektorin führt die dienstliche und fachliche Aufsicht über alle bibliothekarischen Einrichtungen und Kräfte. Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten entscheidet er bzw. sie über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt im Rahmen der hierfür gültigen Regelungen.

(6) Auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors bzw. der Bibliotheksdirektorin werden die Leiter bzw. die Leiterinnen der Teilbibliotheken im Benehmen mit der für die Teilbibliothek zuständigen Bibliothekskommission ernannt.

Abschnitt 3
Bibliothekskommissionen

§ 7
Bibliothekskommission des Senats

(1) Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bestellt eine Bibliothekskommission, die über grundsätzliche Fragen des Bibliothekswesens berät. Sie befasst sich insbesondere mit Fragen des Bestandsaufbaus und der künftigen Erwerbsabstimmung sowie der Bibliotheksorganisation.

(2) Der Kanzler bzw. die Kanzlerin und der Bibliotheksdirektor bzw. die Bibliotheksdirektorin sind von Amts wegen Mitglieder der Bibliothekskommission mit beratender Stimme.

(3) Die Bibliothekskommission berät im Rahmen der haushaltsrechtlichen Regelungen sowie der vom Senat beschlossenen Rahmenvorgaben über die Verwendung der Bibliotheksmittel der Universität. Sie ist bei wesentlichen Personalentscheidungen vom Bibliotheksdirektor bzw. der Bibliotheksdirektorin anzuhören.

(4) Der Bibliotheksdirektor bzw. die Bibliotheksdirektorin kann gegen Beschlüsse der Bibliothekskommission Einspruch einlegen und eine neue Beratung verlangen. Eine Anrufung des Senats bleibt unberührt.

(5) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende führt die Geschäfte der Bibliothekskommission.

(6) Für die Bibliothekskommission gilt die Geschäftsordnung des Senats.

§ 8
Bibliothekskommissionen der Fakultäten und Fachbereiche

(1) Die Fakultäten und Fachbereiche können für die jeweilige Teilbibliothek eine Bibliothekskommission einrichten. Sofern keine Bibliothekskommission gebildet wird, benennen die jeweiligen Fachbereiche einen Bibliotheksbeauftragten bzw. eine Bibliotheksbeauftragte, der bzw. die die Funktion der Bibliothekskommission wahrnimmt.

(2) Die Bibliothekskommission berät über grundsätzliche Fragen der Teilbibliothek, insbesondere über die Beschaffung und Aufstellung der Literatur sowie über Nutzungsregelungen in der jeweiligen Bibliothek. Abweichungen von allgemeinen Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt bedürfen der Zustimmung der Leitung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt. In Streitfällen berät die Bibliothekskommission den Senat.

(3) Ein fachlich zuständiger Referent bzw. eine fachliche zuständige Referentin der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist Leiter bzw. Leiterin der Teilbibliothek. Er bzw. sie ist Mitglied der jeweiligen Bibliothekskommission mit beratender Stimme. Sofern keine Bibliothekskommission gebildet wurde, ist er bzw. sie vor Entscheidungen des Bibliotheksbeauftragten bzw. der Bibliotheksbeauftragten zu hören.

Halle (Saale), 31. August 2000

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 09.02.2000 beschlossen.