MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 5 vom 30. Oktober 2000, S. 7
Aufgrund von §§ 23 Abs. 5, 120 HSG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), wird für die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Neufassung der Promotionsordnung erlassen.
§ 1
Doktorgrade
(1) Die Juristische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte (Dr. iur.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte ehrenhalber (Dr. iur. h. c.) verleihen.
§ 2
Promotionsleistungen
(1) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind nachzuweisen durch
§ 3
Promotionsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus
(3) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat.
(4) Der Fakultätsrat kann von den Erfordernissen des zweisemestrigen Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und der Note „vollbefriedigend“ (Abs. 1) befreien. Stimmberechtigt sind nur die promovierten Mitglieder.
(5) Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen können vom Fakultätsrat als Doktorandinnen bzw. Doktoranden zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 4
Annahmeverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt das Dekanat (Dekanin bzw. Dekan und Prodekaninnen bzw. Prodekane) die Gutachterinnen und Gutachter (§ 6) zur Prüfung der Dissertation.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel an:
(4) Die Dekanin bzw. der Dekan teilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden unverzüglich die Zusammensetzung des Ausschusses mit.
§ 6
Gutachter
(1) Die Dissertation wird von zwei, in besonderen Fällen drei Gutachterinnen bzw. Gutachtern bewertet, die habilitiert bzw. Professorin oder Professor sein müssen. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein.
(2) Zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter soll in der Regel die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer bestellt werden.
(3) Gehört die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht mehr an, kann sie bzw. er noch drei Jahre nach ihrem bzw. seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens gebeten werden.
(4) Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 12).
§ 7
Auslegung der Dissertation und der Gutachten
(1) Die Dekanin bzw. der Dekan legt unverzüglich nach Eingang des letzten Gutachtens die Exemplare der Dissertation mit den Gutachten im Dekanat für zwei Wochen in der Vorlesungszeit bzw. für vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zur Einsichtnahme aus.
(2) Die Dekanin bzw. der Dekan benachrichtigt die Doktorandin bzw. den Doktoranden sowie die habilitierten Mitglieder bzw. Professorinnen und Professoren der Fakultät rechtzeitig vom Beginn der Auslegungsfrist.
(3) Die habilitierten Mitglieder bzw. Professorinnen und Professoren der Fakultät sind berechtigt, Dissertation und Gutachten einzusehen und zu ihnen spätestens bis zum Ablauf von einer Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich zu Händen der Dekanin bzw. des Dekans begründet Stellung zu nehmen.
§ 8
Annahme und Ablehnung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Gutachterinnen und Gutachter die Annahme empfehlen, es sei denn, es liegt mindestens eine die Ablehnung der Dissertation empfehlende Stellungnahme (§ 7 Abs. 3) vor. In diesen Fällen beschließen über die Annahme die habilitierten Mitglieder der Fakultät. Durch Mehrheitsbeschluss kann vor dieser Entscheidung die Bestellung einer weiteren Gutachterin bzw. eines weiteren Gutachters verlangt werden.
(2) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter die Annahme ablehnen. Empfiehlt bei zwei Gutachterinnen und Gutachtern nur eine Gutachterin oder ein Gutachter die Annahme der Dissertation, so bestellt die Dekanin bzw. der Dekan in Absprache mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter. Über die Annahme der Dissertation beschließen die habilitierten Mitglieder der Fakultät auf der Grundlage aller Gutachten (§ 6 Abs. 1) und Stellungnahmen (§ 7 Abs. 3).
(3) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so teilt die Dekanin bzw. der Dekan der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Ablehnungsgründe schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte Dissertationsschrift verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.
(4) Der Dissertation ist ein Titelblatt, wie aus Anlage 1 ersichtlich, voranzustellen.
§ 9
Überarbeitung der Dissertation
Empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt die Dekanin oder der Dekan dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, kann die Dekanin oder der Dekan diesem Ersuchen entsprechen.
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt die Dekanin bzw. der Dekan den Termin zur mündlichen Prüfung und gewährt Einsicht in die Gutachten.
(2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand soll in einer öffentlichen Verteidigung unter Beweis stellen, dass sie bzw. er in der Rechtswissenschaft eine gründliche Bildung besitzt und wissenschaftliche Fragen aus den Hauptgebieten der Rechtswissenschaft, besonders aus dem Gebiet, dem ihre bzw. seine Dissertation entstammt, selbständig zu durchdenken vermag. Sie beginnt mit einem kurzen Vortrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden über Probleme und Ergebnisse der Dissertation.
