Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 5 vom xx. xxx 2000, S.


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines „Master“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 22.03.2000

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des HSG LSA in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:

I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 4 Akademischer Grad
§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang, Module
§ 6 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 7 Schriftliche Prüfungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Gruppenarbeiten
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 11 Leistungspunkte
§ 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Master-Prüfung
§ 14 Zulassung zur Master-Prüfung
§ 15 Umfang und Form der Master-Prüfung
§ 16 Master-Arbeit
§ 17 Verteidigung der Master-Arbeit
§ 18 Bestehen der Master-Prüfung, Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung
§ 19 Urkunde

III. Organisatorische Regelungen
§ 20 Prüfungsausschuss
§ 21 Prüfer und Beisitzer, Prüfungskommission

IV. Schlussvorschriften
§ 22 Ungültigkeit der Master-Prüfung
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Aberkennung des Master-Grades
§ 25 Inkrafttreten

 I.  Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Rahmenprüfungsordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb des akademischen Grades eines „Master“ in den durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingerichteten Aufbaustudiengänge (im Sinne des § 19 Abs. 3 des HSG LSA in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 BGBl. I S. 2190). Diese Rahmenprüfungsordnung geht den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vor. Diese Ordnung gilt auch für Studierende, die an einer durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg anerkannten Institution ein zwei- bis dreisemestriges Studium, welches den Qualitätsanforderungen für MBA-Programme anerkannter Akkreditierungsinstitutionen entspricht, absolviert haben.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Master-Studium kann nur zugelassen werden, wer

  1. sowohl ein Hochschulstudium oder eine gemäß § 12 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat als auch über Berufserfahrung in dem in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung geforderten Art und Umfang verfügt,
  2. eine Graduate Record Examination in Economics (GRE) bzw. einen Graduate Management Admission Test (GMAT) nachweist und
  3. die in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht hat.
Der Nachweis nach Ziffer 2 kann durch eine interne Eingangsprüfung ersetzt werden.

(2) Zur Master-Prüfung wird nicht zugelassen, wer

  1. sich in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet oder
  2. eine Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden bzw. seinen Prüfungsanspruch verloren hat.
§ 3
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Master-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss eines Aufbaustudienganges. Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zusammenhänge des jeweiligen Faches überblickt und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zur Erkennung, Analyse und Lösung von Fragestellungen aus dem durch die Prüfungs- und Studienordnung für den jeweiligen Studiengang bestimmten Gebietes anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in anspruchsvollen Führungspositionen befähigt werden. Die Prüfungs- und Studienordnung des jeweiligen Kooperationspartners bedarf der Genehmigung durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

§ 4
Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universiät Halle – Wittenberg den akademischen Grad „Master“ verbunden mit der in der Prüfungs- und Studienordnung des jeweiligen Studienganges vorgesehenen Spezifizierung, die die Ausrichtung des Studienganges bezeichnet.

§ 5
Regelstudienzeit und Studienumfang, Module

(1) Die Regelstudienzeit umfasst einschließlich der Master-Prüfung mindestens drei und höchstens vier Semester. Für Teilzeitstudiengänge erhöht sich die Regelstudienzeit entsprechend.

(2) Der Studienumfang umfasst insgesamt etwa 45 Semesterwochenstunden in einem dreisemestrigen Studiengang und etwa 60 Semesterwochenstunden in einem viersemestrigen Studiengang. Näheres regelt die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Rahmenprüfungsordnung. Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung kann eine Gliederung der Studieninhalte in Module vorsehen, für die jeweils gesonderte Leistungsanforderungen gelten. Werden keine Module vorgesehen, so bilden alle studienbegleitenden Teilleistungen ein Modul im Sinne dieser Prüfungsordung.

§ 6
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Prüfungsleistungen werden in Form von schriftlichen Prüfungen (§ 7), mündlichen Prüfungen (§ 8) oder Gruppenarbeiten (§ 9) erbracht (Teilleistungen). Werden Prüfungen studienbegleitend durchgeführt, so legt die Prüferin bzw. der Prüfer die Form der Prüfung bis spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen fest. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen ist der Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung.

(2) Meldetermine und Rücktrittsfristen werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn des Semesters festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben. Einen Anspruch auf Teilnahme an einer Prüfung haben nur Studierende, die sich innerhalb der gesetzten Fristen zu der jeweiligen Prüfung angemeldet haben.