(3) An den Vortrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form eines Rigorosums an. Die Prüfung soll sich, ausgehend von dem Vortrag, auf die Hauptgebiete der Rechtswissenschaft erstrecken. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern das Wort erteilen.
§ 11
Bewertung
(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Noten für die Dissertation und die mündliche Prüfung fest und bildet aus ihnen die Gesamtnote (§ 12). Er beschließt, ob Bedingungen für die Veröffentlichung der Arbeit gestellt werden.
(2) Erklärt der Prüfungsausschuss die mündliche Prüfung für nicht bestanden, kann die Doktorandin bzw. der Doktorand einmal eine Wiederholung innerhalb eines Jahres beantragen. Läßt die Doktorandin bzw. der Doktorand die Frist verstreichen, verzichtet er bzw. sie ausdrücklich auf eine Wiederholung oder besteht sie bzw. er die zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren endgültig beendet.
§ 12
Noten
Die Promotionsleistungen werden bewertet mit "ausgezeichnet" (summa cum laude), "sehr gut" (magna cum laude), "gut" (cum laude), "genügend" (rite) oder "ungenügend" (non sufficit).
§ 13
Veröffentlichung
(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift kann sich mit Zustimmung des Fakultätsrates auf das Wesentliche beschränken.
(2) Von der Dissertation sind 120 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät abzuliefern. Erscheint die Dissertation im Buchhandel, sind 20 Pflichtexemplare abzuliefern.
(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster voranzustellen und Angaben zur Person und zum wissenschaftlichen Werdegang der Verfasserin bzw. des Verfassers nach § 4 Abs. 2 lit. b anzufügen.
(4) Die Dissertation kann mit Zustimmung des Fakultätsrats entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB) elektronisch publiziert werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wissenschaftliche Belange eine Veröffentlichung als selbständige Schrift erfordern. Für den Fall einer elektronischen Publikation überträgt die Doktorandin bzw. der Doktorand der ULB das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.
(5) Die Veröffentlichung darf erst erfolgen, wenn die beiden Gutachter bzw. Gutachterinnen die Druckreife der endgültigen Fassung der Dissertation schriftlich bestätigt haben.
§ 14
Vollzug der Promotion
(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder in besonderen Fällen durch Zustellung der von Rektorin bzw. Rektor und Dekanin bzw. Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist die Doktorandin bzw. der Doktorand die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Reihe nach, kann die Dekanin bzw. der Dekan die Promotionsurkunde vorher aushändigen, sofern alle Bedingungen nach § 11 erfüllt sind. Bei einer elektronischen Publikation im Sinne von § 13 Abs. 4 händigt die Dekanin bzw. der Dekan die Promotionsurkunde bei Erhalt der Bestätigung für die Veröffentlichung der Arbeit durch die ULB aus.
(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.
(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt werden.
(4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsalbum eingetragen.
§ 15
Ehrenpromotion
(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät bei der Dekanin bzw. beim Dekan gestellt werden.
(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und der zuständigen Ministerin bzw. dem zuständigen Minister anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.
(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer von Rektorin bzw. Rektor und Dekanin bzw. Dekan unterzeichneten Urkunde.
§ 16
Entziehung des Doktorgrades
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 23 des HSG LSA.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Diese Promotionsordnung gilt für alle Promotionsverfahren, in denen Dissertationen nach dem 01.09.2000 beim Dekan bzw. der Dekanin eingereicht worden ist.
§ 18
Schlussbestimmung
Die Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 16.03.1994 außer Kraft.
Halle (Saale), 27. September 2000
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage 1
Titelblatt der Dissertation
Vorderseite:
(Titel)
Dissertation
zur Erlangung des Doktorgrades
der Juristischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
vorgelegt
von
(Vorname Name)
aus (Geburtsort)
Halle (Saale), (Erscheinungsjahr)
Rückseite:
Erstgutachterin bzw. Erstgutachter
Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter
Drittgutachterin bzw. Drittgutachter
Halle (Saale), (Tag der mündlichen Prüfung)
(gegebenenfalls: gleichzeitig erschienen in Band, Heft, Ort, Jahr, Seite)