(3) In jedem Semester wird durch den Prüfungsausschuss eine Prüfungsperiode für die studienbegleitenden Prüfungen der in dem Semester gehaltenen Lehrveranstaltungen angesetzt. Ein zweiter Prüfungstermin für die studienbegleitenden Prüfungen soll vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit angeboten werden. Schriftliche Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) können nur innerhalb der Prüfungsperioden zu den vom Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Terminen abgelegt werden. Sofern dies zur Wahrung von Fristen notwendig ist, kann der Prüfungsausschuss zusätzliche Prüfungstermine zu einer Lehrveranstaltung festsetzen.

(4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht werden können.

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt in geeigneter Weise für eine unverzügliche Bekanntgabe der in den Prüfungen erzielten Ergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten. Die Bekanntgabe darf nur unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen. Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die Prüfungen können in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regelt die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung.

§ 7
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren und Hausarbeiten.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind von zwei zur Prüfung berechtigten Personen zu bewerten. Aus zwingenden Gründen können schriftliche Prüfungsleistungen auch nur von einer zur Prüfung berechtigten Person bewertet werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Für die Bewertung gilt § 10. Satz 2 gilt aber nicht für die Master-Arbeit.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers bzw. vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Bewertung für die mündliche Prüfung erfolgt durch die Prüferin bzw. den Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin bzw. des Beisitzers bzw. durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Für die Bewertung gilt § 10. Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer und von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer bzw. von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. Die Bewertung ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidatin bzw. je Kandidat und Prüfungsleistung. Zu den mündlichen Prüfungen können Studierende als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht widersprechen und die räumlichen Verhältnisse dies erlauben. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten.

§ 9
Gruppenarbeiten

(1) Gruppenarbeiten dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren.

(2) Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Für die Bewertung gilt § 10.

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Eine Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern durch die Vergabe von Fachpunkten bewertet. Die Zahl der Fachpunkte liegt zwischen 0 und 100. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die bestmögliche Leistung.

(2) Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehr als eine Prüferin bzw. durch mehr als einen Prüfer bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen nach Abs. 1 die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.

(3) Die Zahl der in einem Modul insgesamt erreichten Fachpunkte ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Fachpunkte, wobei die Gewichtung mit den den einzelnen Prüfungsleistungen zugeordneten Leistungspunkten erfolgt. Wird eine obligatorische Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit 0 Fachpunkten bewertet.

(4) In Abhängigkeit von der Zahl der erreichten Fachpunkte wird die Note wie folgt festgesetzt:
 
Fachpunkte Note
> 95 1,0 = sehr gut / excellent (A)  = eine hervorragende Leistung
> 90 1,3 = sehr gut (-)
> 85 1,7 = gut (+)
> 80 2,0 = gut / good (B)
 
= eine Leistung, die erheblich über den
   durchschnittlichen Anforderungen liegt
> 75 2,3 = gut (-)
> 70 2,7 = befriedigend (+)
> 65 3,0 = befriedigend / satisfactory (C) = eine Leistung, die durchschnittlichen
   Anforderungen entspricht
> 60 3,3 = befriedigend (-)
> 55 3,7 = ausreichend (+)
> 50 4,0 = ausreichend / pass (D) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
    noch den Anforderungen entspricht
< 50 5,0 = nicht ausreichend / fail (F) = eine Leistung, die wegen erheblicher
    Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 (5) Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet.

§ 11
Leistungspunkte

(1) Wer in einer Prüfungsleistung mindestens 50 Fachpunkte erzielt hat, erhält Leistungspunkte. Die Zahl der einer Prüfungsleistung zugehörigen Leistungspunkte wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben, im Fall des § 6 Abs. 1 vor Beginn der Lehrveranstaltung.

(2) Für jede bzw. jeden zur Master-Prüfung zugelassene Kandidatin bzw. zugelassenen Kandidaten wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen.

(3) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

  1. die Zulassung erfolgt ist,
  2. die Lehrveranstaltung dem jeweiligen Studienabschnitt angehört,
  3. die Lehrveranstaltung durch eine benotete Prüfung abgeschlossen wird oder die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
  4. keine Leistungspunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
Das Nähere regelt die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Lehrveranstaltung gleich im Sinne von Satz 1 Ziffer 4 ist.

§ 12
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung bezeichneten Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 1 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen in Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner können auf Antrag angerechnet werden soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(4) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Fachpunkte und Leistungspunkte gemäß § 10 und § 11 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Rahmenprüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit 0 Fachpunkten bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffene bzw. den Betroffenen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.

 II.  Master-Prüfung

§ 14
Zulassung zur Master-Prüfung

(1) Zur Master-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für den jeweiligen Studiengang eingeschrieben ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung ist vor der Teilnahme an der ersten Prüfungsleistung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Über jeden Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss oder dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender. Der Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungsleistung erfolgen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Ein Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzung und
  2. Erklärungen hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 genannten Hemmnisse.
Die Erklärungen gemäß Abs. 2 Ziffer 2 müssen bei jeder Teilprüfung erneut abgegeben werden.

§ 15
Umfang und Form der Master-Prüfung

(1) In den Prüfungsleistungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln ausgewählte Probleme des Prüfungsgebietes mit den geläufigen Methoden erkennen und Wege zu einer sinvollen Lösung finden kann. Dabei sollen praktische Fragen und deren Lösung mit wissenschaftlichen Methoden eine besondere Rolle spielen.

(2) Die Master-Prüfung umfasst studienbegleitende Prüfungen gemäß § 6 Abs. 1 dieser Rahmenprüfungsordnung zu den in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen, die Master-Arbeit gemäß § 16 und deren Verteidigung nach § 17. Die Dauer der Klausuren je Lehrveranstaltung darf 120 Minuten nicht überschreiten. Bei Studiengängen in Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner werden die studienbegleitenden Prüfungsleistungen durch die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen gemäß § 12 Abs. 3 ersetzt.

§ 16
Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr bzw. ihm gestellte praxisorientierte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Master-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Für die Erstellung der Master-Arbeit ist das letzte Fachsemester vorgesehen.

(2) Das Thema für die Master-Arbeit kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gemäß § 21 gestellt und betreut werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den Problembereich der Master-Arbeit vorschlagen.

(3) Das Thema für die Master-Arbeit wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem mit der Studentin bzw. mit dem Studenten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt 12 Wochen, in Teilzeitstudiengängen 24 Wochen. Auf begründeten Antrag der Prüferin bzw. des Prüfers kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit verlängern. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Abs. 3.

(5) Das Thema der Master-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Master-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr bzw. ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmitteln beizufügen und eine Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie bzw. er bereits eine Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 befindet.

(7) Die Master-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

(8) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Master-Arbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann.

(9) Die Master-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei gebundenen Ausfertigungen bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Master-Arbeit aus einem von der Studentin bzw. von dem Studenten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so wird sie mit 0 Fachpunkten bewertet.

(10) Die Fristen für die Abgabe der Master-Arbeit können durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

(11) Die Master-Arbeit ist von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbständig innerhalb von 8 Wochen zu bewerten. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 10 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.

(12) Die Gesamtbewertung der Master-Arbeit ergibt sich nach § 10 Abs. 2. Weichen die Einzelbewertungen um 30 Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf 50 Fachpunkte und die andere auf weniger als 50 Fachpunkte, wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Die Bewertung der Master-Arbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem einfachen arithmetischen Mittel der drei Bewertungen.

(13) Die Master-Arbeit kann unter Beachtung der Fristen nach § 18 Abs. 3 einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet wurde. Die Wiederholung der Master-Arbeit muss bis spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung begonnen werden.

(14) Werden in der Gesamtbewertung der Master-Arbeit mindestens 50 Fachpunkte erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat Leistungspunkte nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung.

(15) Die Master-Arbeit kann in englischer Sprache angefertigt werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Fremdsprachen zulassen. Näheres regelt die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung.

(16) Die Note der Master-Arbeit ergibt sich gemäß § 10 Abs. 4.

§ 17
Verteidigung der Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit ist vor einer Prüfungskommission nach § 21 Abs. 1 zu verteidigen. Die Verteidigung erfolgt nur, wenn die Master-Arbeit mit mindestens 50 Fachpunkten bewertet wurde. Den Vorsitz der Prüfungskommission soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller übernehmen. Die Dauer der mündlichen Verteidigung darf 60 Minuten nicht überschreiten. Für die Bewertung gilt § 10.

(2) Die Verteidigung der Master-Arbeit kann innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet wurde.

(3) Werden in der Bewertung der Verteidigung der Master-Arbeit mindestens 50 Fachpunkte erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat Leistungspunkte nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung.

§ 18
Bestehen der Master-Prüfung, Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung

(1) Die Gesamtbewertung der eingebrachten studienbegleitenden Teilleistungen in einem Modul ergibt sich gemäß § 10 Abs. 3.

(2) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn

  1. in allen Modulen jeweils mindestens 50 Fachpunkte und mindestens 75% der Leistungspunkte erzielt wurden,
  2. in der Gesamtbewertung der Master-Arbeit mindestens 50 Fachpunkte erzielt wurden und
  3. in der Verteidigung der Master-Arbeit mindestens 50 Fachpunkte erzielt wurden.
(3) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, eine erforderliche Prüfungsleistung zu bestehen. Sie ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht bis spätestens zwei Fachsemester nach Ablauf der Regelstudienzeit bestanden ist. Für Teilzeitstudiengänge erhöhen sich die Fristen entsprechend. Kann die Studentin bzw. der Student aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, die Frist nicht einhalten, so gewährt der Prüfungsausschuss eine angemessene Nachfrist.

(4) Die Gesamtbewertung der Master-Prüfung ergibt sich entsprechend § 10 Abs. 3 aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Modulbewertungen, der Bewertung der Master-Arbeit und der Bewertung der Verteidigung der Master-Arbeit. Die Note der Master-Prüfung ergibt sich gemäß § 10 Abs. 4.

(5) Nach bestandener Master-Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat über die Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Master-Arbeit, die in der Master-Arbeit und der Verteidigung der Master-Arbeit erzielten Noten sowie die Noten der Module und die Note der Master-Prüfung. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der in sämtlichen Modulen sowie in der Master-Arbeit und der Verteidigung der Master-Arbeit die Note „sehr gut“ erreicht, erhält als Gesamtnote das Prädikat „Mit Auszeichnung“.

(6) Auf Antrag erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Anlage zum Zeugnis, in der die Teilprüfungen mit Noten aufgelistet werden.

(7) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt zu einem vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Termin. Sobald die Master-Note festgestellt ist, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten unverzüglich eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(8) Ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Wunsch erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welchen Prüfungen sie bzw. er sich im Rahmen der Master-Prüfung unterzogen und welche Ergebnisse sie bzw. er dabei erzielt hat. Die Bescheinigung vermerkt auch, dass die Master-Prüfung aufgrund der erbrachten Leistungen oder wegen versäumter Fristen endgültig nicht bestanden wurde.

(9) Die in diesem Paragraphen genannten Zeugnisse und Anlagen tragen die Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 19
Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 4 beurkundet.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. vom Dekan und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

 III.  Organisatorische Regelungen

§ 20
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Rahmenprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 40 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des HSG LSA in der Fassung vom 1. Juli 1998, einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Ziffern 3 bis 6 des HSG LSA und einem Mitglied der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre.

(2) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen ständige Vertreterin bzw. ständigen Vertreter.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Rahmenprüfungsordnung sowie der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen und der Rahmenprüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit ab.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden noch mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, jedoch nur, wenn die Gruppe der Professorinnen und Professoren nicht überstimmt werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des jeweiligen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 6 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(8) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.

(9) Zur Durchführung der Prüfungen richtet der Prüfungsausschuss eine Geschäftsstelle als Prüfungsamt ein.

(10) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.

§ 21
Prüfer und Beisitzer, Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

  1. Hauptamtlich an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  2. Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,
  3. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgeübt haben,
  4. Lehrbeauftragte, wenn sie promoviert sind und in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang, für den sie zur Prüferin bzw. zum Prüfer ernannt werden sollen, eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
Für die Ernennung der unter Ziffer 2, 3 und 4 genannten Personen bedarf der Beschluss des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates.

Bei hauptamtlich an der Fakultät tätigen Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, bei Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren erlischt die Möglichkeit zur Ernennung zur Prüferin bzw. zum Prüfer in der Regel zwei Jahre entweder nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Die bzw. der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate im voraus durch Aushang bekanntgegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich andere Prüferinnen bzw. Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

(5) Für Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

 IV.  Schlussvorschriften

§ 22
Ungültigkeit der Master-Prüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. § 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Erteilung der Zulassung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. § 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist vor einer Entscheidung zu hören.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 23
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

§ 24
Aberkennung des Master-Grades

Die Aberkennung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Rahmenprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22. März 2000 und des Senats vom 19. April 2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2000.

Halle (Saale), 4. Juli 2000

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Der Rektor
 

Anlage
Begründung zur Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines „Master“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 22.03.2000
 

In Studiengängen in Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner ist vor der Zulassung zur Master-Prüfung eine Einstufungsprüfung nach § 19 Abs. 1 des HSG LSA vorzunehmen. Hierbei können bereits erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der Rahmenprüfungsordnung als Ersatzleistung anerkannt werden, soweit sie im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Kooperationspartner gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 erbracht worden sind und die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist.